Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

BGE 78 II 385

384 Markenschutz. N0 65. Verfahren. No 66. 385 eindruck massgebend, d. h. jene Bestandteile sind für den Gesamteindruck mitbestimmend und bei der Beur- teilung der Verwechslungsgefahr mitzuberücksichtigen (BGE 38 II 308 f.). Die Frage, ob die Vorsilben « Alu ... » VII. VERFAHREN für jedermann frei verwendbar, d. h. Freizeichen sind,

Sachverhalt

ist für die Beurteilung der Unterscheidbarkeit der Marken « Alucol» und ({ AludrOX» von untergeordneter Bedeutung. Die Behauptung der Beklagten, dass der Klägerin durch 66. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteiluug vom 1. November den Schutz ihrer Marke ein Monopol auf die Silben « Alu » 1952 i. S. Kurz gegen Barsoe. eingeräumt werde, ist nicht richtig. Geschützt ist nur lnterr;at~ Privatrecht. Bestimmung des anwendbaren Rechts die Wortmarke « Alucol» in ihrer gesamten, besonderen beI Anspruchen aus ungerechtfertigter Bereicherung. (Änderung der Rechtsprechung). Zusammensetzung im Hinblick auf den durch sie hervor- gerufenen Gesamteindruck. Die Verwechselbarkeit anderer Droit ~"!ternational prfy;e. Determination de droit applicable en matlere de pretentlOllS derivant de Z'enrichissement illegitime ähnlicher von der Beklagten aufgeführter Marken, von (changement de la jurisprudence). denen nach Feststellung der Vorinstanz in der Schweiz Diri~o !nternazilYfl'ale. privato. Determinazione deI diritto applica- durch Dritte « Alutan », « Aluzunol » und « Aluctyl » für hIle m matena dl pretese derivanti da indebito arricchimento pharmazeutische Produkte Verwendung finden, steht (camhiamento della giurisprudenza). nicht zur Diskussion; mit Recht verweist übrigens die Vorinstanz darauf, dass dieselben sich stärker von

A. - Die Firma Fanny Kurz in Zürich, die Grosshandel mit Fischen, Wild und Geflügel treibt, li~ferte anfangs der Marke der Klägerin unterscheiden als das von der 1948 Gänse an die Firma Engels in Amsterdam. Da die Beklagten gewählte Wort zeichen. Anderseits wagt die Bezahlung über das schweizerisch-holländische Clearing Beklagte selber nicht zu behaupten, die Marke der Klägerin nicht möglich war und auch keine freien Hartdevisen zur laufe auf eine blosse Sachbezeichnung hinaus, sei also Verfügung standen, sollte die Befriedigung der Verkäuferin nicht geeignet, zur Unterscheidung der Herkunft im Sinne dadurch bewerkstelligt werden, dass ihr die Firma Engels von Art. 1 MSchG zu dienen (vergl. hiezu BGE 27 II ein Clearingguthaben von 98,000.- dän. Kr., das diese 626 f. Erw. 4). in Dänemark hatte, zur Verfügung stellte. Weil dieses 5. - Mit dem grundsätzlichen Schutz der Klage hat Guthaben aber nur für den Ankauf dänischer Waren für somit der kantonale Richter keine bundesrechtlichen den Export nach Holland verwendet werden durfte, Vorschriften verletzt. Die von ihm gezogenen Rechts- musste vorerst dessen Verwendung cfür die Bezahlung folgen, die von der Berufung nicht speziell angefochten dänischer Lieferungen nach der Schweiz ermöglicht wer- werden, stehen mit den einschlägigen Vorschriften des den. Die Firma Kurz, die selber für solche keinen Bedarf Marken- und "Vettbewerbsrechts im Einklang. hatte, wandte sich an die Frigaliment GmbH St. Margre- Demnach erkennt das Bundesgericht : then (SG), welche der dänischen Firma Barsoe für Geflügel- lieferungen 700,000.- dän. Kr. schuldete. Kurz, die Fri- Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des galiment und Engels vereinbarten nun, letzterer solle die Handelsgerichts Bern vom 27. März 1952 wird bestätigt. 98,000.- dän. Kr. an Barsoe überweisen, damit dieser sie zur teilweisen Bezahlung seiner Lieferungen an die Friga- 25 AS 78 II -1952

