Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

77 IV 18

6, Urteil des Kassationshofes vom 24. April 1951

Sachverhalt

I. i. S. Imhof gegen Staatsanwaltschaît des Kantons Luzern. ;

Art. 58, 204 Ziff. 3 StGB. Voraussetzungen der Einziehung und Vernichtung eines unzüchtigen Filmes.

Art. &8 et 204 ch. 3 CP. Confiscation et destruction d’un film obscène ; Conditions.

Art. 58 e 204 cifra 3 CP. Preeupposti per la confisca e la distru- / zione di uns pellicola cinematografica oscena.

4A. — Josef Imhof führte im Sommer 1949 in seinem Büro in Luzern dem Erwin Fries einen unzüchtigen Film vor, den er, Imhof, aus Wien mitgebracht hatte. Der Amtsstatthalter von Luzern-Stadt beantragte daher gegen Imhof eine Busse von Fr. 80.— wegen Einführens, Vorrätighaltens und Verbreitens eines unzüchtigen Filmes im Sinne des Art. 204 StGB. Das Amtsgericht von LuzernStadt sprach jedoch den Beschuldigten am 1. Februar 1951 frei, weil nicht mit genügender Sicherheit bewiesen s€i, dass er mit dem Film Handel treiben, ihn verbreiten 9 oder öffentlich ausstellen bzw. vorführen wollte, und auch nicht feststehe, dass er ihn verbreitet oder öffentlich aufgeführt habe. Es verfügte aber, dass der Film, der am 9. Februar 1950 beim Beschuldigten mit Beschlag belegt worden war, gemäss Art. 204 Ziff. 3 StGB zu vernichten gei. Es führte aus, die Anwendung dieser Bestimmung setze die Strafbarkeit des Täters nicht voraus. Jedenfalls sei die Vernichtung des Filmes auf Grund des Art. 58 StGB anzuordnen, denn es könne keinem Zweifel unterliegen, dass der Film hergestellt worden sei, um ihn zu verbreiten und damit eine strafbare Handlung zu begehen. , B. — Imhof führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, die Verfügung betreffend Vernichtung des Filmes sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Ámtsgericht zurückzuweisen. Er macht geltend, der Entscheid verstosse gegen Art. 204 und Art. 58 StGB. Art. 204 Ziff. 3 StGB dürfe nur angewendet werden, wenn ein Tatbestand nach Art. 204 Ziff. 1 und 2 vorliege. Das l Strafgeseizbuch. N° 6&6. 19 gehe deutlich aus Art. 58 StGB hervor, der von der Einziehung und allfälligen Vernichtung gefährlicher Gegenstände ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person handle. Auch Art. 58 könne entgegen der Ansicht des Ámtsgerichts nicht angewendet werden, da der Film nicht zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient habe oder dazu bestimmt gewesen sei und er auch nicht durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sei. Zudem sei er kein « gefährlicher Gegenstand », denn er gefährde weder die Sicherheit von Menschen, noch die öffentliche Sittlichkeit, noch die öffentliche Ordnung.

Erwägungen

1. , — Nach Art. 58 StGB verfügt der Richter ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Abs. 1). Der Richter kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Abs. 2). Art. 204 Ziff. 3 StGB bestimmte : « Der Richter lässt die unzüchtigen Gegenstände vernichten. » Der Beschwerdeführer schliesst aus dem Schweigen der letzteren Bestimmung zu Unrecht, dass sie im Gegensatz zu Art. 58 nicht « ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person » angewendet werden dürfe, sondern eine Verurteilung nach Art. 204 Ziff. 1 oder 2 (unzüchtige Veröffentlichungen) voraussetze. Art. 204 Ziff. 3 StGB hat nicht den Sinn, in dieser Hinsicht eine Ausnahme von der allgemeinen Vorschrift des Art. 58 zu schaffen, sondern will lediglich in Weiterbildung und Verechärfung des Grundsatzes des Art. 58 Abs. 2, wonach die Vernichtung der eingezogenen Gegenstände im Ermessen 20 Strafgesetzbuch. N° 6. I des Richters steht, die Vernichtung unzüchtiger Gegenstände zwingend vorschreiben. Es ist nicht zu ersehen, welche Überlegung den Gesetzgeber veranlasst haben könnte, die Einziehung und Vernichtung unzüchtiger Gegenstände in Abweichung von der allgemeinen Norm des Art. 58 nur zuzulassen, wenn eine bestimmte Person bestraft wird. Art. 204 Ziff. 3 handelt sowenig von einer ; Strafe wie Art. 58; beide Bestimmungen sehen Massnahmen vor, welche die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit und die öffentliche Ordnung schützen sollen und daher im Gegensatz zu den Strafen nicht davon abhängen können, ob jemand eine strafbare Handlung begangen hat.

2. Übrigens könnte die Vernichtung des unzüchtigen Filmes im vorliegenden Falle auch schon mit Art. 58 StGB gerechtfertigt werden. Die Auffassung des Beschwerdeführers, der Film sei nicht durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden, hält nicht stand, denn das Amtsgericht stellt verbindlich fest, dass er zum Zwecke der ? Verbreitung hergestellt wurde ; wer unzüchtige Filme herstellt, um sie zu verbreiten, ist nach Art. 204 Zi. I strafbar. Auch gefährdet der Film die Sittlichkeit. Der Einwand, er sei der Öffentlichkeit nicht zugänglich, wenn er sích im Gewahrsam des Beschwerdeführers befinde, bilft nicht. Es genügt, dass die Möglichkeit besteht, dass ibn der Beschwerdeführer verkaufen oder der Öffentlichkeit zeigen würde. Diese Möglichkeit aber is6 vorhanden, führt doch das Amtsgericht aus, es bestehe der Verdacht, dass er den Film zum Zwecke des Weiterverkaufes oder der Verbreitung eingeführt habe.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Vgl. auch Nr. 10, 11, 13. — Voir aussi n® 10, 11, 13.

II. HANDELSBREISENDE VOYAGEURS DE COMMERCE

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 58 und Art. 204 — der Erlass wurde am 1. Januar 1995, 1. Februar 1997, 1. September 1997, 1. Januar 1998, 1. April 1998, 1. Januar 1999, 1. März 2000, 1. Mai 2000, 1. Juli 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in