Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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69. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 11. Dezember 1951 i. S. A. Huber & Co. gegen Burgauer & Co. A.-G.

Musterschuiz, Schutzfähigkeit, Nachahmung. Art. 2, 24 ZÆ. 1 MMG.

Voraussetzungen der Schutzfähigkeit eines Musters (Erw. 2). Unterschiede im Gesamteindruck infolge Farbänderung dürfen bei der Frage nach dem Vorliegen einer Nachahmung nicht berücksichtigt werden (Erw. 3).

Protection des modèles, droit à la protection, imitation. Art. 2, 24 ch. 1 LDMTI.

Conditions pour qu’un modèle soit susceptible de protection (consid. 2). Pour juger sí l’on. est en présence d’une imitation, on ne peut pas tenir compte de différences, dans l’impression d’ensemble, provenant d’une modification de la couleur (conProtezione dei modelli, diritto aila protezione, imitazione. Art. 2, 24 cifra 1 LDMI.

Condizioni per cui un modello è suscettibile di protezione (consid, 2). Per giudicare se sí sia in presenza d’un’imitazione, non sì può tenere conto. di differenze nell’impressione d’insieme provenienti dalla modificazione del colore (consid. 3).

Aus dem Tatbestand :

Die Firma A. Huber & Co. erhob gegen die Firma Burgauer & Co. A.-G. Klage wegen Verletzung eines von ihr hinterlegten Möbelstoff-Musters. Die Beklagte bestritt die Schutzfähigkeit des Musters sowie das Vorliegen einer D Nachahmung.

Das Handelsgericht St. Gallen bejahte die Schutzfähigkeit des Musters, verneinte dagegen eine Verletzung desselben durch die Beklagte und wies daher die Klage ab.

Das Bundesgericht weist die Sache an die Vorinstanz zurück auf Grund der folgenden

Erwägungen

2. Das geltende Recht macht die Schutzfähigkeit eines Musters nicht. davon abhängig, dass es als Ergebnis einer schöpferischen Tätigkeit angesprochen werden kann.

Es genügt vielmehr, wenn es eine gewisse, auf aestheti- scher Wirkung beruhende Originalität besitzt, die ihm einen individuellen Charakter verleiht (BGE 38 II 716). Liegt solche Originalität vor, so ist dem Muster die erforderliche materielle Neuheit zuzubilligen. Das Erfordernis der Originalität schliesst die Verwendung im Gemeingut befindlicher Elemente, wie sgchlichter geometrischer Figuren (Quadrat, Raute, Kreis) nicht aus ; doch muss ihre Verbindung, Anordnung oder Ausschmückung originell sein.

Das Muster der Klägerin besteht aus aneinandergereihten Schuppen on vea. I 14 cm Durchmessger. Die Schuppenrundung befindet sich in der Kettrichtung des Gewebes. Die Schuppenränder sind leicht erhöht. Je nach dem einfallenden Licht und je nach der Varbe des Stoffes heben sich diese Ränder mehr oder weniger hell vom Grunde ab. In der Mitte jeder Schuppe befindet sgich bei den dunkeln Farben ein heller, bei dem hellgrau-bräunlichen Muster ein dunkler Punkt. Die Schuppen sind von einzelnen flottierenden Kettfäden durchzogen, die auch über die Schuppenränder greifen. Kette und Schuss end jeweils gleichfarbig.

374 Muster- und Modetlschutz. No 69.

Bin solches Schuppenmuster liegt an sich nahe ; es kann ihm daher auf jeden Fall kein hoher Grad von Originalität zuerkannt werden. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz sind jedoch bei Deckenund Möbelstoffen die Gestaltungsmöglichkeiten des Musters namentlich bei kleinen Ausmassen wegen der Natur des Stoffes beschränkt. Ferner werden für die Herstellung von Möbelstofffen in Jacquard-Mustern ganz allgemein Maschinen desselben Typus, nämlich die §§0-FeinstichJacquard-Maschine mit 24 Kettfäden, verwendet. Infolgedessen weisen solche Möbelstoffmuster aus technischen Gründen notwendigerweise eine gewisse Analogie auf Die Beklagte meint nun, weil Grösse und Grundform der Muster weitgehend technisch bedingt sind, müssten « an das schöpferische Merkmal, das originelle Moment » besonders hohe Anforderungen gestellt werden : denn sonst könnten einige wenige Firmen durch Hinterlegung einer kleinen Anzahl von Mustern sich auf dem Wege des Musterschutzes eine Monopolstellung verschaffen, s0 dass die übrigen Fabrikanten keine Verwendungsmöglichkeit mehr für ihre einzig dazu verwendbaren Maschinen hätten.

