77 IV 6
2. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 30. Mürz 1951 i. S. Maas gegen Staatsanwaltschaît des Kantons Zürieh.
Ari. 69 StGB. Untersuchungshaft kann nur angerechnet werden, wenn sie wegen einer Handlung ausgestanden . worden ist, für die der Beschuldigte bestraft wird.
Art. 69 CP. La détention préventive ne peut ôtre imputée que si elle a été subie pour une infraction punie par la condamnation.
Art. 69 OP. Tl carcere preventivo può essere computato noelia pena soltanto se è stato sofferto a motivo di un'infrazione per la quale il colpevole è punito.
Erwägungen
Der Beschwerdeführer verlangt, dass ihm die vom
14. Oktober bis 24. Dezember 1946 ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet werde. Über die Gründe der Nichtanrechnung sagt das angefochtene Urteil nichts, obwohl sich der Sachrichter darüber aussprechen sollte, um dem Kassationshof die Überprüfung der Rechtsanwendung zu ermöglichen, wenn der Verurteilte die Nichtanrechnung von Untersuchungshaft mit der Nichtigkeitsbeschwerde anficht. Im vorliegenden Falle kann indessen davon abgesehen werden, die Sache nach Art. 277 BStP an das Schwurgericht zurückzuweisen, denn aus der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft und den Akten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer die erwähnte Haft zweifellos deshalb nicht auf die Strafe angerechnet wurde, weil sie ausschliesslich wegen Handlungen verhängt worden ist, deretwegen nicht Anklage erhoben wurde. Der Besgchwerdeführer hat die Handlungen, die ihm die Anklage zur Last legte und die zu seiner Verurteilung führten, erst nach der Haftentlassung vom 24. Dezember 1946 begangen, ausgenommen jene im Valle Brender. Im Falle Brender aber, in welchem die Strafklage im Jahre 1945 einging wäre der Beschwerdeführer nach der massgebenden Erklärung der zuständigen Staatsanwaltschaft nicht in Haft gesetzt oder behalten worden, weil er sofort ein Geständnis ablegte. Wird die Untersuchung wegen Handlungen, die Strafgesetzbuch. N° 3. 7 allein zur Verhaftung oder Haftbelassung des Beschuldigten Anlass gegeben haben, eingestellt, der Beschuldigte dagegen wegen anderer Handlungen verurteilt, so0 kann nach der - Rechtsprechung des Kassationshofes die Haft nicht auf die Strafe angerechnet werden ; die Frage der Anrechnung oder Nichtanrechnung von Untersuchungshaft stellt sich nur insoweit, als die Haft wegen einer Handlung ausgestanden worden ist, für die der Beschuldigte bestraft wird (Urteile des Kassationshofes vom 10. Oktober 1947 i. 8. Lutz und vom 31. Oktober 1947 i. S. Michel). Der Ausgleich für die Haft, die wegen der von einem Einstellungsbeschluss erfassten Handiungen ausgestanden wurde, kann dem Beschuldigten höchstens in Form einer Entschädigung gegeben werden. Die Staatsanwaltschaft hat denn auch zur Vrage, ob dem Beschwerdeführer eine Entschädigung zuzusprechen sei, im Einstellungsbeschluss vom 15. Juni 1950 Stellung genommen und sie verneint. Wenn der Beschwerdeführer sich mit diesgem Entscheide nicht abfinden wollte,
hätte er ihn nach § 44 zürch. StPO weiterziehen sollen.