BGE 77 II 138
138 ObIigationenrooht. N0 29. Obligationenrooht. N0 29. 139
Celui qui engage de la sorte des pourparlers dans le dessein, auch zum Abschluss von Vergleichen und Verträgen aller meme eventuel, de les rompre doit reparation pour le Art, namentlich Kauf-, Miet-, Pacht- und Tauschverträgen, prejudice cause a. son partenaire (STAUDINGER, loc. cit., ermächtigt wurde. W ARNEYER, loe. cit., VON TUHR, loc. cit., in fine ; RO 46 Das Heimwesen war seit ungefähr 1930 an den Nach- TI 372; arret non publie WeiH c. Meyer, du 29 mars 1951, barn Ulrich Huggler, nach dessen Tod an seine Frau Rosa p.13). Huggler-Tännler, verpachtet. Zirka 1940/41 äusserte Ulrich b) En l'espece, si les choses s'etaient passees teIles que Huggler den Wunsch, das Pachtobjekt zu kaufen. Die Mit- les expose le demandeur, la defenderesse pourrait avoir a. eigentümerin Frau Anderegg teilte jedoch der Frau Huggler repondre en vertu de la culpa in contrahendo. Mais, se]on mit, die Liegenschaft werde nicht verkauft, da Heinrich ce que constate la Cour cantonale, les conditions de fait Nägeli später in die Schweiz zurückzukehren gedenke. An de cette responsabilite ne sont pas reunies. Neiger schrieb Frau Anderegg, das Heimwesen solle nicht an Huggler verkauft werden, weil ihre Grossmutter seinerzeit mit der Familie Huggler-Tännler Zwistigkeiten gehabt habe. Auch Kaufsofferten weiterer Interessenten, 29. Urteil der I. Zivilabteilung vom 20. März 1951 die Neiger an die Eigentümer weiterleitete, wurden von i. S. Anderegg und Nägeli gegen HUIJgler. diesen abschlägig beantwortet. Vollmacht, Überschreitung und Missbrauch; Rechtsstellung des Im Laufe der Jahre wurden die Gebäulichkeiten des Dritten, mit dem der Bevollmächtigte ein Rechtsgeschäft Heimwesens baufällig, da an ihnen nie Reparaturen vor- abschliesst. Art. 33 Aha. 3 OR, 2 und 3 ZGB. Procuration. Depassement et abus des pouvoirs conferes; position du tiers avec lequel le representant a coneIu un acte juridique. • genommen wurden. Neiger machte die Eigentümer in den letzten Jahren wiederholt erfolglos auf die dringende Art. 33 al. 3 CO, art. 2 et 3 CC. Reparaturbedürtgkeit des Hauses aufmerksam. Da er Procura. Sorpasso e abuso della facolts conferita; posizione deI von der Gemeinde angehalten wurde, den gefahrdrohenden t~r~o col quale il rappresentante ha concluso un negozio giu- Zustand des Hauses zu beheben, entschloss sich der über rldlCo. Art. 33, cp. 3 CO ; art. 2 e 3 CC.
