Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

BGE 78 I 63

62 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. Bundesreehtliche Abgaben. N° 8. 63 erwachsen. Die Abrechnung vom 28. Februar 1951 über die geleisteten Anzahlungen war der Vollzug eines für die 8. Auszug aus dem Urteil vom 25. Januar 1952 i. S. Eidg. Steuer- Verwaltung und für den beteiligten Privaten verbindlichen verwaltung gegen A. P. und Reknrskommission Gebührenentscheides_ Die damit eingezogenen Gebühren des Kantons Aargau. waren nach dem Gebührenentscheid geschuldet. Eine Wehrsteuer : Rückerstattung dieser Gebühren kann nur in Frage kom- 1. Ist der beim Verkaufe einer dem Betriebe einer Gemüsekultur men, wenn ein Grund vorliegt, auf den Gebührenentscheid dienenden Liegenschaft erzielte Kapitalgewinn ein Bestandteil des steuerbaren Einkommens (Art. 21, Abs. 1, lit. d WStB) ? zurückzukommen, wenn dieser nachträglich entweder ganz 2. Begriff des zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichteten aufgehoben oder wenigstens abgeändert, durch einen eine Unternehmens. niedrigere Gebühr festsetzenden Entscheid ersetzt werden ImpOt pour la defense nationale. muss. Voraussetzung dafür ist das Vorliegen eines Revi- 1. Le benetice en eapital realise lors de la vente d'un immeuble servant a la culture maraiehere est-il imposable au titre du sionsgrundes. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die revenu, (an. 21 al. 1 lit. d AIN) ? durch den negativen Volksentscheid eingetretene Lage, 2. Notion de l'entreprise astreinte a tenir des livres. wonach zufolge Wegfalls der Bewilligungspflicht auch der Imposta per la difesa nazionale. Rechtsgrund der Konzessionsgebühr weggefallen sei, und 1. TI profitto in eapitale eonseguito eon la vendita di un immo~ile adibito all'orticultura costituisce un elemento deI reddito anderseits auf Rechtsungleichheit, sachwidrige Benachtei- imponibile (art. 21 ep. 1 lett. d DIN) ? ligung gegenüber den Bewerbern um Bewilligungen, deren 2. Nozione dell'azienda obbligata a tenere una contabilita. Gesuch im Zeitpunkt des Ablaufs der ATO nicht erledigt waren und denen die geleisteten Anzahlungen in weitem A. - Angelo P., der Vater des Beschwerdegegners, Umfang zurückerstattet wurden. betrieb eine Comestibleshandlung und eine Gemüsepflan- Von diesen Einwendungen betrifft jedenfalls die erste, zerei. Im Jahre 1946 trat er die Handlung an seinen Sohn

die Berufung auf die durch den negativen Volksentscheid B. und die Pflanzerei an die beiden Söhne B. und A. ab. geschaffene Lage, die Geltendmachung einer neuen, erst Das Geschäft des B. ist seither unter der Firma « B. P., nach Erlass der Gebührenfestsetzung eingetretenen Tat- Comestibles- und Lebensmittelgeschäft » im Handelsre- sache. Insofern kann das Vorliegen eines Revisionsgrundes gister eingetragen. Der Pflanzereibetrieb trat unter dem angenommen werden. Ob die übrigen Voraussetzungen für Namen « Gemüsekultur P.» auf und war im Handels- die Behandlung des im Rückerstattungsgesuche enthalte- register nicht eingetragen; sein Telephonanschluss lautete nen Revisionsbegehrens erfüllt wären, kann dahingestellt auf « Gebrüder P., Gemüsekultur» ; als Postcheckrechnung bleiben_ Das Transportamt hat sich nicht nur auf die diente diejenige des Comestiblesgeschäfts. A. P. war Rechtskraft der Gebührenfestsetzung berufen, sondern technischer, B. P. kaufmännischer Leiter des Pflanzerei- sich auch über die materielle Begründetheit des Rücker- betriebs, jeder mit Unterschriftsberechtigung. Das Eigen- stattungsgesuches ausgesprochen und einen Sachentscheid tum an der Liegenschaft stand ihnen zu gleichen Teilen gefällt, der der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. zu. Vom Gewinn aus der Pflanzerei erhielt A. 2/3 (neben seinem Lohn als Betriebsleiter), B. 1/3, Ungefähr 1/5 der Produktion wurde an B. P., die Hauptsache an dritte Abnehmer geliefert. Die Geschäftsvorfälle der Gemüse- pflanzerei wurden in der Buchhaltung des Comestibles-

