Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 16 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

77 IV 164

36. Urteil des Kassationshofes vom 10. Juli 1951 i. S. Schaufelberger gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

1. Art. 166 StGB, Art. 957 ,OR. Durch blosses Aufbewahren von Unterlagen und Belegen wird die Pflicht zur Führung von Geschäftsbüchern nicht erfüllt.

2. Art. 165 Ziff. 1 StOB. Schon eine einzige gewagte Spekulation kann den Tatbestand des leichtsinnigen Konkurses oder Vermögensverfalles erfüllen.

1. Art. 166 CP et 957 C0. Pour satisfaire à l'obligation de tenir une comptabilité, il ne suffit pas de conserver des pièces justi-ficatives.

2. Art. 165 ch. 1 CP. Une seule spékulation hasardée peut suffire.

1. Art. 166 CP e art. 957 CO. Per sodisfare all'obbligo di tenere una contabilità non basta conservare i documenti giustificativi.

2. Art. 165 cifra 1 CP. Una sola speculazione avventata puô bastare.

Sachverhalt

A.

Erich Schaufelberger wurde vom Obergericht des Kantons Zürich am 1. Dezember 1950 der Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) und des leichtsinnigen Konkurses (Art. 165 StGB) schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt. Das Gericht warf ihm vor, er habe als unbeschränkt haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft E. Schaufelberger & Co., über die am 11. Mai 1949 der Konkurs eröffnet wurde, vom Juni 1948 bis Ende März 1949 bewusst und gewollt keine Geschäftsbücher geführt, damit der missliche Vermögensstand der Gesellschaft nicht ersehen werden könne. Ferner habe er im April/Mai 1947 in gewagter Spekulation auf Kredit für mindestens Fr. 25,000. bis 30,000. Zellwolle gekauft, obschon er sich habe sagen müssen, dass der schweizerische Markt in absehbarer Zeit wieder mit reiner Wolle und Baumwolle beliefert werde. Er habe die gekaufte Ware nachher mit 50 bis 60% Verlust abstossen müssen. Durch den Ankauf der Ware habe er seine Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt.

B.

Schaufelberger führt gegen das Urteil Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP mit dem Antrag, es sei aufzuheben und die Sache sei zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen.

Er macht geltend, die Verurteilung wegen Unterlassung der Buchführung verletze Art. 166 StGB, weil das Obergericht annehme, es sei unerheblich, ob er die Belege für die Buchhaltung aufbewahrt habe, und zwar so, dass ein Sachverständiger die Buchhaltung auf Grund der Belege ohne Schwierigkeit hätte nachführen können. Im übrigen sei fraglich, ob im Hinbliok auf die Beschlagnahme der Buchhaltung durch die Behörden und mit Bücksicht darauf, dass die Uhrengeschäfte des Beschwerdeführers nichts mit seinem Textilunternehmen zu tun hatten, überhaupt ein Verschleierungsvorsatz nachgewiesen sei. Zur Verurteilung wegen leichtsinnigen Konkurses sodann genüge eine einzelne Handlung des Täters nicht. Das Gesetz verlange nicht eine Spekulation, sondern Spekulationen. Nötig sei eine verwerfliche Tendenz des Schuldners.

C.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

D.

Schaufelberger hat das Urteil des Obergerichts auch mit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde angefochten. Sie ist vom Kassationsgericht des Kantons Zürich am 17. Mai 1951 abgewiesen worden.

Erwägungen

1. Wer verpflichtet ist, seine Firma in das Handelsregister eintragen zu lassen, ist gehalten, diejenigen Bücher ordnungsgemäss zu führen, die nach Art und Umfang seines Geschäftes nötig sind, um die Vermögenslage des Geschäftes und die mit dem Geschäftsbetriebe zusammenhängenden Schuld- und Forderungsverhältnisse sowie die Betriebsergebnisse der einzelnen Geschäftsjahre festzustellen (Art. 957 OR). Verletzt der Schuldner die ihm durch diese Bestimmung auferlegte Pflicht zur ordnungsmässigen Führung der Geschäftsbücher, so dass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, so wird er, wenn über ihn der Konkurs eröffnet worden ist, naoh Art. 166 StGB bestraft. Darnach entgeht der Strafe nicht schon, wer irgendwie Vorsorge trifft, dass im Falle der Konkurseröffnung durch nachträgliche Erstellung oder Nachführung von Geschäftsbüchern sein Vermögensstand vollständig ermittelt werden kann, z.B. wer die "Unterlagen und Belege" aus dem Geschäftsbetrieb aufbewahrt. Der Schuldner selber muss Bücher führen, d.h. fortlaufend systematische, vollständige und klare rechnerische Aufzeichnungen über die Geschäftsvorgänge machen, so dass durch blosses Ziehen der Bilanz jederzeit die Vermögenslage des Geschäftes ermittelt werden kann. Das hat der Beschwerdeführer für die Zeit vom Juni 1948 bis Ende März 1949 nicht getan. Am 11. Mai 1949 ist dann über die Firma E. Schaufelberger & Co., für die er die Bücher hätte führen sollen, der Konkurs eröffnet worden. Die objektiven Voraussetzungen der Bestrafung des Beschwerdeführers (vgl. Art. 172 StGB) sind somit erfüllt, gleichgültig ob der Beschwerdeführer Unterlagen und Belege aufbewahrt hat oder nicht.

