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48, Auszug aus dem Urteil des Kassationshoîes vom 10. November 1951 i. S. Staatsanwaltschaît des Kantons Aargau gegen Eheleute Dällenbaeh.
Art. 159 StGB. Wann hat sich jemand vertraglich verpflichtet, für fremdes Vermögen zu sorgen ?
Art. 159 CP. Quand y a-t-il obligation contractuelle de veiller sur les intérêts pécuniaires d'autrui ?
Art. 159 COP. Quando una persona sì è obbligata per contratío a curare il patrimonio altrui ?
Als Fürsprecher Dr. Dällenbach im J ahre 1944 im Kanton Appenzell-A.Rh. ein Hotel kaufen wollte, um sich als Naturarzt niederzulassen, versprach ihm Metzger Märki in Windisch ein durch einen Inhaberschuldbrief im zweiten Range sicherzustellendes Darlehen von Fr. 50,000.— und verpflichtete sich, ihm den Schuldbrief zur Verfügung zu stellen, damit Dällenbach ihn von einer Bank zwecks Ánschaffung von Mobiliar mit höchstens Fr. 20,000.— belehnen lassen könne. In der Folge entschloss sich Dällenbach, statt eines TInhaberschuldbriefes eine Grundpfandverschreibung zu errichten, weil der Schuldbrief nach Art. 169 EG ZGB Abzahlungen erfordert hätte. Am 14. Juni 1944 ermächtigte Märki seine Ehefrau, das Protokoll über die Errichtung einer Grundpfandverschreibung und die Erklärung über die Abtretung des Pfandtiteles an Dällenbach zu unterschreiben. Am 22. Juni 1944 unterzeichnete Frau Märki den Pfandvertrag. Da Dällenbach erfuhr, dass bei Abtretung der Grundpfandverschreibung an ihn Forderung und Pfandrecht untergingen, liess er Frau Märki als Bevollmächtigte ihres Ehemannes am gleichen Tage eine Erklärung unterschreiben, wonach Märki Forderung und Pfandrecht an Marie Dällenbach, Ehefrau des Schuldners, abtrete. Anfangs August 1944 204 Strafgesetzbuch. N° 48.
bestellte Marie Dällenbach der Schweizerischen Volksbank an der Forderung ein Pfandrecht, um die Bank für ein Darlehen sicherzustellen, das diese Dr. Dällenbach gewährte. Die Forderung der Bank betrug schon im Jahre 1944 Fr. 25,000.— und wurde später auf Fr. 28,000.— erhöht. Im Jahre 1948 löste die Appenzell-Ausserrhodische Kantonalbank das Darlehen der Schweizerischen Volksbank ab und verlangte Löschung der Grundpfandverschreibung und Errichtung einer Maximalhypothek im Betrage von Fr. 34,000.—. Dr. Dällenbach veranlaaste seine Ehefrau am 2. Dezember 1948, die Löschungsbewilligung zu erteilen, und stimmte dieser als Ehemann zu.
Die Eheleute Dällenbach wurden wegen ungetreuer Ge- Y schäfteführung angeklagt, vom Bezirksgericht Brugg und - vom Obergericht des Kantons Aargau jedoch freigespro- 4 chen. Die Staatsanwaltschaft führt Nichtigkeitsbeschwerde # mit dem Antrag, die Sache sei zur Bestrafung der Ange- i klagten wegen ungetreuer Geschäftsführung an das Ober- j gericht zurückzuweisen.
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Erwägungen
Nach Art. 159 Abs. 1 StGB ist strafbar, « wer jemanden am Vermögen schädigt, für das er infolge einer gesetzlich oder einer vertraglich übernommenen Pflicht SOTgen sO0I », Das Gesetz bezeichnet dieses Vorgehen als « ungetreue Geschäftsführung », « gestion déloyale », « amministrazione infedele (vgl. Randtitel und ‘Absatz 3). Geschäftsführung im Sinne dieser Bestimmung liegt nicht jedesmal vor, wenn jemand auf Grund eines Vertrages fremdes Vermögen in : die Hand erhält, über das er nicht restlos nach freiem A! Belieben verfügen darf. Wer fremdes Vermögen nicht f zwecks Wahrnehmung der fremden Interessen, sondern ausschliesslich im eigenen Interesse übernimmt, wie z.B. der Entlehner oder Mieter, ist nicht Geschäftsführer. Die Pflicht, die fremden Interessen wahrzunehmen oder sie wenigstens nicht zu verletzen, ist hier nicht Gegenstand schränkung des Rechts, das dem Empfänger am fremden Vermögen eingeräumt wird. Wenn der Empfänger das 1hm anvertraute Vermögensstück vertragswidrig gebraucht, verletzt er nicht eine Pflicht zur Besgorgung fremder Geschäfte, sondern überschreitet lediglich das Recht, das ihm der andere am Vermögensstück eingeräumt hat. Strafbar kann er sich dadurch unter den Voraussetzungen des Art. 140 StGB (Veruntreuung) machen. Art. 159 StGB dagegen trifft nicht zu.
Dr. Dällenbach hatte in bezug auf die grundpfandversicherte Forderung, die Märki an Frau Dällenbach abtrat, eine Stellung inne, die sich, soweit die Anwendung des Art. 159 StGB in Frage stebt, nicht von der Stellung des Entlehners einer Sache unterscheidet. Wäre die Forderung statt in einer Grundpfandverschreibung in einem Inhaberschuldbrief verurkundet worden, wie das ursprünglich vorgesehen war, s0 träfen Art. 305 ffl OR unmittelbar zu. Märki hätte den Schuldbrief dem Dr. Dällenbach übergeben, damit er in eigenem Interesse davon einen bestimmten beschränkten Gebrauch mache, nämlich ihn als Faustpfand für ein bei einem Dritten (Bank) aufzunehmendes Darlehen von höchstens Fr. 20,000.— bestelle. Andere als die sgich aus Art. 306 OR ergebenden, auf dem beschränkten Gebrauchsrecht beruhenden Pfichten hätte er damit nicht übernommen. Dass die Forderung statt in einem Schuldbrief in einer Grundpfandverschreibung verbrieft wurde, hatte lediglich zur Folge, dass das Gebrauchsrecht, das Märki dem Dällenbach daran einräumte, nicht als Recht an einer Sache (Wertpapier), sondern als Recht an einer Forderung zu beurteilen war und dass, da Dr. Dällenbach selber Schuldner dieser Forderung war, die Abtretung nicht an ihn, sondern fiduziarisch an seine Ehefrau erfolgte. Zum Geschäftsführer in bezug auf die Forderung wurde Dällenbach dadurch nicht, und auch Frau Dällenbach verpflichtete sgich nicht, für fremde Vermögensinteressen Zu s0orgen, jedenfalls nicht gegenüber Märki, denn sie war Beauftragte ihres Ehemannes, nicht 208 Strafgeseizbuch. N° 49.
des Märki. Ob dem Dr. Dällenbach besonderes Vertrauen entgegengebracht wurde, weil er Fürsprecher ist, ist unerheblich. Die Forderung wurde an Frau Dällenbach nicht abgetreten, damit Dällenbach in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt eine im Interesse des Märki liegende Rechtshandlung vornehme, insbesondere die Vorderung verwalte, sondern damit er zwecks Anschaffung von Mobiliar, das er als Naturarzt brauchte, im eigenen Interesse in beschränktem Umfange darüber verfüge.
Die Eheleute Dällenbach sind daher zu Recht von der Anklage der ungetreuen Geschäftsführung freigesprochen worden.