Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

77 I 158

28. Urteil der I. Zivilabteilung vom 6. September 1951 i. S. Fraumünster-Verlag A.G. und Gen. gegen Kirchgemeinde Fraumünster und Zürich, Justizdirektion.

Handelsregister, Firmabezeichnung, Unzulässigkeit wegen Täugchungsgefahr und Verletzung öffentlicher Interesgen. ; Art. 944 OR.

Registre du commerce, désignation d’une maison. Inadmissibilité d’une raison de commerce à cause d’un risque de confusíion et d’une atteinte à l'intérêt public ; art. 944 CO.

Registro di commercio, designazione d’una ditta. Inammissibilità d'una ditta commerciale a motivo d’un rischio di confusiíione e d’una lesione dell’interesse pubblico (art. 944 CO).

Sachverhalt

A. — Die 1933 gegründete Verlagsgesellschaft Präsens A.-G., die seit 1936 ihren Sitz an der Fraumünsterstrasse in Zürich hatte, änderte 1941 anläsgslich des Überganges sämtlicher Aktien an Dr. Th. Rimli ihre Firma in Fraumünster- Verlag A.-G. ab. Ungefähr ein Jahr später verlegte síie ihren Sitz in den Stadtteil Anussersihl. 1944 gliederte sie sich als Tochtergeselleschaft die FraumünsterVerlagsbuchhandlung A.-G. an.

Unmittelbar nach der Firmaänderung von 1941 ersuchte die Kirchgemeinde Fraumünster den Verlag, auf den Firmabestandteil « Fraumünster » zu verzichten, weil die Bezeichnung das Publikum leicht zu der irrigen Annahme verleiten könnte, dass hinter dem Unternehmen die Kirchgemeinde Fraumünster stehe oder dass sie s0onstwie einen Zueammenhang mit dem Verlag aufweise. Der Verlag lehnte das Ansinnen jedoch ab, weil solche Befürchtungen unbegründet seien.

Fraumünster-Verlag und -Buchhandlung sind Unternehmen Kkatholischer Richtung ; sie verbreiten neben neutralem Gedankengut solches von ausgesprochen katholischer Prägung. So nahmen sie im Jahre 1948 die Herausgabe und Verbreitung einer katholischen Familienbibel an die Hand. Das veranlasste die Kirchenpflege der Fraumünstergemeinde, der auch von Gemeindemitgliedern kritische Äusserungen über die Verwendung des Namens der Kirchgemeinde durch die beiden Unternehmen zugingen, die Angelegenheit wieder aufzugreifen.

B. — Nachdem erneute Schritte bei den beiden Firmen erfolglos geblieben waren, stellte die Kirchgemeinde im Februar 1949 beim Handelsregisteramt Zürich unter Hinweis auf Art. 944 OR das Begehren um Abänderung der beiden Firmabezeichnungen in dem Sinne, dass der Name « Fraumünster » daraus zu streichen sei.

Die beiden Firmen beantragten Abweisung des Begehrens.

Das Handelsregieteramt Zürich wies das Begehren der Kirchgemeinde Fraumünster ab. Die Justbizdirektion Zürich als kantonale Aufsichtsbehörde über das Handelsregister dagegen forderte mit Verfügung vom 3. März 1951 die beiden Firmen auf, Firmabezeichnungen zu wählen, die das Wort « Fraumünster » nicht mehr enthalten.

C. — Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Beschwerdegegnerin, s0wie die Justizdirektion Zürich beantragen Abweisung der Beschwerde. Das eidg. Justiz- und Polizeidepartement 160 Vorwaltungs- und Dieziplinarrecht.

erachtet diese ebenfalls als unbegründet, enthält sich jedoch eines bestimmten Antrages.

