Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 5 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

BGE 78 II 376

376 Obligationenrecht. N° 64. Obligationenrecht. N° 64. 377 Sie konnte es ohne grössere Umtriebe oder nachteilige Art. 400 GO. Verzögerung tun, da ein Einzelner, der zur Vertretung Le mandataire n'est pas autorise a subordonner la restitution des pieces justificatives qui lui ont ete confiees a la condition que sämtlicher Aktien legitimierte Devesceri, ihren Willen Ie mandant Iui donne d'abord decharge de son mandat. verkörperte. Sachlich erheischten die laufenden Geschäfte Art. 400 GO. auch die weder besonders schwierige noch ungewöhnlich~ n mandatario non e autorizzato a far dipendere Ia restituzione dei Errichtung eines Schuldbriefes, keine andere Lösung. Mit documenti giustificativi affidatigli alla condizione ehe il man- daute gIi dia dapprima scarico deI BUO mandato. dem Wesen und den Bedürfnissen der Gesellschaft war Devesceri als Verwaltungsrat der ihr nahe verbundenen

Sachverhalt

Chaletfabrik Davos A.-G. völlig vertraut. Von der Klägerin selber wird zugegeben, dass seine « Unehrlichkeit » damals Im April 1950 wurde Charles Keller von der Bosco A.-G. noch nicht bekannt gewesen sei. Die versuchte Heran- mit der Besorgung der Buchhaltung betraut. Nach Been- ziehung des Art. 71I Abs. 1 OR geht schon deswegen fehl, digung des Auftragsverhältnisses im Mai 1951 weigerte weil Devesceri wohl Ausländer, aber nicht Verwaltungsrat sich Keller, die überlassenen Unterlagen ohne vorherige der Klägerin war und auch nicht als solcher nach aussen Prüfung der Buchführung und Decharge-Erteilung zu auftrat. Für die Vermutung, er habe jene Vorschrift zu erstatten. Deswegen kam es zwischen den Parteien zum umgehen getrachtet, gebricht es an irgendwelchem Anhalt. Prozess, in welchem die Bosco A.-G. die Herausgabe Unter den obwaltenden Umständen bestand kein zwin- sämtlicher Bücher, Belege und Korrespondenzen verlangte. gender Anlass, der Klägerin einen Beistand zu ernennen. Die Gerichte des Kantons Schwyz, das Kantonsgericht Das Vorgehen der Generalversammlung ist daher nicht mit Urteil vom 7. Juli 1952, wiesen die Klage ab, unter zu beanstanden. Der Beschluss vom 24. Februar 1949 Vorbehalt der Parteierklärung des Beklagten, er sei und der übereinstimmende Auftrag an den Zweitbeklagten . « bereit, die Geschäftsbücher, Geschäftsbelege, Korres- sind rechtsgültig. Sie decken vollunfänglich die vom pondenzen usw. an die Klägerin herauszugeben, sofern Zweit beklagten am 28. April 1949 abgegebene und diese ihm nach erfolgter Prüfung der Buchhaltung und öffentlich beurkundete Erklärung, womit der Klage das nach Richtigbefund Entlastung erteilt ». Fundament entzogen ist. Auf Berufung der Klägerin hin wird vom Bundesgericht der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Klage

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht : geschützt. Die Berufung wird abgewiesen und das vorinstanzliche Urteil bestätigt. Aus den Erwäg·ungen:

2. - Die in der Sache anwendbaren Bestimmungen über den Auftrag (Art. 394 ff OR) sehen eine Entlastung des Beauftragten nach Abschluss seiner Tätigkeit nicht aus-

64. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteiluug vom 18. Novem- drücklich vor. Trotzdem wird zumindest bei der Ver- ber 1952 i. S. Bosco A.-G. gegen Keller. waltung fremden Gutes angenommen, die Entlastung ent- Art. 400 OR. spreche einem berechtigten Interesse des Rechnungsfüh- Der Beauftragte ist nicht berechtigt, die Erstatt1.mg überlassener Unterlagen von vorangehender Entlastung durch den Auftrag- rers, der allgemeinen Sitte und dem, was er nach Treu geber abhängig zu machen. und Glauben erwarten dürfe (DERNBURG, Bürgerliches

