77 II 97
20, Urteil der IL. Zivilabteilung vom 14. Juni 1951 i S. Blättler und Waller gegen Waller.
Urteilsfähigkeit (Art. 16 ZGB). Begriff. Unter welchen VoraugSetzungen ist eine Person, die wegen ihres Geisteszustandes dem Versuch einer Wille sbeeinflussung nicht in normaler Weise Widerstand leisten kann, als urteilsunfähig anzusehen ?
Dîiscernement (art. 16 CC). Notion. A quelles conditions une perSonne qui n’est pas en mesure de ss’opposer de façon normale à une tentative d'influer sur sa volonté du fait de son état mental, doit être considérée comme incapable de discernement ?
Discernimento (art. 16 CC). Nozione. A quali condizioni una pers0Ona che, a motivo del sguo stato mentale, non è in grado di OpPporst in modo normale al tentativo d’influire sulla sua volontà dev’essgere considerata come incapace di discernimento ?
4A. — Der wegen Schwachsinns entmündigte Meinrad Waller unterhielt mit Hedwig Blättler im Sommer und Herbst 1947 intime Beziehungen und verkehrte im Januar 1948 nochmals mit ihr. Als ihm Hedwig Blättler im März 1948 eröffnete, dass sie von ihm schwanger sei, erwiderte Waller, wenn das Kind von ihm sei, müsse man möglichst bald heiraten. Am 14. März 1948 sandte er Hedwig Blättler einen von seinem Bruder aufgesetzten Brief, worin er nochmals den Wunsch äusserte, möglichst bald zu heiraten.
Am 19. Juli 1948 gebar Hedwig Blättler in einem Entbindungsheim den Knaben Peter. Tags darauf besuchte Waller, der zufällig in jener Gegend war, die Familie Blättler. Auf Einladung von Mutter Blättler begab er sich mit dieser in das Entbindungsheim. Dort erklärte er sich bereit, für die Kosten der Geburt aufzukommen. Nachdem Mutter Blättler ihm erklärt hatte, die Geburt müsse angezeigt werden, ging er mit ibr auf das Zivilstandsamt und 7 ARS TT TI -— 1951 98 Personenrecht, N° 20.
sagte, er sei der Vater des Kindes Peter und wolle Hedwig Blättler heiraten ; er anerkenne das Kind mit Standesfolge und spreche die Anerkennung aus freiem Willen aus. Am 12. Juli erschien er mit dem inzwischen beschafften Heimatschein nochmals auf dem Zivilstandsamt und unterzeichnete vor dem Zivilstandsbeamten und dem Gemeindeschreiber die Anerkennungsurkunde.
Sachverhalt
B. — Am 8 Februar 1949 reichte Waller gegen Hedwig Blättler und Peter Bruno Waller Klage ein mit dem Begehren, es sei gerichtlich festzustellen, dass die Anerkennung vom 12. Juli 1948 nichtig sei. Das Kantonsgericht Zug wies die Klage ab. Das Obergericht des Kantons Zug hat dagegen am 3. Oktober 1950 die Kindesanerkennung für nichtig erklärt mit der Begründung, der Kläger sei mit Bezug auf diese Rechtshandlung nicht urteilsfähig gewesen ; Zwar sel er imstande gewesen, den biologischen Zusammenhang zwischen Geschlechtsverkehr und Schwanger- ; schaft zu erfassen und die Verpflichtung zu erkennen, irgendwie für das von ihm gezeugte Kind zu sorgen ; dagegen habe seine Intelligenz nicht hingereicht, « um die unterschiedlich belastenden Fürsorgemöglichkeiten zu erkennen, welche die Rechtsordnung zur Verfügung stellt. Ebensowenig vermochte er die unterschiedlichen Voraussetzungen und Wirkungen einer Vaterschaftsklage zu ermessen, je nachdem die letztere auf Standesfolge oder blosse Unterhaltsbeiträge geht. Diesem Ungenügen hätte nur eine sorgfältige Aufklärung seitens einer rechtskundigen Person abhelfen können. Dass eine solche stattgefunden habe, is6 von der beklagten Partei nicht einmal behauptet worden. Jedenfalls könnte jene Erklärung des Begriffes Standesfolge, welche der Zivilstandsbeamte dem Kläger gegeben haben will, nicht als genügende Instruktion betrachtet werden ».
C. — Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Abweisung der Klage.
Das Bundesgerickt zieht in Erwägung :- 1. — Die streitige Anerkennung isss wegen Urteilseunfähigkeit des Klägers nichtig, wenn er infolge der bei ihm festgestellien Geistesschwäche die Fähigkeit nicht besass, in dieser Angelegenheit vernunftgemäss zu handeln. Diese Fähigkeit kann dem Kläger nicht schon deswegen abgesPprochen werden, weil er mangels Aufklärung durch eine rechtskundige Person nicht wusste, dass er das von ihm gezeugbe Kind nicht im Sinne von Art. 303 ZGB anzuerkennen brauchte, sondern sich damit hätte begnügen können, die Leistbung von Unterhaltsbeiträgen zu versprechen. Die Urteilsfähigkeit setzt nicht das Vorhandensein der positiven Kenntnisse voraus, die nötig sind, um in einer bestimmten Angelegenheibss vernünftig handeln zu können, sondern es kommt in diesger Hinsicht nur darauf an, ob die betreffende Person imstande ist, sich die nötigen Kenntnisse anzueignen, und ob sie gegebenenfalls zu erkennen vermag, dass sie vor einer Frage steht, die gie nicht von sich aus, sondern nur mit Hilfe des Rates von Sachverständigen beurteilen kann. Wenn die Vorinstanz erklärt, dem Unvermögen des Klägers zur richtigen Einschätzung der Lage hätte nur durch sorgfältige Aufklärung abgeholfen werden können, so istb daraus wohl zu schliessen, dass sie dem Kläger die Fähigkeit zutraut, die Erklärungen eines Sachkundigen zu verstehen und mit ihrer Hilfe das nötige Wissen zu erwerben. Ob sich diese Annahme mit den übrigen Feststellungen über die geistigen Fähigkeiten des Klägers vertrage, und ob der Kläger habe erkennen können, dass er sich hätte beraten lassen sollen, bevor er die Anerkennung aussprach, lässt sich nicht ohne weiteres mit Sicherheit entscheiden, kann jedoch dahingestellt bleiben, weil die Urteilsfähigkeit des Klägers auf jeden Fall aus einem andern Grunde verneint werden muss.
“2. — Zur Urteilsfähigkeit gehört nicht nur die Fähigkeit, über die Tragweite und Opportunität des in Frage stehenden Aktes ein vernünftiges Urteil zu bilden, sondern 100 Peraonenrecht. N2° 20.
auch die Fähigkeit, gemäss dieser Einsicht zu handeln und namentlich dem Versuch einer Willensbeeinflussung in normaler Weise Widerstand zu. leisten (BGE 55 II 229). Der Mangel dieser letzten Fähigkeit hat freilich nicht in allen Fällen die gleiche Folge wie die Unfähigkeit zur richtigen Beurteilung der Lage und die durch die Übermacht der Triebe und ÁAfffekte bedingte Unfähigkeit, gemäss einer richtigen Erkenntnis zu handeln. Wer wegen seines Geisteszustandes in Angelegenheiten der in Frage stehenden Art kein vernünftiges Urteil bilden oder seine Triebe und Affekte nicht beherrschen kann, ist in .dieser Hinsicht ohne weiteres als urteilsunfähig im Sinne von Art. 18 ZGB anzusehen. Wer dagegen lediglich der Fähigkeit entbehrt, dem Versguch einer Willensbeeinflussung in normaler Weise zu widerstehen, ist mit Bezug auf die fragliche Handlung nur dann als urteilsunfähig zu betrachten, wenn wirklich ein Einfluss auf ibn ausgeübt worden ist, weil sich eben der Mangel an Widerstandskraft nur in diesem Falle auswirken konnte. Mebr als der Nachweis dieses Mangels und einer Beeinflussung ist aber nicht erforderlich, um den Schluss zu rechtfertigen, dass die betrefffende Person hinsichtlich der fraglichen