BGE 78 II 419
418 Sachenrecht. N° 72. Obligationenrecht. N° 73. 419 werben, bleibt den Beklagten nach wie' vor nichts anderes
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht : übrig, als den Kläger für die (durch das Nachlassverfahren zur Naturalobligation gewordene) restliche Darlehensfor- Die Berufung wird abgewiesen und dar Urteil des derung zu befriedigen. Kantonsgerichtes des Kantons Wallis vom ll. Juni 1952 Ohne Einfluss auf das Eigentum des Klägers war die bestätigt. Verzeichnung der Maschine als den Beklagten gehörend im Inventar des Sachwalters. Dieses Inventar bildete, wie dargetan, nicht die Grundlage einer Verwertung. Es diente nur der Berechnung einer angemessenen Nachlass- IV. OBLIGATIONENRECHT dividende. Dabei hatte es einen guten Sinn, die Zwillings- maschine (die ja im Konkurse zur Verwertung gekommen DROIT DES OBLIGATIONS wäre) mitzuberücksichtigen, um eben darzutun, dass den Gläubigern nicht weniger angeboten werde, als was sie im 73. Urteil der I. Zivilabteilung vom 18. November 1952 Konkursfalle zu erwarten hätten. Der Kläger hatte keinen i. S. Müller gegen Bolla. Grund, diese Verzeichnung seiner Maschine zu beanstan- Art. 41 OR und 21 MO. den, da er deshalb keinesfalls mit deren Entzug bedroht Über das Haftungsverhältnis zwischen Militärpersonen bei Scha- densverursachung in Ausübung der Dienstpflicht. war. Er brauchte das Inventar gar nicht daraufhin nach- zusehen, sondern hatte nur seine Forderung einzugeben. Art. 41 00 et 210M. De Ia responsabiliM du militaire qui cause un domrnage a un Endlich ist es für die Entscheidung der Eigentumsfrage autre dans l'exercice de ses obligations militaires. gleichgültig, ob die Nachlassbehörde von der Übertragung Art. 41 00 e 210M. auf den Kläger orientiert war (was die Beklagten mit Della responsabilita deI milite ehe causa un danno ad un altro milite nell'esercizio dei suoi doveri di servizio. ihrer Aktenwidrigkeitsrüge übrigens nicht verneinen, son- dern gerade behaupten). A. - Der Kläger Bolla und der Beklagte Müller, dieser
5. - Mit dem Eigentum ist ohne weiteres der (mit als Leutnant und jener als Feldweibel, leisteten gemeinsam dem zweiten Klagebegehren erhobene) Anspruch auf Her- Dienst in der RS 11/46 der Mot.L.Trp. Die Rekruten-Kp. ausgabe verbunden (Art. 641 Abs. 2 ZGB). Die Beklagten 111, der beide zugeteilt waren, verliess am Morgen des wenden in der Berufungsschrift nicht etwa ein, nach den 29. Oktober 1946 um ca. 0630 den Unterkunftsort Domdi- getroffenen Vereinbarungen müsse der Kläger ihnen die dier zu einem mit Gefechtsübungen verbundenen Dislo- Maschine auf unbegrenzte Zeit auch bei Nichterfüllung kationsmarsch. Lt. Müller, Fw. Bolla und Rekrut Suter ihrer Zahlungspflichten belassen (womit die Sicherung blieben aus dienstlichen Gründen zurück. Um ca. 0800 Uhr denn auch geradezu vereitelt wäre). Der Zusprechung folgten sie befehlsgemäss in einem Jeep, den Lt. Müller dieses Begehrens steht daher gleichfalls nichts entgegen. steuerte, der Truppe nach und stiessen in Belfaux zur Freilich bleiben die dem fiduziarischen Charakter der Fahrzeugkolonne der Kp. Hinter ihr fuhr Lt. Müller auf Sicherungsübereignung entsprechenden Obliegenheiten des der· ziemlich steil ansteigenden Strasse gegen die SBB- Klägers (und gegebenenfalls ein deren Sicherung dienendes Station. Er hielt einen Abstand von 20 m auf das letzte Retentionsrecht der Beklagten) vorbehalten, was aber Fahrzeug und eine Geschwindigkeit von ungefähr 30 km/ nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites ist. Std. Als er aus nicht mehr feststellbarer Veranlassung
