77 IV 35
10. Urteil des Kassationshofes vom 23. Februar 1951
Sachverhalt
I. i. S. Leoni gegen Staatsanwaltschaît des Kantons Aargau, Ari. 117 StGB, Art. 20 Abs. 1, 25 Abs. 1 MFG, Art. 40 Abs. 1 MFT. Gesgchwindigkeit beim Ueberholen von Kindern, Pflicht zu warnen.
Art. 117 CP, 20 al. 1, 25 al. 1 LA, 40 al. 1 BA. Vitesse du véhicule qui dépasse des enfants ; obligation d'avertir.
Art. 117 CP, art. 20 cp. 1, 25 cp. 1 LA e art. 40 ep. 1 RLA. Velocità del veicolo che sorpassa dei bambini ; obbligo di avvertire.
A. — Am 21. März 1950 führte Germaine Leoni einen Personenwagen auf der vom Regen nassen 8 m breiten Strasse von Würenlos gegen Wettingen. Etwa um 16.30 Uhr näherte sie gich bei den ersten Häusern von Wettingen der 36 Strassenvorkehr. Ne 10;
in gleicher Richtung marschierenden Marie Fuchs, die mit sechs Kindern im Alter von sechs bis acht Jahren von einem Spaziergang heimkehrte. Die Gruppe ging dem rechten Rand der Strasse entlang, wobei Frau Fuchs drei Mädchen an ihren Händen führte, während die drei Knaben mit Abständen von etwa 2 m gestaffelt vor ihr hergingen. Germaine Leoni warnte ganz kurz und behielt, obschon sie keine Reaktion der Fussgänger feststellte, ihre Geschwindigkeit von 45 km/Std. bei, um zu überholen. Plötzlich bemerkte sie aus 25,5 m Entfernung, dass der achtjährige Peter Bruggisser gegen links lief, um die Strasse zu überqueren. 13 m vom Knaben entfernt begann sie zu bremsen. Sie stiess mit ihm zusammen. Das Fahrzeug, das sich in einer länglichen Schleuderbewegung um etwa 180° drehte, kam erst rund 18 m nach dem Zusammenstoss zum Stehen. ; Am 20. April 1950 erlag Peter Bruggisser den erlittenen Verletzungen.
B. — Am 29. August 1950 verurteilte das Bezirksgericht Baden Germaine Leoni wegen fahrlässiger Tötung (Art. 117 StGB) zu Fr. 80.— Busse. A Das Obergericht des Kantons Aargau wies am 22. Dezember 1950 die Beschwerde der Verurteilten ab. Es warf der Beschwerdeführerin vor, sie habe durch ungenügendes Warnen Art. 20 MFG verletzt ; sie hätte s80 stark warnen sollen, dass die Fussgänger das Zeichen hätten wahrnehmen können. Ferner sei sie in Übertretung des Art. 25 Abs. 1 MFG zu schnell gefahren. Wenn sie die GeschwindigKeit auf 30 km /Std. herabgesetzt hätte, hätte sie das Fahrzeug innerhalb einer Strecke von 20-25 m anhalten und den Zusammenstoss vermeiden können. Die ungenügende _ Warnung und die übersetzte Geschwindigkeit seien für . den Zusammenstoss und dessen Folgen kausal. î C. — Germaine Leoni führt gegen das Urteil des Obergerichts Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP mit dem Antrag, es sei aufzuheben und die Beschwerdeführerin von Schuld und Strafe freizusprechen. Sie macht geltend, sie hätte sich selbst dann nicht strafbar gemacht, wenn sie überhaupt nicht gewarnt hätte, denn sie habe beachtliche Gründe gehabt, die Abgabe eines Signals zu unterlassen. Die Auffassung des Obergerichts, dass bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von 30 km/Std. der Zusammenstoss vermieden worden wäre, beruhe auf einer unrichtigen tatsächlichen Annahme, indem das Gericht davon ausgehe, das Fahrzeug habe nach dem Zusammenstoss nur noch 18 m zurückgelegt, während die Strecke in Wirklichkeit mindestens 22 m betragen habe. Übrigens habe die Beschwerdeführerin nicht damit rechnen müssen, dass eines der Kinder über die Strasse laufen könnte, ohne sich umzusehen. Der Unfall sei nicht voraussehbar gewesen, weshalb die Beschwerdeführerin kein Verschulden treffe. Eine Geschwindigkeit von 45 km/Std. ausserorts müsse als ausgesprochen gering bezeichnet werden.
