Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 13 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

BGE 77 IV 57

56 Verfahren. N° 12. 57 Verfahren. N° 13.

VIII. VERFAHREN 13. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 9. März 1951 i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen Egg- PROCEDURE mann. 12. Extrait de l' ardt de la Chambre d' accusation du 9 mars a) In welcher Weise kann die Nichtigkeitsbeschwerde be- 1951 dans la cause Schenk et Dorner contre Ministere public schränkt werden, insbesondere bei Anfechtung des Urteils de la ConfMeration. eines Schwurgerichts ? (Erw. 1). b) Tatsächliche Feststellungen eines Schwurgerichts binden Art. 214 88. PPF. Pouvoir d'examen de la Chambre d'accusation. den Kassationshof auch dann, wenn sie nicht im Wahr- spruch der Geschworenen li.~gen. (Erw. 2). . Art. 214 ff. BStP. Überprüfungsbefugnis der Anklagekammer. 2. Art. 112 StGB. Umstände und Uberlegungen, welche die beson- Art. 214 sgg. PPF. Sindacato della Camera d'accusa. ders verwerfliche Gesinnung des Täters offenbaren. (Erw. 3). Rbntme des faits: a) Comment le pourvoi en nullite peut-il etre limite, notamment quand il vise le jugement d'une cour d'assises siegeant avec Schenk et Dorner ont requis un complement d'enquete le concours du jury 1 (consid. l). b) Les constatations de fait d'une cour d'assises lient la Cour dans le delai'de l'art. 119 al. 1 PPF. Le juge d'instruction de cassation, alors meme qu'elles ne figurent pas dans le y a procede, saufen ce qui concerne les expertises compta- verdict du jury (consid. 2). 2. Art. 112 OP. Circonstances et premeditation denotant que le bles, qui ne lui paraissaient pas justifiees. Les prevenus delinquant est particulierement pervers (consid. 3). ont porte plainte aupres de la Chambre d'accusation, en l. Art. 273 cp. 1 lett. a e art. 277bis cp. 1 PPF. l'invitant a ordonner les expertises sollicitees. a) Come puo essere limitato il ricorso per cassazione, segnata- mente quando impugna la sentenza prolata da una Corte d'assise con l'intervento di giurati ? (consid. l). Extrait des motifs : b) Gli accertamenti di fatto della Corte d'assise vincolano la Corte di cassazione anche se non figurano nel verdetto dei Les art. 214 sv. PPF n'ont pas institue une procedure giurati (consid. 2). de plainte pour soum.ettre a la Chambre d'accusation 2. Art. 112 OP. Circostanze e premeditaziöne ehe rivelano nel colpevole una particolare pel"\'.ersita (consid. 3). les questions d'opportunite resolues par le juge d'instruc-

tion. Elle a un pouvoir d'examen plus limite. Elle doit A. - Gertrud Eggmann ist seit 1933 mit Hans Eggmann se borner a s'assurer que le magistrat enqueteur ne viole verheiratet. Von 1934 an unterhielt sie mit Georg Buchner pas les devoirs de sa charge. Elle sortirait de son röle ein ehebrecherisches Verhältnis, das 1938 zur Geburt eines en recherchant, a ce stade de la procedure, si telle ou Kindes führte, 1941 durch den deutschen Kriegsdienst des telle mesure est appropriee aux circonstances. Pour que, Geliebten unterbrochen und nach der Rückkehr Buchners des lors, eile pti.isse enjoindre au juge d'instruction d'or- im Jahre 1948 wieder aufgenommen wurde. Vor dem donner une operation qu'il estime superflue, il faudrait Einrücken Buchners in den Kriegsdienst verlobte Gertrud que ce refus soit manifestement abusif. Les plaignants, Eggmann sich mit ihm. Nach seiner Rückkehr drängte avec raison, ne pretendent pas que tel soit le cas en l'espece. Buchner auf die Heirat und mietete bereits eine Wohnung. Le droit de la Chambre d'ordonner un complement d'en- Ende November 1948 verabreichte Gertrud Eggmann quete, par exemple une expertise, lors de la mise en accu- ihrem Ehemann Bleiwasser in Zitronensaft sowie zweimal sation (art. 129 al. 1 PPF) est evidemment reserve. Rattengift in Tee, anfangs Dezember wiederum dreimal Rattengift in Tee gemischt. Als Folge traten beim Opfer

