78 II 333
57. Urteil der II. Zivilabteilung vom 26. September 1952
Sachverhalt
I. i, S. Preiswerk gegen Gemeinderat Reigoldswil.
Beiratschaft, Art. 395 ZGB.
Beiratschaft und Vormundschaft, Unterschied bezüglich des Zweckes. Neigung zu Trunk und Müssiggang bildet keinen Verbeiratungsgrund, wenn der Interdizend die Verwaltung seines Vermögens ohnehin nicht hat und dieses auch nicht durch übertriebenen Geldbedarf gefährdet.
Conseil légal, art. 395 CC. :
Conseil légal et tutelle, différence quant au but. Un penchant pour la boisson et pour l’oisiveté ne suffit pas pour justifier la nomination d’un conseil légal loregue l’intéressé ne gère pas sa fortune et que celle-ci n’est pas mise en péril par un besoin d’argent excessif, Assîistente a norma dell’ari. 395 CC.
Assistente e tutore, differenza quanto allo scopo. Una tendenza al bere e all’ozio non basta per giustificare la nomina d’un as81- stente, quando l’interessato non ammiuinistra la sua sostanza © questa non è messa in pericolo da un eccessivo bisogno di denaro.
334 Familienrecht. N° 57.
A. — Auf den Rekurs des Th. Preiswerk gegen die vom Regierungsrat verfügte Verbeiratung gemäss Art. 395 Abs. 1! und 2 ZGB wegen Verschwendung und Trunksucht setzte das Obergericht im Januar 1951 das Verfahren aus und wies den Anwalt des Interdizenden an, dem Gernlicht bis 1. November 1951 über dessen « persönlichen Zustand » und finanzielle Lage Bericht zu erstatten ; zwar gehe der Rekurrent jetzt einer geregelten Beschäftigung nach, sei im Alkoholgenuss mässiger geworden und gebe auch in seinem übrigen Verhalten zur Zeit zu kemem Tadel Anlass, es rechtfertige sich aber eine weitere Beobachtung seiner Führung.
Am 6. November 1951 berichtete der Anwalt des Rekurrenten, dieser habe während drei Monaten gewissenhaft und pünktlich gearbeitet. Eine Erkundigung des Gerichts bei Dr. M. V. in L., der die aus dem Vermögen des Interdizenden gebildete « Th. Preiswerksche Familienstiftung » verwaltet, ergab, dass dieser in den ersten zehn Monaten des Jahres 1951 durchschnittlich Fr. 425.— aus der Stiftung bezogen und diese ausserdem Fr. 300.— an Arztrechnungen für ihn bezahlt hatte. Dr. V. bemerkte, der Interdizend würde noch viel grössere Bezüge machen, wenn er über « sein » Vermögen frei verfügen könnte.
B. — Daraufhin wies das Obergericht den Rekurs ab. In der Begründung führt es aus, schon seit 1941 befinde sich der Rekurrent in einem Zustande geistiger und moralischer Haltlosigkeit, der hauptsächlich auf Trunkegucht zurückzuführen sei. Sein als Famllienstiftung verwaltetes Vermögen sei von Fr. 77,300.— im Jahre 1948 bis 1. Januar 1952 auf Fr. 53,670.— zurückgegangen. FBinen ihm im Jahre 1947 zur freien Verwaltung übergebenen Betrag von Fr. 9393.30 habe der Rekurrent in kürzester Frist vertrunken und vertan. Die vor der ersten Gerichtsverhandlung eingezogenen Erkundigungen über das Verhalten des Rekurrenten seit der Einreichung des Rekurses hätten freilich nicht ungünstig gelautet, was zur Annahme berechtigt habe, jener werde sich auch weiterhin gut halten.
