Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

BGE 78 I 72

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Da der Kapitalgewinn somit nicht im Betrieb eines ihre Berechnungen fordert sie vom Beschwerdeführer für zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichteten Unter- die erwähnte Zeitspanne Warenumsatzsteuern im Betrage nehmens erzielt wurde, ist er kein steuerbares Einkommen von Fr. 1044.50 nebst Verzugszins seit dem 1. Februar und ist die Nachveranlagung mit Recht von der KRK 1949 nach. Der Begründung des Einspracheentscheides aufgehoben worden. vom 6. Februar 1952, welcher die Forderung bestätigt, ist zu entnehmen : a) Die Buchhaltung des Beschwerdeführers sei zwar formell einwandfrei geführt, doch bestehe zwischen den 9. Urteil vom 5. April 1952 i. S. H. gegen eidg. Steuerver- von ihm deklarierten und den auf Grund der erfahrungs- wallung. mässigen Verkaufszuschläge ermittelten steuerbaren Um- WarenumsatzBteuer: Ermittlung der steuerbaren Umsätze einer sätzen in dem in Frage stehenden Zeitraum eine Diver- Bäckerei und Konditorei. Schätzung nach Ermessen, wenn die genz, die aus den Umständen nicht erklärt werden könne, BuchhaJtung zwar formell einwandfrei ist, aber in auffallendem Wide~pruch zu den Erfahrungstatsachen steht, ohne dass eine wie folgende Gegenüberstellung zeige : ausrelChende Erklärung hiefür gegeben wird. I'fI1I[JOt BUr le chiffre d'affaires : Determination du chiffre d'affaires imposable dans le cas d'une boulangerie-pätisserie. Estimation Geschäftsjahr : Warenaufwand (Fett, Oel, Milch, Dekla- par appreciation lorsque la comptabiliM, bien qu'irreprochable Milchprodukte, Eier, Butter, Zuk:- rierte dans sa forme, donne neanmoins des resultats qui sont avec ker, NÜl!Se, Mandeln, Früchtekon- steuer- les donnees de l'experience dans une contradiction frappante serven, andere Hilfsstoffe sowie An- bare Um- et que rien n'est venu expliquer. teil Weissmehl) für die Herstellung sätze : steuerbarer Backwaren (Kleinge- Impo8ta BUlla ci/ra d'affari: Determinazione della eifra d'af'fari bäck, Patisserie) und Einstandswert imponibile di una panetteria e pastieeeria. VaJutazione in via der Handelswaren (Biskuits, Scho- di apprezzamento quando il risultato della eontabilita, ineen- kolade usw.) : surabile dal lato formaJe, e in eontrasto manifesto eon i dati dell'esperienza eil contribuente non e in grado di fornire una spiegazione plausibile per tale divergenza. Fr. Fr. 1.4.1947-31.3.1948 26,083.40 28,668.70 1.4.1949-31.3.1950 18,925.40 16,798.20

Konditorei. Er ist als Grossist im Sinne des Warenum- 66,486.70 69,629.55 satzsteuerbeschlusses (WUStB) im Register der Steuer- pflichtigen eingetragen. Auf Grund einer in seinem Betriebe vorgenommenen Kontrolle gelangte die eidgenössische Steuerverwaltung (EStV) zum Schluss, dass die von ihm Nach den buchmässigen Aufzeichnungen hätte der Be- in, den vierteljährlichen Abrechnungen über die Warenum- schwerdeführer somit auf den Umsätzen an Kleingebäck, satzsteuer für die Zeit vom 1. April 1947 bis zum 30. Juni Patisserie und Handelswaren nur einen Bruttogewinn von 1950 auf Grund seiner Bücher und Belege deklarierten rund 3000 Franken erzielt, was unmöglich stimmen steuerbaren Umsätze mit den tatsächlich erzielten Ergeb- könne, da der Norm ein Bruttogewinn von 65,000 bis nissen nicht übereinstimmen könnten. Sie nahm daher 70,000 Franken entspräche. Die ESt V habe daher zu eine Schätzung nach Ermessen vor, wobei sie vom ver- einer Schätzung schreiten müssen. buchten Warenaufwand ausging und die brancheüblichen b) Den Einwänden des Beschwerdeführers, der Um- Verkaufszuschläge in Anrechnung brachte. Gestützt auf satz an Kleingebäck und Patisserie sei seit dem Frühjahr