64 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. Bundesrechtliohe Abgaben. N° 8. 65

und Lebensmittelgeschäfts auf getrennten Konten ver- aufzuheben und A. P. für seinen Gewinn aus dem Ver- bucht und in dessen Bilanz und Gewinn- und Verlust- kaufe der Liegenschaft zu veranlagen. rechnung miterfasst. Der Gewinnanteil des A. daraus Sie macht geltend, die Gemüsepflanzerei sei ein Neben- wurde zusam~en mit seinem Gehalt unter den Löhnen gewerbe der Einzelfirma von B. P., event. als selbständiges verbucht (und auch in seinem Lohnausweis mit aufge- Unternehmen ein Handelsgewerbe oder ein anderes nach führt). In der Bilanz wurde sein Kapitalkonto, das neben kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, in beiden Fällen seinem Vermögensanteil an der Gemüsekultur auch den eintragungs- und buchführungspflichtig. Da der Kapital- stehengelassenen Gewinn umfasste, unter den « Kredito- gewinn in einem solchen Unternehmen erzielt worden ren » und nur derjenige des B. als « Kapital» ausgewiesen. sei, sei er gemäss Art. 211it. d WStB zu versteuern, gleich- Die Geschäftsbuchhaltung wird jedes Jahr auf den 15. gültig ob er einem stillen oder einem vollberechtigten Januar abgeschlossen. Ende 1948 verkauften die Brüder Teilhaber· zugeflossen sei. P. die der Gemüsepflanzerei dienende Liegenschaft ; dabei Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen erzielten sie einen Kapitalgewinn, der in der Bilanz per 15. Januar 1949 je zur Hälfte ihren beiden Kapitalkonten in Erwägung : gutgeschrieben wurde. 2. - Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Ver- A. P. deklarierte in seiner Steuererklärung für die V. mögensstücken, insbesondere Liegenschaftsgewinne, sind Wehrsteuerperiode sein Einkommen auf Grund der von gemäss Art. 21 lit. d WStB dann steuerbares Einkommen, seinem Bruder ausgestellten Lohnausweise für 1947 und wenn sie im Betriebe eines zur Führung kaufmännischer 1948. Sein Anteil am Kapitalgewinn aus dem Liegen- Bücher verpflichteten Unternehmens erzielt wurden. Der schaftsverkauf war dabei nicht berücksichtigt. Er wurde Kapitalgewinn, dessen Besteuerung hier streitig ist, nach seiner Deklaration veranlagt; die Einschätzung ist stammte aus dem Verkauf der Liegenschaft, auf welcher in Rechtskraft erwachsen. die « Gemüsekultur P. » betrieben wurde, wurde also in Nachdem anlässlich einer Buchprüfung festgestellt wor- diesem Geschäftsbetrieb erzielt. Entscheidend ist somit

