BGE 78 II 408
408 Erbrecht. N0 71. Erbrecht. N° 71. 409
mundschaft und dem Ende des Freiheitsentzugs kann es perdere considerevolmente di valore (art. 612 cp. 1). Presupposti della loro vendita (art. 612 cp. 2). Diverso trattamento delle aber auch deswegen nicht ankommen, weil es dem Für- varie parti d'una cosa che costituiscono un'unita secondo 1a sorgezwecke von Art. 371 widerspräche, wenn die pflicht- legislazione sui diritti reali ? Oampo di applicazione delI'art. 613 cp. 1. widrige Untätigkeit der vormundschaftlichen Behörden zu Beginn der Internierung dazu führen könnte, dass sie ihre Gemäss Art. 607 Abs. 2 ZGB können die Erben, wo es Pflicht auch während des letzten Jahres nicht mehr zu nicht anders angeordnet ist, die Teilung frei vereinbaren. erfüllen hätten. Der angefochtene Entscheid besteht daher Vorschriften, welche diese Befugnis der Erben einschränken zu Recht. würden, kommen im vorliegenden Falle nicht in Betracht. Soweit die Parteien über die Teilung einig sind, ist demnach
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht: für deren Durchführung einzig ihr Wille massgebend. Die Berufung wird abgewiesen und der Entscheid des Die gesetzlichen Teilungsregeln, die eingreifen, soweit Regierungsrates des Kantons St. Gallen vom 19. August sich die Erben nicht auf eine andere Art der Teilung einigen 1952 bestätigt. (und der Erblasser, wie hier, keine Teilungsvorschriften im Sinne von Art. 608 ZGB erlassen hat), sind unverkenn- bar darauf angelegt, die Teilung der Erbschaft nach Mög- lichkeit nicht mittels Versilberung der Erbschaftssachen H. ERBRECHT und Teilung des Erlöses, sondern dadurch herbeizuführen, dass die Erbschaftssachen in natura unter die Erben ver- DROIT DES SUCCESSIONS teilt werden. Diesem Zwecke dient vor allem die in Art. 611 ZGB vorgeschriebene, mangels Einigung auf Verlangen
71. Auszug aus dem Urteil der 11. Zivilabteilung vom 16. Oktober eines Erben von der zuständigen Behörde zu besorgende 1952 i. S. Schmer gegen Schmer und Konsorten. Bildung von Losen. Auf dem Wege der Losbildung lässt sich die Teilung nicht etwa nur mit Bezug auf Sachen Erbteilung, Teilungsart (Art. 607 ff. ZGB). Vereinbarungen der Erben (Art. 607 Abs. 2) und gesetzliche Teilungsregeln. Bildung vornehmen, die ohne Nachteil so zerlegt werden können, von Losen (Art. 611). Behandlung von Erbschaftssachen, die dass jeder Erbe einen Teil davon erhält, und daher nach durch Teilung an ihrem Werte wesentlich verlieren würden (Art. 612 Abs. 1). Voraussetzungen des Verkaufs (Art. 612 Abs.2). dem Grundsatze der Gleichberechtigung der Erben (Art.61 0 Ungleichartige Behandlung der verschiedenen Teile einer Sache, ZGB) in der Regel auf diese Weise zu teilen sind. Art. 611, die sachenrechtlieh eine Einheit bildet ? Anwendungsbereich von Art. 613 Abs. 1. der ganz allgemein von « den Erbschaftssachen » spricht, Partage BUcc!38soral. ~"Mode de panage. Art. 607 et suiv. 00. Con- gilt vielmehr namentlich auch für die - oft einen beträcht- ventions entre heritiers (art. 607 al. 2) et regles legales de par- lichen Teil der Erbschaft ausmachenden - Sachen, die tage. Oomposition des lots (art. 611). Maniere de traiter les körperlich zu teilen praktisch nicht möglich oder nicht biens successoraux qui ne peuvent etre partages sans subir une diminution notable de leur valeur (art. 612 aI. 1). Oonditions angezeigt ist. Eine Sache, die durch Teilung an ihrem de la vente (art. 612 aI. 2). Inegalite de traitement des diverses Werte wesentlich verlieren würde, ist also womöglich parties d'une chose qui forment une unite d'apres la Iegislation sur les droits reels ? Ohamp d'application de l'art. 613 al. 1. einem der nach Art. 611 zu bildenden Lose zuzuscheiden. Divisione ereditaria: modo della divisione (art. 607 e seg. 00). Art. 612 Abs. I bestätigt diese Regel, indem er sagt, dass Oonvenzioni tra eredi (art. 607 cp. 2 00) enorme legali circa eine solche Sache einem der Erben ungeteilt zugewiesen la divisione. Formazione dei lotti (art. 611 00). Oome trattare i beni della successione ehe non possono essere divisi senza werden soll. Eine dieser Vorschrift entsprechende Losbil-
