76 IV 27
7, Urteil des Kassationshoses vom 24. Februar 1950
Sachverhalt
I. i. S. Gattüiker gegen Duttweiler.
Art. 173 StGB. Der Vorwurf, jemand sei nervenkrank, ist micht ehrverletzend.
Art. 1738 CP. On n’entame pas l’honneur d’une personne en disant qu’elle est malade des nerfs.
Art. 173 CP. Non si offende l'onore d’una persona dicendo ch'’essa è malata di nervi.
A. — Heinrich Gattiker ist Verfasser eines Inserates, das am 7. Oktober 1947 in den Zeitungen « Volksrecht » und « Neue Zürcher Nachrichten » erschien und Gottlieb Duttweiler unter anderem folgendes vorwirft :
« Um Sauberkeit kann es Ihnen nicht gehen, denn wer wie Sie schon siebenmal wegen unlauteren Wettbewerbes, Verleumdung, 28 Strafgesetzbuch. N° 7.
Kreditschädigung,. Amtsehrbeleidigung, Beschimpfung und Zuw1- derhandlung gegen kriegswirtechaftiliche Vorschriften strafrechtlich verurteilt werden musste, hat das Recht verwirkt, als Sauberkeitsapostel andern Lehren zu erteilen. Es bleiben also nur noch Politik und Geschäft... Nehmen Sie es micht übel, wenn man sich bei all den Widerasprüchen und Ihrer krankhaft anmutenden Neigung zu steter Konfusion und haltloser Verdächtigung hin und wieder frägt, ob Sie nicht besser den Arzt konsultieren sollten, statt hemmungeslos Zeitungsartikel zu schreiben. » B. — Auf Klage des Verletzten erklärte das Obergericht des Kantons Zürich Gattiker am 28. September 1949 wegen dieser Ausserungen der üblen Nachrede (Art. 173 StGB) schuldig und verurteilte ihn zu Fr. 200.— Busse. ‘ C. — Gattiker führt Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, das Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Zulassung des Wahrheitsbeweises, zur Freisprechung des Beschwerdeführers und zur Auferlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens an den Beschwerdegegner an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Art. 278 BStP.
D. — Duttweiler beantragt, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen., -
Erwägungen
I. — Vom Beschwerdeführer nicht aufgeworfen,- aber von Amtes wegen zu prüfen ist die Frage, inwieweit die eingeklagten Äusserungen überhaupt unter Art. 173 Zif. .1 StGB fallen.
Nach dieser Bestimmung wird bestraft, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiter verbreitet. Das Verhalten, das Gegenstand des Vorwurfes ist, muss «unehrenhaft » gein, d.h. den Betroffenen in seiner Ehre, _ geiner Geltung als achtbarer Mensch herabsetzen. Gleiche Auswirkungen muss der Vorwurf haben können, wenn er
sachen » bezieht. Gewiss sagt das Gesetz nicht, diese Tatgachen müssten an der Ehre des Betroffenen rühren, s0ndern sie müssten sich eignen, seinen Zuf zu schädigen (« porter atteinte à sa considération », « nuocere alla reputazione »). Gemeint ist jedoch der Ruf als ehrbarer Mensch, nicht auch z. B. der gute Ruf als Künstler (BGE 71 IV 230), als Geschäftemann (BGE 72 IV 172), als fähiger Berufsmann (nicht veröffentlichtes Urteil des Kassationshofes vom 23. Januar 1948 i. S. Frei), als verträglicher Hausbewohner (nicht veröffentlichtes Urteil des Kassationshofes vom 28. Oktober 1949 i. S. Rouséelot). Art. 173 StGB schützt nichts als die Ehre im oben umschriebenen Sinn. Das ergibt sich nicht nur aus der Überschrift zum dritten Titel der besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches und aus dem Randtitel zu Art. 173-178 (« Ehrverletzungen »), sondern auch aus Art. 177, wonach wegen Beschimpfung strafbar ist, wer jemanden « in anderer Weise », d. h. auf andere als die in Art. 173 und 174 umschriebene Art, «in seiner Ehre angreift » (« aura attaqué autrui dans son honneur »).
Durch den Vorwurf : « Nehmen Sie es nicht übel, wenn man sích bei all den Widersprüchen und Ihrer krankhaft anmutenden Neigung zu steter Konfusion und haltloser Verdächtigung hin und wieder frägt, ob Sie nicht besser den Arzt konsultieren sollten, statt hemmungslos Zeitbungsartikel zu schreiben », bat der Besehwerdeführer den Beschwerdegegner in seiner Ehre nicht verletzt. Der Satz verdächtigt oder beschuldigt den Beschwerdegegner nicht eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer moralisch verwerflicher, ihn in seiner Achtung als Mensch herabsetzender Tatsachen, sondern drückt bloss den Verdacht aus, dass die Neigung zu steter Konfusion und haltloser Verdächtigung auf eine Krankheit des Beschwerdegegners zurückzuführen sei. Das ergibt sich daraus, dass sie als « krankhaft anmutend » bezeichnet und dass die Frage aufgeworfen wird, ob der Beschwerdegegner nicht besser täte, den Arzt zu konsultieren. Eine Erkrankung der Ner- 30 Btraîgesetzbuch. N® 7.
ven, auch wenn sie sich in einer « Neigung zu steter Konfusion und haltloser Verdächtigung » äussert, tut der Ehre des Kranken nicht Eintrag, da er für seinen Zustand nicht verantwortlich- ist. Vine Herabsetzung in der Ehre kann auch nicht darin gesehen werden, dass dem Beschwerdegegner vorgeworfen werde, er sollte zur bessern Einsicht kommen, dass er den Arzt nötig habe. Es ist für einen Nervenkranken nicht unehrenhaft, sgeine Krankheit nicht einzusehen, denn gerade sie kann ihn daran hindern, seinen Zustand zu erkennen.
Der Beschwerdeführer kann daher wegen des erwähnten Vorhaltes nicht bestraft werden. Die Frage, ob der Besgchwerdeführer zum Wahrheitsbeweis zugelassen werden müsste, stellt sich nicht.
2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners ist micht anzunehmen, dass das Obergericht die Busse gleich hoch bemessen hätte, wenn es den Beschwerdeführer nur wegen des Vorhaltes der Vorstrafen bestraft hätte. Es hat alles in die Wagschale geworfen, was seiner Meinung nach die Schuld des Beschwerdeführers minderte, und hätte ihm zweifellos auch den Freispruch im einen der beiden Anklagepunkte zugute gehalten. Das angefochtene Urteil muss daher aufgehoben werden.
Damit entfällt die Möglichkeit, den Beschwerdeführer für den Vorhalt der Vorstrafen weiter zu verfolgen und zu bestrafen. Die Verfolgung strafbarer Handlungen, die durch das Mittel der Druckerpresse begangen werden, verjährt in einem Jahre seit der Veröffentlichung der Druckschrift (Art. 27 Ziff. 6 StGB), und die Verjährung ist ungeachtet aller Unterbrechungen jedenfalls eingetreten, wenn diese Frist um ibre ganze Dauer überschritten ist (Art. 72 ZuffÆ. 2 Abs. 2 StGB). Die Verfolgung des Beschwerdeführers ist somit am 7. Oktober 1949 verjährt.
Unter dieszen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer durch den Vorhalt der Vorstrafen des Beschwerdegegners sich überhaupt strafbar gemacht hat.
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. September 1949 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie unter Berücksichtigung der eingetretenen Verfolgungsverjährung neu urteile.