den war, dass der im Jahre 1948 erzielte Kapitalgewinn - darin stimmen die Parteien und die KRK überein - , nicht über die Betriebsrechnung, sondern direkt zugunsten ob die Gemüsekultur ein zur Führung kaufmännischer der Kapitalkonti der beiden Brüder P. verbucht worden Bücher verpflichtetes Unternehmen war. war, wurden diese mit Nachveranlagungsverfügungen vom Die ESt V bejaht das vor allem gestützt auf Art. 56 19. Juli 1950 dafür nachsteuerpflichtig erklärt. Von einer HRV, indem sie geltend macht, die Gemüsekultur sei ein Steuerbusse wurde Umgang genommen, weil sie sich der Nebengewerbe des von B. P. betriebenen, im Handels- Deklarationspflicht . nicht bewusst gewesen seien. register eingetragenen Comestibles- und Lebensmittelge- B. - Auf Beschwerde hin hat die kantonale Rekurs- schäfts, dessen Buchführungspflicht unbestritten ist. Erste kommission (KRK) mit Entscheid vom 23. Mai 1951 die Voraussetzung der dort vorgeschriebenen Zusammenfas- gegen A. P. verfügte Nachveranlagung aufgehoben, weil sung des - an sich nicht buchführungspflichtigen - Ne- die Gemüsekultur Gebrüder P. kein zur Führung kauf- bengewerbes mit dem eintragungs- und daher auch buch- männischer Bücher verpflichtetes Unternehmen gewesen sei. führungspflichtigen Hauptgewerbe ist nach dem klaren O. - Mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde bean- Wortlaut von Art. 56 HRV die Identität des Betriebs- tragt die Eidg.. Steuerverwaltung (ESt V), diesen Entscheid inhabers (vgl. dazu auch BGE 70 I 207, Erw. 2). Diese 5 AS 78 I - 1952

66 Verwaltungs. und Disziplinarrecht. Bundesrechtliche Abga.ben. N° 8. 67

war hier gegeben, solange der Vater Angelo P. Inhaber begrüuden vermochte. Dass B. P., der einerseits Teilhaber beider Geschäftszweige war; sie ist aber dahingefallen, und kaufmännischer Leiter der Gemüsekultur war, ander- seit er im Jahre 1946 das Comestibles- und Lebensmittel- seits in seiner Einzelfirma eine Buchhaltung und einen geschäft an B. allein und die Gemüsekultur an die beiden Postcheckkonto besass, diese auch der Pflanzerei zur Söhne zusammen abgetreten hat. Die ESt Verklärt, die Verfügung stellte, lässt sich sehr wohl aus organisatori- rechtliche Einheit von Haupt- und Nebengewerbe wer- schen Gründen erklären. Freilich entsprach es den wirk- de dann nicht gestört, wenn neben dem gemeinsamen lichen Verhältnissen nicht, dass die Ergebnisse der Ge- Betriebsinhaber ein Dritter lediglich als stiller Teilhaber müsekultur in die Gewinn- und Verlustrechnung und in am Nebengewerbe beteiligt sei; sie behauptet, das treffe die Bilanz der Einzelfirma einbezogen wurden; das war auf A. P. zu, da er « nach aussen offenbar nie als Geschäfts- jedoch rein formell, da getrennte Konten geführt wurden teilhaber aufgetreten» sei. Die Behauptung steht jedoch und der Gewinn der Pfianzerei ausgeschieden und in der im Widerspruch zu den Tatsachen, dass die beiden Brüder bereits erwähnten Weise verteilt wurde. Gerade der von als Miteigentümer der Liegenschaft zu gleichen Teilen im der ESt V hervorgehobene Umstand, dass der Konto des Grundbuch eingetragen waren und dass die Gemüsekultur A. - im Gegensatz zu dem als « Kapital» aufgeführten im Telephonverzeichnis unter dem Namen « Gebrüder P.» Konto des B. - in der Bilanz unter den « Kreditoren» aufgeführt war. Wenn sie auch sonst nur unter der Be- figurierte, zeigt, dass trotz der formellen Zusammenfassung zeichnung « Gemüsekultur P. » auftrat, so unterschied sie die tatsächliche Trennung der beiden Betriebe und das sich doch damit von der Einzelfirma « B. P., Comestibles- verschiedene Eigentum daran beachtet wurde. und Lebensmittelgeschäft ». A. P. leitete den Betrieb in 3. - Die ESt V macht weiter geltend, auch wenn die technischer Hinsicht und fand hierin seinen eigentlichen Gemüsekultur als selbständiger Betrieb betrachtet werde, Beruf, während B. nur neben seiner Haupttätigkeit im so bilde dieser ein Gewerbe des Handels, event. ein anderes