Erwägungen

1. Auf die historischen Erörterungen über den Begriff « Fraumünster », die in den Rechtsschriften und der angefochtenen Verfügung einen breiten Raum einnehmen, braucht nicht eingetreten zu werden. Denn für die Entscheidung der massgebenden Frage, ob im Sinne von Art. 944 OR die Firmabezeichnung der Beschwerdeführerinnen Täuschungen verursachen kann oder öffentlichen Interessen zuwiderläuft, sind die heutigen Gegebenheiten ins Auge zu fassen. Heute ist « Fraumünster » die Kirche der gleichnamigen reformierten Kirchgemeinde, als welche sie nicht nur im Bewusstsein des Zürchers, sondern auch ausserhalb Zürichs tief verankert ist. Daneben bezeichnet, wie naheliegend ist und von der Vorinstanz festgestellt wird, die Umgangssprache der Einheimischen damit das Stadtquartier um die Kirche herum. In Anbetracht dieses Sprachgebrauchs und in Berücksichtigung der Tatsache, dass die ältere der beiden Unternehmungen ihren Sitz Ursprünglich im Quartier hatte, liesse sich nach den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz die Fübrung des Firma- - bestandteils « Fraumünster » durch die Beschwerdeführerinnen sowenig wie bei Unternehmen anderer Branchen im Quartier beanstanden, wenn sie nicht der Täuschung des Publikums Vorschub leistete, dass Verlag und Buchhandlung reformierte Ideen und Gedankengut, wie es in der Fraumünsterkirche verkündet wird, verbreiten, während sie in Wirklichkeit, soweit religióse Belange überbaupt in Frage stehen, für katholische Lehre und Glauben wirken. Eine solche Täuschungsgefahr ist aber in der Tat mit der Vorinstanz als gegeben zu betrachten, ohne dass deshalb der Öffentlichkeit kulturkämpferische Denkweise unterschoben zu werden braucht, wie die Beschwerde meint. Im Gegensatz zu Unternehmen anderer Branchen stehen bekanntlich Verlage und Buchhandlungen nicht selten in geistiger oder sogar materieller Verbindung mit Religionsgemeinschaften. Wird nun für ein Unternehmen dieser Art der einprägsame, für die reformierte Kirche Zürichs repräsentative Name « Fraumünster » verwendet, s0 liegt es nahe, darin ein Programm, einen Hinweis auf die geistige Richtung des Unternehmens zu erblicken. Es werden zwischen Kirche einerseits, Verlag und Buchbhandlung anderseits wenn nicht geradezu geschäftliche, s0 doch geistige Beziehungen vermutet. Da dies micht zutrifffft, sondern die beiden Unternehmungen in religiöser

Hinsict.t Anschauungen vertreten, die zum Bekenntnis der Fraumünsterkirche gerade im Gegensatz stehen, lässt sich die Gefahr einer Täuschung des Publikums nicht von der Hand weisen. Diese Gefahr bedeutet aber eine Verletzung öffentlicher Interessen, nämlich des Interesses der Fraumünstergemeinde der Landeskirche, nicht mit den beiden Firmen gegensätzlicher Gesinnung in geistige Beziehung gebracht zu werden.

2. Die Beschwerde bestreitet die Täuschungsgefahr und sieht den Beweis für das Fehlen einer solchen darin, dass die Kirchgemeinde nach dem Briefwechsel von 1941 die Angelegenheit 8 Jahre lang habe auf sich beruhen lassen, sowie darin, dass trctz zehnjähriger Tätigkeit des Verlags konkrete Fälle der Täuschung nicht genannt werden könnten. Das erstere erklärt sich aber nach der glaubhaften Darstellung der Beschwerdegegnerin daraus, dass ihr damals von vermeintlich zuverlässiger Seite der Bescheid erteilb wurde, die Weiterverfolgung der Angelegenheit auf rechtlichem Wege sei aussgichtslos. Die Antwort auf die Frage der Täuschungsgefahr sodann ist aus der allgemeinen Lebenserfahrung zu schöpfen. Ob tatsächlich schon Verwechslungen vorgekommen seien, ist dagegen nicht von entscheidender Bedeutung. Abgesehen hievon bemerkt die Beschwerdegegnerin einleuchtend, dass sich die Täuschung ja auch nicht im Verkehr des Publikums mit ihr, sondern mit dem Verlag ergäben. Die Täuschungsgefahr wirkt sich übrigens kaum in geschäfst- 11 AS 77 I — 1951 162 Verwaltungs- und Disgziplinarrecht, lichen Nachteilen für das Publikum aus, sondern in seiner Einstellung zu Fraumünsterverlag und -buchhandlung, und sie isb weniger für das Publikum gravierend — wenn auch ärgerlich — als für die Fraumünsterkirche unerbräglich, die ein Interesse daran hat, nicht mit diesem Verlags- und Buchhandlungsunternehmen irgendwie in Zusammenhang gebracht zu werden. Dies selbst unter der Voraussetzung, dass die Geschäftsführung des Unternehmens völlig einwandfrei ist, weshalb es sich erübrigt, auf die Ausführungen der Beschwerdeantwork einzutreten, wonach durch gewisse in der Öffentlichkeit bekanntgewordene unerguickliche Angelegenheiten, in deren Mittelpunkt der Alleinbesitzer des Fraumünster-Verlages oder der Verlag selbsv stand, der Name der Kirchgemeinde in Gefahr gerate, in allerlei widerwärtige, fremdartige, dem Rufe abträgliche Zueammenhänge hineingezogen zu werden. Dass die ideellen Interessen einer öffentlichen Körperschaft durch die Wahl einer Firma nicht in Mitleidenschaft gezogen werden dürfen, ist bereits im Entscheid vom 13.