58 Verfahren. No 13. Verfahren. N° 13. 59

Haarausfall, Eiweissvermehrung und eine schwere Polyneu - 5. Ist die Angeklagte Gertrud Eggmann schuldig, vor- ritis ein, die bis anfangs März 1949 dauerten. sätzlich versucht zu haben, einen Menschen zu töten, in- Ende Mai 1949 mischte Gertrud Eggmann dem für den dem sie, um ihren Ehemann Eggmann zu beseitigen und Ehemann bestimmten Tee neuerdings dreimal Rattengift sich für ihren Geliebten Georg Buchner freizumachen ... ? >> bei, und zwar in noch grösseren Mengen als beim ersten Die dritte und die fünfte Frage wurden von den Ge- Unternehmen. Hans Eggmann wurde dadurch ausser- schworenen bejaht, die anderen verneint. ordentlich schwer und lebensgefährlich vergiftet, verlor Der Schwurgerichtshof erklärte hierauf Gertrud Egg- alle Haare, erblindete fast vollständig, erlitt eine organische mann der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Hirnschädigung und wurde an den Beinen schwer gelähmt. Art. lll in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der B. - Die Staatsanwaltschaft erhob beim Schwurgericht vorsätzlichen schweren Körperverletzung im Sinne von des Kantons Zürich gegen Gertrud Eggmann Anklage Art. 122 Ziff. 1 StGB schuldig, verurteilte sie zu vier wegen Mord-, eventuell Tötungsversuches, subeventuell Jahren und sechs Monaten Zuchthaus und stellte sie für wegen vorsätzlicher schwerer Körperverletzung. drei Jahre in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit ein. Den Geschworenen wurden inbezug auf die Ende No- Der Schwurgerichtshof führte unter anderem aus, die vember/Anfang Dezember 1948 begangenen Handlungen Angeklagte suche ihre strafbaren Handlungen damit zu folgende Fragen gestellt : begründen, sie habe dem Geschädigten zeigen wollen, was << 1. Ist die Angeklagte Gertrud Eggmann schuldig, Kranksein und Schmerzen bedeuteten. Diese Begründung vorsätzlich versucht zu haben, einen Menschen zu töten, sei nicht glaubwürdig. Die natürliche Erklärung der Hand- und zwar unter Umständen oder mit einer Überlegung, lungsweise der Angeklagten liege vielmehr darin, dass sie die ihre besonders verwerfliche Gesinnung offenbaren, in- sich durch die Beseitigung ihres Ehemannes aus einer dem sie, um ihren Ehemann zu beseitigen und sich für ausweglosen Lage zu befreien gesucht habe. Strafschärfend ihren Geliebten Georg Buchner freizumachen... ? im Sinne des Art. 68 StGB sei, dass zwei Delikte zu beur-

2. Ist die Angeklagte Gertrud Eggmann schuldig, vor- teilen seien. Straferhöhend müsse berücksichtigt werden, sätzlich versucht zu haben, einen Menschen zu töten, dass die Angeklagte ihrem Ehemann dreimal Gift verab- indem sie, um ihren Ehemann zu beseitigen und sich für reicht habe, wobei er nach der dritten Dosis ausserordent- ihren Geliebten Georg Buchner freizumachen... ? lich schwere körperliche Schädigungen erlitten und meh- 3. Ist die Angeklagte Gertrud Eggmann schuldig, vor- rere Tage in Lebensgefahr geschwebt habe. Strafmilde- sätzlich eine schwere Schädigung des Körpers oder der rungsgründe lägen keine vor. Gertrud Eggmann sei eine körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen unaufrichtige, geltungssüchtige, gemütskalte Psychopathin. verursacht zu haben, indem sie ... ? >> Sie sei voll zurechnungsfähig. Strafmindernd falle in Be- Inbezug auf die Ende Mai 1949 begangenen Handlungen tracht, dass sie den Geschädigten während seiner Krank- lauteten die Fragen an die Geschworenen : heit aufmerksam gepflegt habe. Der Leumund der Ange- « 4. Ist die Angeklagte Gertrud Eggmann schuldig, vor- klagten könne wohl kaum als schlecht bezeichnet werden. sätzlich versucht zu haben, einen Menschen zu töten, und Zwar komme sie im Polizeibericht nicht gut weg, doch zwar unter Umständen und mit einer Überlegung, die ihre werde darin festgehalten, es sei im näheren Umkreis ihres besonders verwerfliche Gesinnung offenbaren, indem sie Wohnortes nichts Nachteiliges über sie bekannt. Diese •.• ? Feststellung stimme mit dem durchaus günstig lautenden