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dung macht es in zahlreichen Fällen möglich, die Teilung solchen Sache nur für den Fall vorschreibt, dass die Erben hinsichtlich der nicht ohne bedeutende Werteinbusse weder sich darauf einigen, sie trotz dem damit verbundenen körperlich teilbaren Sachen ohne Versilberung durchzu- Wertverlust körperlich zu teilen (was Art. 612 Abs. 1 als führen. Nur wenn dieser Weg aus besondern Gründen dispositive Vorschrift nicht verbietet), noch die Zuweisung verschlossen ist (z.B. deswegen, weil der Wert der in Frage an einen bestimmten Erben vereinbaren (vgl. TuoR stehenden Sache den Betrag eines Erbteils erheblich über- N. 10-20 und ESCHER, 2. Aufl., N. 2-4 zu Art. 612 ; MERz steigt), und wenn überdies die Erben sich nicht darauf in Festschrift zum 70. Geburtstag von Tuor S. 98 und 106 ; einigen können, die Sache trotz dem damit verbundenen GUISAN in ZSR 1947 S. 242 ff.). Mit dem Wortlaut und Sinn Wertverlust zu teilen oder sie zu bestimmten Bedingungen des Gesetzes unvereinbar ist dagegen die vom Kläger einem bestimmten Erben zuzuweisen, ist nach Art. 612 befürwortete Auslegung, wonach die Anwendung von Abs. 2 die Sache zu verkaufen und der Erlös zu teilen. Art. 612 u.a. voraussetzt, dass es sich um eme schlechthin Art. 612 Abs. 2 ist freilich so allgemein gefasst, dass er, unteilbare (gemeint wohl : eine ohne Zerstörung überhaupt für sich allein betrachtet, dahin ausgelegt werden könnte, nicht teilbare) Sache handelt. es sei immer dann ohne weiteres zum Verkauf und zur Gegenstände, die sachenrechtlich eine Einheit bilden, Teilung des Erlöses zu schreiten, wenn sich die Parteien sind, wenn die Erben nichts anderes vereinbaren, auch über die Teilung oder Zuweisung einer Sache nicht einigen bei der Anwendung von Art. 611j612 ZGB als Einheit zu können. Eine so weitgehende Bedeutung darf jedoch dieser behandeln. Vorbehältlich abweichender Abmachungen der Bestimmung schon deswegen nicht beigelegt werden, weil Erben ist also die Teilung hinsichtlich eines solchen Gegen- sie den zweiten Absatz eines Artikels bildet, der mit dem standes so durchzuführen, dass der ganze Gegenstand ent- (auf eine beschränkte Tragweite hinweisenden) Randtitel weder körperlich auf die zu bildenden Lose verteilt oder c( Zuweisung und Verkauf einzelner Sachen» versehen ist ungeteilt einem Lose zugewiesen oder als eine Sache ver-
und in Abs. 1 nur von den Sachen handelt, die durch Tei- kauft wird. Ohne dahingehende Vereinbarung einen Teil lung an ihrem Werte wesentlich verlieren würden. Dazu eines solchen Gegenstandes (z.B. eines Grundstücks) kör- kommt, dass eine solche Auslegung von Art. 612 Abs. 2 perlich aufzuteilen und den Rest zu verkaufen oder zwar ZGB jedem Erben gestatten, würde, durch Verweigerung die ganze Sache zu verkaufen, aber nicht als Einheit, der Zustimmung zur Teilung oder Zuweisung den Verkauf sondern stückweise, ist unabhängig davon ausgeschlossen, von Sachen zu erzwingen, die sich sehr wohl einem Lose ob diese verschiedenen Teile « ihrer Natur nach zusammen- zuscheiden liessen. Damit würde die in Art. 611 Abs. 2 gehören» oder nicht (Art. 613 Abs. 1 ZGB). Auf diese vorgesehene l\'Iöglichkeit, bei Uneinigkeit der Erben die Zusammengehörigkeit kommt es nur an bei Beurteilung Lose durch die Behörde bilden zu lassen, illusorisch ge- der Frage, wieweit Gegenstände, die sachenrechtlich eine macht und das auf Begünstigung der Teilung in natura Mehrheit von Sachen bilden, bei der Teilung zusammen- gerichtete Bestreben des Gesetzes durchkreuzt. Art. 612 zubleiben haben. Nur diese Frage wird in Art. 613 Abs. 1 Abs. 2 ist daher mit der heute vorherrschenden Lehrmei- geregelt. nung einschränkend auszulegen, und zwar in dem Sinne, dass er nur für Sachen gilt, die durch Teilung eine wesent- liche Werteinbusse erleiden würden und sich nicht in einem Lose unterbringen lassen, und den Verkauf einer