Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 35 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

77 I 42

8. Urteil vom 25. April 1951 i. S. Firma Kunsagi Szoevoegyar gegen Nagimihaly, Obergerieht und Kassationsgericht des Kantons Ziirich.

Staatsrechiliche Beschwerde : Zulissigkeit der Beschwerde gegen Kostensicherungsauflagen.

Haager Ubereinkunft betr. Zivilprozessrecht vom 17. Juli 1905 : Art. 17 befreit nicht nur die Angehérigen der Vertragsstaaten, sondern auch die Vertragsstaaten selber von der Kautionspflicht.

Recours de droit public : Le recours est recevable contre la décision imposant è une partie le versement de sùretés en garantie des frais de procès.

Convention de la Haye du 17 juillet 1908 sur la procédure civile. L’art. 17 dispense de la cautio judicatum solvi non seulement les ressortissants des Etats signataires, mais aussi ces Etats eux-mèmes.

‘Ricorso di diritto pubblico. Il ricorso è ricevibile contro la decisione che impone ad una parte un deposito a garanzia del pagamento delle spese giudiziarie.

Convenzione conclusa all’Aia îl 17 luglio 1905 relativa alla procedura civile. L'art. 17 dispensa dall’obbligo di fornire una cauzione non soltanto i sudditi degli Stati firmatari della convenzione, ma anche gli Stati medesimi.

Sachverhalt

A. — Gaspar Nagymibaly betrieb in Kiskundorozsma (Ungarn) unter der Einzelfirma « Kunsagi Szoevoegyar Nagy Mihaly Gaspar » eine Textilfabrik. Im Jahre 1944 bestellte er bei der Firma Grob & Co. A.-G. in Horgen Maschinen zum Preis von Fr. 10,535.— und zahlte hieran Fr. 9300.— an. In der Folge wurde sein Unternehmen auf Grund ungarischer Gesetze aus dem Jahre 1948 verstaatlicht ; es wird heute durch das staatliche Zentralinstitut der Finanzgesellschaften in Budapest liquidiert. Nagymihaly verliess Ungarm am 24. September 1948 und hàlt sich seither in einem Fliichtlingslager in Oesterreich auf Eine Entsch&digung fiir die Enteignung wurde ihm bisher nicht ausgerichtet.

Da sowohl Nagymihaly wie auch die verstaatlichte Firma Kunsagi die Lieferung der Maschinen gegen Bezahlung des Restkaufpreises verlangten, wurde der Verk&uferin Grob & Co. A.-G. die gerichtliche Hinterlegung bewilligt und der Firma Kunsagi Frist zur Klage auf Herausgabe gesetzt. Durch Urteil vom 18. April 1950 wies das Bezirksgericht Horgen diese Klage ab und hiess die Widerklage des Beklagten auf Herausgabe der Maschinen gut.

Nachdem die Firma Kunsagi gegen dieses Urteil Berufung eingelegt batte, verpflichtete sie das Obergericht des Kantons Zirich durch Beschluss vom 13. Juni 1950 «in analoger Anwendung von § 59 Ziff. 5 ZPO » unter der Androhung, dass sonst auf die Berufung nicht eingetreten werde, zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 1200.—, da «sich die der staatlichen Verwaltung unterstellte Klégerin in Liquidation befindet und sie nach ihren eigenen Angaben iiberschuldet ist ».

Die Firma Kunsagi reichte hiegegen eine Nichtigkeitsbeschwerde gemàss § 344 Ziff. 6 (und 9) ziirch. ZPO ein, 44 Stagstsrecht.

mit der sie Verletzung von § 59 Ziff. 5 ZPO und von Art. 17 der Haager Ubereinkunft betr. Zivilprozessrecht geltend machte.

Durch Urteil vom 1. November 1950 wies das Kassationsgericht des Kantons Ziirich diese Beschwerde ab mit der Begriindung :

Die angefochtene Kautionsauflage lasse sich entgegen der Auffassung des Obergerichts nicht auf § 59 Ziff. 5 ZPO stiitzen (wird n&her ausgefiihrt). Doch sei aus andern Grilnden daran festzuhalten. Das Unternehmen der Beschwerdefiihrerin sei verstaatlicht worden. Damit habe der Staat nach den von der Beschwerdefiihrerin vorgelegten ungarischen Vorschriften sofort und unmittelbar das Kigentum am Unternehmen erworben und sei in dessen Rechte und Pflichten eingetreten. Als Prozesspartei sei daher der Staat und nicht die als Unternehmen des Privatrechts nicht mehr bestehende Firma Kunsagi zu betrachten. Der als Kliger auftretende Staat konne sich jedoch nicht auf die Haager Ùbereinkunft berufen, die in Art. 17 lediglich die « Angehéòrigen » von Vertragsstaaten, nicht diese selbst von der Kautionspflicht befreie. Fiir die n&here Begriindung dieses Standpunktes werde auf das in BIZR Bd. 49 Nr. 13 veròffentlichte Urteil des Obergerichts verwiesen. Entfalle aber die in Art. 17 der Haager Ubereinkunft vorgesehene Befreiung von der Kautionspflicht, so greife § 59 Ziff. 1 ZPO Platz, d. h. der ungarische Staat sei mangels eines Wohnsitzes in der Schweiz verpflichtet, Sicherheit zu leisten.

