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32. Urteil des Kassationshoîes vom 2. Juli 1951 i. S. Kropf gegen Generalprokurator des Kantons Bern.
a} Wenn der Verurteilte in eine Arbeitserziehungsanstalt eingewiesen wird, kann die Strafe weder im Sachurteil noch im Vollzugsbeschluss (Art. 43 Ziff. 4) bedingt aufgeschoben werden (Erw. 2).
b)} Der Richter entscheidet bei Anwendung des Art. 43 Ziff. 4 StGB nach freiem Ermessen, ob die Strafe in vollem Umfange oder nur teilweise zu vollziehen sei (Erw. 3).
Ari. 41 et 43 CP.
a} Le sursis ne sgaurait être accordé, ni par le jugement au fond ni par la déctsion relative à l’exécution (art. 43 ch. 4), au condamné renvoyé dans une maison d'éducation au travail sconsid. 2).
b) Le juge décide librement, dans le cas de l’art. 43 ch. 4, sì la peine doit être exécutée entièrement ou en partie (consid. 3).
a} Se il condann to è collocato in una casa di educazione al lavoro, la sospensione condizionale della pena non può essere accordata nè dalla sentenza di merito, nè dalla deciasione relativa all’esecuzione della pena (art. 43 cifra 4 ; consid. 2).
b) Nel caso di cui all’art. 43 cifra 4 CP, 11 giudice decide liberamente se il condannato debba scontare tutta o soltanto una parte della pena (consid. 3}.
Sachverhalt
A. — Ernst Kropf stammt aus ungünstigen Familienverhältnissen. Seinen Vater kannte er nie. In den Familien der Eltern finden sich Trinker und Kriminelle. Kropf wuchs zuerst bei seinen Grossgeltern auf und kam dann als Zehnjähriger im Jahre 1941 zu seiner Mutter. Da er einen FEinbruchsdiebstahl beging und allgemein als sehr gefährdet beurteilt wurde, liess ihn der Jugendanwalt des Oberlandes 1942 in einer Familie versorgen. Kropf beging wiederum zweimal Diebstähle. Der Jugendanwalt wies ihn daher in die Erziehungsanstalt Landorf bei Köniz ein. Dort brannte Kropf zweimal durch. Er kam dann wieder in Familien, wo er sích einigermassen befriedigend verhielt, sich jedoch als schwer erziehbarer Bursche erwies. Er war jähzornig, streitsüchtig und frech. Nachdem der Schulbesuch beendet war, arbeitete er an verschiedenen Plätzen, ohne sich irgendwo richtig halten zu können. In einer Lehre als Metzger waren seine Leistungen ungenügend. Zudem benahm er sich ungebührlich gegenüber seinem Lehrmeister und wurde deshalb entlassen. Alle weiteren Arbeitgeber machten mit ihm ähnliche Erfahrungen. Kropf zeigte nun auch noch eine ausgesprochene Árbeitsscheu, war liederlich und ein leichtsinniger Schuldenmacher. Er verursachte seinem Vormund dauernd Mühe und Ärger.
Im Jahre 1949 beging Kropf mit einem andern zusammen zwei Diebstähle. Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte ihn deshalb am 4. Mai 1950 zu neun Monaten Gefängnis, abzüglich 22 Tage Untersuchungshaft, und verfügte, dass die Strafe aufgeschoben und der Verurteilte in die ÁArbeitserziehungsanstalt eingewiesen werde. Das Obergericht hielt die Voraussetzungen des Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 bis 4 StGB als erfüllt, unter Hinweis auf den Lebenslauf des Verurteilten. Der psychiatrische Sachverständige hatte die Zurechnungsfähigkeit Kropfs bejaht. Er sei ein haltloser, unintelligenter, verlogener und rmoralisch schwacher Psychopath, der bis heute nicht gelernt habe, sich den Ánforderungen eines zivilisierten Lebens anzupassen. Er gehe mit grösster Leichtigkeit über seine Taten, die er als Dummheiten bezeichne, hinweg. Die Gefahr des Rückfalles gei erheblich. Arbeitserziehungsmassnahmen dürften jedoch Aussicht auf Erfolg haben. Ohne systematische Erziehung zur Arbeit entwickle sich Kropf sgehr wahrscheinlich zum Taugenichts und Gewohnheitsverbrecher. Kropf war gemäss- Zeugnis eines Ârztes völlig gesund und arbeitsfähig.
B. — Die Erziehung zur Arbeit begann am Tage des Urteils in der Anstalt Lindenhof in Witzwil. Am 5. Juni