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leicht bremste, geriet der Jeep - möglicherweise durch findet: Art. 41 OR gelte auch im Bereich des öffentlichen die nach links ziehenden Bremsen abgelenkt - an den Rechts, soweit nicht auf Grund von Art. 61 Abs. 1 OR im linken Strassenrand, fuhr längs desselben noch 6-8 m Wege der Gesetzgebung eine abweichende Regelung ge- weiter und stürzte dann über die Böschung hinaus, sich troffen sei. Als eidgenössische Sonderordnung komme einzig . zweimal überschlagend, einen Abhang hinunter. das BG über die Verantwortlichkeit der Behörden und B. - Durch den beschriebenen Unfall erlitt Bolla mehr- Beamten von 1850 in Betracht. Es anerkenne die zivil- fache Brüche des rechten Oberschenkels, die einen lang- rechtliehe Haftbarkeit des Beamten für rechtswidriges wierigen und komplizierten Heilverlauf nahmen. Er bezog Verhalten, ohne Beschränkung hinsichtlich der Schwere die Leistungen der Militärversicherung. Jedoch blieb ein des Verschuldens und ohne Rücksicht darauf, ob eine ungedeckter Schaden von Fr. 14,317.-. Bolla belangte Privatperson oder ein anderer Beamter geschädigt sei. Müller nach Massgabe der Art. 41 ff. OR auf Ersatz im Wende man also das Gesetz auf Militärpersonen an, so habe Betrage von Fr. 8501.65 riebst 5 % Zins seit 22. Oktober der schuldhaft einen Kameraden verletzende Wehrmann 1947. Die Gerichte des Kantons Zürich, das Obergericht für den widerrechtlich verursachten Schaden aufzukom- mit Urteil vom 29. Januar 1952, hiessen die Klage gut. men ; andernfalls bestehe die Haftung gemäss Art. 41 OR. O. - Neben kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde, die Die vorinstanzliche Auffassung muss, wenn sie richtig abgewiesen wurde, legte der Beklagte Berufung an das ist, für die Armee weittragende Auswirkungen zeitigen. Bei Bundesgericht ein. Er beantragt gänzliche Abweisung der Prozessen über Tatbestände der vorliegenden Art würde Klage. Der Kläger schliesst auf Bestätigung des angefoch- es dann nicht bleiben. Jeder im Militärdienst verunfallte tenen Entscheides. oder erkrankte Wehrmann hätte das Recht, Kameraden oder Vorgesetzte durch Schadenersatzklage vor dem Zivil- Das Bundesgericht zieht in Erwägung: richter zur Verantwortung zu ziehen für angeblich schuld-
1. - Der vor den kantonalen Gerichten vertretene und hafte Dienstverrichtung, der er seine Schädigung an Kör- mit der Berufung wieder aufgenommene Standpunkt des per und Gesundheit zuschreibt. Wohin das führen kann Beklagten geht dahin, dass der Wehrmann für den Schaden, erhellt aus einem bei den Akten liegenden Urteil des Be~ den er in Ausübung seiner Dienstpflicht einem Dritten zirksgerichtes Horgen vom 18. November 1932 i.S. Schmid zufügt, nicht hafte; dass vielmehr der Dritte sich an den c. Schäppi, das die Auseinandersetzung zwischen: dem Bund zu halten habe, und zwar die geschädigte Zivilperson Vater eines im Dienst plötzlich erkrankten und nach Vor- durch direkte Belangung, der geschädigte Wehrmann nahme einer Operation verstorbenen Rekruten und dem durch Inanspruchnahme der Militärversicherung, worauf diesem vorgesetzten Korporal zum Gegenstande hat. Dort es dem Bunde anheimgestellt sei, auf den Schädiger zurück- forderte der Kläger vom Beklagten Schadenersatz und zugreifen. Es lasse sich nicht als Meinung des Gesetzgebers Genugtuung. Er behauptete, trotz der medizinischen Be- unterstellen, dass ein Wehrptann den anderen Wehrmann funde (Todesursache war eine Darmverschlingung, als zur Ersatzleistung für den durch die Militärversicherung deren anatomische Grundlage die Sektion eine angeborene nicht gedeckten Schaden heranziehen dürfe, weil der Staat Anomalie des Darmgekröses erbrachte), dassdie Erkran- den dienstleistenden Wehrmann solchem Risiko nicht habe kung auf Überanstrengung sowie auf körperliche und psy- aussetzen wollen nöch können. chische Misshandlung im Militärdienst zurückzuführen sei. Diese Einwände hat die Vorinstanz verworfen. Sie Das Gericht bejahte die Anwendbarkeit des Art. 41 OR.
