76 IV 31
8. Auszug aus dem Urteil des Kassationshoîes vom 17. Februar 1950 i. S. Sehmuecki gegen Staatsanwaltsehaît des Kantons St. Gallen.
Wer ein echtes amtliches Zeichen unberechtigterweise an einen
Gegenstand
anbringt oder mit dem unberechtigterweise angebrachten echten Zeichen jemanden täuscht, isb weder nach Art. 246 noch nath Ari. 251, wohl aber gegebenenfalls nach Ari. 148 StGB zu bestrafen.
Celui qui, zans droit, appose sur un objet une marque authentique ou qui trormmpe autrui au moyen d’une telle marque apposée sans droit tombe sous le coup non des art. 246 ou 2d1, mais, le cas échéant, de l’ari. 148 OP.
Colui che, senza diritto, appone su un oggetto una marca autentica o inganna altrui mediante questa marca appostía Senza diritto non è punibile in virtù dell’art. 246 o dell’ari. 251 CP, ma eventualmente in base dell’ari. 148 CP.
Erwägungen
1. Nach Art. 246 StGB ist strafbar, wer amtliche Zeichen, die die Behörde an einen Gegenstand anbringt, um das Ergebnis einer Prüfung oder um eine Genehmigung festzustellen, zum Beispiel Stempel der Gold- und Silberkontrolle, Stempel der Fleischschauer, Marken der Zollverwaltung, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden (Ábsatz 1), oder wer falsche oder verfälschte Zeichen dieser Art als echt oder unverfälscht verwendet (Absatz 2).
Der erste Absatz ordnet nach seinem klaren Wortlaut nur den Fall, wo jemand ein amtliches Zeichen fälscht, d.h. es unberechtigterweise nachmacht (« contrefait », 32 Strafgessizbuch, N° 8.
«contrafà »), und den Fall, wo jemand ein echtes amtliches Zeichen verfälscht, d. h. es unberechtigterweise abändert (« falsifie », «altera »), und demgemäss fällt unter ' den zweiten Absatz nur, wer ein in dieser Weise nachgemachtes oder abgeändertes, nicht auch, wer ein echtes Zeichen unberechtigerweise verwendet. Gewiss sagt das Zeichen für sich allein nichts, sondern ist bloss ein technisches Hilfsmittel zur Beurkundung einer Tatsache (Ergebnis einer amtlichen Prüfung, Genehmigung), sodass es seinen gedanklichen Inhalt erst durch Anbringung an einen Gegenstand erlangt, erst in diesem Augenblick bekundet, dass der betreffende Gegenstand amtlich geprüft oder genehmigt sei. Das ändert jedoch nichts daran, dass das Zeichen als solches, unbekümmert darum, ob es an einem Gegenstande angebracht ist oder nicht, gefälscht und verfälscht werden kann und dass Art. 246 nur die Fälschung und Verfäleschung des Zeichens selbst und die Verwendung eines falschen oder gefälschten Zeichens, nicht auch die Bestätigung einer unwahren Tatsache durch einen Unberechtigten mit Hilfe eines echten Zeichens erfasst, Durch solche Verwendung eines echten Zeichens wird dessen Echtheit nicht aufgehoben, das Zeichen nicht « verfälscht ». In der zweiten Expertenkommission würde beantragt, die Bestimmung (Art. 165 VE 1908) dahin zu ergänzen, dass auch bestraft werde, wer echte Zeichen unberechtigterweise gebraucht, doch wurde dieser Antrag abgelehnt, nachdem erklärt worden war, die Ergänzung sei kaum nötig (Prótokoll 5 50). Dass man der Meinung gewesen sei, das unbefugte Anbringen eines echten Zeichens falle unter den Begriff des Fälschens oder Verfälschens des Zeichens selbst, ergibt sich daraus nicht, und wenn die Expertenkommission doch dieser Auffassung gewesen sein sollte, wäre ihr Wille durch den Wortlaut des Gesetzes nicht gedeckt.
2. , — Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen, sind Urkunden (Art.110 chen an dem Gegenstand angebracht ist, bildet es daher eine Urkunde ; sie besagt, dass der betreffende Gegenstand amtlich geprüft oder genehmigt sei, bestimmte Eigenschaften aufweise. Wenn der zur Anbringung des Zeichens zuständige Beamte das echte Zeichen zur Bekräftigung einer unwahren Tatsache verwendet, begeht er eine Falschbeurkundung im Sinne des Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Das Anbringen des echten Zeichens durch eine nicht zuständige Person zur Bekräftigung einer unwahren Tatsache ist dagegen eine der « Herstellung einer unwahren Urkunde » mittels « echter Unterschrift oder echtem Handzeichen eines andern » (Art. 251 Zif. 1 Abs. 2 StGB) analoge Tat. Ob Art. 251 StGB so ausdehnend auszulegen wäre, dass wer mit dem echten amtlichen Zeichen eine unwahre Urkunde herstellt, nach Art. 251 Zif. 1 Abs. 2, und wer eine von einem Dritten hergestellte Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, nach Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 bestraft werden müsste, wenn er in der in Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 genannten Absicht handelt, kann dahingestellt bleiben. Art. 251 trifft jedenfalls deshalb nicht zu, weil Art. 246 die Fälschungen von und mit amtlichen Zeichen abschliessend regelt. Da der Wortlaut dieser Bestimmung das Anbringen eines echten amtlichen Zeichens durch einen Unberechtigten zur Bekräftigung einer unwahren Tatsache nicht erfasst, is dieser Schluss freilich nicht zwingend. Würde man auf diese Tat Art. 251 anwenden, s0 käme jedoch ungünstiger weg, wer ein echtes amtliches Zeichen unberechtigterweise zur Herstellung der Urkunde verwendet, als wer sich eines falschen oder verfälschten Zeichens dieser Art zum gleichen Zwecke bedient. Denn wer das falsche oder verfälschte Zeichen verwendet, wird von Art. 246 Abs. 2 erfasst. Diesen Täter nach Art. 251 zu bestrafen, wenn er in der Absicht handelt « jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschafen », und Art. 246 Abs. 2 bloss dann anzuwenden, wenn die Verwendung des falschen oder verfälschten Zei- 3 AS 76 IV — 1950 34 Strafgesetzbuch. N° 9.
chens ohne diese Absicht erfolgt, hiesse letztere Bestimmung praktisch gegenstandslos machen, denn es wird kaum Fälle geben, in denen die Verwendung ohne die in '' Art. 251 genannte Absicht erfolgt.
Von der Anwendung des Art. 251 kann umsoeher abgesehen werden, als der Gebrauch des unberechtigterweise mit einem echten (oder falschen oder verfälschten) amtlichen Zeichen versehenen Gegenstandes zur Täuschung Dritter in der Regel den Tatbestand des Betruges erfüllt. Art. 246 schliesst nicht aus, dass auf einen solchen Fall Art. 148 angewendet werde.