Diese Auffassung geht jedoch fehl. Einer schöpferischen Idee bedarf es, wie bereits ausgeführt, überhaupt nicht. Im übrigen dürfen gemäss den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz mit Rücksicht auf die technischen Gegebenheiten an die Originalität keine hohen Anforderungen gestellt werden, da sonst die Möbelstoffffindustrie des Musterschutzes, auf den sie nach Gesetz Anspruch erheben darf, überhaupt nicht teilhaftig würde. Es genügt daher für das Vorliegen der Schutzfähigkeit schon ein ganz geringes Mass von origineller Gestaltung des Musters. Die Gefahr der Monopolisierung, welche die Beklagte ins Feld führt, darf nicht übertrieben werden, gerade weil schon eine ganz geringe Abweichung in der Ausgestaltung einen genügenden Grad von Originalität hervorzubringen vermag.

Wird dieser Massstab angelegt, so ist dem Muster der Klägerin die erforderliche Originalität noch zuzubilligen.

Mag auch das Schuppenmuster an sich naheliegend und allgemein bekannt sein, s0 ist doch seine Verbindung mit den hellen Punkten und namentlich mit den flottierenden Kettfäden, die dem Muster einen besonders weichen Charakter verleihen, weder notwendig noch auch nur selbstverständlich. Sie beruht vielmehr auf einer besondeÿ ren zeichnerischen Idee und ist geeignet, eine eigenartige aesthetizsche Wirkung hervorzubringen. Der Einwand der mangelnden Schutzfähigkeit des klägerischen Musters ist daher unbegründet,

3. Es fragt sich somit im weiteren, ob das Dessin der Beklagten eine Nachahmung des zu Gunsten der Klägerin geschützten Musters darstelle.

Das beanstandete Muster der Beklagten besteht aus zusammenhbängenden Quadraten, die in der Kettrichtung auf die Spitze gestellt sind. In der Grösse entsprechen die Quadrate, in der Diagonale gemessen, dem Durchmesser der Schuppen des klägerischen Musters. Auch sie weisen“ in der Mitte einen hellen Punkt auf, und ihre Ränder sind ebenfalls erhöht. Dagegen fehlt der flottierende Kettfaden. Zettel und Schuss sind sodann verschiedenfarbig ; so ist z. B. bei dem einzigen bei den Akten befindlichen Muster der Zettel braun und der Schuss Kkupferrot. Diese Farbenverschiedenheit hat die Wirkung, dass sich die Ränder der Quadrate hell vom wesentlich dunkleren Grund abheben.

Bei der Entscheidung darüber, ob eine Nachahmung vorliegt, gibt der Gesamteindruck, den die zu vergleichenden Muster auf das Auge des Beschauers ausüben, den

Ausschlag ; Unterschiede, die nur bei sorgfältiger Vergleichung feststellbar sind, schliessen eine Nachahmung nach der ausdrücklichen Bestimmung von Art. 24 Ziffer 1 MMG nicht aus. Massgebend ist dabei das Urteil der letzten Abnehmer der Waren (BGE 31 IT 749).

Von dieser zutreffenden rechtlichen Grundlage geht auch die Vorinstanz aus und kommt gestützt auf sìie zum Schluss, dass bei Betrachtung der beiden Muster mit 376 Muster- und Modellschutz. N° 69, den Augen des Käufers gewisse Unterschiede sofort festgestellt werden müssen. So falle auf den ersten Blick auf, dass das klägerische Muster wegen seiner Einfarbigkeit und wegen seinen flottierenden Kettfäden viel weicher wirke als das zweifarbige Muster der Beklagten. Als Zweites falle dem Beschauer auf, dass das klägerische Muster aus Schuppen, das beklagtische aus Quadraten bestehe ; die Rundungen der Schuppen seien für das klägerische Dessin in ausgesprochenem Masse typisch.