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Es trat auf die Klage in vollem Umfange ein und wies sie Haftung des "Vehrmannes gegenüber dem Wehrmanne für schliesslich ab. Vorher aber hatte der beklagte Korporal Schadenszufügung bei Ausübung dienstlicher Verrichtun- in einem weitläufigen Beweisverfahren sozusagen sein gen keine Ausnahme vorgesehen sei (OBERHOLZER, Führer gesamtes dienstliches Verhalten als Vorgesetzter zu recht- durch das Militärversicherungsrecht I § 46 Ziff. I ; STARK fertigen, und er musste sich gefallen lassen, dass der Zivil- in SJZ 1948 S. 353). Zur Stütze ist u.a. auf zwei bundes- richter seine militärischen Qualifikationen und die Ange- gerichtliche Urteile verwiesen, welche nebenbei die per- messenheit seiner Anordnungen einlässlich nachprüfte. sönliche Haftung des Wehrmannes erwähnen (BGE 68 II
2. - Zunächst ist festzuhalten, dass der Kläger die 263, 50 II 363). Immerhin hat das Bundesgericht hierüber umstrittene Frage mindestens zu weit fasst, wenn er in nie konkret entscheiden müssen. Es fragt sich daher, ob der Berufungsantwort geltend macht, jedermann wisse, bei näherer Prüfung die beiläufig geäusserte Ansicht be- dass er in allen Lebenslagen für die Folgen einer Ver- stätigt werden kann. letzung von Sorgfaltspflichten einzustehen habe, und b) Auszugehen ist davon, dass Art. 27/28 MO die Haf- wenn er sich dagegen wehrt, dass « nur der Soldat das tung gegenüber Zivilpersonen für die infolge militärischer Privileg geniessen sollte, andere Menschen schuldhaft Übungen eingetretenen Körper- und Sachschäden dem schädigen zu können, ohne dafür voll verantwortlich zu Bunde überbinden. Das Bundesgericht hat diese Bestim- sein». Es ist klar, dass auch der Wehrmann im Militär- mungen dahin verstanden, dass sie die Haftung der einzel- dienst seine ausserhalb des Dienstbetriebes liegende, d.h. nen Militärperson aufheben (BGE 47 II 179/180). Im nicht durch den Zwang der Dienstordnung bestimmte, vom Schrifttum wird allerdings die Meinung verfochten, der eigenen Willen abhängige Handlungsweise selber zu ver- Wehrmann hafte wahlweise neben dem Bund (FLEINER, treten hat. Nicht darum geht es hier, sondern nur um die Bundesstaatsrecht S. 648 N. 33; OFTINGER, Haftpflicht- Haftpflichtfür Schädigungen, die der Wehrmann in eigent- recht II S. 1068 N. 69; STARK, a.a.O. S. 352). Aber es lich dienstlicher Verrichtung verursacht. erübrigt sich, auf die im Zusammenhang damit laut gewor- Hiezu ist im Grundsätzlichen zu sagen : dene Kritik an der bundesgerichtlichen Auslegung einzu- a) Militärdienstpflicht ist öffentlichrechtliche Pflicht. gehen, nachdem in Art. 237 des am 19. Dezember 1946 Schadensstiftung durch ihre Verletzung würde an sich revidierten Verwaltungsreglementes der Armee (vgl. AS unter das öffentliche Recht fallen. Allein entsprechend der 1946 S. 1074) und in Art. 103 des am 30. März 1949 erlas- Theorie, die bei Erlass des OR herrschte, unterscheidet senen neuen Verwaltungsreglementes (vgl. AS 1949 II die Rechtsprechung zur ausservertraglichen Schadens- S. 1118) ausdrücklich erklärt wurde, dass die Haftung des haftung nicht danach, ob die Widerrechtlichkeit auf dem Bundes gemäss Art. 27 und 28 MO die Geltendmachung
Gebiete des öffentlichen oder des privaten Rechtes liege, einer Schadenersatzforderung durch die Geschädigten sondern sieht jene Voraussetzung im Verstoss gegen gegen die am Unfall beteiligten Militärpersonen ausschliesse. irgend einen Satz der gesamten Rechtsordnung (BGE 76 II Darin ist, angesichts der vorangegangenen Rechtsprechung 217,75 II 204ff., 30 II 571), wo nicht der Gesetzgeber und des Charakters des Verwaltungsreglementes der Armee, abweichende Bestimmungen aufgestellt hat. Letztere sind lediglich eine Verdeutlichung und nicht eine Änderung des für das dem Militärdienstverhältnis verwandte Beamten- durch Gesetz (MO) geschaffenen Rechtszustandes zu er- verhältnis in Art. 61 Abs. 1 OR eigens vorbehalten. blicken. In der Literartur wird angenommen, dass bezüglich der Diese Regelung wird gelegentlich darauf zurückgeführt,