80 Jahre alte Neiger schliesslich, die Liegenschaft zu A. - Heinrich Nägeli und seine Schwester Frau An- verkaufen. Er kündigte deshalb am 28. Oktober 1948 der deregg-Nägeli, die vor nahezu 50 Jahren nach den Ver- Frau Huggler die Pacht auf das Frühjahr 1949. Da Frau einigten Staaten von Nordamerika auswanderten und Huggler unter Hinweis auf das seit 20 Jahren bestehende heute noch dort wohnen, sind Miteigentümer des Grund- Pachtverhältnis erklärte, die Liegenschaft erwerben zu stückes Nr. 890 (des sog. Mühleheimwesens) in der Ge- wollen, verkaufte ihr Neiger diese gestützt auf die Voll- meinde Hasliberg. 1931 beauftragten sie mit der Verwal- macht von 1931 mit öffentlich beurkundetem Vertrag tung der Liegenschaft den Ehemann der Schwägerin der vom 6. Dezember 1948. Als Kaufpreis wurde im Vertrag Frau Anderegg-Nägeli, Eduard Neiger, Landwirt in Mei- der Betrag von Fr. 5800.- angegeben; in Wirklichkeit ringen. Sie stellten diesem eine vom 30. April 1931 da- wurden Fr. 2000.- mehr bezahlt. Die Grundsteuer- tierte, amtlich beglaubigte Vollmachtsurkunde zu, wo- schatzung der Liegenschaft betrug Fr. 4490.-. nach er zum Bevollmächtigten der beiden Liegenschafts- Als Neiger die Eigentümer vom Verkauf in Kenntnis eigentümer in allen die Liegenschaft der Vollmachtgeber setzte, erhoben sie telegraphisch und schriftlich Einspruch betreffenden Rechtsgeschäften bestellt und insbesondere mit der Behauptung, Neiger sei zum Verkauf nicht befugt
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gewesen, und verhinderten die grundbuchliche Eintragung lautende Vollmacht die Liegenschaft an die Klägerin des Geschäfts. veräusserte. B. - Da die Eigentümer auf ihrer Weigerung beharrten, Für das hier zu beurteilende Rechtsverhältnis zwischen erhob die Käuferin am 22. August 1949 Klage auf Vollzug dem Vertretenen (den Beklagten) und dem Dritten (der Klä- des Kaufvertrages. gerin), mit dem der Vertreter unter Missachtung der er- Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage. haltenen Weisungen abgeschlossen hat, sind solche Wei- G. ~ Der AppellationshofBern schützte mit Urteil vom sungen des Vertretenen an den Vertreter über den zu- 23. Mai 1950 die Klage und wies den Grundbuchführer an, lässigen Gebrauch der Vollmacht jedoch grundsätzlich die Klägerin als Eigentümerin der streitigen Liegenschaft unerheblich. Sie sind Teil des der Ermächtigung zu Grunde einzutragen. liegenden· Geschäftes, des sog. Veranlassungsgeschäftes, _ D. - Ein Gesuch der Beklagten um Gewährung des und betreffen vorerst nur das interne Verhältnis zwischen neuen Rechtes wurde vom Appellationshof abgewiesen. Vollmachtgeber und Vertreter. Anders verhält es sich da- E. - Gegen das Urteil vom 23. Mai 1950 ergriffen die gegen, sobald solche Weisungen als Beschränkung der Beklagten ferner die Berufung an das Bundesgericht mit Vollmacht dem Dritten durch den Vollmachtgeber kund- dem erneuten Antrag auf Abweisung der Klage. gegeben werden, z. B. indem sie durch Aufuahme in die Die Klägerin trägt auf Abweisung der Berufung und Vollmachtsurkunde oder durch besondere Mitteilung (teil- Bestätigung des angefochtenen Entscheides an. weisen Widerruf der ursprünglich unbeschränkten Voll- macht) dem Dritten zur Kenntnis gebracht werden. In solchem Falle bilden die Weisungen über den Vollmachts-
Erwägungen
gebrauch Bestandteil der dem Dritten kundgegebenen