B. — Die Firma Kunsagi hat sowohl] gegen den Beschluss des Obergerichts vom 13. Juni 1950 wie auch gegen den Entscheid des Kassationsgerichts vom 1. November 1950 staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Sie beantragt Aufhebung beider Entscheide und macht zur Begriindung geltend :

a) Indem das Kassationsgericht die Kautionsauflage aus andern Grinden als das Obergericht schiitzte, habe es seine Kognitionsbefugnis willkiirlich iiberschritten ; es habe nur zu priifen gehabt, ob die Kautionsauflage aus den im angefochtenen Entscheid geltend gemachten Griinden zulissig sei oder nicht.

b) Die Gleichstellung der Beschwerdefiihrerin mit dem ungarischen Staat sei offensichtlich unrichtig, da die nationalisierten Unternehmungen nach ungarischem Recht selbstindige juristische Personen seien.

c) Selbst wenn man die Beschwerdefiihrerin dem ungarischen Staat gleichstellte, wiirde die Kautionsauflage gegen die Haager Ubereinkunft verstossen. Wohl spreche deren Art. 17 nur von « Angehòrigen » der Vertragsstaaten. Theorie und Praxis verstinden darunter auch juristische Personen des privaten und éffentlichen Rechts. Es sei nicht einzusehen, warum der Staat, soweit er als Fiskus auftrete, nicht gleich wie eine juristische Persone dieses Staates behandelt werden sollte.

C. — Das Obergericht und das Kassationsgericht des Kantons Ziirich haben auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Der Beschwerdebeklagte Gaspar Nagymihaly beantragt, auf die Beschwerden nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen. Er fiihrt u.a. aus :

a) Bei der streitigen Kautionsauflage handle es sich nicht um einen End-, sondern um einen Zwischenentscheid, der nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten ‘werden kònne.

b) Die Annahme, die Beschwerdefiihrerin sei ein Unternehmen mit eigener Rechtspersonlichkeit, sei unhaltbar. Sie sei entweder eine Einzelfirma (oder ein Sondervermégen) in Liquidation oder dann sei an ihre Stelle der ungarische Staat getreten. In beiden Fallen sei die Kautionspflicht gegeben. Im ersten Falle sei § 59 Ziff. 5 ZPO anwendbar. Im zweiten kénne sich die Beschwerdefiùhrerin nicht auf die Haager Ubereinkunft berufen, da diese die Staaten selber nicht von der Kautionspflicht befreie (BIZR Bd 49 Nr. 13 und das bei SCHNITZER, Handbuch des IPR Bd. II S. 371 N. 20 angefiihrte franzésische Urteil). Die Kautionsauflage erscheine iibrigens auch deshalb als

geboten, weil die Eintreibung der Kosten und der Prozessentschidigung in Ungarn angesichts der Devisenbeschréànkungen und der dort herrschenden Zustànde in der Rechtspflege ausgeschlossen sein diirfte. — ° Das Bundesgericht hat die Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts als gegenstandslos abgeschrieben, diejenige gegen den Entscheid des Kassationsgerichts dagegen gutgeheissen und diesen Entscheid aufgehoben.

Erwdigungen : — (Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichte ) 2. — Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Kassationsgerichts ist dagegen einzutreten. Kostensicherungsauflagen, deren Nichtbeachtung den Verlust des Klagerechts oder eines Rechtsmittels nach sich ziehen, haben fir den Betroffenen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 87 OG zur Folge und ké6nnen daher, obwohl es sich um Zwischenentscheide handelt, mit der staatsrechtlichen Beschwerde angefochten werden, wie das Bundesgericht in stàndiger Rechtsprechung angenommen hat (nicht veròffentlichte Urteile vom 24. Oktober 1946 i. S. Sporri und vom 3. April 1950 i. S. Huber ; BircaMEIER, Handbuch des 0G, S. 355). Art. 87 OG, der die staatsrechtliche Beschwerde gegeniiber Zwischenentscheiden grundsàtzlich als unzulassig erklàrt, gilt iibrigens nur fiir Beschwerden aus Art. 4 BV, nicht fiir solche wegen Verletzung anderer verfassungsmàssiger Rechte (BGE 76 I 393 Erw. 3) oder wegen Verletzung von Staatsvertrigen.