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dass der Geschädigte oftmals den Schädiger unter den tut, wurde vom Gesetzgeber der Schaden « infolge mili- Militärpersonen nicht kenne. Indessen dürften derar- tärischer Übungen» als Gegensatz zum Kriegsschaden tige überlegungen nicht ausschlaggebend gewesen sein. verstanden. Ob die Staatshaftung sich bloss auf die im Sonst wäre unverständlich, warum dort, wo der Schädiger Instruktionsdienst verursachten Schäden erstrecke, was bekannt ist, nicht die Wahl der Behaftung offen stände. das Bundesgericht anhand des Wortlautes der Vorschrift Der wahre Sinn des Haftungsausschlusses ist in der für voraussetzt (BGE 47 II 513, 526, 562), oder auch auf die militärisches Denken unabweislichen Folgerung zu suchen, ~, i im Aktivdienst verursachten Schäden, was FLEINER für dass der Soldat über die Durchführung seiner dienstlichen ,1 richtig hält und offenbar in der Praxis der Bundesverwal- Aufgabe nur dem Militärherrn Rechenschaft schulden tung zugestanden wird, braucht hier nicht abgeklärt zu solle, dem Art. 29 MO den Rückgriff einräumt, der aber werden. Wesentlich ist, dass für die Wahl der Ausdrücke - zum Schutze des Wehrmannes wie im Interesse der I « militärische Übungen )) die Absicht bestimmend war, die
Armee, um die Dienst- und Verantwortungsfreude nicht vordem bestehende Bundeshaftung für Kriegsschäden zu zu beeinträchtigen - auch die aussergewöhnlichen Um- . beseitigen. Danach hat also die gesetzliche Formel einfach stände, unter denen der Soldat handelt, berücksichtigen die (engere oder weitere) Bedeutung von Militärdienst im kann und wird. Nichtkriegsfalle (vgl. FLEINER, a. a. O. S. 648 ; Art. 226 Mit solcher, schlechtweg auf das Tätigwerden in dienst- letzter Satz der MO von 1874, AS I S. 319, und Art. 298 licher Obliegenheit abstellender Deutung kaum mehr des Verwaltungsreglementes vom 27. März 1885, AS VIII vereinbar ist dann freilich die Einschränkung in BGE 69 S. 302; HÜRLIMANN, Die Haftung des Bundes und der II 93, dass Art. 27 MO nur Anwendung finde, wenn beim Militärpersonen für den im Militärdienst entstandenen schädigenden Ereignis sich die besondere Gefährlichkeit Schaden, Zürcher Diss. 1925, S. 34 und 51). militärischer Übungen ausgewirkt habe. Die spezifische c) Der den Art. 27/28 MO innewohnende Leitgedanke Gefährdung der Zivilperson durch militärische Übungen, trifft nun im Verhältnis zwischen Wehrmann und Wehr- heisst es in jenem Präjudiz, bilde die Rechtfertigung für mann nicht weniger zu, als im Verhältnis zwischen Wehr- eine kausale Haftpflicht, wie sie der Eidgenossenschaft mann und Zivilperson. Es gebricht an jeder innerlich mit Art. 27/28 MO auferlegt werde. Wohl mag die beson- überzeugenden Erklärung dafür, weshalb die persönliche dere Gefährlichkeit, welche die-militärischen Übungen im Haftung des Wehrmannes gegenüber der geschädigten allgemeinen kennzeichnet, die gesetzliche Verantwortlich- Zivilperson ausgeschlossen und gegenüber dem geschädig- keitsordnung veranlasst haben. Daraus folgt aber keines- ten Wehrmanne gegeben sein sollte, nachdem doch beiden wegs, dass dort, wo dieser gesetzgeberische Grund aus- der Bund für den Schaden einsteht, der Zivilperson gemäss nahmsweise einmal nicht verwirklicht ist, die Kausalhaf- Art. 27/28 MO durch direkte Haftung, dem Wehrmanne tung des Bundes entfalle. Auch die kausale Eisenbahn- gemäss Art. 21 MO durch das Mittel seiner sogenannten und Motorfahrzeug-Haftpflicht fusst auf der allgemein Militärversicherung (die ja keine Versicherung im tech- vorhandenen Betriebsgefahr. Trotzdem umfasst sie Be- nischen Sinne ist, sondern die Übernahme des Schadener-
triebsunfalle, bei denen praktisch die Gefährlichkeit als satzes in Formen, die für Versicherungsleistungen charak- solche nicht im geringsten mitgespielt hat. Die geschicht- teristisch sind). Die auf Literaturmeinungen gestützte liche Auslegung des Art. 27 MO spricht wiederum gegen Argumentation des Bezirksgerichtes, zur Befreiung des die genannte Anwendungsbeschränkung. Wie FLEINER dar- Wehrmannes von der Haftung gegenüber dem Wehrmanne