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1947 wegen der kriegswirtschaftlichen Vorschriften über lediglich 25 % berechnet, so dass der von ihr geschätzte die Herstellung von Halbweissbrot und auch infolge Umsatz von Handelswaren (Einstandswert Fr. 22,291.60) Krankheit (Operation des Beschwerdeführers und Abwe- um mehr als Fr. 1000.- unter dem der Erfahrungszahl senheit seiner lungenkranken Frau) zurückgegangen, sei entsprechenden Betrage liege. Die vom Beschwerdeführer bei der Schätzung Rechnung getragen worden, da auf behaupteten, aber durch nichts belegten « sehr grossen die gebuchten Aufwendungen für die zur Herstellung Verluste » infolge Diebstahls von Schokolade und Biskuits steuerbarer Waren nötigen Rohstoffe abgestellt worden durch seinen Lehrling dürften Fr. 1000.- kaum erreicht sei. Die geschätzten Umsätze von Kleingebäck und Patis- haben; eine Herabsetzung des Handelswarenumsatzes serie wiesen denn auch eine stark rückläufige Bewegung wegen Diebstahls rechtfertige sich daher nicht. auf: B. - In seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Geschäftsjahr 1947/48 rund Fr. 41,000.- den Einspracheentscheid bestreitet H. die gegen ihn er- » 1948/49 » Fr. 25,700.- hobene Mehrforderung im vollen Umfange. Er macht » 1949/50 » Fr. 21,800.- geltend, er müsse darauf beharren, dass die von ihm auf Grund der Buchhaltung und der Backkontrolle deklarierten c) Der Schätzung der Umsätze an Kleingebäck und Umsatzzahlen richtig seien. Die abweichende « Bureau- Patisserie sei ein durchschnittlicher Verkaufszuschlag von Rechnung » der ESt V, deren Beamte nicht über die 100 % (entsprechend einem Bruttogewinn von 50 %) zu- erforderlichen praktischen Kenntnisse verfügten, sei falsch. grunde gelegt worden. Nach Dr. W. STöR (Erhebungen Bei den Handel&.Waren dürfe der Verkaufszuschlag höch- über die Erwerbsverhältnisse von Selbständigerwerbenden stens mit 25 % in Rechnung gestellt werden ; für gewisse für das Einschätzungsjahr 1949, S. 5, und Erhebungen Artikel wie Krüsch betrage er sogar nur 8-10 %; der über die Einkommensverhältnisse von Selbständigerw-er- Ankaufspreis für 1 kg Weissmehl belaufe sich auf Fr. 1.35, benden für das Einschätzungsjahr 1951, S. 8) könne für der Verkaufspreis aber nur auf Fr. 1.50. Weit übersetzt diese Produkte - bei Berücksichtigung eines Verlustes sei auch der Verkaufszuschlag, den die EStV für Klein-

von 2 % für unverkäufliche 'Ware - mit Bruttogewinnen gebäck und Patisserie berechnet habe. « Wenn man. die von 53 % (für 1947 und 1949) bzw. 52 % (für 1948) und Teuerungen wie unverkaufte Ware abrechnet, ble:ben demgemäss mit Verkaufszuschlägen von H2,5 % bzw. keine 40 % mehr. » Die EStV habe auf den allgemernen 108 % gerechnet werden. Im erfahrungsmässig festgestell- Rückgang der Verdienstmöglichkeiten im Bäckergewerbe ten Bruttogewinn sei die vom Beschwerdeführer geltend und auf die besonderen Schwierigkeiten, mit denen der gemachte Verteuerung der Einstandspreise bereits berück- Beschwerdeführer zu kämpfen gehabt habe, nicht Rück- sichtigt. Seinem Einwand, dass der Anteil der unver- sicht genommen. käuflichen Ware bei ihm über dem Durchschnitt liege, e. - Die ESt V beantragt Abweisung der Beschwerde. habe die ESt V Rechnung getragen, indem sie nur einen Sie führt aus: Verkaufszuschlag von 100 % (statt durchschnittlich min- a) Die vom Beschwerdeführer vorgenomm~ne ~ufteilung destens HO %) eingesetzt habe. des Umsatzes in steuerbare und steuerfreIe LIeferungen d) Für Handelswaren (Biskuits, Schokolade usw.) be- entspreche offensichtlich nicht der wahren Sachlage. ~ach trage der Verkaufszuschlag erfahrungsgemäss rund 30 % den der Beschwerde beigelegten Rechnungsabschlussen (vgl. STÖR, a.a.O. S. 6 und S. 9). Die EStV habe aber habe in den Geschäftsjahren 1947/48, 1948/49 und