3. — Die Beschwerdefiihrerin macht in erster Linie geltend, das Kassationsgericht habe seine Kognitionsbefugnis. dadurch willkiirlich iberschritten, dass es die streitige Kostenauflage aus einem andern Grunde als das Obergericht schiitzte. Die Riige ist unbegriindet. Das Kassationsgericht hat bei der Beurteilung von Nichtigkeitsbeschwerden nach § 344 ff. ziirch. ZPO niebt bloss die Stellung einer Kassationsinstanz, sondern kann bei Aufhebung:

Staatsveririge. N° 8. 4T des angefochtenen Entscheids auf Grund von § 344 Ziff. 6-9, also insbesondere auch wegen Verletzung klaren Rechts (Ziff. 9), einen neuen Entscheid in der Sache selbst fallen (§ 349 ZPO). Umsoweniger kann ihm die Befugnis abgesprochen werden, eine Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen, wenn zwar Nichtigkeitsgriinde vorliegen, der angefochtene Entscheid aber aus andern Griinden zu bestàtigen ist. Zum mindesten kann dieser Standpunkt, welcher der stindigen Praxis des Kassationsgerichts entspricht und auch in der Literatur vertreten wird (STRAULI, zu § 349 ZPO N. 1; GuLDENER, Nichtigkeitsbeschwerde, S. 175), nicht als unhaltbar, willkiirlich bezeichnet werden, weist doch auch das Bundesgericht eine staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung klaren Rechts (Willkiir) ab, wenn der angefochtene Entscheid sich so, wie er begriindet ist, als willkiirlich erweist, aber mit einer andern, ihm zu substituierenden Begriindung halten lisst (BIRCHMEIER, 2.2.0. S. 352/38).

4. — Das Kassationsgericht hat die streitige Kostenauflage geschiitzt, weil die Beschwerdefiihrerin als verstaatlichtes Unternehmen mit dem ungarischen Staate identisch sei und der von ihr angerufene Art. 17 der Haager Ubereinkunft nur die Angehòrigen der Vertragsstaaten, nicht diese selbst von der Kautionspflicht befreie. Das Bundesgericht hat diese Anwendung einer Staatsvertragsbestimmung sowohl in tatsàchlicher als in rechtlicher Hinsicht frei zu iiberpriifen (vgl. BGE 57 I 22, 61 I 259).

a) Nachdem das Kassationsgericht im angefochtenen Entscheid vom 1. November 1950 die Identitàt der Beschwerdefiihrerin mit dem ungarischen Staate bejaht hatte, nahm das Obergericht in einem Entscheid vom 29. Dezember 1950 in einer andern Streitsache zwischen den gleichen Parteien den gegenteiligen Standpunkt ein und begriindete diesen eingehend. Ob die Beschwerdefiihrerin dem ungarischen Staate gleichgestellt werden darf, erscheint in der Tat als zweifelhaft, braucht aber im vorliegenden Falle nicht entschieden zu werden, da, wie sich aus den nachstehenden Ausfiihrungen ergibt, die Beschwerde schon deshalb gutzuheissen ist, weil die Annahme des Kassations- 48 ‘ Stagstsrechi.

gerichts, die Vertragsstaaten selber seien von der Kautionspflicht nicht befreit, sich als unzutreffend erweist. b) Art. 17 der Haager Ubereinkunft verbietet, den «Angehòrigen » (« nationaux ») eines der Vertragsstaaten, die in einem andern dieser Staaten als Klaiger oder Intervenienten auftreten, eine Sicherheitsleistung aufzuerlegen wegen ihrer Eigenschaft als Auslànder oder deswegen, weil sie keinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland haben. Es ist allgemein anerkannt und unbestritten, dass der Begriff der « Angehéòrigen » nicht nur dié in den Vertragsstaaten heimatberechtigten natiirlichen Personen umfasst, sondern auch die juristischen Personen des privaten und éòffentlichen Rechts, die ihren Sitz in einem der Vertragsstaaten haben (MrILI und MAMELOK, Internat. Privat- und Zivilprozessrecht, S. 344). Das Bundesgericht hat denn auch die Berufung juristischer Personen auf Art. 17 der Haager Ubereinkunft als selbstverstindlich von jeher ohne weiteres zugelassen (vgl. BGE 58 I 307 ff., 61 I 358 ff.). Dagegen ist die Frage, ob auch die Vertragsstaaten selber von der Kautionspflicht befreit seien, vom Bundesgericht und, wie es scheint, auch von auslindischen Gerichten bisher nicht entschieden worden. Der angefochtene Entscheid verneint die Frage unter Hinweis auf die Begriindung eines Urteils des ziircherischen Obergerichts (BIZR 49 Nr. 13). Dort wurde auf den Wortlaut der Bestimmung abgestellt und auf BGE 44 I 78 verwiesen, wo gerade in Bezug auf Art. 17 der Haager Ubereinkunft der Grundsatz aufgestellt worden ist, dass eine ausdehnende, iiber den an sich klaren Wortlaut hinausgehende Auslegung einer Staatsvertragsbestimmung nur dann in Frage komme, wenn aus deren Zusammenhang oder Entstehungsgeschichte mit Sicherheit auf eine von ihrer Fassung abweichende, darin versehentlich ungenau zum Ausdruck gebrachte Willensmeinung der Vertragsstaaten zu schliessen wire. Ob und inwieweit an diesem Grundsatz festzuhalten ist, kann offen bleiben, da sich die im angefochtenen Entscheid vertretene Auffassung auch dann als unzutreffend erweist, wenn die in BGE 44 I 78 geforderte Zuriickhaltung bei der Auslegung von Staatsvertragsrecht beachtet wird.