Der Beschwerdeführer hat nicht nur mit Wissen und Willen die Bücher nicht geführt, sondern er hat, wie Art. 166 StGB voraussetzt (BGE 72 IV 19), auch gewusst und gewollt, dass wegen seiner Unterlassung der Vermögensstand der Gesellschaft nicht oder nicht vollständig ersehen werden könne. Dieses Wissen und dieser Wille sind verbindlich festgestellt, indem das Obergericht im angefochtenen Urteil erklärt, der Beschwerdeführer habe die Bücher nicht nachgeführt, um den misslichen Vermögensstand daraus nicht ersichtlich zu machen. Der Kassationshof hat die Beweiswürdigung, auf der diese tatsächliche Feststellung beruht, nicht zu überprüfen (Art. 277bis Abs. 1, Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP).

2. Nach Art. 165 Ziff. 1 StGB wird der Schuldner nach Eröffnung des Konkurses bestraft, wenn er "durch argen Leichtsinn, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen oder grobe Nachlässigkeit in der Ausübung seines Berufes seine Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert hat". Dass diese Bestimmung von "Spekulationen" ( "spéculations", " speculazioni" ) spricht, bewahrt den Schuldner nicht vor Strafe, wenn er seine Zahlungsunfähigkeit bloss durch eine einzige gewagte Spekulation herbeigeführt hat. Es ist nicht zu ersehen, weshalb erst die Wiederholung der Spekulation strafbar machen sollte, wenn schon eine einzige gewagte Spekulation die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners herbeiführt oder die Vermögenslage des Zahlungsunfähigen verschlimmert. Das Gesetz will nicht, dass der Schuldner auf Kosten der Gläubiger auf gewagte Weise spekuliere. Dass er eine Neigung zur Spekulation habe, verlangt es nicht. Bestraft wird der Schuldner wegen seines die Gläubiger schädigenden Verhaltens. Es wäre unvernünftig, ihn straflos zu lassen, wenn er seinen Gläubigern durch eine einzige Spekulation grossen Schaden zufügt, dagegen zu bestrafen, wer durch zwei oder mehr Spekulationen die Gläubiger nur geringfügig schädigt. Das kann das Gesetz nicht wollen, so wenig z.B. die Wendungen "Schulden vortäuscht" und "vorgetäuschte Forderungen anerkennt" in den Bestimmungen über betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug (Art. 163 Ziff. 1 Abs. 3, Art. 164 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) den Sinn haben können, dass straflos ausgehe, wer bloss eine einzige Schuld vortäuscht oder bloss eine einzige vorgetäuschte Forderung anerkennt. Art. 1 StGB, auf den sich der Beschwerdeführer beruft, verlangt diese Auslegung nicht; er verbietet nicht, eine Strafbestimmung nach ihrem wahren Sinne ausdehnend auszulegen (vgl. BGE 71 IV 148 ; 72 IV 103).

Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer die Zellwolle im Werte von Fr. 25,000. bis 30,000. durch eine einzige Bestellung eingekauft oder ob er mehrere Bestellungen aufgegeben, also wiederholt spekuliert hat. Dass es im April und Mai 1947 gewagt war, mit Zellwolle zu spekulieren, und dass der Einkauf dieser Ware die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft herbeigeführt hat, bestreitet der Beschwerdeführer nicht, wie er auch das Bewusstsein und den Willen, gewagt zu spekulieren, nicht in Abrede stellt.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 1, Art. 163, Art. 164, Art. 165, Art. 166 und Art. 172 — der Erlass wurde am 1. Januar 1995, 1. Februar 1997, 1. September 1997, 1. Januar 1998, 1. April 1998, 1. Januar 1999, 1. März 2000, 1. Mai 2000, 1. Juli 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 957 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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