eigenen Geschäft die kaufmännische Leitung der Pßanzerei nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe und sei besorgte. Es kann keine Rede davon sein, dass A. nach deshalb nach Art. 52 HRV eintragungs- und damit buch- aussen nicht als Geschäftsteilhaber aufgetreten sei. Er führungspflichtig. spielte vielmehr in der Gemüsekultur die grössere Rolle Gemäss Art. 52 HRV - der mit Art. 934 OR über- als B. ; das kommt denn auch darin deutlich zum Aus- einstimmt - ist zur Eintragung im Handelsregister ver- druck, dass er für seine Tätigkeit als technischer Leiter pflichtet, « wer ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein ein festes Gehalt und 2/3 des Gewinns erhielt, während B. anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe lediglich auf 1/3 des Gewinns beschränkt war. betreibt ». Diese Begriffe werden in Art. 53 HRV näher Da eine Anwendung von Art. 56 HRV auf die vorlie- umschrieben, die Handelsgewerbe in lit. A allerdings nur genden Verhältnisse mangels Identität des Betriebsin- beispielsweise. Dabei gibt Ziffer 1 den landläufigen Begriff habers ausgeschlossen ist, kommt der wirtschaftlichen und des Handels wieder mit « Erwerb von unbeweglichen und organisatorischen Verbundenheit der beiden Betriebe keine beweglichen Sachen irgendwelcher Art und Wiederver- Bedeutung zu. Die wirtschaftliche beschränkte sich übri- äusserung derselben in unveränderter oder veränderter gens darauf, dass das Lebensmittelgeschäft der grösste Form » ; die weiteren Ziffern nennen verwandte Geschäfte, Kunde der Pßanzerei war und etwa einen Füuftel ihrer die ebenfalls als Handel gelten, hier aber nicht in Betracht Produktion abnahm, was noch keine Abhängigkeit zu fallen. Ähnlich definiert die Wissenschaft den Handel

68 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. Bundesroohtliche Abgaben. N0 8. 69 und stellt ihn namentlich als Umsatz von Gütern der gewinnsteuer - für eine Baumschule und Handelsgärtnerei selbständigen Produktion von solchen gegenüber (HIS, zu treffen; dabei führte es aus (nicht veröffentlichtes Kommentar zum OR, N. 25 zu Art. 934). Der gleiche Urteil vom 24. Oktober 1947 i. S. Hauenstein, S. 12): Gegensatz kommt in Gesetz und Verordnung zum Aus- « Baumschulen und Gärtnereien gehören wohl zusammen druck, indem sie neben dem Handel die Fabrikation mit der Landwirtschaft zur Urproduktion, unterscheiden nennen. Damit wird indessen nur ein Teil der Güter- sich aber von jener in wesentlichen Punkten : Ihre Er- produktion erfasst, zu welcher neben der Fabrikation zeugnisse dienen nicht der Ernährung, sondern sind von auch die Urproduktion, insbesondere die Landwirtschaft Anfang an als Handelsware bestimmt; die vorhandenen gehört (HIS, 1. c., N. 34 zu Art. 934). Betriebe der Ur- Pflanzen sind Halb- und Fertigfabrikate, bewegliche produktion sind nur dann eintragungspflichtig, wenn sie Sachen, nicht ein Bestandteil des Bodens bis zur Trennung mit einem Grosshandel der gewonnenen Produkte ver- durch die Ernte; es fehlt die für die Landwirtschaft wesent- bunden sind oder sonst nach kaufmännischer Art geführt liche Produktion für den Eigenbedarf ·und die Verbindung werden und daher unter Art. 53 lit. C HRV fallen. Unter mit der Viehzucht; die Organisation des Betriebes und diesem Gesichtspunkte wurden Baumschulen und Handels- namentlich des Absatzes entspricht derjenigen bei gewerb- gärtnereien als eintragungspflichtig erklärt (SALIs-BURCK- lichen Unternehmungen. All das trennt die Baumschulen HARDT, Bundesrecht, Bd. III, Nr. 1505 III ; Verwaltungs- und Gärtnereien von der Landwirtschaft und lässt sie entscheide der Bundesbehörde, 1928, Nr. 34). Unbestritten wirtschaftlich als zum Gewerbe gehörig erscheinen.» Wie war von jeher, dass Landwirtschaftsbetriebe nicht eintra- es sich mit dem Gemüsebau verhalte, wurde in diesem gungspflichtig sind, auch wenn ihr jährlicher Rohertrag Urteil ausdrücklich offen gelassen. Bei einem reinen Fr. 25,000.- übersteigt. Das ergibt sich, obwohl die Defi- Gemüsebaubetrieb wie demjenigen der Brüder P. fallen nition des Gewerbes in Art. 52 Abs. 3 HRV dem Wortlaut die dort genannten Momente zum Teil hinweg: Seine