Erwägungen
1. Eine Geschwindigkeit von 45 km/Std. zum Überholen einer am rechten Rande gehenden Gruppe von Kindern im Alter von sechs bis acht Jahren, die von einer erwachsenen Person begleitet sind, ist auf einer gut ausgebauten 8 m breiten Strasse nicht übersetzt, wenn der Führer überzeugt sein darf, dass die Kinder das Fahrzeug wahrgenommen haben oder von der erwachsenen Person auf es aufmerksam gemacht worden sind. Unter solchen Umständen braucht nicht damit gerechnet zu werden, dass ein Kind unversehens vor das Fahrzeug laufe. Die erwähnte (ieschwindigkeit ist aber dann übersetzt, wenn der Führer daran zweifeln muss, dass alle Kinder über die Amnäherung des Fahrzeuges unterrichtet seien. Es kommt bei der allgemein bekannten Sorglosigkeit der Kinder immer wieder vor, dass ein Kind, selbst wenn es scheinbar einem bestimmten Ziele zustrebt und von Erwachsenen begleitet ist, die es beaufsichtigen, plötzlich seine Richtung ändert, insbesondere über die Strasse läuft, ohne sich umzusehen. Der Motorfahrzeugführer isb daher verpflichtet, entweder seine Geschwindigkeit s0 herabzusetzen, dass er 38 Straasonverkehr. N° 10.
jede aus einer unbedachten Bewegung des Kindes entstehende Gefahr bannen kann (Art. 25 Abs, 1 MFG), oder die Kinder rechtzeitig und s0 deutlich zu warnen, dass sie seine Annäherung wahrnehmen, ehe sie sgich der Gefahr aussetzen (Árt. 20 MFG). Der Fall liegt anders als der in BGE 75 IV 186 veröffentlichte, wo die Kinder auf dem Fussgängersteig, also auf einem auch für Kinder deutlich erkennbar von der Strasse abgegrenzten Raume standen und ruhig miteinander sprachen, sodass nichts vermuten liess, es könnte eines von ihnen plötzlich auf die Strasse laufen, ohne sgich umzusehen. Auch Art. 40 Abs. 1 MFV enthebt den Führer, der die Geschwindigkeit nicht herabsetzen will, nicht der Pflicht, in Verhältnissen wie den vorliegenden einer Gefährdung der Kinder durch Gebrauch der Warnvorriechtung vorzubeugen, zumal dann nicht, wenn er sich, wie hier, ausserorts befindet (BGE 75 TY 31) und daher nicht zu befürchten braucht, er belästige jemanden durch Lärm. Art. 40 Abs. 1 MFV verbietet nur den grundlosen und den übermässigen Gebrauch der Warnvorrichtung. Warnt der Führer, um eine Gefahr abzuwenden, mit der er rechnen muss, s0 handelt er nicht « grundlos », und wenn er dabei nicht lauter und nicht länger warnt, als dass er überzeugt sein darf, die Kinder hätten ibn gehört, so ist der Gebrauch der Warnvorrichtung nicht « übermässig ».
2. Die Beschwerdeführerin hat weder die Geschwindigkeit so gemässigt, dass sie die aus unbedachten Bewegungen der Kinder entstehende Gefahr hätte bannen können, noch hat sie die Kinder genügend gewarnt. Nach ihrer eigenen Aussage vor Bezirksgericht, gab sie nur ein ganz kurzes Signal. Dass die Fussgänger daraufhin irgend ein Verhalten an den Tag gelegt hätten, aus dem sie hätte schliessen dürfen, das Warnzeichen sei gehört worden, behauptet sie selber nicht. Insbesondere haben weder die Kinder noch Marie Fuchs siích umgedreht oder dem Rande der Strasse genähert, um zu erkennen zu geben, dass sie das Vahrzeug wahrgenommen hätten. Die Beschwerdeführerin hätte Zollgesetz. N° LL. 39 daher nochmals und stärker warnen oder die Geschwindigkeit herabsetzen sollen. Dadurch hätte sie den Zusammenstoss und damit den Tod des Knaben Bruggisser verhütet, Dass insbesondere die Herabsetzung der Geschwindigkeit auf 30 km/Std. genügt hätte, um rechtzeitig vor dem Knaben anhalten zu können, ist von der Vorinstanz verbindlich festgestellt ; auf die Bestreitung der Beschwerdeführerin ist nicht einzutreten (Art. 277bis Abs. 1, Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Germaine Leoni ist zu Recht wegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden.
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
VI. ZOLLGESETZ LOI SUB LES DOUANES