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1949/50 der Mehlaufwand insgesamt Fr. 63,997.32, der 29 %) betragen. Würde diese Behauptung - welche den übrige Warenaufwand Fr. 71,648.06 betragen; demgegen- eigenen Aufzeichnungen des Beschwerdeführers wider- über habe der Beschwerdeführer für den gleichen Zeitraum spreche - zutreffen, so hätte er auf diesen Waren nur einen die Umsätze an steuerfreien Waren (Brot, Brötchen) mit um Weniges höheren Bruttogewinn erzielt als auf den Fr. 124,240.- und die steuerbaren Umsätze mit Handelswaren und sogar einen geringeren als auf dem Fr. 69,630.- deklariert. Demnach hätte er auf den Brot- Halbweissbrot, so dass es ihm gar nicht möglich gewesen umsätzen· einen überdurchschnittlichen Bruttogewinn er- wäre, die von ihm in den Jahresabschlüssen ausgewiesenen zielt, auf den Lieferungen der übrigen Waren dagegen durchschnittlichen Bruttogewinne auf dem gesamten Um- überhaupt keinen. Erfahrungsgemäss übersteige aber der satz von Brot, Kleinback-, Konfiserie- und Handelswaren Bruttogewinn auf Kleingebäck und Patisserie durchweg (1947/48: 35,7 %, 1948/49: 30,5 %, 1949/50: 38,2 %, denjenigen auf Brot. 1950/51 : 44,2 %) zu erzielen. Nach den statistischen Erhebungen der ESt V betrage

Erwägungen

steuerbaren Lieferungen am Gesamtumsatz durchschnitt- 1. - Nach Art. 34 Abs. 1 WUStB hat der Steuerpflich- lich um 60 % ; er unterliege erfahrungsgemäss nur unbe- tige seine Geschäftsbücher so einzurichten, dass sich daraus deutenden Schwankungen. Die Deklarationen des Be- die Tatsachen, welche zur Feststellung des Umfanges der schwerdeführers für die Zeit vom 1. April 1946 bis zum Steuerpflicht von Bedeutung sind, leicht und zuverlässig 31. März 1947 hätten diesem Verhältnis denn auch ent- ermitteln lassen. Stellt sich bei einer Kontrolle (Art. 35) sprochen. Dagegen wäre nach den späteren Deklarationen heraus, dass überhaupt keine oder keine zuverlässigen jener Anteil im Geschäftsjahr 1947/48 auf 40 %, im buchmässigen Aufzeichnungen vorhanden sind, so darf Geschäftsjahr 1948/49 auf 35 % und im Geschäftsjahr die EStV die vom Steuerpflichtigen nach Art. 25 abge- 1949/50 gar auf 30 % gesunken. Eine solche Struktur- lieferten Abrechnungen berichtigen und die für den Um- änderung sei an und für sich schon unwahrscheinlich; fang der Steuerpflicht massgebenden Umsätze nach im vorliegenden Fall sei sie angesichts der Aufteilung der pflichtgemässem Ermessen selbst festsetzen. Dies ergibt eingekauften Waren (Mehl einerseits und übrige Rohstoffe sich aus den Vorschriften über Buchführung und Kontrolle sowie Handelswaren anderseits) geradezu unmöglich. und aus Art. 5, wonach die EStV eine Entscheidung z. B. b) Nach den eigenen Ausführungen des Beschwerde- dann treffen kann, wenn der Steuerpflichtige die im führers sei der für Handelswaren wie Schokolade, Konfi- Abrechnungs- oder Kontrollverfahren erfolgenden Bean- seriewaren und dergleichen in Rechnung gestellte Ver- standungen nicht anerkennt (BGE 72 I 120). Die EStV kaufszuschlag von 25 % nicht übersetzt. Wohl werfe der darf auch von einer formell einwandfrei geführten Buch- Verkauf von Weissmehl und Krüsch nur einen beschei- haltung abweichen, wenn die daraus hervorgehenden Um- denen Ertrag ab ; diese Waren seien aber in die Umsatz- sätze in auffallendem Widerspruch zu den Erfahrungs- und Steuerberechnung der ESt V gar nicht einbezogen tatsachen stehen, ohne dass besondere Umstände, welche worden; die Lieferung von Weissmehl sei ja steuerfrei. dies hinreichend erklären würden, dargetan wären. In Nach der Darstellung der Beschwerde hätte der Ver- solchen Fällen ist es zulässig, auf Erfahrungszahlen ab-

kaufszuschlag für Kleingebäck und Patisserie immerhin zustellen, unter der Voraussetzung, dass auf die beson- 40 % (entsprechend einem Bruttogewinn von knapp deren Verhältnisse des in Frage stehenden Betriebes soweit