60 Verfahren. No 13. Verfahren. No 13. 61 Leumundsbericht überein. Zu berücksichtigen sei, dass die unangefochten gebliebenen Punkten überprüfen und die vorsätzliche Tötung nur versucht worden sei, was den kantonale Behörde nicht anweisen, ihn weitergehend ab- Richter gemäss Art. 22 und 66 StGB zu einer Straf- zuändern, als der Beschwerdeführer beantragt. Mit Rück- milderung nach freiem Ermessen ermächtige. sicht auf dieses Verbot muss die Beschwerdeschrift «die C. - Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich ficht Angabe, welche Punkte des Entscheides angefochten die ausgefällte Strafe mit der eidgenössischen Nichtigkeits- werden, und die Anträge>> enthalten (Art. 273 Abs. 1 beschwerde an. Sie erklärt, die vorsorglich ebenfalls an- lit. a BStP). gemeldete Anfechtung des Wahrspruches der Geschwo- Entscheid ist nur das Ergebnis der Urteilsfindung, der renen nicht aufrecht halten zu wollen. Spruch, durch den der Richter die an den festgestellten Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin in erster Tatbestand geknüpften Rechtsfolgen ausspricht, nicht Linie Verletzung von Art. 63 und eventuell von Art. lll auch, was zu ihrer Begründung gehört. Nur auf Teile des StGB geltend. Das Schwurgericht habe die Strafe will- Urteilsspruchs (die Strafe, die Hauptstrafe, eine Neben- kürlich festgesetzt. Nach dem sich aus dem Strafrahmen strafe, den bedingten Strafaufschub, den Verfall von Zu- ergebenden Massstabe und der Schwere der Schuld hätte wendungen, den Zivilpunkt usw.) kann die Nichtigkeits- schon allein für den Tötungsversuch eine viel höhere beschwerde beschränkt werden, nicht auch auf Teile der Strafe ausgefällt werden müssen, als es für die beiden Begründung (einen bestimmten Strafmilderungsgrund, eine Verbrechen, versuchte Tötung und schwere Körperver- bestimmte Erwägung für oder gegen den bedingten Straf- letzung, zusammen geschehen sei. Dabei gehe die Vor- aufschub usw.). Das ergibt sich aus Art. 277bis Abs. 2 . instanz von der irrtümlichen Auffassung aus, dass das BStP, wonach der Richter nicht an die Begründung der Gesetz den Richter ermächtige, die Strafe für den Tötungs- Rechts begehren der Parteien gebunden ist. Der Kassations- versuch nach freiem Ermessen zu mildern. Nach Art. 22 hof kann im Rahmen der gestellten Anträge (Rechts- Abs. 2 StGB komme eine Milderung nach freiem Ermessen begehren) eine im Ergebnis falsche Entscheidung aus

nur bei tätiger Reue in Betracht. Sodann sei die für den Gründen aufheben, die der Beschwerdeführer nicht geltend Tötungsversuch auszufällende Strafe nicht gemäss Art. 68 gemacht hat oder die einer von ihm sogar ausdrücklich als Ziff. 1 Abs. 1 StGB mit Rücksicht auf den Versuch der richtig anerkannten Erwägung der kantonalen Behörde schweren Körperverletzung angemessen erhöht worden. · widersprechen. Anderseits kann er eine in der Begründung Nach dem Strafrahmen des Art. 122 Ziff. 1 und der falsche, aber im Ergebnis, den ausgesprochenen Rechts- Schwere der Schuld wäre die Körperverletzung schon für folgen, richtige Entscheidung nicht aufheben und daher sich allein mit etwa fünf Jahren Zuchthaus zu bestrafen auf eine Nichtigkeitsbeschwerde nicht eintreten, die nur gewesen. auf eine Änderung der Urteilsgründe, nicht auch des D. - Gertrud Eggmann beantragt, die Nichtigkeits- Urteilsspruchs, abzielt (BGE 69 IV ll3, 150; 72 IV 188; beschwerde sei abzuweisen. 73 IV 263 ; 75 IV 180). Blosser Urteilsgrund ist auch die sogenannte Schuldig-

Erwägungen

erklärung, durch die der Richter zusammenfassend aus-

1. - Der Kassationshof darf nicht über die Anträge des spricht, welchen Verbrechens der Angeklagte schuldig ist, Beschwerdeführers hinausgehen (Art. 277bis Abs. 1 BStP), und zwar selbst dann, wenn sie, wie es in manchen Kan- d. h. den Entscheid der kantonalen Behörde nicht in tonen, nicht überall, geschieht, in die Urteilsformel auf-