nach auch auf sie zutreffen würde, aus der Natur der Erzeugnisse dienen der Ernährung, und sie sind bis zur Landwirtschaft, die im Gegensatz zu den in Art. 934 OR Ernte ein Bestandteil des Bodens; dagegen fehlt auch (und gleichlautend in Art. 52 Abs. 1 HRV) aufgeführten hier die Produktion für den Eigenbedarf und die Verbin- Gewerbearten steht und für welche die Anwendung des dung mit Viehzucht; die Organisation des Betriebs und Handelsrechts keinen Sinn hätte. Es wird denn auch des Absatzes kann im Einzelfalle sehr verschieden gestaltet z. B. in dem zitierten Entscheid in SALIS-BuRCKHARDT sein. In einem späteren Urteil (vom 22. Oktober 1948 geradezu als selbstverständlich unterstellt - wobei aller- i. S. Schweiz. Genossenschaft für Gemüsebau, nicht publi- dings Landwirtschaft gleichgesetzt wird mit der « eigentli- ziert, Erw. 2) hatte das Bundesgericht die gleiche Frage chen nicht eintragungspflichtigen Bauernwirtschaft», die für einen Grossbetrieb des Gemüsebaus zu entscheiden « vorwiegend auf Selbstversorgung gerichtet ist ». und erklärte ihn - unter Vorbehalt einzelner besonderer Die Gemüsekultur der Brüder P. gehörte zweifellos der Geschäftszweige : Blumenzucht, Verkaufsfilialen - als zur Urproduktion an. Es fragt sich, ob sie innerhalb dieser Landwirtschaft gehörig. Dabei wurde insbesondere dar- der Landwirtschaft oder wie Baumschulen und Handels- getan, dass die Selbstversorgung im Vergleich zur Markt- gärtnereien den eintragungspflichtigen Gewerben zuzu- produktion für die Landwirtschaft nicht die Bedeutung teilen ist. Das Bundesgericht hatte die gleiche Abgrenzung hat, die ihr früher beigemessen wurde ; nach den Ergeb- - im Hinblick auf die Unterstellung unter die Kriegs- nissen der Rentabilitätserhebungen des Schweiz. Bauern-

Bundesrechtliehe Abgaben. N° 8. 71 70 Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

