77 I 102
19. Auszug aus dem Urteil vom 19. September 1951 i, S. Labor gegen Zürieh Staat und Oberrekurskommission.
Zulässigkeit eines Erlasses, der ledige Personen gesonderter BeSteuerung untersatellt.
N’est pas incompatible avec l’art. 4 Cst. la disposition législative qui soumet les célibataires à un impôt spécial.
Non è incompatibile con l’art. 4 CF la diasposizione legislaiiva che assoggetta i celibi ad un’imposta apeciale.
Die staatsrechtliche Beschwerde richtet gich nicht bloss gegen die Einschätzung des Beschwerdeführers zur Ledigensteuer, sondern auch gegen den Erlass selbst, der nach der Auffassung des Beschwerdeführers gegen die Bundesverfasung verstössk, weil er ledige Personen eines bestimmten Alters dafür besbtrafe, dass sie noch ledig seien. Diese Rüge ist unbegründet. Ein gesetzlicher Erlass verletzt Art. 4 BV, das Verbot rechtsungleicher Behandlung der Bürger nur, wenn er sich nicht auf ernsthafte und sachliche Gründe stützen lässkb, sinn- und zwecklos ist oder rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen nicht ersichtlich isb (BGE 61 I 92, 65 I 72, 69 IV 95). Das briffb beim zürcherischen Gesetz über die Ledigensteuer nicht zu. Es bestimmt, dass ledige Personen vom zurückgelegten 28. Altersjabr Zuschlag zur allgemeinen Staatssteuer zu entrichten haben. Von der Steuer sind ledige Personen, die eine gesetzliche Unterstützungspflicht im Sinne des ZGB erfüllen, befreit.
Das Gesetz will Personen, die keine Unterstützungspflichten haben, sondern nur für sich selbst sorgen müssen und daher wirtschaftlich besser gestellt sind als verheiratete Personen ihres Alters und mit gleichen Finkommensverhältnissen, steuerlich stärker erfassen. Das Gesetz triffb also ein Unterscheidung, die in den anders gearteten tatsächlichen Verhältnissen einer bestimmten Kategorie von Steuerpflichtigen ihre Rechtfertigung findet. Davon, dass die Steuer Strafcharakter trage, kann nicht die Rede sein. Richtig ist, dass auf besondere Eigenschaften des Steuersubjektes abgestellt wird, während sich das Steuermass regelmässig in erster Linie nach dem Steuerobjekt richtet und dieses gewöhnlich auch die Grundlage zur Bestimmung des Steuersatzes und der Progression bildet. Doch sehliesst dies keineswegs aus, dass das Steuermass im Hinblick auf besondere Eigenschaften des Steuergubjektes erhöht wird (BLUMENSTEIN, Steuerrecht Bd, I Ss. 283).