Dies bestätige denn auch der Bericht seines Anwaltes. Allein trotz dem Kklaglosen Verhalten « unter dem Damokles-Schwert des Entscheides der Rekursinstanz » bedürfe der Rekurrent nach wie vor einer gewissen persönlichen Fürsorge. Es bestehe keme Aussicht, dass der jahrelang untätig gewesene und in den Nerven geschwächte Mann je wieder eine auskömmliche Arbeit finden werde. Zudem habe er auch während seiner Tätigkeit bei der öffentlichen Krankenkasse, wo er gut verdient habe, die Mittel der Stiftung in Anspruch genommen. Ängesichts des Hanges des Rekurrenten zu Verschwendung und Trunk sei für die Substanz seines Vermögens Sorge zu tragen. Die Anordnung einer Beiratschaft sei daher unumgänglich notwendig.
Gegen dieses Urteil hat Preiswerk die vorliegende Berufung erklärt mit dem Antrag auf Gutheissung seiner Einsprache gegen den Verbeiratungsbeschluss des Regierungsrates.
Erwägungen
Laut Akten und tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz war der Berufungskläger von 1941 an bis in den Herbst 1950 dem Trunk und dem Müssiggang ergeben. Am 7. November 1941 wurde er im Zustand eines delirium tremens in die Heil- und Pfegeanstalt Friedmatt in Basel eingeliefert und unterzog sich dort während eines Jahres einer Alkoholentwöhnungskur. Diese wie auch spätere Kuren blieben jedoch ohne dauernden Erfolg. Der Berufungskläger verfiel immer wieder dem Alkohol und brachte die Kraft zu einer geordneten Lebensweise nicht auf Aus der « Th. Preiswerk’schen Stiftung » bezog er erhebliche Beträge, die er teils für Kuren verwendete, teils aber auch nutzlos vergeudete.
Anderseits hat die Vorinstanz festgestellt, dass der Berufungskläger sich seit September 1950 klaglos verhalten hat. Zwar hat er trotz seiner Erwerbstätigkeit in den ersten 10 Monaten des Jahres 1951 aus dem StiftungsVver- 336 Familienrecht. N° 57.
mögen monatlich im Durchschnitt Fr. 424.— bezogen ; dies erklärt sich jedoch aus der durch seine frühere Liederlichkeit verursachten Schwierigkeit, sich einen auskömmlichen Verdienst zu schaffen. Dass er mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln Verschwendung getrieben hätte, ist auf Grund der Veststellungen der Vorinstanz nicht anzunehmen. Die starke Abnahme des Stiftungsvermögens ist in der Hauptsache auf die vor dem Herbst 1950 erfolgten Bezüge zurückzuführen.
Ob trotz dieser Besserung im äusseren Gehaben des Berufungsklägers eine Entmündigung im Zeitpunkt des Urteils der Vorinstanz noch angezeigt gewesen wäre, kann dahingestellt bleiben, nachdem diese die Anordnung einer Beiratschaft als genügende Massnahme erachtet hat. Denn damit, dass allenfalls eine Entmündigung geboten und nach dem Gesetz möglich wäre, lässt sich die Bestellung eines Beirates nicht rechtfertigen. Eine Verbeiratung hat vielmehr nur dann zu erfolgen, wenn und soweit die in Art. 395 Abs. 1 und 2 vorgesehene Beschränkung der Handlungsfähigkeit tauglich ist, der verbeirateten Person Schutz zu bieten. Das angefochtene Urteil lässt sich daher nicht mit der Erwägung begründen, dass der Berufungskläger einer « gewissen persönlichen Fürsorge » bedürfe ; denn dem Beirat liegt nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 395 keine solche Fürsorge ob. Die Beiratschaft bezweckt ausschliesslich Schutz der vermögensrechtlichen Interessen der Person, entweder durch Mitwirkung des Beirates bei bestimmten Rechtsgeschäften (Abs. I) oder durch Entzug der Vermögensverwaltung (Abs. 2 : BGE 65 IT 142). Insbesondere hat der Beirat sich mit der Erwerbstätigkeit und dem Lebenswandel seines Schützlings nicht zu befassen, sondern eben nur mit dieser Mitwirkung bei Geschäften bezw. mit der Vermögensverwaltung. Zur Verbeiratung genügt jedoch nicht schon die blosse Möglichkeit einer Gefährdung der Vermögensinteressen einer Person durch ihr eigenes unkluges Verhalten bei Rechtsgeschäften oder in der Vermögensverda waltung ; vielmehr muss sich die Beschränkung der Handlungsfähigkeit als notwendig erweisen. Dies trifft nur zu, wenn eine Gefährdung mit grosser Wahrscheinlichkeit als bestehend angenommen werden muss ; andernfalls kann von einer Notwendigkeit im Sinne des Gesetzes nicht gesprochen werden.