1. - Nach den Akten steht fest, dass Neiger einen Vollmacht und sind daher von diesem zu beachten. Auftrag zum Verkauf des Mühleheimwesens nicht hatte. Die Beklagten behaupten nun, die Weisungen an Neiger Sein Auftrag ging vielmehr dahin, die Liegenschaft für die über den Gebrauch der Vollmacht seien der Klägerin Beklagten zu verwalten. Er wusste ferner, dass die Be- dadurch zur Kenntnis gebracht worden, dass Frau An- klagten jedenfalls 1940/41 das Heimwesen nicht verkaufen deregg ihr 1940/41 mitgeteilt habe, die Liegenschaft sei wollten und dass sie insbesondere gegen einen Verkauf an nicht verkäuflich. Die Beklagten lassen indessen völlig die Familie Huggler eingestellt waren. Neiger 80lZte und ausser acht, dass sie damals die 1931 an· Neiger erteilte durfte die Liegenschaft somit nicht verkaufen. Auf Grund Vollmacht noch gar nicht kundgegeben hatten. Diese der Vollmachtsurkunde, die ihm im Jahre 1931 ohne sein Kundgabe erfolgte vielmehr erst anlässlich der öffentlichen Zutun von den Beklagten zugestellt worden war, konnte er Beurkundung des Kaufvertrages vom 6. Dezember 1948, jedoch verkaufen. Die ihm erteilte Vollmacht reichte als Neiger die Vollmacht dem Notar und der Klägerin somit weiter, als der erhaltene Auftrag, wobei Neiger vorwies. Die rund 8 Jahre zuvor erfolgte Mitteilung, die allerdings von den Beklagten noch gewisse Weisungen über Liegenschaft werde nicht verkauft, kann deshalb nicht als den Gebrauch der Vollmacht empfangen hatte, nämlich die nachträglich kundgegebene Vollmachtsbeschränkung an- Liegenschaft nicht - und namentlich nicht an die Familie gesehen werden. Huggler - zu verkaufen. Über diese Weisungen setzte 2. - Die von den Beklagten im Jahre 1931 dem Neiger sich Neiger hinweg, indem er gestützt auf seine allgemein ausgestellte Vollmacht wurde, wie erwähnt, der Klägerin
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bei der öffentlichen Beurkundung des Kaufvertrages vom Allein diese Auffassung bedeutet weder eine abschliessende 6. Dezember 1948 kundgegeben. Die Kundmachung ge- noch eine befriedigende Lösung des Problems. Es ist zu schah durch Neiger. Sie ist aber, da dieser als Bote der Voll- beachten, dass der innere Grund, auf dem die Regelung machtgeber zu betrachten ist, diesen als eigenes Handeln von Art. 33 Abs. 3 OR beruht, im Schutze des guten zuzurechnen. Mit dieser Mitteilung wurde die Vollmacht Glaubens des Dritten besteht. In gutem Glauben ist der zur externen. Es gelangt somit Art. 33 Abs. 3 OR zur An- Dritte aber gewiss nicht mehr, wenn er sich auf die ihm wendung, wonach sich der Umfang der Ermächtigung dem kundgegebene Vollmacht stützt, obwohl er - zwar nicht Dritten gegenüber « nach Massgabe der erfolgten Kund- infolge Mitteilung durch den Vollmachtgeber, sondern auf gebung)) beurteilt. Diese gesetzliche Regelung hat ihren anderm Wege - um interne einschränkende Weisungen Grund im Schutz des guten Glaubens im Verkehr. Sie ist des Vollmachtgebers an den Vertreter weiss oder bei zu- Ausfluss des Vertrauensprinzips, welches dafür massgebend mutbarer Aufmerksamkeit, wie Art. 3 ZGB sie ihm zur ist, wie rechtsgeschäftliehe Äusserungen aufzufassen und Pflicht macht, darum wissen musste. auszulegen sind. Die Klägerin durfte sich daher grund- Abgesehen vom Fall der Nichtbeachtung interner sätzlich auf die kundgegebene Vollmacht verlassen, es sei Weisungen ist aber auch die weitere Möglichkeit in Be- denn, dass ihr dies aus besonderem Grunde versagt werden tracht zu ziehen, wo der Vertreter zwar durchaus im muss. Rahmen seiner internen, nicht eingeschränkten Vollmacht Ein solcher besonderer Grund liegt einmal vor bei bleibt, aber davon pflichtwidrig Gebrauch macht, indem Kollusion zwischen dem Vertreter und dem Dritten, d. h. er Handlungen unterlässt, die er vornehmen sollte, oder dort, wo der Dritte im Einverständnis mit dem ungetreuen etwas unternimmt, was er pflichtgemäSE zu unterlassen Vertreter den Missbrauch der Vollmacht benutzt, um den hätte. Auch hier verlangt der Schutz des redlichen Ver- Vertretenen durch ein für ihn ungünstiges Geschäft zu kehrs, dass der Dritte sich auf die ihm kundgegebene Voll- schädigen. Ein so zustande gekommener Vertrag ist ge- macht nicht soll berufen dürfen, wenn er, auch ohne dass
