Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

77 IV 194

45, Urteil des Kassationshofes vom 10. November 1951

Sachverhalt

I. i. S. Buebeli gegen Sehnyder.

Ari. 57 Abs. 1 OR, Art. 32, 145 StGB. Umstände, welche die Abgabe von Schüssen auf einen fremden Hund rechtfertigen, der auf einem Grundstück Schaden anrichtet. Auch Hilfsperzgonen gind zur Tat berechtigt, wenn sie den Besitzer des Grundstücks vor Schaden bewahren wollen.

Art. 57 al. 1 CO, 32 et 145 CP. Circonstances qui autorisent à tirer Sur un chien qui cause du dommage sur un immeubles. Des auxiliaires ont aussí le droit d’agir, pour préserver d’un dommage le possgesseur de l'immeuble.

Art. 57 cp. 1 CO, Art. 32 e 145 CP. Circostanze che autorizzano di tirare con un’arma da fuoco contro un cane che causa del danno su un fondo. Anche degli ausiliari hanno il diritto di agire per preservare il proprietario del fondo da un danno.

4A. — Am Nachmittag des 5. März 1950 ging die Ehefrau des Emil Schnyder mit dessen Chow-Chow-Hündin auf den Dietschiberg spazieren. Bei der Dorenbach-Scheune drang das Tier in den hinter dem Wohnhaus stehenden offenen Hühnerhof des Anton Bucheli, Vater, ein, verfolgte die Hühner und biss eines tot. Die Ehefrau Buchelis rief ihren Mann und später auch ihren Sohn herbei. Vater Bucheli begab sich nach dem Hühnerbof, um den Hund einzufangen und seine Halesmarke abzulesen, was ihm aber nicht gelang, da sich das Tier angriffig, ja wild verhalten haben s01ll. Auch mit Hilfe eines Steckens erreichte Vater Bucheli sein Ziel nicht. Vielmehr sah er sich schliesslich genötigk, den Hund mit dem Stecken von sich fernzuhalten. In diesem Zeitpunkt erschien Anton Bucheli, Sohn, mit einem Revolver bei der Türe des Hühnerhofes, Weil er seinen Vater in bedrängter Lage sah, eilte er in die Stube und schoss von dort aus zweimal auf den Hund. Die Schüsse verletzten den Hund im oberen Halsgebiet durch zwei Einschuss- und zwei Ausschusswunden. Kurze Zeit nach Abgabe des zweiten Schusses erschien Frau Schnyder und nahm den Hund wieder an sich.

B. — Auf rechtzeitigen Strafantrag des Emil Schnyder hin verurteilte das Amtsgericht Luzern-Stadt Anton Bucheli, Sohn, am I. März 1951 wegen Sachbeschädigung (Art. 145 StGB) zu einer Busse von Fr. 30.—. Den Kläger verwies es mit seiner Zivilforderung an den Zivilrichter. Es nahm an, Notstand liege nicht vor, da für die Abwendung der Gefahren die Verletzung des Hundes nicht notC. — Der Verurteilte führt Nichtigkeitsbeschwerde mit 198 Strafgegetzbuch, N° 45, dem Antrag, das Urteil sei im Straf- und Kostenpunkt aufzuheben und die Sache zur Freisprechung des Beschwerdeführers an das Amtsgericht zurückzuweisen.

D. — Emil Schnyder beantragt, die Beschwerde gei abzuweisen. .

Erwägungen

1. Der Besitzer eines Grundstückes ist berecktigt, Dritten gehörende Tiere, die auf dem Grundstücke Schaden anrichten, zu töten, wenn die Umstände es rechtfertigen. Dieses in Art. 57 Abs. 1 OR vorgesehene Recht steht nicht nur dem Besitzer des Grundstückes persönlich, sondern auch seinen Hilfspersonen zu, wenn sie handeln, um den Besitzer vor Schaden zu bewahren. Daher kommt die y Bestimmung dem Beschwerdeführer zugute, obschon er “ nicht Besitzer der Liegenschaft « Dorenbach » ist, diese , vielmebr im Besitze des Pächters Anton Bucheli, Vater, H steht. Der Beschwerdeführer hat seinem Vater helfen wollen, den Hund an der Zufügung weiteren Schadens zu verhindern. Rechtmässig war die Tat, wenn die Umstände die Abgabe der zwei Schüsse auf den Hund rechtfertigten. Dass der Hund nicht getötet wurde, ist unerheblich : das Recht, ein fremdes Tier zu töten, das auf dem Grundstück Schaden anrichtet, schliesst auch das weniger weit gehende Recht in sich, es unter den gleichen Voraussetzungen, nämlich « wenn die Umsetände es rechtfertigen », zu verletzen.

2. Wie die Vorinstanz feststellt, war zu befürchten, “ der Hund werde auf der Liegenschaft Dorenbach weitere ' Hühner töten oder verletzen. Um solchen weiteren Schaden T zu verhüten, verguchte Vater Bucheli zunächst, den Hund œ einzufangen, doch zeigte sich dieser angrifig und wild, ‘ sodass Vater Bucheli nicht einmal mit einem Stecken sein È Ziel erreichen konnte und diesen sogar zum Schutze seiner selbet verwenden musste. Vater Bucheli war, wie die Vorinstanz feststellt, in ziemlich bedrängter Lage. Unter diesen Umständen konnte dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden, den Versguch, den Hund einzufangen, mit seinem Vater fortzusetzen, auf die Gefahr hin, dass der Vater oder der Beschwerdeführer gebissen würden oder weitere Hühner dem Hund zum Opfer fielen. Ob es genügt hätte, den Hund mit Schreckschüssen zu verscheuchen, kann dahingestellt bleiben, ebenso ob Vater Bucheli sich seiner durch Abschliessen des Hühnerhofes hätte erwehren können. Denn es kommt nicht darauf an, von welcher Massnahme ‘ nachträglich bei ruhiger Überlegung gesagt werden kann, dass sie wahrscheinlich genügt hätte, ohne den Eigentümer des Hundes zu schädigen, sondern welche Massnahme der Beschwerdeführer, der die Gefahr vor sich sah und nicht Zeit zu rubiger Überlegung hatte, in guten Treuen für notwendig und geeignet halten durfte, um geinen Vater vor weiterem Schaden zu bewahren. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint die Abgabe der zwei Schüsse auf den Hund nicht als rechtswidrig. Übrigens hätte das Einschliessen des Hundes im Hühnerhof nicht genügt, um die darin verbliebenen Hühner, und sollte es auch nur ein einziges Huhn gewesen sein, zu retten. Dass der Hund wertvoller war als-einige Hühner, ändert nichts, Abgesehen davon, dass dem Beschwerdeführer nicht Zeit blieb, den Wert des Hundes zu schätzen, konnte er nicht mit Sicherheit damit rechnen, für den Verlust der Hühner entschädigt zu werden, da der Eigentümer des Hundes nicht zur Stelle war und sich der Hund nicht einfangen liess.

Hat demnach der Beschwerdeführer nicht rechtswidrig “ gehandelt, so0 muss er gestützt auf Art. 32 StGB freigesprochen werden. Ob auch die Voraussgetzungen des Notstandes (Art. 34 Zif. 2 StGB) erfüllt waren, kann dahingestellt bleiben.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Amtsgerichts Luzern-Stadt vom 1. März 1951 aufgehoben und die Sache zur Freisprechung des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewiesen.

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