Art. 17 der Haager Ùbereinkunft verwendet den an sich klaren Begriff der Staatsangehòrigen nicht im Gegensatz zum Staate als dem ihnen iibergeordneten Gemeinwesen,' sondern versteht darunter offensichtlich die mit ihm durch das Biirgerrecht (bei natiirlichen Personen) und durch den Sitz (bei juristischen Personen) verbundenen Rechtssubjekte im Gegensatz zu solchen, die mit dem Vertragsstaat durch kein solches Band verbunden, ihm fremd sind. In diesem Sinne gehòrt aber auch der Staat selber, soweit er Tràger von Privatrechten ist und andern Rechtssubjekten als gleichgeordnete Partei gegeniibertritt, zu den Staatsangehéòrigen. Es sind keine Griinde ersichtlich, welche die Vertragsstaaten der Haager Ùbereinkunft hitten veranlassen k6nnen, die sonst fiir ihnen angehòrige natiirliche und juristische Personen ausnahmslos geltende Befreiung von der Kautionspflicht gerade fiir die Staaten selber auszuschliessen. Wenn der Staat im Ausland einen Zivilprozess einleitet und sich damit gleich einer Privatperson der auslindischen Gerichtsbarkeit unterwirft, ist es durchaus gerechtfertigt, ihn auch der Vorteile teilhaftig werden zu lassen, die eine Privatperson in der gleichen Lage geniesst. Soweit die Rechtslehre sich mit der Frage befasst, wird denn auch angenommen, dass sich die Vertragsstaaten selber ebenfalls auf Art. 17 der Haager Ubereinkunft berufen kònnen (RIirzLER, Internat. Zivilprozessrecht, S. 440; ScENITZER, Handbuch des IPR, Bd. II S. 731). Die Berufung des Beschwerdebeklagten auf das von SCHNITZER erwihnte franzòsische Urteil geht fehl. Das Urteil des Tribunal civil de la Seine vom 27. Dezember 1933 (Revue critique de droit international 1934 S. 901) bezieht sich, wie schon dasjenige des Tribunal de commerce de Marseille vom 11. Januar 1921 (Revue de droit international privé 1922/23 S. 305) nicht auf Art. 17 der Haager Ubereinkunft, sondern auf Art. 166 CPC (und 16 CC) und stellt fest, dass der auslindische Staat, der in Frankreich eine Zivilklage 4 ASTI — 1951 50 Staatarecht.

erhebt, damit fir dieses Verfahren auf die ihm kraft seiner Souvertnitàt zustehenden Vorrechte verzichtet und wie eine auslindische Privatperson nach Art. 166 CPC (und 16 CC) kautionspflichtig wird. Wenn hieraus fir den vorliegenden Fall iiberhaupt ein Schluss gezogen werden kann, so jedenfalls nur der, dass der Staat, der im Ausland einen Zivilprozess fiihrt, allgemein wie eine Privatperson zu behandeln ist, also auch die einer solchen in Staatsvertrigen eingeriumten Vergiinstigungen fiir sich beanspruchen kann.

Dass der Richter Art. 17 der Haager Ubereinkunft nicht unangewendet lassen darf, weil Zweifel dariiber bestehen, ob der andere Staat in der Folge der ihm nach Art. 18 obliegenden Pfiicht zur Vollstreckung des Kostenentscheids nachkommen werde, hat das Bundesgericht schon wiederholt mit eingehender Begriindung entschieden (BGE 61 I 360/1 und dort angefiihrte friihere Urteile). Es besteht kein Grund, im vorliegenden Falle von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

IV. INTERNATIONALES AUSLIEFERUNGSRECHT EXTRADITION AUX ETATS ÉTRANGERS

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 16 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 4 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 59, Art. 166 und Art. 349 — der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, Art. 87 — der Erlass wurde am 1. März 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. März 2001, 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. August 2002, 1. Januar 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Mai 2004, 1. Februar 2005 und 1. Juli 2006 erneut konsolidiert.

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