62 Verfahren. No 13. Verfahren. No 13. 63

genommen wird (BGE 70 IV 50; 73 IV 262). Das gilt schwerer Körperverletzung androht (Art. lll, 35 Ziff. l, selbst dann, wenn die Schuldigerklärung auf einem 22 Abs. I, 68 Ziff. 1 StGB). <<Wahrspruch l> von Geschworenen beruht, die Rechtsfolgen 2. - Nach ständiger Rechtsprechung ist der Kassations- (Strafe usw.) dagegen ohne deren Mitwirkung von einem hof an tatsächliche Feststellungen eines Schwurgerichts Schwurgerichtshof festgesetzt werden. Das kantonale Pro- nicht nur gebunden, wenn sie im Wahrspruch der Ge- zessrecht kann dadurch, dass es die bei der Urteilsfindung schworenen liegen, sondern auch, wenn der Schwur- zu erfüllende Aufgabe teils einer Geschworenenbank teils gerichtshof sie getroffen hat. Das kantonale Urteil gilt einem Schwurgerichtshof zuweist, nicht in die Norme~ ein- auch in dieser Hinsicht als Einheit, ohne dass der Kassa- greifen, die das Bundesgesetz über die Bundesstrafrechts- tionshof auf Nichtigkeitsbeschwerde hin zu prüfen hätte, pflege für die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde auf- ob es in der vom kantonalen Prozessrecht vorgeschriebenen stellt. Für den Kassationshof bildet das kantonale Urteil Weise zustande gekommen ist. Der Kassationshof hat daher eine Einheit, auch wenn es durch getrennte Beschlüsse von davon auszugehen, dass Gertrud Eggmann, wie in den Geschworenen einerseits und eines Schwurgerichtshofes Erwägungen der Vorinstanz ausgeführt wird, ihrem Ehe- anders~its zustande gekommen ist. Selbst in diesen Fällen mann nicht hat zeigen wollen, was Kranksein und Schmer- kann daher der Bes~hwerdeführer durch die Erklärung, zen bedeuten, sondern dass sie ihn hat beseitigen (ums dass er den Schuldspruch (Wahrspruch) als richtig aner- Leben bringen) wollen, um sich aus einer ausweglosen kenne, das Bundesgericht nicht an die von der kantonalen Lage zu befreien. Diese Feststellung bezieht sich auf alle Behörde (Geschworenenbank) vorgenommene rechtliche der Beschwerdegegnerin zur Last gelegten Handlungen, Würdigung der Tat binden, wie es anderseits auch in diesen also auch auf jene von Ende November und Anfang Dezem- Fällen auf eine bloss den Schuldspruch, nicht auch die ber 1948. Sie widerspricht der Verneinung der Fragen 1 ausgesprochenen Rechtsfolgen anfechtende Nichtigkeits- und 2 im Wahrspruch nicht, da nicht zu ersehen ist, ob beschwerde nicht eintreten kann. die Antwort der Geschworenen aus einer Verkennung der

Die Erklärung der Staatsanwaltschaft, dass sie die An- Beweislage oder vielmehr wegen falscher rechtlicher Würdi- fechtung des Wahrspruches der Geschworenen nicht auf- gung der Tatsachen so ausgefallen ist ; Tat- und Rechts- recht halte, enthebt daher den Kassationshof nicht der fragen sind bei der Fragestellung verbunden worden. Überprüfung der Frage, ob das Schwurgericht die Hand- Hat die Beschwerdegegnerin schon durch ihre Hand- lungen der Gertrud Eggmann zu Recht als vorsätzliche lungen vom November und Dezember 1948 ihren Ehemann schwere Körperverletzung (Art. 122 Ziff. 1 StGB) und umbringen wollen, so verletzt die Verurteilung wegen Versuch der vorsätzlichen Tötung (Art. lll StGB) gewür- schwerer Körperverletzung das Gesetz. digt hat. Diese Frage ist von Bedeutung für das von der 3. - Die erste Tat erfüllt gleich wie jene von Ende Mai Staatsa~waltschaft angefochtene Mass der Strafe. Dagegen 1949, die das Schwurgericht zu Unrecht als Versuch vor- kann eme veränderte rechtliche Würdigung der Taten sätzlicher Tötung gewürdigt hat, alle Merkmale eines nicht zu einer schwereren Strafe führen, als die Staats- vollendeten Mordversuches (Art. ll2 in Verbindung mit anwaltschaft nach richtiger Auslegung ihrer Beschwerde- Art. 22 Abs. 1 StGB). Die Beschwerdegegnerin hat unter begehren anstrebt, nämlich zu nicht mehr als zwanzig Umständen und mit einer Überlegung, die ihre besonders Jahren Zuchthaus, die das Gesetz für Versuch vorsätzlicher verwerfliche Gesinnung offenbaren, zu töten versucht. Tötung selbst beim Zusammentreffen mit vorsätzlicher Besonders verwerflich war schon der Beweggrund : Die

