Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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12, Entscheid vom 19. April 1951 i. S. Betreibungsamt Zürich 9.

Eine AHV -Ausgleichskasse, die vor Einleitung einer Betreibung für AHV-Beiträge vom Betreibungsamt Auskunft darüber verlangt, ob gegen den Schuldner in letzter Zeit Verlustscheine ausgestellt wurden, hat die Gebühr im Sinne von Art. 9 GebT micht zu bezahlen (Art. 93 des BG über die AHV vom 20. Dezember 1946).

Une caisse de compensation pour l’AVS quì, avant d’engager une poursuite en payement de cotisations, demande à l’office des poursuites sí des actes de défaut de biens ont été délivrés récemment contre le débiteur n’a pas à payer l’'émolument prévu par Vart. 9 du tarif des frais (art. 93 de la loi fédérale sur l'AVS du 20 décembre 1946).

Una caesa di compensazione per l’AVS che, prima di promuovere un’esecuzione per I’incasso di quote non pagate, chiede all’ufficio se negli ultimi tempi s0no stati emess1 degli attestati di carenza di beni a carico del debitore non deve pagare la tassa vieta dall’art. 9 della tariffa (art. 93 della legge federale sull’AVS del 20 dicembre 1946).

Am 5. Dezember 1950 stellte die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Zürich (Zweigstelle Zürich) beim Betreibungsamte Zürich 9 gegen Max Brunner das Betreibungsbegehren für rückständige AHV-Beiträge in Höhe von Fr. 254.—. Sie fügte bei : « Wenn in den letzten 12 Monaten Verlustscheine ausgestellt wurden, erbitten wir das Betreibungsbegehren mit entsprechendem Vermerk zurück.» Am 6. Dezember teilte ihr das Betreibungsamt mit, im Jahre stellt worden, und sandte ihr das Betreibungsbegehren zurück. Durch Nachnahme erhob sie dabei Fr. 1.25 Kosten, nämlich Fr. 1.— Gebühr gemäss Art. 9 Abs. 1 GebT und Fr.—.25 Nachnahmeporto.

Hiegegen beschwerte sich die Anusgleichskasse unter Berufung auf Art. 93 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946, wonach die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinde verpflichtet sind, den zuständigen Organen « die zur Durchführung des ersten Teils dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte » kostenlos zu erteilen. Einem Bescheide folgend, den die Verwaltungskommission des Zürcher Obergerichtes am 28. August 1950 dem Betreibungsinspektorate des Kantons Zürich gegeben hatte, nahm die untere Aufsichtsbehörde an, Auskünfte der in Frage stehenden Art fallen nicht unter diese Bestimmung, und wies demgemäss die Beschwerde ab.

Die Ausgleichskasse zog diesen Entscheid an die kantonale Aufsichtsbehörde weiter mit dem Antrag, die Gebührenbelastung von Fr. 1.— für die ihr erteilte Auskunft seci aufzuheben. Mit Entscheid vom 16. März 1951 hat die kantonale Aufsichtsbehörde diesgem Begehren entsprochen.

Vor Bundesgericht hält das Betreibungsamt an SCINner Gebührenforderung fest.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Erwägungen

Zur Durchführung des ersten Teils des AHV-Gesetzes gehört u.a. der Bezug der Beiträge gemäss Art. 14 fff. dieses Gesetzes. Für den Bezug der Beiträge sind nach Art. 63 Abs. 1 lit. e die Ausgleichskassen zuständig. Die Betreibungsämter gehören zu den in Art. 93 genannten Behörden. Sie haben also nach dieser Bestimmung den Ausgleichskassen die zum Bezug der Beiträge erforderlichen Auskünfte kostenlos zu erteilen.

Beiträge, die auf erfolgte Mahnung hin nicht bezahlt werden, sind nach Art. 15 Abs. 1 des AHV-Gesetzes « ohne

Zitiert in