Juni 1939 i. Ss. Tannenblatt gegen Regierungsrat Bern in [ bezug auf die Geschäftsbezeichnung « Universitätsbuchhandlung » erkannt worden.

8. , — Die Beschwerde wendet weiter ein, im Verlaufe der Jahre und dank der ausgedehnten Verlagetätigkeit des Fraumünster-Verlages habe sich diese Firma zu einer Individualbezeichnung entwickelt, welche sich von der örtlichen Vorstellung weitgehend gelöst habe. Wer diese Individualbezeichnung höre, mache sich über den Unter-

schied oder Zusammenhang ebensowenig Gedanken, wie bei den Bezeichnungen der Versicherungsgesellschaften

« Zürich », « Winterthur », « La Suisse ». Dass der Verlag unter dieser Bezeichnung eine gewisse Bekanntheit erlangt hab, ist nicht zu bestreiten. Allein dass dadurch « Fraumünster » seine eigentliche Bezeich- i nungskraft eingebüsst habe, so dass die Vorstellung einer geistigen Verbindung des Verlags mit der Kirche nicht mehr aufzukommen vermöge, kann nicht anerkannt werden.

Dafür iet Fraumünster zu charakteristigch für die Kirche dieses Namens. Eher noch würde aus dem Umstand, dass heute die früher vorhandene örtliche Beziehung der Unternehmen zum Fraumünsterquartier gelöst ist, zu folgern sein, dass auch der örtlich orientierte Zürcher für diese Firmabezeichnung keine andere Rechtfertigung mehr zu finden vermag, als eben die geistige Anlehnung an die Kirche als Trägerin dieses Namens ausgesprochenster Eigenart.

4. Schliesslich spricht die Beschwerde der Fraumünsterkirche das Recht ab, heute noch die Abänderung der Firma zu verlangen, nachdem sie im Jabre 1941 ihr Begehren nicht weiter verfolg6 und dadurch beim Verlag das begründete Vertrauen erweckt habe, dass gie ihren Einspruch fallen lasgse. Die Wiederaufnahme desselben, s0 wie die Dinge sich entwickelt haben und bei der heutigen wirtschaftlichen Bedeutung des Namens für die Besgchwerdeführerinnen verstosse gegen Treu und Glauben.

Állein der Grundsatz des Art. 944 OR ist von Amtes wegen zu wahren, weshalb nichts darauf ankommen kann, ob die Kirchgemeinde Fraumünster selbst während längerer Zeit Nachsicht geübt hat, Zudem ist nicht sie allein, sondern die Öffentlichkeit als solche an der Beseitigung der möglichen Täuschungsgefahr interessiert. Im übrigen hat die Kirchgemeinde sich damals deutlich geäussert, und die Beschwerdeführerin konnte ihren Einspruch unmöglich als unverständlich ansehen, ganz besonders seitdem durch den Wegzug der Firma aus der Nähe der Fraumünsterkirche auch jeder äussere Vorwand für die Anleihe bei ihrem Namen weggefallen war.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 944 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in