mäss Art. 2 ZGB für den Vertretenen unverbindlich und von einer eigentlichen Kollusion gesprochen werden kann, verschafft diesem gegenüber der Berufung des Dritten auf den Vollmachtsmissbrauch des Vertreters erkennt oder bei die kundgegebene Vollmacht die exceptio doli (BGE 5211 Beachtung der gebotenen Aufmerksamkeit erkennen musste. 360 f.). Eine solche Kollusion ist im vorliegenden Falle Auf diesem Boden steht denn auch die im übrigen jedoch nicht dargetan und nach den Umständen mit Schrifttum herrschende Meinung. BEcKER,· OR Art. 32 Bestimmtheit auszuschliessen. N. 2 am Ende, versagt dem Dritten die Berufung auf die Nach der Lehrmeinung, welche die letzten Konsequenzen das Geschäft an sich deckende Vollmacht, wenn er weiss daraus zieht, dass die Weisungen des Vollmachtgebers oder ohne grobe Fahrlässigkeit wissen musste, dass der über den Vollmachtsgebrauch lediglich Bestandteil des Vertreter im Widerspruch handelt zu dem zwischen ihm Veranlassungsgeschäftes sind, wäre der Fall der Kollusion und dem Vollmachtgeber bestehenden internen Verpflich- die einzige Ausnahme ; im übrigen dagegen hätte der Dritte tungsverhältnis. OSER-SCHÖNENBERGER, OR Art. 33 N. 17, Weisungen des Vertretenen an den Vertreter, weil sie lässt die Bestimmung von Art. 33 Abs. 3 für den Dritten ausserhalb der Vollmacht liegen, grundsätzlich nicht zu nur gelten, wenn er sich in gutem Glauben befindet. beachten, selbst dann nicht, wenn er sie kennt (so VON Ebenso ist bei der Prokura nach OSER-SCHÖNENBERGER TUHR-SIEGWART, Allgemeiner Teil des OR I S.315). OR Art. 459 N. 15, dem Dritten die Berufung auf de~
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guten Glauben verwehrt, wenn er die Beschränkung oder seinen Vollmachtgebern erhaltenen Auftrag überschritt, den Missbrauch der Vertretungsmacht kennt oder bei der als er ihr das Mühleheimwesen verkaufte. Soweit die Vor- zumutbaren Aufmerksamkeit hätte kennen sollen. EGGER, instanz das Wissen der Klägerin verneint, liegt eine tat- Missbrauch der Vertretungsmacht, in Festgabe für earl sächliche Feststellung vor, die für das Bundesgericht ver- Wieland, S. 47 ff., verficht die Ansicht, dass nicht bloss bindlich ist, da die Vorinstanz vom rechtlich zutreffenden das Kennen des Vertrauensbruches durch den Vertreter, Wissensbegriff ausgegangen ist. Aber auch in der Frage des sondern auch das Kennenmüssen dem Dritten entgegen- Wissenmüssens im Sinne von Art. 3 ZGB, die als Rechts- gehalten werden kann. Es ist freilich zu beachten, dass frage vom Bundesgericht frei überprüft werden kann, ist EooER (S.58-60) im Grunde nur den pflichtwidrigen der Auffassung der Vorinstanz beizupflichten. Bis zur Kaufs- Gebrauch der Vollmacht behandelt, dagegen nicht oder verurkundung hatte die Klägerin weder in das Vollmachts- doch nicht ausdrücklich auch die Missachtung interner verhältnis noch in das Auftragsverhältnis Neigers zu seinen Weisungen des Vollmacht- und Auftraggebers. Aber das Verschwägerten in Amerika Einsicht. Aus der Tatsache letztere ist, genau besehen, nur eine Erscheinungsform des dass Neiger seit Jahrzehnten die Liegenschaft verwalte~ pflichtwidrigen Gebrauches der erteilten Vollmacht. Er- und verpachtete, konnte die Klägerin