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hätte es der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung licher Verrichtungen nicht eine dem Art. 29 MO analoge bedurft, geht fehl. Ein auf Ausschluss dieser Haftung Formulierung aufgenommen wurde, dürfte auf blosse gerichteter Wille des Gesetzgebers kann sich, wie jede Ungenauigkeit zurückgehen, weil eben mangels sicheren negative Entscheidung, konkludent ergeben. Auch in Art. Anhaltes nicht zu vermuten ist, der Gesetzgeber habe 27/28 MO hat sich der Gesetzgeber mit der Festlegung hinsichtlich der Verantwortlichkeit des Wehrmannes für der Bundeshaftung begnügt und es nicht für nötig erachtet, seine auf der Dienstpflicht beruhenden Handlungen abwei- daneben noch die Aufhebung der Haftung des Wehrmannes chendes Recht schaffen wollen, je nachdem ob der Geschä- auszusprechen. Die diesen allenfalls treffende Verantwort- digte eine Zivil- oder eine Militärperson sei. lichkeit wurde gesondert in Art. 29 MO umschrieben. Und Anders als der Zivilperson gemäss Art. 27/28 MO zwar handelt es sich dort, ungeachtet des Wortlautes der vergütet der Bund dem Wehrmanne durch die Militärver- Bestimmung, nicht um einen echten Rückgriff, d. h. um sicherung nicht den vollen Schaden. Die Verdiensteinbusse einen Anspruch kraft Subrogation, sondern um einen wird in absolut festgelegten Grenzen nur mit 80-90 % Anspruch des Bundes kraft eigenen Rechtes. Gleich wie berücksichtigt (Art. 20 MVG, wobei zu bemerken ist, dass bei Art. 27/28 MO verhält es sich bei Art. 21 MO. Zuzu- der Anspruch an die Militärversicherung im Vergleich zu geben ist, dass Art. 16 des MVG von 1901 und Art. 49 des demjenigen an den Bund nach OR auch erhebliche Vorteile MVG von 1949 (AS 1949 II S. 1688) textlich der Ansicht hat, beispielsweise dank dem Ausgleich durch Teuerungs- Vorschub leisten, dass der Bund durch seine Militärver- zulagen auf Dauerleistungen bei Geldentwertung). Jedoch sicherung mit dem Rückgriff lediglich den Schadener- fällt die Schlechterstellung nicht entscheidend ins Gewicht. satzanspruch geltend mache, der dem Versicherten gegen Es liegt in der Eigenart des militärischen Betriebes, dass die Person des Schädigers erwuchs. Die Vorinstanz nimmt er vielerlei Gefahren birgt, deren Folgen mitzutragen das an, wenn sie sagt, das MVG setze in der Rückgriffs- wohl dem Wehrmanne, aber nicht der Zivilperson zuge-
regelung die persönliche (zivilrechtliche ) Haftbarkeit des mutet werden kann. Der Kläger wendet ein, ein solches schädigenden Wehrmannes geradezu voraus. Es ist indes- Opfer rechtfertige sich höchstens gegenüber dem Staate sen nicht zu übersehen, dass die Militärversicherung bei Schädigungen im Militärdienst, für die niemanden eine jegliche Schädigung eines Wehrmannes einschliesst, so auch persönliche Verantwortlichkeit trifft; gegenüber dem Schädigungen durch Zivilpersonen oder durch einen anderen schuldigen Wehrmanne dürfe es billigerweise nicht ver- Wehrmann ausserhalb dienstlicher Verrichtung (z. B. Ver- langt werden. Allein die Billigkeit erheischt auch, zugunsten letzung bei einer Rauferei unter Soldaten). Solche Fälle des Schadensstifters zu beachten, dass er als Wehrmann standen wohl bei der Abfassung der Rückgriffsbestimmung bei seinen dienstlichen Verrichtungen nicht aus freiem im Vordergrund, nicht Schädigungen durch fehlerhafte Willen handelte, sondern der Zwang des Dienstbefehls es Erfüllung der Dienstpflicht. Denn die Vorstellung, der war, der ihn, abseits der gewohnten Lebensverhältnisse, Wehrmann werde im öffentlichrechtlichen Verhältnis der in eine Lage brachte, der er sich nicht gewachsen zeigte. Militärdienstpflicht wegen der Art der Ausführung dienst- Mit den nämlichen Erwägungen hängt offenbar zusammen, lich befohlener Handlungen einem anderen Wehrmanne dass dem versicherten Wehrmanne sein Selbstverschulden gegenüber zivilrechtlich haftbar, ist im vorneherein ablie- nurin bescheidenem Masse angerechnet wird (Art. 7 MVG). gend. Dass bei der Redaktion des Rückgriffsartikels im d) Namentlich für den Schaden aus einem Motorfahr- MVG nicht unterschieden und für Schadensfolgen dienst- zeugunfall glaubt der Beklagte die Aufhebung direkter