378 Obligationenrecht. N0 64. Markenschutz. N0 65. 379 Recht nil S. 92 § 40, HOENIGER in der Deutschen Juri- Auftraggeber gehörenden Bücher oder Belege; die er als stenzeitung Bd. 27 S. 146 ; vgl. VON TUHR, Allgemeiner :Beauftragter besitzt, gerichtlich zu hinterlegen hätte. Teil des Obligationenrechts, S. 572). Endlich hält auch die vorinstanzliche Auffassung nicht Vorliegend geht es offenbar nicht um die Verwaltung "Stand, die Pflicht des Beauftragten zur Rechnungsablegung fremden Gutes, sondern ausschliesslich um die Führung enthalte das « korrespondierende Recht I) darauf, wirklich einer Buchhaltung. Aber wenn es sich noch anders ver- Rechenschaft geben zu können. Denn im vorneherein hätte hielte, so würde die Nichterteilung der Entlastung dem -ein solches Recht nur Bedeutung in bezug auf eine an- Beauftragten kein retentionsähnliches Zurnckbehaltungs- ßchliessende Entlastung. Diese aber vermag, wie dargelegt, recht vermitteln. Zwar ist auch für das schweizerische keine Zurückhaltung zu begründen, weil eben jenes von Recht grundsätzlich das sogenannte obligatorische Reten- der Vorinstanz angenommene Recht, wenn es besteht; tionsrecht anzuerkennen, vermöge dessen ein Kontrahent .auch ohne sie durchgesetzt werden kann. selbst ausserhalb des Geltungsbereiches des Art. 82 OR seine Leistung verweigern kann, bis ihm die aus dem gleichen rechtlichen Verhältnis geschuldete Gegenleistung gewährt wird (VON TUHR S. 468). Indessen lässt sich V gl. auch Nr. 50, 52, 60, 66. - Voir aussi nOS 50, 52,60,66. von Gegenleistung in diesem Sinne bei der Entlastung nicht sprechen, da sie nicht Vertragsgegenstand ist, sondern lediglich eine der Vertragslösung zU1n Schutz des gewesenen Kontrahenten nachgehende Erklärung dar- stellt. Deshalb kann der Berechtigte auch nicht Zugum- VI. MARKENSCHUTZ zugleistung fordern, sondern erst hinterher auf Entlastung klagen (HOENIGER a.a.O.). PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE Die Vorinstanz findet, jede andere als die von ihr befürwortete Betrachtungsweise würde auf Seite des Be- ~5. Urteil der I. ZivilabteIlung vom 14. Oktober 1952 i. S. Jobn klagten zu Beweisschwierigkeiten führen. Das allein genügt Wyeth & Brother Ltd. gegen Dr. A. Wander A.-G. aber nicht, um ein Abweichen von der in Art. 400 Abs. i. OR festgelegten Rückgabepflicht zu rechtfertigen. Vt7rwechselbarkeit der für gleichartige pharmazeutische Präparat-e

bestimmten Marken Alucol und Aludrox. Art. 6 MSchG. Selbst wo das Gesetz eine Decharge-Erteilung eigens Possibilite de confusion des marques Alucol et Aludrox utilisees vorsieht, wie namentlich im Aktienrecht, kann der Berech- pour designer des produits pharmaceutiques du meme genre. tigte nicht verhindern, dass die für die Entlastung zu- Art. 6 LMF. ständige Stelle schon vor einem dahingehenden Beschluss Possibilita di confusione delle marche Alucol e Aludrox adoperate über alle benötigten Unterlagen verfügt. Hier wie dort Mr designare dei prodotti farmaceutici dello stesso genera. Art. 6 LMF. ist demjenigen, der Anspruch auf Entlastung hat, höch- stens die Befugnis einzuräumen, unter besonderen Umstän- A. - Die Firma Dr. A. Wander A.-G. in Bern ist den, etwa im Hinblick auf die Gefahr einer Veränderung Inhaberin der Fabrik- und Handelsmarke « Alucol». Diese massgeblicher Dokumente, um Erlass einer provisorischen ist als Wortmarke seit 1919, erneuert 1939 unter Nr. 95745, Verfügung nachzusuchen, wobei er gleichzeitig die dem und als kombinierte Wort- Bildmarke seit 1925, erneuert

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 71I, Art. 82, Art. 394 und Art. 400 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Art. 6 — der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. Juli 2002, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2008, 1. August 2008, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Januar 2017, 1. April 2019, 1. Dezember 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2023 und 1. Juli 2025 erneut konsolidiert.

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