386 Verfahren. N0 66. Verfahren. N0 66. 387

liment verwende, die dann ihrerseits den Gegenwert des nach. Im September 1949 wurde die dänische Währung genannten Kronenguthabens von schw. Fr. 87,915.80 an um ca. 30 % abgewertet. die Firma Kurz auszahlen werde. B. - In der Folge trat die Firma Engels ihr bei Barsoe Zum Vollzug. dieser Abmachung liess die Firma Engels ausstehendes Guthaben !;lamt etwaigen Schadenersatzan- durch Vermittlung der Forum-Bank in Amsterdam bei der sprüchen im Zusammenhang mit der Abwertung der däni- Danske Landmandsbank in Kopenhagen zu Gunsten der schen Währung an die Firma Kurz ab. Firma Barsoe ein unbestätigtes Akkreditiv im Betrage Diese liess auf das Guthaben des Barsoe aus den durch von 98,000.- dän. Kr. eröffnen, benützbar gegen eine die Frigaliment bei der Schweiz. Volksbank St. Gallen Faktur des Barsoe an die Forum-Bank über eine entspre- einbezahlten Fr. 87,915.80 Arrest legen und reichte beim chende Lieferung von Geflügel. Die Akkreditivsumme Handelsgericht St. Gallen gegen Barsoe Klage ein auf wurde am 15. September 1948 durch die Danske Land- Bezahlung dieses Betrages, mit der Begründung, der mandsbank der Firma Barsoe gutgeschrieben, und zwar Beklagte schulde ihr diese Summe teils aus ungereclit- ohne eine Gegenleistung durch diese. Welche Bewandtnis fertigtel' Bereicherung, teils als Schadenersatz für den es mit diesem Akkreditiv hatte, war Barsoe von Engels durch die unberechtigte Zurückhaltung der 98,000 dän Kr. anscheinend nicht mitgeteilt worden; er behielt den ihm entstandenen Abwertungsverlust. überwiesenen Betrag als Depot. Dagegen schrieb ihm die Nachdem der Beklagte auf die Mitteilung der erfolgten Frigaliment am 27. August 1948, sie habe ihm bei der Abtretung 98,000 dän. Kr. zu Handen der Klägerin an Danske Landsmandsbank 98,000.- dän. Kr. zur Ver- die von dieser bezeichnete dänische Bank überwiesen fügung gestellt, die nach Beibringung der Bewilligung der hatte, reduzierte die Klägerin die Klageforderung auf zuständigen dänischen und schweizerischen Behörden für Fr. 42,000.-. die regulären Geflügelexporte von Dänemark nach der O. - Das Handelsgericht St. Gallen wies mit Urteil Schweiz zu verwenden seien. Demzufolge zahlte dann die vom 26. Mai 1952 diese Klage ab. Dabei wandte es schwei- Frigaliment jeweils nur 80 % der Fakturabeträge für ihre zerisches Recht als Ersatzrecht für das seines Erachtens

Warenbezüge bei Barsoe zu dessen Gunsten in das schwei- grundsätzlich massgebende, ihm aber nicht bekannte zerisch-dänische Clearing ein, während sie die restlichen dänische bezw. holländische Recht an. 20 % mit den bei Barsoe liegenden 98,000.- dän. Kr. D. - Das Bundesgericht tritt auf die Berufung der verrechnete. Die für die ganze Transaktion nötigen amt- Klägerin gegen dieses Urteil nicht ein. lichen Bewilligungen konnten jedoch nicht erhältlich ge-