428 Obligationenrecht. N° 73. Obligationenrecht. N0 73. 429 Haftung des Wehrmannes aus Art. 57 MFG herleiten zu Schadensfolgen weniger drückend sei als diejenige von können, der vorschreibt, dass wenn eine der Militärver- Zivilpersonen. Denn der Soldat wird für den Krieg aus- sicherung unterstellte Person durch den Betrieb eines gebildet. Alle militärische Erziehung strebt nach Förde- Militärfahrzeugs verletzt oder getötet wird, « ausschliess- rung von Forschheit und Draufgängertum, nicht von lich die Bundesgesetzgebung über die Militärversicherung Bedächtigkeit und Zurückhaltung, welche Eigenschaften Anwendung» findet. Damit scheide die Anwendbarkeit den zivilen Automobilisten auszeichnen sollen. Dass nun des OR anstelle des nicht zur Anwendung kommenden der Bund seine militärischen Motorfahrzeugführer gegen MFG ohne weiteres aus. Diese Tragweite kann aber das solche Haftung nicht versichert, lässt sich kaum anders Wort (( ausschliesslich » nicht haben. Sonst entfiele sogar als damit erklären, dass er eine direkte Haftung von die Schadenersatzklage des betroffenen Wehrmannes gegen Wehrmann zu Wehrmann so wenig wie von Wehrmann den Wehrmann, der das Fahrzeug nicht dienstlich geführt zur Zivilperson als gegeben erachtet. Gewiss ist die Auf- hat, und gegen die Zivilperson, die eventuell für den fassung der Verwaltung rechtlich nicht massgebend. Unfall mitverantwortlich ist, was zweifellos nicht dem Immerhin bestärkt sie die durch Gesetzesauslegung gewon- Willen des Gesetzgebers entsprechen würde. Wie schon nene Erkenntnis, dass eine zivilrechtliche Haftung zwischen die Vorinstanz dargelegt hat, besagt die Bestimmung nach Wehrmännern für den Schaden aus dienstlicher Verrich- Wortlaut und Stellung im Gesetze nur, dass in Abweichung tung nicht beabsichtigt sein kann. Nicht eine dem Wesen von Art. 47 MFG für den durch bundeseigene Fahrzeuge der Militärdienstpflicht dermassen zuwiderlaufende Ord- bewirkten Schaden der Bund selber gegenüber der verletz- nung ausdrücklich wegzubedingen war geboten. Gegenteils ten Militärperson einzig gemäss MVG hafte. wäre, um sie als gewollt zu unterstellen, eine greifbare Richtig ist aber soviel, dass gerade das Beispiel der gesetzliche Handhabe erforderlich, zumal die Haftung des Schadensstiftung bei kommandierter Führung eines Mili- Wehrmannes gegenüber dem Wehrmanne gemäss Art. 41
tär-Motorfahrzeugs geeignet ist, das Unbillige einer zivil- OR, wenn grundsätzlich zu· bejahen, auch im Kriege rechtlichen Verantwortlichkeit des Wehrmannes gegen- bestände, während gegenüber der Zivilperson die Haftung über dem Wehrmanne aufzuzeigen. Ganz allgemein unter- für Kriegsschäden durch Art. 27 MO abgeschafft wurde. liegt das Verhalten des Motorfahrzeuglenkers einer beson- 3. - Der Grundsatz des Haftungsausschlusses im Ver- ders strengen Beurteilung. Für den zivilen Führer bringt hältnis zwischen Wehrmännern gilt, wie bereits betont, nur das wegen der Versicherungspflicht des haftenden Halters für den in Ausübung der Dienstpflicht bewirkten Schaden. keine unerträglichen Nachteile. Der Wehrmann ist jedoch Daher bleibt noch der Begriff der dienstlichen Verrichtung nicht versichert. Er hätte also persönlich dem Geschädigten zu erörtern. Es fällt darunter die reglementarisch vorge- für den durch die Militärversicherung nicht gedeckten schriebene, allgemein oder gesondert befohlene oder zur Schaden gutzustehen. Dieser kann sehr hohe Summen Bewältigung des erhaltenen Auftrages (etwa in einer erreichen; man vergegenwärtige sich einen Unfall bei so Gefechtsübung) aus den Bedürfnissen der augenblicklichen alltäglichen Vorkommnissen, wie der Führung eines voll- Lage sich ergebende, allenfalls mit Hilfe zur Verfügung besetzten Mannschaftswagens oder der Lenkung eines gestellter oder erlaubter und tauglicher Mittel durchge- Motorfahrzeugs inmitten des Gedränges besammelter Trup- führte militärische Betätigung. Soweit der Wehrmann in pen. Vernünftigerweise wäre aber eher zu erwarten, dass diesem Rahmen und mit willensmässiger Konzentration die Verantwortlichkeit des Wehrmannes für derartige auf die Erfüllung seiner Aufgabe handelt, ist er der direkten