64 Verfahren. N• 13. 65 Beschwerdegegnerin wollte ihren Ehemann töten, um den Geliebten, mit dem sie ein ehebrecherisches Verhältnis unterhielt, heiraten zu können. Dazu hat die unaufrichtige, I. STRAFGESETZBUCH geltungssüchtige und gemütskalte Psychopathin ihren Plan mit seltener Überlegung und Beharrlichkeit durchgeführt. CODE PENAL Die schweren Folgen des ersten Mordversuches haben sie nicht von der Wiederholung abgeschreckt. Kaum hatte 14. Urteil des Kassationshofes vom 18. Mai 1951 i. S. Staats- sich Hans Eggmann nach langer Krankheit erholt, wäh- anwaltschaft des Kantons Luzern gegen Blum. rend welcher die Beschwerdegegnerin ihr Verbrechen durch Art. 41 Zijf. 1 StGB. Umstände, die zum Schluss zwingen, dass aufmerksame Pflege des Opfers tarnte, wiederholte sie den der Verurteilte durch den bedingten Aufschub des Strafvoll- Versuch mit wirksameren Mitteln. Auch die Verwendung zuges sich nicht dauernd von weiteren Vergehen abhalten liesse. von Gift spricht für ihre Heimtücke. Das angefochtene Urteil ist somit wegen falscher recht- Art. 41 eh. 1 OP. Circonstances qui obligent a conclure que le sursis ne detolll'llera pas durablement le condamne de com- licher Würdigung der Taten aufzuheben und die Sache mettre de nouvelles infractions. zur Bestrafung der Beschwerdegegnerin wegen vollendeten Art. 41cifra1 OP. Circostanze ehe debbono indurre a concludere Mordversuches an das Schwurgericht zurückzuweisen. ehe la sospensione condizionale della pena non tratterra durevol- mente il colpevole dal commettere nuovi delitti. Auszusprechen sind mindestens zehn {Art. 112, 22 Abs. 1, 65 Abs. 2 StGB) und - entsprechend dem Sinn des Be- A. - Dr. Herbert Blum, Arzt in Wolhusen, wollte sich schwerdeantrages der Staatsanwaltschaft - höchstens .am Abend des 1. Mai 1950 mit seinem Personenautomobil, zwanzig Jahre Zuchthaus. Damit wird die Frage gegen- das stark abgefahrene Reifen und mangelhafte Beleuchtung standslos, ob die angefochtene Strafe auch aus. den von der hatte, zu einem Krankenbesuch nach Gunterswil begeben. Beschwerdeführerin angerufenen Gründen das Gesetz ver- Auf der Fahrt begegnete er gegen 22 Uhr zwischen Willisau letze. und Wydenmatt einem Motorwagen. Wegen des Lichtes ·dieses Fahrzeuges, schlechter eigener Beleuchtung, auf

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof : Ermüdung zurückzuführender mangelhafter Aufmerksam- Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur- keit und übersetzter Geschwindigkeit sah er nicht oder zu teil des Schwurgerichtes des Kantons Zürich vom 16. Sep- spät, dass er zwei am rechten Strassenrande gehende Fuss- tember 1950 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung gängerinnen einholte. Er fuhr die eine von ihnen, die neun- im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück- zehnjährige Rosa Bussmann, von hinten an. Sie wurde auf gewiesen. die Seite geschleudert und starb einige Minuten später an den erlittenen Verletzungen. Durch den Zusammenstoss wurde die Windschutzscheibe des Automobils zertrüm- mert und der eine Scheinwerfer unbrauchbar. Dr. Blum wurde sich bewusst, dass sich ein schwerer Unfall ereignet habe. Er hielt nicht an, sondern beschleunigte die Fahrt so stark er konnte, um sich der Verantwortung zu ent- IMPRIMERIES REUNIES S. A., LAUSANNE ziehen. Er fuhr auf grossen Umwegen, durch Haupt- und .;; AS 77 IV - 1951

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 22, Art. 65, Art. 66, Art. 68, Art. 112 und Art. 122 — der Erlass wurde am 1. Januar 1995, 1. Februar 1997, 1. September 1997, 1. Januar 1998, 1. April 1998, 1. Januar 1999, 1. März 2000, 1. Mai 2000, 1. Juli 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege, Art. 119 und Art. 129 — der Erlass wurde am 1. März 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. Januar 2002, 1. April 2004, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009 und 1. Januar 2010 erneut konsolidiert.

Zitiert in