Erwägungen

macht werden ; deshalb und da Barsoe wiederholt gegen die Abzüge von 20 % protestierte, wies ihn die Frigaliment 1. - Die Vorinstanz hat angenommen, für die Anknüp- am 14. Juni 1949 an, die 98,000.- dän. Kr. der Danske fung zur Ermittlung des anwendbaren Rechtes komme Landmandsbank zurückzugeben und bezahlte gleichzeitig bei der ungerechtfertigten Bereicherung der Ort in Frage, den abgezogenen Betrag von schw. Fr. 87,915.80 = an dem diese sich vollzogen habe. Diese Auffassung 98,000.- dän. Kr. bei der Schweiz. Volksbank St. Gallen entspricht der langjährigen Rechtsprechung des Bundes- zu Gunsten des Barsoeein. gerichts (BGE 12 S. 342, 26 II 272, 31 II 665) und wird Barsoe kam der Aufforderung, die 98,000 dän. Kr. an die unter Bezugnahme auf diese auch in der neueren Literatur Danske Landmandsbank zurückzuzahlen, jedoch nicht noch vertreten (BECKER, 2. Aufl., Vorbemerkungen zu

388 Verfahren. N0 66. Verfahren. N0 66. 389 Art. 62-67 OR, N. 12 ; SCHNITZER, IPR 3. Aufl. 2 S. 604). chertem und Bereichertem im Sinne dieser Lehre wurde Es ist indessen nicht zu verkennen, dass das Abstellen denn auch in BGE 77 II 94 f. hingewiesen, obgleich jener auf den oft bloss zufälligen Ort der Vermögensverschiebung Entscheid im übrigen auf Grund der bisherigen Recht- nicht immer zu befriedigen vermag, da sie dem Umstand. sprechung noch von der Massgeblichkeit des Rechtes am dass Bereicherungsansprüche in den verschiedensten Zu- Orte des Eintritts der Bereicherung ausging. sammenhängen auftreten können, nicht gerecht wird. Der dieser zweiten Auffassung zu Grunde liegende Ge- Aus Erwägungen dieser Art ist denn auch in der Literatur danke, dass der innere Zusammenhang des Bereicherungs- (vgl. NEUNER, Zeitschrift für ausländisches und IPR 2 anspruchs mit einem allfälligen unterliegenden Rechtsver- (1928) S. 122, NEUMEYER, IPR S. 32, OSER/SCHÖNEN- hältnis gewahrt bleiben müsse, ist in der neuesten Lite- BERGER, allg. Einleitung N. 148 ff.) eine differenzierte ratur weiter verfolgt und verfeinert worden (vgl. ZWEIGERT, Lösung befürwortet worden. Süddeutsche Juristenzeitung 1947, Spalte 247 ff., und Danach wäre für die Frage, ob eine Bereicherung vor- an ihn anschliessend RAAPE, IPR 3. Aufl. 1950, S. 329 ff.). liege, als massgebend das Recht zu betrachten, von dem Nach dieser Lehre hätte die massgebende Kollisionsnorm der Erwerb des Eigentums oder anderer dinglicher dahin zu lauten, dass die Rechtsordnung, welche das Rechte abhängt, also das Recht der gelegenen Sache, Schicksal der Leistung auf dem Weg vom Geschmälerten bzw. bei Forderungen das Recht, das die Wirksamkeit zum Bereicherten beherrscht, auch für das Ob und Wie ihrer Begründung, die Übertragung oder das Erlöschen der Rückleistung vom Bereicherten zum Geschmälerten ordnet. gelten muss. In Anwendung dieses Leitgedankens wird Ob die Bereicherung ohne Grund erfolgte, wäre sodann sodann wie folgt unterschieden : nach dem Rechte zu beantworten, das entscheidet, ob a) Besteht keine Rechtsbeziehung zwischen dem Ent- eine Rechtspß.icht zur Vermögensverschiebung bestand, reicherten und dem Bereicherten, oder doch nicht eine z. B. ob ein Kaufvertrag, eine Schenkung gültig war und solche, die irgendeinen Rechtsgrund für den Erwerb des