entnehmen, dass er kennt der Dritte diesen Missbrauch oder muss er ihn nach in diesem Bereich Vollmacht hatte. Ob die Vollmacht den Umständen erkennen, so fehlt die innere Begründung oder der Auftrag weiterging, konnte sie nicht wissen, auch für seinen Schutz genau so wie im Falle des eigentlichen nicht mit einiger Wahrscheinlichkeit vermuten. Der Um- pflichtwidrigen Gebrauchs, des Schlechtgebrauchs ; denn stand, dass Neiger Kaufsangebote, u. a. auch jenes der in beiden Fällen ist der Dritte nicht gutgläubig. Klägerin (bzw. ihres Gatten) vom Jahre 1940/41 nicht In Übereinstimmung mit der herrschenden Lehrmeinung selber erledigte, sondern jeweilen an die Beklagten in ist deshalb aus den oben dargelegten Erwägungen davon. Amerika weiterleitete, zwang nicht zum Schlusse, Neiger
auszugehen, dass der Dritte trotz einer externen Voll- habe zu einem Verkauf keinen Auftrag und keine Voll- macht dann nicht geschützt werden darf, wenn er um den macht. Auch wer eine Vollmacht oder einen allgemeinen pflichtwidrigen Gebrauch derselben durch den Vertreter, oder bedingten Auftrag hat, pflegt sich erfahrungsgemäss also z. B. um die Missachtung von Weisungen, weiss oder vorerst mit dem Eigentümer ins Einvernehmen zu setzen bei der zumutbaren Aufmerksamkeit darum wissen musste, soweit dies überhaupt möglich ist. Dass die Beklagte~ oder mit andern Worten immer dann, wenn ihm der gute sich einmal gegen einen Verkauf geri;tde an Hugglers aus- Glaube im Sinne von Art. 3 ZGB abgesprochen werden gesprochen hatten, wusste die Klägerin nicht, und sie muss. Das Gegenteil ist mit den Anforderungen des red- hatte auch keinen Anhaltspunkt in dieser Richtung; lichen Verkehrs unvereinbar. denn die Antwort der Frau Anderegg an Frau Huggler
3. - Es fragt sich also, ob die Klägerin bei Abschluss vom Jahre 1940/41 lautete nur, ihr Bruder gedenke, des Kaufvertrages mit Bezug auf die überschreitung der später einmal in die Schweiz zurückzukehren, und man internen Vollmacht durch Neiger bösgläubig war oder nach wolle aus diesem Grunde nicht verkaufen. den gesamten Umständen bei der ihr zumutbaren Auf- Weder währe~d des Krieges, noch nachher, alSo volle merksamkeit nicht gutgläubig sein konnte. Die Vorinstanz 8 Jahre lang, kam jemand aus Amerika, und inzwischen ist zum Ergebnis gelangt, die Klägerin habe nicht gewusst war Nägeli (geboren 1884) über 65 Jahre alt geworden. und hätte auch nicht wissen müssen, dass Neiger den von Die Hilferufe Neigers wegen der Baufälligkeit der Liegen- 10 AS 77 II - 1951
146 ObligationeQ.l'ooht. N° 29. Obligationenrecht. No 29. 147 schaft blieben ohne Wirkung und Echo. Ebensowenig eventuell an Drittpersonen übergehen sollte, ist das (die reagierten sie. auf die Photographien, welche der Sohn Kündigung) wohl der einzige Weg für mich, mich vor üblen Neigers, der bei Anderegg arbeitete, nach der Rückkehr Folgen zu schützen. Also kündige ich die Pacht auf den von einem Besuch in der Heimat den Eigentümern von 1. Mai 1949.» Neiger war allem nach ein treuer Verwalter, dem baufälligen Haus, natürlich samt den Klagen Neigers, und er wahrte die Interessen der Beklagten während all überbrachte. Aus den Äusserungen Neigers ersah die Klä- der Jahre so gut er konnte, obwohl man ihm einen angesichts gerin freilich, dass seine Verbindung mit den Beklagten seines Alters und der örtlichen Entfernung der streitigen zu wünschen übrig liess; daraus durfte sie aber, gleich Liegenschaft von seinem Wohnort recht lästigen Auftrag wie Neiger selber, den Schluss ziehen, dass die Beklagten überbunden hatte. Nachdem Neiger schliesslich die Pacht sich nicht mehr