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als möglich Rücksicht genommen wird (nicht veröffent- Tat darauf schliessen, dass die ESt V bei der Schätzung lichtes Urteil vom 8. Juni 1951 i. S. Bühler, betreffend erwägenswerte Gesichtspunkte übergangen oder unrichtig Wehrsteuer). gewürdigt habe. Sie hat der Berechnung des auf die

2. - Die Buchhaltung des Beschwerdeführers hat in steuerbaren Umsätze entfallenden Warenaufwandes die formeller Beziehung zu keinen Beanstandungen Anlass buchmässigen Aufzeichnungen des Beschwerdeführers zu- gegeben. Aber die EStV hat in überzeugender Weise grunde gelegt. Bei der Ermittlung der Verkaufszuschläge dargetan, dass die steuerbaren Umsätze, welche er in aber durfte und musste sie Erfahrungszahlen heranziehen. seinen Abrechnungen über die in Frage stehenden Steuer- Aus den Erwägungen des Einspracheentscheides ergibt perioden gestützt auf seine Bücher und Belege angegeben sich, dass sie die Schwierigkeiten berücksichtigt hat, mit hat, derart weit unter den nach Massgabe brancheüblicher welchen in der in Rede stehenden Zeitspanne das Bäckerei- Verkaufszuschläge ermittelten Zahlen liegen, dass sie der und Konditoreigewerbe im allgemeinen und der Beschwer- wahren Sachlage nicht entsprechen können. Gegen die deführer im besonderen zu kämpfen hatte. Dass dies in Ausführungen, welche hierüber im angefochtenen Ent- einem offensichtlich unzureichenden Ausmasse geschehen scheide gemacht werden, hat der Beschwerdeführer nichts sei, ist in keiner Weise dargetan. In der Beschwerde- Triftiges vorgebracht. Die von der EStV zum Vergleich schrift werden, was die Höhe der Schätzung anlangt, im herangezogenen Erfahrungszahlen sind das Ergebnis sta- wesentlichen bloss die Einwendungen erneuert, welche tistischer Erhebungen; das Bundesgericht hat keine bereits in der Begründung des angefochtenen Entscheides Veranlassung, ihre Zuverlässigkeit in Zweifel zu ziehen. widerlegt worden sind. Was neu vorgebracht wird, ist Nach den Aufzeichnungen des Beschwerdeführers hätte ebenfalls nicht stichhaltig, wie aus den Darlegungen in der durchschnittliche Verkaufszuschlag auf den steuer- der Vernehmlassung der ESt V ohne weiteres hervorgeht. baren Waren in den Geschäftsjahren 1947/48, 1948/49 und 1949/50 nicht einmal 5 % betragen, wie sich aus Demnach erkennt das Bundesgericht .- der Gegenüberstellung auf S. 4 des Einspracheentscheides Die Beschwerde wird abgewiesen. ergibt. In der Eingabe an das Bundesgericht sagt der Beschwerdeführer indessen, dass beim Kleingebäck und bei der Patisserie mit einem Zuschlag bis zu 40 % und bei den Handelswaren mit einem solchen bis zu 25 %

11. SPIELBANKEN UND LOTTERIEN gerechnet werden könne. Er bestätigt. damit selbst, dass· auf seine Steuerabrechnungen kein Verlass ist. Es ist MAISONS DE JEU ET LOTERIES daher nicht zu beanstanden, dass die ESt V die steuerbaren Umsätze nach Ermessen geschätzt hat.

10. Arret du 5 avril1952 dans la cause Kramer et Faes contre

3. - Die Richtigkeit der getroffenen Schätzung kann Departement federal de jnstiee et police. der Gerichtshof nur beschränkt überprüfen. Er könnte nur einschreiten, wenn der Verwaltung offensichtliche Loi jbUrale du 5 octobre 1929 sur les maisons de jeu. L'art. 3 interdit uniquement Ies appareils servant ades jeux de Fehler oder Irrtümer unterlaufen wären (Art. 104 Abs. hasard. Consid. 2. 2 OG). Es liegen aber keine Anhaltspunkte dafür vor, Appareil automatique ; notion du gain en argent. Consid. 3. Appareil analogue a un appareil automatique; definition. dass diese Voraussetzung erfüllt ist. Nichts lässt in der Consid.4.

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