blieb; für die Frage naQh dem Vorliegen einer Leistung letzteren abgeben könnte, so entscheidet über den ganzen aus einer Nichtschuld im engem Sinne wäre dabei das - Komplex der ungerechtfertigten Bereicherung die Rechts- Recht massgebend, das die vermutliche Verpllichtung ordnung, aus welcher sich der Erwerb herleitet. beherrscht hätte. b) Besteht dagegen bereits eine Beziehung rechtlicher Bei Bejahung der Frage nach dem Vorliegen einer Art zwischen dem Entreicherten und dem Bereicherten, Bereicherung einerseits und ihrer Grundlosigkeit ander- so entscheidet das Statut, das für diese im weitesten Sinne seits wäre dann für Umfang und Inhalt sowie die näheren zu verstehende rechtliche Beziehung massgebend ist, auch Voraussetzungen des Herausgabeanspruchs das Wohnsitz- über den damit zusammenhängenden Ausgleichsanspruch recht des Empfängers massgebend, ~enn das Rechtsver- (vgl. RAAPE a.a.O.). hältnis, auf Grund dessen geleistet wurde, nie existierte, Diese dritte Auffassung wird den kollisionsrechtlichen dagegen das Recht des Kausalverhältnisses bei einer Verhältnissen, wie sie bei der ungerechtfertigten Berei- Bereicherungsforderung, die eine zeitweise Wirksamkeit cherung vorliegen, am besten gerecht. Ihr grosser Vorteil des zu Grunde liegenden Verhältnisses voraussetzt. liegt darin, dass sie hinsichtlich aller Fragen, die sich im Auf die Notwendigkeit der Heranziehung des Rechtes Zusammenhang mit einem Falle von ungerechtfertigter bereits bestehender Rechtsbeziehungen zwischen Entrei· Bereicherung erheben können, immer zu einer einheitlichen

Verfahren. No 66. 391 390 Verfahren. N° 66.

Rechtsanwendung führt. Solche Entscheidungsharmonie führen, weshalb denn auch die Frigaliment die Zahlung ist aber bei der Beurteilung internationalprivatrechtlicher vom 14. Juni 1949 an die Volksbank vornahm, um ihre Verhältnisse wenn möglich anzustreben, wie denn auch restliche, noch bestehenae Schuld gegenüber dem Beklagten das Bundesgericht sich um ihretwillen unter Ablehnung zu tilgen. Bereichert war aber der Beklagte ganz ohne vorerst der kleinen und hernach auch der grossen Spaltung Rücksicht auf diese Zahlung nach den zutreffenden Aus- für die Massgeb.lichkeit des einheitlichen, für ein obligato- führungen der Vorinstanz von dem Zeitpunkt an, in risches RechtsverhäItnis in seiner Gesamtheit geltenden welchem sich die geplante Verwendung der Akkreditiv- Obligations statuts ausgesprochen hat (BGE 78 II 78,84). summe ,zur Abtragung der Schuld der Frigaliment gegen-