sekretariates entfielen darauf in den von ihm in den umso einfacher, als der Kreis der Abnehmer unbestrittener- Jahren 1939-1943 kontrollierten Klein-, Mittel- und Gross- massen klein und konstant war; seine untergeordnete betrieben durchschnittlich nur 16,8 % des Gesamtroher- Bedeutung kommt darin zum Ausdruck, dass er von B. trages. Jeder Landwirt, der für den Markt produziere, P. neben der Führung seines eigenen Geschäftes besorgt müsse seine Erzeugnisse auch verkaufen; der Vertrieb sei wurde. Eine Eintragungspflicht kommt höchstens in das letzte Stadium seiner Tätigkeit und ändere deren Betracht unter dem Gesichtspunkt der ({ anderen nach Charakter nicht. Nach schweizerischer Auffassung komme kaufmännischer Art geführten Gewerbe ». Dazu gehören auch nichts darauf an, dass die Genossenschaft weitgehend nach Art. 53 lit. C HRV « diejenigen, die nicht Handels- Gemüse und Saatgut erzeuge ; denn in der schweizerischen oder Fabrikationsgewerbe sind, jedoch nach Art und Landwirtschaft seien vom Betrieb mit ausschliesslicher Umfang des Unternehmens einen kaufmännischen Betrieb Milchwirtschaft bis zum Betrieb mit ausschliesslichem und eine geordnete Buchführung erfordern ». Diese Erfor- oder überwiegendem Acker- und Gemüse- oder Rebbau dernisse sind - neben demjenigen eller minimalen alle Zwischenstufen vertreten. Die Grösse des Unter- jährlichen Roheinnahme von Fr. 25,000.- gemäss Art. nehmens wurde ebenfalls als für seinen Charakter nicht 54 HRV - kumulativ; nur wenn sie alle erfüllt sind, wesentlich betrachtet und die Schweiz. Genossenschaft für rechtfertigen sie die Gleichstellung mit einem Handels- Gemüsebau - die in elf Betrieben über 130 ha Land oder Fabrikationsgewerbe, die den inneren Grund für die bewirtschaftete - als landwirtschaftlicher Grossbetrieb, Eintragungspflicht der unter diese Kategorie fallenden der weitgehend den Gemüsebau pflege, bezeichnet und Betriebe darstellt (BGE 75 I 79, Erw. 2). Die Gemüse- den Betrieben des Handels und des Gewerbes gegenüber- kultur der Brüder P. erfüllte wohl das letzte Erfordernis. gestellt. Wenn auch die Akten keine präzisen Angaben Die weitern Erfordernisse aber sind keineswegs dargetan. über Grösse und Organisation der Gemüsekultur P. ent- Präzise Angaben über Art und Umfang des Unternehmens halten, so steht doch ausser Zweifel, dass sie nicht von fehlen; insbesondere ist der Personalbestand aus den

ferne mit jenem Grossunternehmen verglichen werden Akten nicht ersichtlich. Er muss indessen sehr klein gewe- kann und erst recht zur Landwirtschaft im Sinne der sen sein. Der Kundenkreis war unbestrittenermassen Rechtsprechung gezählt werden muss. Daraus folgt, dass- klein und konstant, sodass der Absatz der Erzeugnisse sie nicht eintragungs- und buchführungspflichtig war. einfach war und keine erhebliche Organisation erforderte. Selbst wenn man die Grenze zwischen Landwiitschaft Worin die von B. P. nebenher besorgte « kaufmännische und Gewerbe im Sinne von Art. 934 OR und der HRV Betriebsleitung » bestand, ist nicht klar. Dass die Buch- anders ziehen und den Gemüsebau zwar als Urproduktion, haltung in dessen Einzelfirma geführt und deren Post- aber nicht als Landwirtschaft betrachten wollte, so checkkonto benützt wurde, erklärt sich daraus, dass sie könnte dabei und insbesondere im vorliegenden Falle dort ohnehin vorhanden waren, und beweist nicht einmal, doch nicht von einem « Handelsgewerbe » die Rede sein. dass sie für die Pflanzerei erforderlich waren. Alles in Das Wesentliche am Betrieb ist der Anbau, die Hervor- allem kann von einem Grossbetrieb keine Rede sein. Es bringung des Gemüses; darauf entfällt namentlich fast ist nicht dargetan, dass die Pflanzerei in der Art eines die gesamte aufgewendete Arbeit. Der Vertrieb stellt kaufmännische&Betriebes geführt wurde, geschweige denn, wie bei dem Landwirt, der für den Markt produziert, dass dies notwendig war. Auch unter diesem Gesichtspunkt nur das letzte Stadium der Tätigkeit dar; hier war er ist die Eintragungs- und Buchführungspflicht zu verneinen.

