Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

77 I 273

43. Auszug aus dem Urteil

vom 31. Oktober 1951 i.S. Pleisch gegen Viehversicherungsanstalt Luzein und den Kleinen Rat von Graubünden.

Regeste:

Gehörsverweigerung durch einen Nichteintretensentscheid bei missverständlicher Rechtsmittelbelehrung in von der Rechtsmittelinstanz genehmigten Statuten.

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist als Mitglied der Viehersicherungsanstalt Luzein von deren Mitgliederversammlung gebüsst worden. Er beschwerte sich dagegen gestützt auf eine Rechtsmittelbelehrung, die in den vom Kleinen Rat genehmigten Statuten der Anstalt enthalten ist. Der Kleine Rat trat auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht ein. Mit der staatsrechtlichen Beschwerde gegen dessen Entscheid wird eine Verletzung von Art. 4 BV (Gehörsverweigerung) geltend gemacht.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen.

Erwägungen

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist eine Gehörsverweigerung auch darin zu erblicken, dass auf ein Rechtsmittel durch die Rechtsmittelinstanz nicht eingetreten wird, obwohl dieses entsprechend einer der Partei von einer zuständigen Behörde erteilten -- sachlich unrichtigen -- Rechtsmittelbelehrung eingereicht worden ist (BGE 76 I 189). Ob diese vom Gesetz vorgeschrieben ist oder nicht, macht keinen Unterschied aus, ebenso nicht, ob sie ausgeht vom urteilenden oder vom Rechtsmittelrichter selbst. Es wäre ein sachlicher Grund, die Belehrung im letztern Falle anders zu behandeln, als wenn der entscheidende Richter sie gibt, nicht ersichtlich. Eine solche Rechtsmittelbelehrung liegt auch vor, wenn z.B. in Statuten die formellen Voraussetzungen eines Rechtsmittels allgemein umschrieben werden, damit also eine generelle Belehrung erteilt wird für künftige Fälle, und wenn die Behörde, an welche sich ein derartiges Rechtsmittel zu richten haben wird, zugleich auch diese Statuten zu genehmigen hat und ihnen die Genehmigung erteilt. Entscheidend ist dabei nicht ausschliesslich, ob die Rechtsmittelbelehrung sachlich richtig oder unrichtig ist; vielmehr ist, wie im bereits erwähnten Urteil ausgeführt wird, darauf abzustellen, wie die Partei die Belehrung verstehen musste oder durfte. Auch aus einer unklaren oder zweideutigen Belehrung darf dem Rechtsuchenden ein Nachteil nicht entstehen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 4 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.

Zitiert in