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44. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 16. November 1951 i, S. Eheleute Bühler gegen Ryser.
J “ Art. 27 StGB gilt auch, wenn das Preeserzeugnis geachäftlichen Zwecken dient. ‘ L'art. 27 CP s'applique aussì quand la publication sert à des fins eammerciales.
L'art. 27 CP è applicabile anche quando la pubblicazione serve a degli scopi commerciali, Die Firma Bühler-Meyer & Co., die einen Futterzusatz vertreibt, erliess am 20. Mai 1949 in der Schweizerischen Milchzeitung ein Inserat, in welchem sie ihre Kunden vor ihrem ehemaligen Handelsreisenden Ryser warnte, der das Ánstellungsverhältnis auf 1. April 1949 gekündet hatte und in den Dienst einer Konkurrenzfirma getreten war. Auf Klage Bysers verurteilte das Obergericht des Kantons Appenzell-A.Rh. Paula Bühler, unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Firma Bühler-Meyer & Co., und ihren Ehemann, den Prokuristen Willy Bühler, wegen unlauteren Wettbewerbs und übler Nachrede. Die Verurteilten führten Nichtigkeitsbeschwerde.
Erwägungen
Das Inserat vom 20. Mai 1949 ist in der Druckerpresse erschienen, und die strafbaren Handlungen, welche die Beschwerdeführer nach Auffassung der Vorinstanz damit begangen haben (unlauterer Wettbewerb, üble Nachrede), erschöpfen sich in dem Presserzeugnis. Daher ist auf das Inserat Art. 27 StGB anzuwenden. Nach der Rechtsprechung des Kassationshofes, die nie näher begründet wurde (vgl. BGE 73 IV 12), gilt diese Bestimmung auch für Be- 194 Sirasgeaetzbuch. N° 45, kanntmachungen, die geschäftlichen Zwecken dienen und daher den Schutz des Art. 55 BV (Pressfreiheit) gemäss der Rechtsprechung der staatsrechtlichen Kammer (BGE 36 T 41, 42 TL 81) nicht geniessen. Wenn auch gewisse Schranken, die Art. 55 BV, so wie ihn das Bundesgericht auslegt, dem kantonalen Strafgesetzgeber gezogen hat, dem eidgenössischen Strafgesetzgeber beim Erlass des Art. 27 StGB Vorbild waren, so ist doch diese Bestimmung nicht nur als Ausführungsvorschrift zu Art. 55 BV gedacht, die ausschliesslich auf Tatbestände anwendbar wäre, für die auch der verfassungsmässige Schutz der Pressfreiheit gilt. Art. 27 StGB will darüber hinaus allgemein die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Presse mit Rücksicht auf die besondere Árt der Begehung (Beteiligung mehrerer Personen und Verbreitung des Erzeugniesses in grosser Zahl) teils verschärfen, teils mildern. Der Grundgedanke der Bestimmung trifft für geschäftliche Bekanntmachungen sogut zu wie für solche, die idealen Interessen dienen. Der Wortlaut schliesst denn auch die geschäftlichen Bekannt- ‘ machungen nicht aus, und auch die Gesetzesmaterialien lassen den Schluss nicht zu, dass sie der Bestimmung nicht unterstellt sein sollten. Art. 27 Ziff. 4 StGB behandelt die Verantwortlichkeit für die in einem Anzeigeblatt oder im Anzeigeteil einer Zeitung oder Zeitschrift erschienenen Inserate. Da diese mehrheitlich Geschäftereklame sind, hätte der Gesetzgeber die geschäftlichen Bekanntmachungen ausdrücklich von der Anwendung des Art. 27 ausgeschlossen, wenn er das gewollt hätte.