Die Vorinstanz erblickt somit den Unterschied zwischen den beiden Mustern in erster Linie in der verschiedenen Farbenwirkung. Sie hält dafür, dass die Ein- bezw. Zweifarbigkeit mit zu berücksichtigen sei. Das ergebe sich aus Art. 2 MMG, der das gewerbliche Muster als eine äussere Formgebung, auck in Verbindung mit Farben, umschreibe. Art. 24 Ziff. 1 MMG stehe dem micht entgegen ; diese Bestimmung sage nur, dass der Unterschied in der Farbe allein, bei gleicher Zeichnung, das Vorliegen einer Nachahmung nicht ausschliesse. Im vorliegenden Falle werde aber mit der Verwendung von zwei Farben der zeichnerische Gesamteindruck ein wesentlich anderer, und dieser Unterschied müsse gemäss Art. 2 MMG berücksichtigt werden.

Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Eine blosse Farbänderung kann unter keinen Umständen einen anderen zeichnerischen Gesamteindruck hervorrufen. Sie vermag höchstens zu bewirken, dass das vorhandene Muster sich mehr oder weniger stark vom Grunde abhebt. So tritt schon bei den von der Klägerin vorgelegten 6 Mustern ihres Stoffes je nach der Farbe und dem Lichteintall die Schuppenzeichnung mehr oder weniger hervor. Beim roten und rotbraunen Muster (Beilagen Muster I und 30) ist dies am wenigsten der Fall, während sich beim resedagrünen (Nr. II) und dann ganz besonders beim hellgrau-bräunlichen (Nr. 40) Muster die Schuppenzeichnung mit den erhöhten Rändern deutlich abhebt. Werden nun für Schuss und Zettel verschiedene Farben gewählt, . f:

wie z. B. beim Muster der Beklagten, wo der Zettel braun und der Schuss kupferrot ist, s80 tritt das Muster noch schärfer hervor. Infolgedessen entsteht zwar ein etwas anderer Eindruck, selbst wenn an der Zeichnung selber nichte geändert wird. Die Änderung der Farbe oder Farbverbindungen bringen aber gegenüber dem ursprünglichen Muster keine neue zeichnerische Idee. Der abweichende Eindruck ist lediglich die Folge der Farbänderung, die durch Art. 24 Ziff. 1 MMG ausdrücklich als ungeeignet erklärt wird, eine ausreichende Verschiedenheit zu begründen.

Zur Prüfung der Verschiedenheit sind aleo die Muster einander s0 gegenüberzustellen, wie wenn sie beide einfarbig wären. Es dürfen die Verschiedenfarbigkeit von Zettel und Schuss und die darauf beruhenden Wirkungen beim Vergleich überhaupt nicht berücksichtigt werden. Damit ist dem angefochtenen Entscheid, der in erster Linie auf die hierauf zurückzuführende Verschiedenbeit des Eindrucks abstellt, der Boden entzogen.

YV. URHEBERRECHT — DROIT D’AUTEUR

70. , Urte der I. Zivilabteilung vom 4. Dezember 1951 i. S. Mieky-Maus A.-G. gegen Walt Disney Productions.

Urkeberreckt. :

1. Bild und Name der « Mickey-Mouse » : Schutzanspruch für Jenes bejaht, für diesen verneint (Art. I URG). Grundsätzliches zum Titeleschutz.

2. Die gegen eine Urheberrechtsverletzung Zu treffende Massnahme steht nicht im freien Belieben des Richters ; er kann lediglich im Rahmen des Gesetzes unter den verfügbaren Vorkehren die angemessene und zweckdienliche wählen (Art.

54 URG).

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Art. 54 — der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. August 2002, 1. April 2004, 1. Januar 2007, 1. Juli 2008, 1. Januar 2011, 1. Januar 2017, 1. April 2020, 1. Januar 2022, 1. Juli 2023 und 1. Juli 2025 erneut konsolidiert.

Zitiert in