stark um ihre Liegenschaft interessierten. gekündigt und einen Verkauf der Liegenschaft für das Ferner erkannte die Klägerin gemäss ihrer eigenen Aus- Frühjahr 1949 in Aussicht genommen hatte, durfte die sage, dass Neiger « nicht einen speziellen' Auftrag zum Klägerin in guten Treuen annehmen, Neiger handle gewiss Verkauf hatte». Angesichts dieser Darstellung der Klä- nicht im Widerspruch zu dem internen Vertrags verhältnis gerin selber erweist sich daher die Feststellung der Vor- gegenüber den Beklagten, sondern in deren Interesse, und instanz, die Klägerin habe sich nicht gefragt, ob Neiger er besitze Vollmacht zum Verkauf, wenn er einen solchen wohl einen Auftrag zum Verkauf habe, als auf offen- im Interesse der Beklagten als geboten' erachte. Schliesslich sichtlichem Versehen beruhend und ist daher gemäss waren seit der letzten Absage von 1940/41 8 Jahre ver- Art. 63 Abs. 2 OG zu berichtigen. Wie die Klägerin weiter Hossen, und es lag durchaus im Bereich der Möglichkeit, ausgesagt hat, nahm sie dagegen an, dass Neiger Vollmacht dass die Beklagten, bzw. Heinrich Nägeli, die Absicht zum Verkauf habe, kümmerte sich aber weiter nicht um aufgegeben hatten, in die Schweiz zurückzukehren; dies
diese Frage, da sie der Meinung war, das interne Verhältnis auch deshalb, weil sich die Beklagten anscheinend um die zwischen den Geschwistern Nägeli und Neiger gehe sie Liegenschaft und den bedenklichen Zustand des Hauses nichts an. Bei dieser Sachlage brauchte die Klägerin vor nicht mehr kümmerten. dem Abschluss des Kaufes den Neiger nicht darüber zu Trotzdem nach den früheren Ausführungen das Wissen- befragen, ob er wirklich zum Verkauf ermächtigt sei und müssen im Sinne von Art. 3 ZGB grundsätzlich dem verkaufen dürfe. Sie erkannte zwar, dass er keinen spe- Wissen gleichzusetzen ist, darf bei der Beurteilung des ziellen, erst kürzlich erhaltenen Auftrag habe, gerade jetzt einzelnen Falles kein allzustrenger Massstab angelegt zu verkaufen. Aber sie durfte doch in guten Treuen werden. Es ist zu beachten, dass nach Art. 3 ZGB der glauben, dass Neiger verkaufen dürfe, also Vollmacht habe gute Glaube zu vermuten ist, dass man dem Dritten eine und auf Grund des internen Verhältnisses zu seinen Ver- allgemeine Erkundigungspilicht nicht zumuten darf (BGE schwägerten auch das Recht habe, zu verkaufen. Ende 33 II 613) und dass der Dritte nicht geradezu 'nach Möglich- Oktober 1948 war nämlich die Kündigung der Pacht durch keiten eines Missbrauches der Vertretungsmacht zu fahn- Neiger erfolgt, und zwar mit einer Begründung, welche die den hat (BGE 50 II 140 f.). Der gute Glaube wird nur Klägerin in der Meinung bestärken musste, Neiger dürfe durch einen ernstlichen Verdacht zerstört. 'Ernstlichen jetzt die Liegenschaft veräussern. Neiger hatte nämlich die Verdacht musste die Klägerin aber unter den gegebenen Kündigung mit dem Zusatz versehen: « Falls die Liegen- Umständen sachlicher und persönlicher Natur gegenüber schaft auf Frühjahr auf eine Steigerung kommen und Neiger nicht hegen. Sie brauchte nicht anzunehmen, dass
148 Obligationenrecht. N° 30. Obligationenrecht. No 30. 149 Neiger mit dem Verkauf etwas tue, was er eigentlich nicht ker Benelli auf Ersatz des Schadens. Das Bundesgericht tun dürfe. Dazu kam, dass Neiger bei der Verurkundung erklärt in Bestätigung des Entscheids des Kantonsgerichts eine wohl 17 Jahre alte, aber absolut ordnungsgemässe Wallis den Beklagten grundsätzlich haftbar. Vollmachtsurknnde vorwies, die vom Urkundsbeamten, der auf dem Lande ganz besonders als Vertrauensperson AU8 den Erwägungen: gilt, als hinreichend befunden wurde.