2. - Bei der Anwendung der oben entwickelten Grund- über dem Beklagten als undurchführbar erwies. sätze auf den vorliegenden Fall ist zunächst hervorzuhe- Zwischen dem Beklagten als Bereichertem und der ben, dass die Firma Engels ihr ursprüngliches Kronengut- Firma Engels als Entreicherter bestand nun keine Rechts- haben nie an die Klägerin abgetreten hat. Gegenstand des beziehung, die einen Rechtsgrund für den Erwerb des mit der vorliegenden Berufung angefochtenen Urteils vom ersteren abzugeben vermocht hätte. Die AkkreditivsteI- 26. Mai 1952 bildete vielmehr nur der Bereicherungsan- lung, auf Grund deren die Auszahlung des Betrages an den Beklagten erfolgte, schuf keine solche Rechtsbeziehung. spruch, der ursprünglich der Firma Engels zustand und hernach an die Klägerin abgetreten wurde. Denn Engels liess das Akkreditiv ausschliesslich auf Beteiligt an diesem BereicherungsverhäItnis waren der Grund der zwischen ihm, der Klägerin und der Frigaliment Beklagte einerseits und die Firma Engels als Rechtsvor- getroffenen Abmachungen eröffnen, ohne dass der Beklagte gängerin der Klägerin anderseits. Als Bereicherungsvor- zunächst etwas davon wusste. Das Akkreditiv, das gemäss seinen näheren Bedingungen zur Bezahlung einer Waren- gang fällt einzig die Auszahlung der 98,000.- dän. Kr. lieferung des Beklagten an Engels zu dienen hatte, ent- vom 15. September 1948 in Betracht, die auf Grund des behrte der Grundlage, da ein solches Kaufvertragsver- von Engels zu Gunsten des Beklagten eröffneten Akkre- hältnis zwischen dem Beklagten und Engels nicht bestand. ditivs erfolgte. Die Klägerin behauptet zwar, der Beklagte Da die überweisung des Akkreditivbetrages durch die sei nicht durch diese Zahlung bereichert worden, sondern Danske Landmandsbank an den Beklagten am 15. Sep- erst durch die nochmalige Bezahlung des entsprechenden tember 1948 erfolgte, ohne dass er die in den Akkreditiv- Betrages von schw. Fr. 87,915.80 seitens der Frigaliment bedingungen erwähnte Faktura vorgelegt hätte, lässt sich an die Volksbank St. Gallen vom 14. Juni 1949 zu Gunsten auch nicht sagen, er habe durch Mitwirkung an der Vor- des Beklagten. Mit dem Empfang des Akkreditivbetrages täuschung eines Kaufgeschäfts zwischen ihm und Engels von 98,000.- dän. Kr. habe der Beklagte nur erhalten, eine Rechtsbeziehung mit diesem begründet, die als was er zu beanspruchen gehabt habe, da dieser Betrag

Anknüpfung für die Ermittlung des anwendbaren Rechts zur teilweisen Deckung seiner Forderung aus Lieferungen auszureichen vermöchte. Sein Verhalten in Bezug auf die an die Frigaliment dienen sollte. Diese Auffassung ist Akkreditivangelegenheit war ein rein passives, indem er jedoch irrig. Die Überweisung der 98,000.- dän. Kr. sich darauf beschränkte, die ihm ohne sein Zutun gut sollte wohl nach der Absicht von Engels, der Klägerin geschriebene Akkreditivsumme entgegenzunehmen, um sie und der Frigaliment dem von der Klägerin erwähnten vorbehältlich der erforderlichen amtlichen Bewilligungen Zwecke dienen, allein diese Absicht liess sich wegen Aus~ gemäss der von der Frigaliment erhaltenen Weisung zur bleibens der nötigen amtlichen Bewilligungen nicht durch-