72 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. Bundesrechtliche Abgaben. N° 9. 73

Da der Kapitalgewinn somit nicht im Betrieb eines ihre Berechnungen fordert sie vom Beschwerdeführer für zur Führung kaufmännischer Bücher verpflicht~ten Unter- die erwähnte Zeitspanne Warenumsatzsteuem im Betrage nehmens erzielt wurde, ist er kein steuerbares Einkommen von Fr. 1044.50 nebst Verzugszins seit dem 1. Februar und ist die Nachveranlagung mit Recht von der KRK 1949 nach. Der Begründung des Einspracheentscheides aufgehoben worden. vom 6. Februar 1952, welcher die Forderung bestätigt, ist zu entnehmen : a) Die Buchhaltung des Beschwerdeführers sei zwar formell einwandfrei geführt, doch bestehe zwischen den 9. Urteil vom 5. April 1952 i. S. H. gegen eidg. Steuerver- von ihm deklarierten und den auf Grund der erfahrungs- waltung. mässigen Verkaufszuschläge ermittelten steuerbaren Um- Warenumsatzstfluer: Ermittlung der steuerbaren Umsätze einer sätzen in dem in Frage stehenden Zeitraum eine Diver- Bäckerei und Konditorei. Schätzung nach Ermessen, wenn die genz, die aus den Umständen nicht erklärt werden könne, Buchhaltung zwar formell einwandfrei ist, aber in auffallendem Widerspruch zu den Erfahrungstatsachen steht, ohne dass eine wie folgende Gegenüberstellung zeige: ausreichende Erklärung hiefür gegeben wird. ImpOt sur le chiffre d'affaires : Determination du chiffre d'affaires imposable dans le cas d'une boulangerie-patisserie. Estimation Geschäftsjahr : Warenaufwand (Fett, Oel, Milch, Dekla- par appreciation lorsque la comptabiIiM, bien qu'irreprochable Milchprodukte, Eier, Butter, Zuk- rierte dans sa forme, donne n6anmoins des resultats qui sont avec ker, Nüsse, Mandeln, Früchtekon- steuer- les donnees de l'experience dang une contradiction frappante serven, andere Hilfsstofie sowie An- bare Um- et que rien n'est venu expliquer. teil Weissmehl) für die Herstellung sätze : steuerbarer Backwaren (Kleinge- Imposta BUlla ci/ra d'affari : Determinazione deUa cifra d'affari bäck, Patisserie) und Einstandswert imponibile di una panetteria e pasticceria. Valutazione in via der Handelswaren (Biskuits, Scho- di apprezzamento quando il risultato delIa contabilita, ineen- kolade UBW.) : surabile dal lato formale, e in contrasto manifesto con i dati deU'esperienza eil contribuente non e in grado di fornire una spiegazione plausibile per tale divergenza. Fr. Fr. 1.4.1947-31.3.1948 26,083.40 28,668.70

A. - Der Beschwerdeführer betreibt eine Bäckerei und 1.4.1948-31.3.11149 21,477.90 24,162.65 1.4.1949-31.3.1950 18,925.40 16,798.20 Konditorei. Er ist als Grossist im Sinne des Warenum- 66,486.70 69,629.55 satzsteuerbeschlusses (WUStB) im Register der Steuer- pflichtigen eingetragen. Auf Grund einer in seinem Betriebe vorgenommenen Kontrolle gelangte die eidgenössische Steuerverwaltung (ESt V) zum Schluss, dass die von ihm Nach den buchmässigen Aufzeichnungen hätte der Be- in, den vierteljährlichen Abrechnungen über die Warenum- schwerdeführer somit auf den Umsätzen an Kleingebäck, satzsteuer für die Zeit vom 1. April 1947 bis zum 30. Juni Patisserie und Handelswaren nur einen Bruttogewinn von 1950 auf Grund seiner Bücher und Belege deklarierten rund 3000 Franken erzielt, was unmöglich stimmen steuerbaren Umsätze mit den tatsächlich erzielten Ergeb- könne, da der Norm ein Bruttogewinn von 65,000 bis nissen nicht übereinstimmen könnten. Sie nahm daher 70,000 Franken entspräche. Die ESt V habe daher zu eine Schätzung nach Ermessen vor, wobei sie vom ver- einer Schätzung schreiten müssen. buchten Warenaufwand ausging und die brancheüblichen b) Den Einwänden des Beschwerdeführers, der Um- Verkaufszuschläge in Anrechnung brachte. Gestützt auf satz an Kleingebäck und Patisserie sei seit dem Frühjahr

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 934 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in