1. - Der Beklagte führte, wie nicht bestritten ist, die
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht: Fahrt nicht in seiner Eigenschaft als Angestellter der Kläger aus, sondern im Auftrage des Nellen, der den Wagen Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appel- gemietet hatte. Er war somit Hilfsperson im Sinne von lationshofes des Kantons Bern vom 23. Mai 1950 wird Art. 101 OR des Mieters Nellen, der sich seiner zur Aus- bestätigt. übung des ihm aus dem Mietvertrag zustehenden Ge- brauchsrechtes bediente. Zwischen den heutigen Prozess- parteien bestand also in bezug auf die Fahrt, in deren
30. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung Verlauf sich der Unfall zutrug, kein Vertragsverhältnis. vom 5. Juni 1951 i. S. Reldner gegen Heneili. Eine vertragliche Haftung des Beklagten für den dabei Haftung m,ehrerer aua verschiedenen RechtBgründen. Art. 41.51 OR. entstandenen Schaden fällt daher ausser Betracht. Schädigung einer Vertragsparte~ durch unerlaubte ~andlung der 2. - Die Kläger begründen denn auch ihre Schaden- Hilfsperson der Gegenpartel. Haftung der HIlfaperso~ aus Art. 41 OR, selbst wenn dem Geschädigten für den gleiChen ersatzforderung 'gegen den Beklagten damit, dass dieser Schaden gegenüber der Gegenpartei ein Anspruch aus Vertrag ihnen auf Grund von Art. 41 OR aus unerlaubter Handlung zusteht. hafte, und die Vorinstanz hat die Haftung des Beklagten Responsabilite de pluaieurs per80nne8 en vertu de. Muaes differentes, art. 41, 61 C O , . , .. . ,. aus diesem Rechtstitel grundsätzlich bejaht. Prejudice causa a une partIe au contrat par.I .a~te ilh~lte ?E? ~ srurl- Voraussetzung einer solchen Haftung ist, neben dem liaire de son cocontractant. Responaabillte de 1 auxihalre en vertu de l'art. 41 CO. meme si le lese poss€de contre l'autre unstreitig gegebenen Schaden der Kläger und dessen partie pour le meme dommage une action derivant du contrat. Verursachung durch den Beklagten, dass letzterer den Responsabilita di piu per80ne per Muae di~er8e, a.rt. ~1, 61 0,0. . Schaden in schuldhafter und rechtswidriger Weise herbei- Pregiudizio cauaato ad un contraente .~U att? ille~~to. de.ll a~l, geführt hat. Dies ist in der Tat der Fall. Die Geschwindig- liario delIa controparte. Responaabllita. delI auslliarlO m virtu deU' art. 41 CO. anche se al leso spetta, nei confronti delIa keit von 50 km, mit der der Beklagte nach seiner eigenen controparte, una preteaa fondata sul contratto. Darstellung in die Kurve einfuhr, war den gegebenen A U8 dem Tatbestand: Strassenverhältnissen nicht angepasst. Die wegen der be- ginnenden Vereisung der Fahrbahn bestehende Schleuder- Nellen mietete bei der Garage der Gebrüder Heldner gefahr, die sich in der Folge tatsächlich verwirklicht hat, einen Wagen, mit dessen Führung er im Einverständnis hätte eine Herabsetzung der Geschwindigkeit erfordert. mit den Vermietern deren Lehrling Benelli beauftragte. Über das Bestehen der Schleudergefahr gab sich der Be-
Der von diesem gesteuerte Wagen kam auf der leicht klagte Rechenschaft. Hat er doch im Prozess der Kläger vereisten Strasse in einer Kurve ins Schleudern, kippte um gegen Nellen als Zeuge ausgesagt, er habe diesen zur Heim- und wurde beschädigt. Da der Mieter Nellen sich als kehr gedrängt und ihn darauf aufmerksam gemacht, dass zahlungsunfähig erwies, belangten die Vermieter den Len- die Strasse wegen des einsetzenden Gefrierens gefährlich