Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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10. Entscheid vom 83. Januar 1951 i. S. Gilliard.

Ob ein dem Schuldner während des Konkurses erwachsenes, ersL nach Konkursschluss entdecktes Guthaben zum Konkursvermögen gehöre, haben die Aufsichtsbehörden im Beschwerdeverfahren zu entscheiden. Art. 17, 197, 269 SchKG.

Frage verneint hbinstchtlich einer vom Arbeitgeber zu zahlenden Entschädigung wegen vorzeitiger Entlassung.

C’est aux autorités de surveillance à décider dans la procédure de plainte si une créance échue au débiteur durant la faillite et découverte après la clôture de celle-ci rentre dans la masse. Art. 17, 197, 269 LP.

Question résolue négativement en ce qui concerne une indemnité due par l’employeur pour cause de renvoi prématuré.

Spetta alle autorità di viglanza di decidere nella procedura di reclamo se un credito del debitore, sorto durante 1l fallimento e Scoperto solo dopo la sua chiusura, faccia parte della massa. Art. 17, 197 e 269 LEF.

Questione risolta in modo negativo per quanto concerne ma indennità dovuta dal datore di lavoro per risoluzione prematura del contratto.

Sachverhalt

A. — Kurt Grossglauser war Hotelier in Herisau. Er geriet am 27. Mai 1949 in Konkurs. Die nach Aufgabe des Hotelbetriebes angenommene Anstellung bei Imboden, Restaurateur in Bern, wurde von diesem vorzeitig aufgeiöst. Grossglauser erhielt dafür durch gerichtlichen Vergleich vom 29. Juni 1950 eine Entschädigung von Fr. 7000.— zuerkannt.

B. — Imboden war im Zweifel, ob dieser Betrag oder ein Teil davon der Konkursmasse des Schuldners und nicht diesem persönlich zukomme, und zögerte daher mit der Auszahlung. Einige Tage nach der am 5. August 1950 erfolgten Schliessung des Konkurses unterbreitete der Ánwalt des Schuldners diese Angelegenheit dem Konkursgamt Hinterland. Während dieses einen Anspruch der Konkursmasse Verneinen zu sollen glaubte, teilte ihm der Anwalt Imbodens mit, nach seiner Ansicht dürfte der Betrag zum grössten Teil in die Konkursmasse fallen ; denn es handle gich keineswegs nur um Lohnansprüche. Hierauf nahm das Konkursgamt Hinterland den Betrag von Imboden unter Vorbehalt näherer Prüfung entgegen. Doch überzeugte es gich davon, dass man es mit Lohnersatz zu tun habe, der nicht in das Konkursvermögen gehöre.

Obwohl bereits am 11. September 1950 der Konkursgläubiger Gilliard die Zahlung seiner Verlustscheinsforderung aus dem betreffenden Betrage verlangt hatte, überwies das Amt den Betrag am 30. gl. M. ohne weiteres dem Anwalt des Schuldners und zeigte dies gleichzeitig dem Gläubiger Gilliard an.

C. — Dieser beschwerte sich über das Vorgehen des Konkursamtes mit dem Antrag, das Amt sei anzuweisen, den Betrag von Fr. 7000.— gemäss Art. 269 SchKG unter die Gläubiger zu verteilen.

D. — Von der kantonalen Aufsichtsbehörde am 11. No- - vember 1950 abgewiesen, hält er mit vorliegendem Rekurs an der Beschwerde fest.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zreht tn Erwägung - 1. — Ob der streitige Betrag beim Schuldner noch einbringlich wäre, ist nicht abgeklärt. Gesetzt aber auch, es geil der Fall, so0 könnte er doch nicht kurzerhand dem Schuldner abgefordert und unter die Gläubiger verteilt werden. Der Schuldner beansprucht ihn ja als konkursfreies Vermögen für sich. Diese Streitfrage muss auf alle Fälle vor einer Verteilung erledigt werden.

2. — Darüber, auf welche Art und Weise dies zu geschehen habe, bestehen keine gesetzlichen Vorschriften. Man kann sich fragen, ob etwa der vom Schuldner erhobene Anspruch auf Freigabe gleich dem Aussonderungsanspruch eines Dritten im Streitfalle von den Gerichten zu beur-

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