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12. Auszug aus dem Urteil der EL. Zivilabteilung vom 23. Januar 1951 i. S. Fisch gegen Baer.
Koëlektivgesellschaft ; richterliche Festsetzung des dem ausscheidenden Geselischafter zukommenden Betrages.
Mangels anderer Abrede haben die Gesellschafter gleichen Anteil an Gewinn und Verlust. Das gilt auch, wenn bei einer Zweiergesellschaft der eine Gesellschafter ausscheidet und der andere das Geschäft fortsetzt (Art. 580 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 579, 557 und 533 OR).
Société en nom collectif ; détermination par le juge de la somme qui revient à l'associé sortant.
Sauf convention contraire, les associés ont une part égale dans les bénéfices et dans les pertes. Cette règle s’applique aussi lorsque, dans une société composée de deux associés, l’un se retire tandis que l’autre continue les affaires (art. 580 al. 2, rapproché des art. 579, 557 et 533 CO).
Soctietà in nome collettivo ; determinazione da parte del giudice della somma che spetta al socio uscente. Salvo pattuizione contraria, i soci hanno una parte eguale negli utili e nelle perdite. Questa regola si applica anche quando, in una società composta di due soci, uno si ritira, mentre l’altro continua gli affari (art. 580 cp. 2 corabinato cogli art. 579, 557 e 533 CO).
Die Kollektivgesellschaft Baer und Fisch wurde Ende des Jabres 1947 gebildet und zu Beginn des Jahres 1948 im Handelsregister eingetragen. Baer hatte eine Gesellschaftseinlage von Fr. 35,000.— geleistet, seine Mitarbeit im Geschäft aber schon nach wenigen Tagen aufgegeben. Am 29. Juni 1948 kündigte er den Gesellschaftsvertrag auf den 31. Dezember 1948. Bei Ablauf der Kündigungsfrist forderte er die Rückzahlung des Einlagekapitals nebst Zins und Gewinnanteil. Fisch erklärte, im Sinne von Art. 579 OR das Geschäft fortsetzen zu wollen. Da sich die
Parteien
über die dem ausscheidenden Gesellschafter zukommende Abfindung nicht einigen konnten, wurde der Betrag, auf Klage Baers hin, gemäss Art. 580 Abs. 2 OR vom Handelsgericht des Kantons St. Gallen festgesetzt. Die dabei angewandte Berechnungsmethode lebhnt das Bundesgericht als der gesetzlichen Ordnung widersprechend ab, mit nachstehenden
Considérants
Nach Art. 580 Abs. 2 OR ist der dem ausscheidenden Gesellschafter zukommende Betrag, wenn wie hier keine vertragliche Reglung besteht und die Parteien sich nicht einigen kônnen, vom Richter festzusetzen, und zwar «in Berücksichtigung der Vermügenslage der Gesellschaft im Zeitpunkte des Ausscheidens und eïnes allfälligen Verschuldens des ausscheidenden Gesellschafters. » a) Ein Verschulden des Klägers wird von der Vorinstanz verneint. Damit hat sich der Beklagte in der Berufung abgefunden. In seiner Antwort auf die Anschlussberufung greift er allerdings diesen Punkt wieder auf um darzutun, dass entgegen den erhobenen Vorwürfen ein Verschulden nicht ihn, sondern den Kläger treffe. Da aber der Beklagte die Frage des Verschuldens des Klägers 4 AS 77 IL — 1951