Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 5 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

77 I 102

19. Auszug aus dem Urteil vom 19. September 1951 i, S. Labor gegen Zürieh Staat und Oberrekurskommission.

Zulässigkeit eines Erlasses, der ledige Personen gesonderter BeSteuerung untersatellt.

N’est pas incompatible avec l’art. 4 Cst. la disposition législative qui soumet les célibataires à un impôt spécial.

Non è incompatibile con l’art. 4 CF la diasposizione legislaiiva che assoggetta i celibi ad un’imposta apeciale.

Die staatsrechtliche Beschwerde richtet gich nicht bloss gegen die Einschätzung des Beschwerdeführers zur Ledigensteuer, sondern auch gegen den Erlass selbst, der nach der Auffassung des Beschwerdeführers gegen die Bundesverfasung verstössk, weil er ledige Personen eines bestimmten Alters dafür besbtrafe, dass sie noch ledig seien. Diese Rüge ist unbegründet. Ein gesetzlicher Erlass verletzt Art. 4 BV, das Verbot rechtsungleicher Behandlung der Bürger nur, wenn er sich nicht auf ernsthafte und sachliche Gründe stützen lässkb, sinn- und zwecklos ist oder rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen nicht ersichtlich isb (BGE 61 I 92, 65 I 72, 69 IV 95). Das briffb beim zürcherischen Gesetz über die Ledigensteuer nicht zu. Es bestimmt, dass ledige Personen vom zurückgelegten 28. Altersjabr Zuschlag zur allgemeinen Staatssteuer zu entrichten haben. Von der Steuer sind ledige Personen, die eine gesetzliche Unterstützungspflicht im Sinne des ZGB erfüllen, befreit.

Das Gesetz will Personen, die keine Unterstützungspflichten haben, sondern nur für sich selbst sorgen müssen und daher wirtschaftlich besser gestellt sind als verheiratete Personen ihres Alters und mit gleichen Finkommensverhältnissen, steuerlich stärker erfassen. Das Gesetz triffb also ein Unterscheidung, die in den anders gearteten tatsächlichen Verhältnissen einer bestimmten Kategorie von Steuerpflichtigen ihre Rechtfertigung findet. Davon, dass die Steuer Strafcharakter trage, kann nicht die Rede sein. Richtig ist, dass auf besondere Eigenschaften des Steuersubjektes abgestellt wird, während sich das Steuermass regelmässig in erster Linie nach dem Steuerobjekt richtet und dieses gewöhnlich auch die Grundlage zur Bestimmung des Steuersatzes und der Progression bildet. Doch sehliesst dies keineswegs aus, dass das Steuermass im Hinblick auf besondere Eigenschaften des Steuergubjektes erhöht wird (BLUMENSTEIN, Steuerrecht Bd, I Ss. 283).

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 4 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.

Zitiert in