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Verantwortlichkeit für angerichteten Schaden enthoben, Mehr- oder Vielzahl einzelne Handlungen zusammen. selbst wenn ihn ein gewisses Verschulden trifft. Denn mit Von diesen kann jede durch fehlerhafte Ausführung zur menschlichem Versagen des Soldaten in der ihm aufgenö- Schadensursache werden, ohne dass ihr oder der Verrich- tigten Stellung 'muss der Militärherr rechnen, deshalb die tung im Ganzen deswegen der dienstliche Charakter Folgen auf sich nehmen. Umgekehrt greift keine Haftungs- genommen würde. Auch wenn der Wehrmann in völlig befreiung Platz, für jede - sei es auch in äusserer Ver- falscher, sogar bewusst vorschriftswidriger Weise zu bindung mit dienstlicher Verrichtung, jedoch ohne Recht- 'iVerke gegangen ist, wird sich keineswegs immer ergeben, fertigung durch die ihr zugrunde liegende dienstliche An- dass er statt der Dienstpflicht zu genügen private Zwecke ordnung - absichtlich zugefügte Schädigung, ferner für zu erreichen trachtete. Trotzdem kann sich ausnahmsweise allen vom Wehrmanne ausserhalb seines dienstlichen die Anerkennung der persönlichen Haftbarkeit aufdrän- Pflichtenkreises (in Arbeitspausen, während der Freizeit gen, nämlich in Fällen besonders schwerer Fahrlässigkeit, usf.) gestifteten Schaden. Grenzfälle sind denkbar, wo ein bei denen das gezeigte Verhalten mit den Anforderungen Schaden wohl innerhalb des normalen Diensbetriebes eines vernünftig verstandenen Dienstbetriebes nichts mehr aber durch ausgesprochen grobes Verschulden bewirk~ gemein hat und die verschuldensmässig einer durch den worden ist. Hiezu bemerkte schon BGE 47 II 181 für das Dienstbefehl nicht gedeckten Schädigung so nahe kommen, Verhältnis zwischen Wehrmann und Zivilperson, der dass die Gleichbehandlung gerade um der sinngerechten Nachweis eines groben Verschuldens lasse « Zweifel darüber 'Wahrung des allgemeinen Grundsatzes willen als ange- entstehen, ob der Eingriff in Ausübung der Dienstpflicht bracht erscheint. erfolgt sei » ; sofern sich der Soldat « gänzlich ungeeigneter 4. - Unbestrittenermassen ereignete sich der Unfall oder verbotener Mittel zur Ausführung einer angeblich vom 29. Oktober 1946 auf befohlener Dienstfahrt. Was dienstlichen Massnahme » bediene, könne das « den Schluss seine rein militärischen Obliegenheiten betrifft, hat der rechtfertigen, er habe in Wirklichkeit nicht dienstliche Beklagte nicht gefehlt. Die Tatsache aber, dass er mit
sondern private (z. B. Rachezwecke) verfolgt ». So wi~ dem nach links abgelenkten Jeep noch 6-8 m weit hart sie lautet, zieht diese Formulierung die Vorbehaltsschran- am Strassenbord entlang fuhr, statt anzuhalten oder ken allzu eng. Sie ist offenbar zugeschnitten auf die ab- wieder nach rechts einzubiegen, vermag die Vorinstanz sichtliche Schadenszufügung in Vollziehung einer dienst- nur mit vorübergehender Unauooerksamkeit zu erklären. lichen Anordnung, wie sie damals zur Beurteilung stand. Bei dem Gedanken, dass der Führer aus Unfähigkeit Ein derartiger Vorgang bildet im Nichtkriegsdienst immer- nicht imstande gewesen sein könnte, eine unerwartet hin eine Seltenheit und dürfte namentlich im Verhältnis eingetretene Situation zu meistern, hält sie sich nicht auf, zwischen Wehrmännern zwar nicht unmöglich (zu erinnern obwohl die dahingehende Einrede des Beklagten durchaus wäre etwa an die Pflichten einer vor wichtigen militäri- ernst genommen zu werden verdiente. Denn der Jeep schen Objekten aufgestellten Schildwache), aber doch eher war mit ungünstig wirkenden Bremsen versehen. Es ungewöhnlich sein. Hier stehen im Vordergrund die der besteht die Möglichkeit, dass er deswegen nach links fachtechnischen und soldatischen Schulung sowie der abwich. Der Beklagte ist zudem von seinem Vorgesetzten Befriedigung irgendwelcher Truppenbedürfnisse (Material- als wenig geschickter Fahrer qualifiziert. Aber wenn man beschaffung, Unterkunft, Verpflegung usw.) gewidmeten noch auf die Würdigung der Vorinstanz abstellt, so muss Dienstverrichtungen. Sie setzen sich häufig aus einer bei den eben erwähnten Gegebenheiten jedenfalls das in