392 Verfahren. N0 66. Verfahren. N° 67. 393

teilweisen DeckQng seines Guthabens dieser gegenüber zu hat (BGE 77 II 275, 191 und dort erwähnte Entscheide). verwenden. 3. - Wollte man annehmen, die Entgegennahme der Bestanden somit zwischen Engels und dem Beklagten Akkreditivsumme durch den Beklagten bilde einen aus- keine ausreichenden Rechtsbeziehungen, so ist gemäss reichenden Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Variante a) der Theorie ZweigertjRaape der streitige Be- anwendbaren Rechts, so wäre das Ergebnis kein anderes~ reicherungsanspruch von der Rechtsordnung beherrscht, In diesem Falle wäre im Sinn von Variante b) der Auf- aus der sich der Erwerb des Beklagten herleitet. Das ist, fassung ZweigertjRaape das Recht massgebend, welches da der Beklagte, wie erwähnt, die Zahlung im Zusammen- das dem Akkreditiv zu Grunde liegende Rechtsverhältnis hang mit seinen Lieferungen an die Frigaliment erhielt, zwischen dem Akkreditivsteller Engels und dem daraus das Recht, dem sein Vertragsverhältnis mit dieser unter- begünstigten Beklagten beherrschen würde, falls es be- stand, also das dänische Recht als das Recht der für stünde (RA.A.PE a.a.O. S. 331, SCHNITZER a.a.O. S. 634). das Vertragsverhältnis charakteristischen Leistung des Das wäre, da als unterliegendes Grundverhältnis der von Verkäufers, mit dem der engste räumliche Zusammenhang Engels vorgegebene Bezug von Geflügel beim Beklagten besteht (BGE 77 II 84 und dort erwähnte Entscheide und zu gelten hätte, wiederum das dänische Recht als das Literatur ). Recht des Verkäufers. Auch bei Abstellen auf diese Auf- Untersteht aber die abgetretene Forderung dem däni- fassung wäre somit für eine überprüfungsbefugnis des schen Recht, so ist dieses auch für die Frage der materiel- Bundesgerichts kein Raum. len Gültigkeit der Abtretungen massgebend, während sich deren formelle Gültigkeit nach holländischem Recht als dem Recht des Abschlussortes beurteilt (BGE 74 II 87 und dort erwähnte Entscheide). Das Recht der abgetrete- 67. Urteil der I. Zivilabteilung vom 1. September 1952 nen Forderung, also nach dem oben Ausgeführten däni- i. S. Inderbitzin gegen Schweiz. Tabakverband. sches Recht, ist schliesslich auch massgebend für die Frage allfälliger Schadenersatz- und Nebenrechte aus Ueberprüjung der Zuständigkeit von Schiedsgerichten. . Die sachliche Zuständigkeit eines venraglich:en SchiedsgerIchtes

Verzug. Denn wie die Vorinstanz zutreffend ausführt und richtet sieh, soweit nicht eine bundesreehthche Regelung Platz die Klägerin in ihrer Berufung nicht bestreitet, ist das greift, grundsätzlich nac?- kant0I?-ale~ Recht. A",!-ch ~ fallt aber die Beurteilung emer präjudizIerenden eldgenossIschen einheitliche Obligationsstatut grundsätzlich für alle mit Rechtsfrage in die Kompetenz d~ Bundesgericht~s (Art: 43 OG). Unter diesem Gesichtspunkte Bejahung der SchledsgerlChtsbar. dem betreffenden Rechtsverhältnis zusammenhängenden keit für das gegebene Streitverhältnis (Art. 2 und 27 ZGB). Fragen massgebend. Oontrole de la compßtence de8 tribunaux arbitraux. Hat die Vorinstanz aber zutreffend auf das gesamte A moins d'etre regloo par le droit federsi, la competence ratione Streitverhältnis ausländisches Recht als anwendbar er- materiae d'un tribunal arbitral constitue en vertu d'un accord des panies releve en principe du droit cantonal. Mais, me~e klärt, so erweist sich die Berufung als unzulässig, da dem alors, il appartient au Tribunal federal de trancher une question Bundesgericht die Kognitionsbefugnis zu dessen über- prejudicielle de droit federsI (art. 43 OJ} Arret a~ett.ant a. cet egard la competence du tribunal arbltral dans 1 affaire en prüfung fehlt, und zwar gemäss ständiger Rechtsprechung discussion (art. 2 et 27 CC). auch, soweit die Vorinstanz ihrem Entscheid schweizeri- Sindacato della competenza dei tribunalf, arbitrali. . sches Recht als Ersatzrecht für das nicht nachgewiesene, Salvo se e regolata d!,,1 diritto f~derale, la ~o~pet~nza. « ratI~ne primär anwendbare ausländische Recht zu Grunde gelegt materiae» d'un trIbunale arbltrale, COStltUlto m virtu dun

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 62, Art. 63, Art. 64, Art. 65, Art. 66 und Art. 67 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 2 und Art. 27 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, Art. 43 — der Erlass wurde am 1. März 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. März 2001, 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. August 2002, 1. Januar 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Mai 2004, 1. Februar 2005 und 1. Juli 2006 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Art. 1 — der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. Juli 2002, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2008, 1. August 2008, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Januar 2017, 1. April 2019, 1. Dezember 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2023 und 1. Juli 2025 erneut konsolidiert.

Zitiert in