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23. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 10. März 1950 i. Ss. Haslimann gegen Staatsanwaltschaît des Kantons SChWwyZ.
Art. 237 StGB. Personen, die sich jemandem für eine Fahrt anvertrauen, sind ihrem Führer gegenüber durch diese Bestimmung nieht geschützk.
L'art. 237 CP ne protège pas, à l’égard du conducteur, les personnes qui se sont confiées à lui pour un transport, L'art. 237 CP. non protegge, nei confronti del conducente, le persone che sì s0no affidate a lui per un trasporto.
Sachverhalt
A. — Im März 1947 führte Haslimann eines Morgens gegen vier Uhr drei Personen mit dem Automobil von Thach gegen Immensee. Ausserhalb des Dorfes Arth fuhr
er unabsichtlich an eine Böschung. Der Wagen überschlug sich und blieb mit den Rädern nach oben auf der Strasse liegen. Die Tnsassen waren nicht verletzt. Sie stellten das Fahrzeug wieder auf und fuhren weiter. Ausser ihnen hielt sich damals in der Gegend der Unfallstelle niemand auf der Strasse auf B. — Am 8. Vebruar 1949 verurteilte das Kriminalgericht des Kantons Schwyz Haslimann wegen fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 2 StGB), und auf Berufung des Verurteilten bestätigte das Kantonsgericht am 25. Mai 1949 das Urteil.
Das Kantonsgericht nahm nicht als bewiesen an, dass sich im Zeitpunkt des Unfalles auf der Strasse zwischen Arth und Immensee andere Personen als der Angeklagte und dessen Begleiter aufhielten, vertrat jedoch die Auffassung, dass auch die Mitfahrer des Täters am öffentlichen Verkehr teilnähmen, sodass ihre Gefährdung als Gefährdung des öffentlichen Verkehrs unter Art. 237 StGB falle.
C. — Haslimann ficht das Urteil des Kantonsgertichts mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde an. Er beantragt, es sei aufzuheben und die Sache sei zur Freisprechung des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurück- Zuweisen. :
Zur Begründung macht er geltend, Art. 237 StGB sei nur anwendbar, wenn der Täter neben der konkreten Gefährdung einer bestimmten Person eine latente Gemeingefahr geschaffen habe. Im vorliegenden Falle habe das nicht zugetroffen, weil ausser dem Beschwerdeführer und seinen Begleitern niemand auf der Strasse gewesen sei. Der Motorfahrzeugführer, der bloss seine Fahrgäste gefährde, erfülle den Tatbestand des Art. 237 nicht ; diese Bestimmung diene nur dem Schutze des öffentlichen Verkehrs.
D. — Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz beantragt, die Beschwerde sei abzuweisgen.
Erwägungen
Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bedroht mit Strafe, « wer vorgätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser oder in der Luft hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich 122 Strafgesetzbuch. N° 23.
Leib und Leben von Menschen in Gefahr bringt ». Aus dieser Umschreibung, die in objektiver Hinsicht auch für die fahrlässig begangene Tat gilt (Art. 237 Ziff. 2 StGB), ergibt sich, dass die Bestimmung nicht jedesmal dann anwendbar ist, wenn jemand Leib und Leben einer am öffentlichen Verkehr teilnehmenden Person gefährdet, sondern nur dann, wenn darüber hinaus der öffentliche Verkehr selbet gehindert, gestört oder gefährdet wird. Art. 237 ist nicht in erster Linie eine Bestimmung zum Schutze von Leib und Leben, sondern will den öffentlichen Verkehr schützen (vgl. Überschrift zum neunten Titel und Randtitel zu Art. 237).
Öffentlich ist, vom Täter aus gesehen, nur der Verkehr der Allgemeinheit, d. h. irgend eines Dritten, nicht auch der Verkehr, den der Täter selber schaft, indem er sich auf der Strasse, auf dem Wasser oder in der Luft fortbewegt oder aufhält. Wer den eigenen Gang, die eigene Fahrt oder den eigenen Flug hindert, stört oder gefährdet, vergeht sich nicht gegen Art. 237. Personen, die sich jemandem für eine Fahrt oder einen Flug anvertrauen, sind deshalb ihrem Führer gegenüber durch diese Bestimmung nicht geschützt ; sie sind im Verhältnis zu ihm nicht « Allgemeinheit ». Das bedeutet nicht, dass straflos bleibe, wer Personen gefährdet oder verletzt, die sich in einem von ihm selbst geführten Fahrzeug befinden. Der Täter steht hiefür unter den Strafdrohungen für Übertretung der Verkehrsvorschriften, für vorsätzliche Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), für Körperverletzung (Art. 122 ff. StGB) und für Tötung (Art. 111 ff. StGB). Es besteht kein Bedürfnis, auf solche Fälle ausserdem Art. 237 anzuwenden.
Der Beschwerdeführer ist daher von der Anklage der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs freizusprechen, da nicht bewiesen ist, dass er Leib und Leben anderer als der im Automobil mitfahrenden Personen konkret gefährdet habe.
24. Auszugy aus dem Urteil des Kassationshofes vom 5. Mai 1950 i S5. Flad gegen Staatsanwaitsehaft des Kantons Zürich.
1. 4rt. 237 StGB setzt keine konkrete Gememgefahr voraus.
2. Verhältnis von Art. 237 Ziff. 2 StGB zu den Bestimmungen über fahrlässige Tötung und Körperverletzung.
3. Lari. 237 CP ne suppose pas un danger collectif imminent.
2. Relation entre l’art. 237 ch. 2 COP et les dispositions sur l’homicide et les légions corporelles par négligence.
1. , L’art. 237 CP non presuppone un pericolo collettivo imminente.
2. Relazione tra l’art. 237 cifra 2 CP e le disposizioni sull’omicidio e le lesioni corporali per negligenza.
A. — Flad führte am Vormittag des 14. November 1948 ein mit zwei Mitfahrern besetztes Personenautomobil mit mindestens 70 km /Std. durch die vom Nebel nasse und glitschige Seestrasse in Zollikon Richtung Zürich und verminderte die Geschwindigkeit auch nicht, als er aus ziemlicher Entfernung von rechts durch die Bahnhofstrasse ein von Dr. Schmuziger geführtes Personenautomobil, in dem sich ausser dem Führer niemand befand, sehr langsam nach links in die Seestrasse einbiegen sah. Flad will sich vorgestellt haben, der andere lasse ihm den Vortritt und habe zu diesem Zwecke bereits angehalten, was indessen nicht zutraf, Da Viad, ohne zu bremsen, vor dem Automobil des Schmuziger durchzufahren versguchte, stiessen die beiden Fahrzeuge zusammen. Sie wurden stark beschädigt und die beiden Führer erheblich verletzt, während die Mitfahrer Flads unversehrt blieben. BB. — Dr. Schmuziger zog den Strafantrag wegen Körperverletzung während der Strafuntersuchung zurück.
Auf Anklage der Staatsanwaltechaft verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich Flad am 16. Dezember 1949 wegen fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 1 und 2 StGB) zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von einem Monat.
C. — Flad führt Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen auf Aufhebung des Urteils des Obergerichts und