78 I 1
1. Urteil der II. Zivilabteilung als staatsrechtlicher Kammer vom 13. März 1952 i. S. S. gegen St. Gallen, Regierungsrat.
Armenrecht, Art. 4 BV.
Unter welchen Voraussetzungen hat das mit einer Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit belangte Kind einen bundesrechtlichen Anspruch auf Armenrecht und Armenanvwalt ?
Assistance judiciaire gratuite, art. 4 Cst.
À quelles conditions l'enfant contre lequel une action en désaveu est intentée a-t-il droit à l’assistance judiciaire et à la désignation d’un avocat en vertu du droit fédéral ?
Assistenza giudisiaria gratuita, art. 4 CF.
À quali condizioni l’infante, contro cui à stata promossa un’azione di disconoscimento della paternità, ha il diritto, in virtù della legislazione federale, all’assistenza giudiziaria e alla designazione d’un patrocinatore ?
Mit Urteil vom 10. August 1951, in Rechtskraft erwachsen am 21. August 1951, schied das Zivilgericht BaselStadt die am 3. Dezember 1943 getrauten Eheleute $. wegen Ehebruchs der Frau mit X. Am 10. September 1951 gebar die Frau einen Knaben. Am 6./8. November 1951 leitete S. gegen das Kind und die Mutter bei dem für seinen Heimatort zuständigen Bezirksgerichte Unterrheintal Klage auf Anfechtung der Ebhelichkeit ein. Er machte geltend, er habe mit der Mutter während der kritischen Zeit wie auch schon lange vorher keine intimen 1 AS 78 I — 1952 2 Staatsrecht.
Beziehungen mehr unterhalten, und berief sich zum Beweis der Unmôglichkeiït seiner Vaterschaft auf die Einvernahme der Parteien und den Parteieid sowie auf einen ärztlichen Bericht über den Reïfegrad des Kindes und eine Blutuntersuchung. Die Mutter anerkannte in der Klageantwort, dass die Sachdarstellung des Klägers richtig und die Klage begründet sei. X. bestätigte in einer schriftlichen Erklärung wie schon als Zeuge im Scheidungsprozess, dass er mit der Mutter während der kritischen Zeit intim verkehrt und im Konkubinat gelebt habe und der Vater des Kindes sei.
Zur Wahrung der Interessen des Kindes im hängigen Prozesse bestellte die Vormundschaftsbehôrde Basel-Stadt diesem auf Gesuch des Gerichtspräsidenten in Anwendung von Art. 392 Ziïff. 2 ZGB einen Beistand in der Person von Dr. R., Advokat in Heerbrugg. Dessen Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Rechtsverbeiständung ist vom st. gallischen Justizdepartement und am 15. Januar 1952 auch vom Regierungsrate des Kantons St. Gallen als Beschwerdeinstanz abgewiesen worden, weil die Prozessführung für das Kind aussichtslos sei, Gegen den regierungsrätlichen Entscheid hat Dr. R. namens des Kindes staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV eingereicht.
Erwägungen
Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass die Vorschriften des kantonalen Prozessrechts über die unentgeltliche Rechtspflege willkürlich angewendet worden seien. Er macht nur den Anspruch auf das Armenrecht geltend, den die Rechtsprechung des Bundesgerichts unmittelbar aus Art. 4 BV ableitet, Nach dieser Rechtsprechung sind die Kantone verpflichtet, einer armen Partei die Führung eines für sie nicht aussichtslosen Prozesses zu gestatten, ohne das Tätigwerden des Richters von der vorhergehenden Erlegung oder Sicherstellung von Kosten abhängig zu machen, und ihr einen unentgeltlichen Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N° 1. 3 Rechtsbeistand beizugeben, wenn sie zur gehôrigen Wahrung ihrer Rechte eines solchen bedarf (vgl. namentlich BGE 64 I 3 f., 69 I 159 f.).
1. Die Mittellosigkeiït des Beschwerdeführers ist vom Regierungsrat — offenbar zu Recht — bejaht worden.
2. Aussichtslos ist die Prozessführung für den Beschwerdeführer, wenn er keine ernsthaften Aussichten hat, im Prozesse obzusiegen, d.h. die Abweisung der Klage zu erwirken. Zum Zwecke der Unterstützung des Klägers wäre ihm das Armenrecht entgegen seiner Auffassung selbst dann nicht zu gewähren, wenn er ein Interesse an der Gutheissung der Klage haben sollte, weil es sich dabei auf jeden Fall nicht um ein rechtlich geschütztes Interesse handeln würde (vgl. BGE 73 II 201).
Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer auf Grund von Àrt. 392 Ziff. 2 ZGB ein Beistand zu bestellen war, ist kein Grund dafür, ihm die unentgeltliche Rechtspflege und die Verbeiständung durch einen Armenanwalt ohne Rücksicht auf die Prozessaussichten zu bewilligen. Die Bestellung eines Beistandes war notwendig, um im Interesse des Beschwerdeführers wie auch der Gegenpartei für die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers im Prozess zu sorgen. Ob der Staat den Beschwerdeführer von der Kostenvorschusspflicht befreien und die Kosten der Verbeiständung durch einen Anwalt zu tragen habe, ist eine ganz andere Frage, die ausschliesslich auf Grund der aus Art. 4 BV sich ergebenden (und gegebenenfalls der im kantonalen Prozessrecht niedergelegten) Regeln über die unentgeltliche Rechtspflege zu beurteilen ist. Hiebei bleibt es auch, wenn die Vormundschaftsbehôrde einen Rechtsanwalt zum Beistand ernennt und es sich wie hier um eine Statusklage handelt, die nicht durch Anerkennung, sondern (vom Falle des Rückzugs abgesehen) nur durch Urteil erledigt werden kann. Ist ein Widerstand gegen die Klage aussichtslos, so kann und soll der gesetzliche Vertreter des Beklagten sich jeder Prozesshandlung enthalten, die Kosten und Umtriebe verursachen kônnte.
4 Staatsrecht.
Der Beschwerdeführer macht dagegen mit Recht geltend, dass die Unmëglichkeït der Vaterschaft des Klägers heute noch nicht erwiesen und folglich die Prozessführung für ihn nicht aussichtslos sei. Einstweiïlen kann sich die Annahme des Regierungsrates, dass der Kläger nicht der Erzeuger des Beschwerdeführers sein kônne, erst auf die Erklärung der beiden geschiedenen Ehegatten stützen, wonach sie in der kritischen Zeit miteinander keinen Umgang gehabt haben. Mangels jeder Angabe über die Praxis der st. gallischen Gerichte und angesichts der Kollusionsgefahr, die besteht, wenn die Mutter die Unehelicherklärung des Kindes selber wünscht, wie es hier zuzutreffen scheint, kann nicht mit Sicherheit angenommen werden, dass das Gericht (Art. 346 der st. gallischen ZPO) die Voraussetzungen für die Anordnung des Parteieides (Art. 264 ZPO), mit dessen Hilfe der in Art. 254 ZGB geforderte Beweis geleistet werden kônnte (BGE 62 II 79 f.), als erfüllt betrachten wird. Wird der Eid angeordnet, so wird sich zudem noch zeigen müssen, ob die Partei, der er überbunden wird, wirklich bereit sein wird, ihn zu leisten. Der Kläger hält es denn auch selber für môglich, dass es ihm nicht gelingen wird, den erwähnten Beweis durch das Mittel des Parteieides zu leisten ; beruft er sich doch ausserdem u. à. auf eine Blutuntersuchung. Ob eine solche Untersuchung im vorliegenden Falle ein schlüssiges Ergebnis zeitigen würde (vol. BGE 71 IT 54 ff.), ist vollends ungewiss. Daher lässt sich zur Zeiït nicht sagen, dass der Beschwerdeführer keine ernsthaften Aussichten auf ein Obsiegen im Prozesse habe.
Es dürfte jedoch zutreffen, wenn der Regierungsrat in seiner Vernehmlassung erklärt, dass dem Beschwerdeführer bis zum Abschluss des Verfahrens keine Kosten entstehen. Der Beschwerdeführer hat selber nicht behauptet, dass er die Auferlegung eines Kostenvorschusses zu gewärtigen habe. Die Verweigerung des Armenrechts für die Gerichtskosten verletzt daher, wenigstens zur Zeit, den unmittelbar aus Art. 4 BV fliessenden Anspruch auf Rechtagleichheit (Rechtsverweigerung). N° 2. 5 Gewährung des Armenrechtes nicht (vgl. BGE 64T 4 oben).
3. Bei Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer zur gehôrigen Wahrung seiner Rechte eines Anwalts bedürfe, ist zu berücksichtigen, dass der Prozess gemäss Art. 341 ZPO im Untersuchungsverfahren durchgeführt wird, das nach Art. 342 ZPO « die genaue Feststellung der Streitpunkte, die allseitige Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse des Streitfalles und die Sammlung der zur Füällung des Urteils als nôtig erachteten Beweise durch den Gerichtspräsidenten oder ein von ihm bezeichnetes Mitglied des Gerichtes » bezweckt, und dass es einstweilen nicht den Anschein hat, als ob der Prozess in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierige Fragen aufwerfen künnte. Unter diesen Umständen braucht der Beschwerdeführer vorläufig keinen Anwalt ; dies um so weniger, als allfällige Versäumnisse im erstinstanzlichen Verfahren mit der Berufungserklärung gutgemacht werden kônnen (Art. 414 Abs. 4-6 ZPO). Sollten dagegen Komplikationen eïntreten (was z. B. dann zutreffen künnte, wenn bei der allfällig durchzuführenden Blutuntersuchung nur eine Methode, insbesondere etwa die Bestimmung der vor einigen Jahren entdeckten Rhesus-Faktoren, zu einem gegen die Vaterschaft des Ehemannes sprechenden Ergebnis führen würde), so müsste einem neuen Gesuch um Bestellung eines Armenanwalts entsprochen werden.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgerichi :
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.