Im vorliegenden Falle erachtet nun die Vorinstanz diese Notwendigkeit als durch den Hang des Berufungsklägers zu Trunk und Verschwendung gegeben. Dabei muss angesichts ihrer Feststellung, dass die Haltlosigkeit des Berufungsklägers « hauptsächlich auf Trunksucht zurückzuführen ist », angenommen werden, dass bei ihm die Verschwendung im engsten Zusammenhang mit der Trunksucht steht. Diese Annabme wird durch die Tatsache bestätigt, dass er keine Verschwendung mebr treibt, seitdem er den Alkobholgenuss eingeschränkt hat. Die einzige in Betracht kommende Gefahrenquelle ist somit sein Hang zum Trinken, und es fragt sich daher nur, ob dieser Hang eine Verbeiratung zu rechtfertigen vermag. Eine deswegen allenfalls wünschbare persönliche Fürsorge
186. , wie ausgeführt, nicht Sache des Beirates. Eine unmittelbare Gefahr für das Vermögen des Berufungsklägers aber bildet seine Alkoholneigung nicht, jedenfalls keine, der mit PBeiratschaft beizukommen wäre. Dass er etwa zur Vornahme unvernünftiger Rechtsgeschäfte im Sinne von Art. 395 Abs. 1 tendiere, ist nicht behauptet ; und ein Vermögen zu verwalten hat er nicht, weil sein ehemaliges als Familienstiftung verselbständigt ist, die von einer Drittperson verwaltet wird. Erst wenn der BerufungsKläger wieder der Trunksucht und dem Müssiggang verfallen sollte, würde er durch erhöbte Geldbedürfnisse, insofern dann dafür die Stiftung aufkommen müsste, «sein » Vermögen gefährden ; alsdann wäre er aber zu seinem persönlichen Schutz ohnehin gemäss Art. 370 zu bevormunden, womit auch für die Erhaltung des Vermögens gesorgt wäre. Solange jedoch dieser Fall nicht eintritt, erweist sich eine Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit als 338 Familienrecht. N° 68.
unzweckmässig, mithin mangels der in Art. 395 geforderten Notwendigkeit unzulässig. Die Situation würde sich allerdings ändern, wenn der Berufungskläger etwa darauf verfiele, seine Familienstiftung als gesetzwidrig (BGE 73 II 81, 75 II 81) anzufechten, damit Erfolg hätte und s0 das Vermögen in die Hände bekäme, in welchem Falle dann eine Verwaltungsbeiratschaft begründet wäre. Einzig zu dem Zwecke aber, ihm die Anfechtung zu verunmöglichen, vorsorglich eine Mitwirkungsbeiratschaft anzuordnen, liesse sich nicht rechtfertigen ; ein bezügliches Vorgehen des Berufungsklägers könnte allenfalls mit einer vorsorglichen Entmündigung gemäss Art. 386 ZGB verhindert werden, wie überhaupt auch bei einem Rückfall in Trunksucht und Müssiggang dann die Entmündigung nach Art. 370 zur Verfügung stände.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht :
In Gutheissung der Berufung und Aufhebung des angefochtenen Urteils wird die Einsprache des Berufungsklägers geschützt und der Verbeiratungsbeschluss des Regierungsrates vom 21. Juli 1959 aufgehoben.