ungenügendem Beherrschen des Fahrzeugs liegende Ver- keitspreis, da sie dem klaren Wortlaut von Art. 191 Abs. 3 schulden des Beklagten als leicht gewertet werden, womit OR zuwiderlaufe. nach dem Vorstehenden dem Ersatzanspruch des Klägers a) Bei der Entscheidung dieser Frage ist davon auszu- das Fundament entzogen ist. gehen, dass die abstrakte Schadensberechnung :vom Ge- setz zugelassen wird, weil sie einem Bedürfnis des kauf- Demnach erkennt das Bundesgericht : männischen Verkehrs entspricht. Der Kaufmann, der sich Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene als Mittler in den Warenverkehr einschaltet und dabei Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. selber als Käufer und Verkäufer auftritt, zieht seinen Nutzen aus der Differenz zwischen Ankaufs- und Verkaufs- preis. Durch den Ausfall eines Umsatzgeschäftes erleidet er einen Verlust, wenn er die Ware zu einem höheren als
74. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung dem Einstandspreis hätte verkaufen können. Da beim vom 23. Dezember 1952 i. S. Intereommerz A.-G. Kaufmann die Vermutung dafür spricht, dass er die gegen Tunner. gekaufte Ware weiterveräussert hätte, entbindet ihn das Gesetz vom Nachweis eines Ersatzgeschäftes, wenn für Kauf, Schadenersatz wegen Nichterfüllung Voraussetzungen der abstrakten Schadensoorechnung, Art. 191 die betreffende Ware allgemein ein Markt mit einem durch Abs. 30R. Angebot und Nachfrage regulierten Preis besteht, und Vente, dommages-interets pour inexecution . gestattet ihm, den Schaden abstrakt, durch Gegenüber- . Conditions du calcul ahstrait du dommage, art. 191 al. 3 CO. stellung des Vertragspreises und des Marktpreises zu Vendita, risarcimento dei danni per inadempienza. berechnen. Presupposti deI calcolo astratto deI danno, art. 191, cp. 3, CO. Diese abstrakte Schadensberechnung nach Art. 191 Der Kläger hat die ihm< infolge der Nichterfüllung des Abs. 3 OR hat ihr Vorbild in § 376 des deutschen HGB. Kaufvertrages gegenüber der Beklagten zustehende Scha- Lehre und Rechtsprechung zu diesem lassen die abstrakte denersatzforderung nach der abstrakten Methode berech- Schadensberechnung zu für alle Waren, die Gegenstand net, d.h. er fordert die Differenz zwischen dem Vertrags- eines Handelskaufes bilden, weil für sie allgemein die Ver- preis und dem ~ wesentlich höheren - Preis zur Erfül- mutung der Weiterveräusserung gilt. Beim Fehlen eines lungszeit. Diese Berechnungsweise ist nach Art. 191 Abs. 3 eigentlichen, auf Kursnotierungen beruhenden Markt- OR zulässig für Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis preises wird bis zum Beweis des Gegenteils ihre Verkäuf- haben. Die Vorinstanz hat nun offen gelassen, ob für die lichkeit angenommen und der abstrakten Schadensberech- hier in Frage stehende Ware - Betonrundeisen - ein nung die Differenz zwischen Vertragspreis und Verkäuf- eigentlicher Marktpreis bestanden habe, da die abstrakte lichkeitswert zu Grunde gelegt. Dabei ist der Verkäuflich- Schadensberechnung auch zulässig sei beim Nachweis der keitswert nach dem Preis zu bestimmen, den der Verkauf Verkäuflichkeit der betreffenden Ware; dann trete an voraussichtlich ergeben hätte (Kommentar der Reichs- Stelle des eigentlichen Marktpreises der sogenannte Ver- gerichtsräte zum HGB, Anhang zu § 374 Anm. 60, 60 a ;
käuflichkeitspreis. § 376 Anm. 17). Mit ihrer Berufung bestreitet die Beklagte die Zulässig- Diese Grundsätze sind von der schweizerischen Recht- keit solcher Gleichsetzung von Markt- und Verkäuflich- sprechung weitgehend übernommen worden. Schon in 28 AS 78 II - 1952