Handlung urteilsunfähig sei. Es braucht namentlich nicht dargetan zu werden, dass zur Beeinflussung unzulässige Mittel verwendet wurden, und es spielb keine Rolle, ob die Handlung, zu der die beeinflusste Perzon bestimmt werden sollte, vom Standpunkt dieser Person aus vernünftig war oder nicht. Nach der Natur der Sache kann ferner nicht immer ein strenger Beweis dafür verlangt werden, dass eine Beeinflussung stattgefunden hat. Es muss unter Umständen (besonders etwa, wenn es sich um letztwillige Verfügungen handelt) genügen, wenn die Umstände es als höchst wahrscheinlich erscheinen lassen, dass auf die betreffende Person ein Einfluss ausgeübt wurde. Dass der Beeinflussungsversguch wirksam War, braucht nicht besonders nachgewiesen zu werden, sondern isb zu vermuten, wenn einerseits die abnorme Beeinflussbarkeit sfeststeht und anderseits davon auszugeben ist, dass eine Beeinflussung versucht wurde.
Der Kläger hat nun in seiner Klage ausdrücklich geltend gemacht, es habe ihm «an der nötigen Urteilsfähigkeit gemangelt, um ... dem Zwang und den Drohungen der Familie der Kindsmutter Widerstand zu leisten ». Die von der Vormundschaftbsbehörde vorgelegten psychiatrischen Gutachten bezeichnen ihn in der Tat als « übertrieben beeinflussbar », « sehr leicht beeinflussbar », « jeder äussern Beeinflussung zugänglich ». Diese — im angefochtenen Urteil zum Teil wörtlich zitierten — Gutachten hat die Vorinstanz ihrem Urteil zugrunde gelegt. Es darf daher als festgestelli gelten, dass der Kläger infolge seines Schwachsinns in aussergewöhnlichem Masse beeinflussbar war. Er war also nicht fähig, einem Beeinflussungsversuch in normaler Weise zu widerstehen.
Es lässt sich aber auch nicht bezweifeln, dass ein solcher Versuch wirklich stattgefunden hat. Dass der Kläger bedroht oder gezwungen worden sei, ist zwar nicht dargetan. Er stand aber bei der Kindesanerkennung ofensichtlich unter dem Einflusse von Mutter Blättler, die ihn am Il. Juli 1948 zum Besuch im Entbindungsheim und hernach zur Ánzeige der Geburt aufgefordert und auf das Zivilstandsamt begleitet hatte. Mutter Blättler hat ihm damals nach ihren eigenen Aussagen erklärt, er werde wohl WiSSenl, Was er Zu tun habe ; er müsse das Kind auf der Kanzlei angeben ; er müsse die Sache in Ordnung bringen. Das konnte nach den Umständen gar nichts anderes heissen, als dass er das Kind auf dem Zivilstandsamte als das seine anmelden, d.h. eben anerkennen solle.
Der Umstand, dass der Kläger gegenüber Hedwig Blättler schon nach der Mitteilung der Schwangerschaft Heiratsabsichten geäussert hatte, beweist keineswegs, dass er sich aus eigenem Antriebe, unabhängig von den Ermahnungen von Mutter Blättler, zur Anerkennung des Kindes entschlossen habe. Wenn er von sich aus den Wunsch äusserte, Hedwig Blättler zu heiraten, so folgt daraus noch nicht, dass er entschlossen gewesen sei, für ihr Kind auch in dem Falle wie für ein eheliches zu sorgen, dass es nicht zur Heirat kommen sollte, 102 Familienrecht. N° 21, Aus diesen Gründen muss angenommen werden, dass er mit Bezug auf die streitige Anerkennung nicht urteilsfähig war. Sie ist daher nichtig.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zug vom 3. Oktober 1950 bestätigkt.
Vgl. auch Nr. 21. — Voir aussgi n° 21.
IT. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE