78 II 42
8. Urteil der I. Zivilabteilung vom 22. Januar 1952 i. S. Julius Bir & Co. und Cotramet Anstalt gegen Aktiengesellschaît Leu & Co.
Akkreditivgeschéft.
1. Legitimation des Litisdenuntiaten zur Berufung, Art. 53 Abs. 1 OG (Erw. la). :
2. Unzul&ssigkeit der Einreichung neuer Aktenstiicke, Art. 55 Abs. 1 lit. ce OG (Erw. 1 b).
3. Internationales Privatrecht 3 Anwendbarkeit 8chweizerischen Rechtes auf das Verhéltnis der am Akkreditiv beteiligten Schweizerbanken (Erw. lc).
4. Rechtsnatur des Akkreditivs im allgemeinen und des bestéàtigten unwiderruflichen Akkreditivs im besondern; Art. 466 ff. OR {(Erw. 2 und 3).
5. Internes Verhéltnis der beteiligten Banken und Anspriiche aus diesem ; Art. 402 Abs. 1 OR (Erw. 4-6).
Accréditif. .
1. Qualité du garant pour recourir en réforme, art. 53 al. 1 OJ (consid. 1 a).
2. Inadmissibilité de la production de nouvelles pièces dans l’instance de réforme, art. 55 al. 1 litt. c OJ (consid. 1 b).
3. Droit ‘international privé : applicabilité du droit suisse au rapport entre des banques suisses participant è une opération d’accréditif (consid. 1 c).
4. Nature juridique de l’aceréditif en général et de l’accréditif confirmé irrévocable en particulier ; art. 466 sv. CO sconsid. 2 et 3).
5. Rapport interne entre les banques intéressées et prétentions dérivant de ce rapport ; art. 402 al. 1 CO (consid. 4-6).
1, Veste del terzo chiamato in causa per proporre ricorso per riforma, art. 53 cp. 1 OG (consid. 3 a).
2. Inammissibilità di produrre nuovi documenti, art. 55, cp. 1, lett. c OG (consid. 1 b).
3. Diritto internazionale privato : Applicabilità del diritto svizzero al rapporto delle banche svizzere partecipanti all’accreditivo (consid. 1 c).
4. Natura giuridica dell’accreditivo in generale e dell’acereditivo confermato irrevocabile in particolare; art. 466 e seg. CO (consid. 2 e 3).
5. Rapporto interno tra le banche interessate e pretese derivanti da questo rapporto ; art. 402 cp. 1 CO (consid. 4-6).
Sachverhalt
A. — Die Cotramet Anstalt in Vaduz kaufte im September 1950 von der Firma Minmetal, Mineralia Metal & Ore Corporation in New-York, 300 Tonnen Messingspàne zu USA-Dollars 285 per Tonne. Fiir den Kaufpreis von Dollars 85,500.— eròffnete die Bank Julius Bir & Co. in Zurich im Auftrag der Cotramet zu Gunsten der Minmetal ein unwiderrufliches Akkreditiv. Hievon gab die Bank Bir der Bank A.-G. Leu & Co. in Ziirich Kenntnis und ersuchte sie um Bestatigung dieses Akkreditivs. Die Bank Leu kam diesem Auftrag nach, indem sie der Minmetal mitteilte, sie habe im Auftrag des Bankhauses Bir « wegen Cotramet » ein unwiderrufliches bestitigtes Akkreditiv im genannten Betrag eròffnet. Die beiden Akkreditive sollten beniitzbar sein gegen Ubergabe der nimlichen Dokumente, insbesondere der Konnossemente und eines Qualitàtszertifikats. In der Folge wurden die Akkreditivbestimmungen wiederholt abgetndert. Insbesondere wurden die Giiltigkeitsdauer der beiden Akkreditive bis zum 15. Januar 1951 verlingert, die Akkreditivsumme wegen Ansteigens des Preises auf Dollars 295 per Tonne auf Dollars 88,500.— erhòht und Teillieferungen als zulàssig erklàrt. Auf Weisung der Minmetal hatte die Bank Leu sodann schon Ende September 1950 der Firma Morava in Belgrad, von der die verkaufte Ware stammte, ebenfalls ein Akkreditiv eròffnet.
Am Vormittag des 6. Januar 1951 iibergab die Bank Leu der Bank Bar fir eine Teillieferung im Werte von 44 Obligationenrecht. N° 8.
Dollars 46,549.82 die fiir die Benitzung des Akkreditivs vorgeschriebenen Dokumente mit Ausnahme des Qualitaàtszertifikats, das der Bank Bar vom Vertreter der Cotramet, Rechtsanwalt Dr. Meyer, direkt zugestellt wurde. Noch am selben Vormittag, bevor die Bank Bir der Bank Leu den Gegenwert der Dokumente iberwiesen hatte, liess die Cotramet auf die « Guthaben der Firma Minmetal » bei der Bank Bir bis zum Betrage von Fr. 175,000— Arrest legen fiir eine Schadenersatzforderung gegen die Minmetal aus einem andern Geschàft. Gleichzeitig liess die Cotramet auch die « Guthaben der Minmetal » bei der Bank Leu bis zum oben genannten Betrag arrestieren.
Die Bank Bar schrieb der Bank Leu den Betrag, der den erhaltenen Dokumenten entsprach, am 6. Januar 1951 «auf arrestiertem Spezialkonto » gut, weigerte sich aber unter Hinweis auf den Arrest, eine bedingungslose Gutschrift oder Zahlung vorzunehmen.
B. — Die Bank Leu erhob daher gegen die Bank Bar Klage auf Bezahlung von Dollars 46,831.25 (d. h. des Fakturabetrages der Teillieferung zuziiglich Dollars 281.43 Kommission und Spesen) nebst 5 % Zins seit 6. Januar 1951.
Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Ferner verkiindete sie der Cotramet den Streit. Diese nahm am Verfahren teil und unterstiitzte den Antrag auf Abweisung der Klage durch eigene Vorbringen.
Am 20. April 1951 iiberwies die Beklagte den Gegenwert des die Arrestsumme iibersteigenden Betrages von Dollars 6368.82 der Kligerin, die hierauf die Klage um diesen Betrag ermàssigte.
C. — Das Handelsgericht Ziirich verpflichtete mit Urteil vom 31. Mai 1951 die Beklagte, an die Kligerin weitere Dollars 40,462.43 nebst 5% Zins seit 6. Januar 1951 sowie 5 % Zins von Dollars 6368.82 vom 6. Januar bis 20. April 1951 zu bezahlen.
D. — Gegen dieses Urteil erklirten sowohl die Beklagte wie die Litisdenuntiatin die Berufung mit dem erneuten Antrag auf Abweisung der Klage. Nach der Auffassung der Beklagten hat die Kligerin auf Grund des Akkreditivs von ihr weder aus Anweisungsrecht noch aus Auftragsrecht etwas zu fordern; aus Anweisungsrecht nicht, weil die Kligerin Angewiesene und nicht Begiinstigte sei, und aus Auftragsrecht nicht, weil die Kligerin nicht nachgewiesen bezw. der Beklagten nicht bestàtigt habe, dass sie den streitigen Teilbetrag des Akkreditivs tatsàchlich durch Zahlung getilgt habe. An diese Voraussetzung sei nach Art. 402 Abs. 1 OR der Anspruch auf Verwendungs- und Auslagenersatz gekniipft. Hievon sei entgegen der Auffassung des Handelsgerichts auch beim Akkreditivgeschift im Verhiiltnis der beteiligten Banken nicht abzusehen.
Die Litisdenuntiatin bestreitet den eingeklagten Anspruch der Kligerin ebenfalls, mit folgender Begriindung :
1. Das Akkreditiv sei nicht iibertragen worden, und Begiinstigte sei ausschliesslich die Minmetal.
2. Die von der Kligerin vorgenommene Bestitigung des von der Beklagten errichteten Akkreditivs bedeute keinen Gl&ubigerwechsel, sondern nur die Mitbegriindung der Haftung der Beklagten (recte : Klagerin) gegeniiber der Begiinstigten.
3. Die Kligerin habe die Minmetal nicht bezahlt und auch nicht bezahlen kònnen, weil auch bei ihr dieser Anspruch verarrestiert worden sei.
4. Das von der Kligerin zugunsten der Morava errichtete Akkreditiv sei ein véllig selbstindiges, in casu rechtlich bedeutungsloses und nur wirtschaftlich mit dem Akkreditiv der Beklagten verbundenes Geschéft, dessen Risiko ausschliesslich zu Lasten der Kligerin gehe.
5. Die Kl&gerin habe selbst gar nicht alle Dokumente présentiert.
6. Aus Anweisungsrecht habe die Kligerin keinen Anspruch, weil sie Angewiesene und nicht Begiinstigte sei ;
46 Obligationenrecht. N° 8.
als solche figuriere in der Korrespondenz der Kligerin selber immer noch die Minmetal.
7. Sogar wenn die Kligerin als Forderungsberechtigte zu betrachten wire, kònnte die Beklagte wegen des Arrestes nicht bezablen.
8. Die Wirkungen des Arrestes k6nne die Klagerin nicht mit einer Klage gegen die Beklagte aufheben, sondern nur in einem Widerspruchsverfahren gegen die Litisdenuntiatin.
E. — Die Klagerin trigt auf Abweisung der Berufung und Bestatigung des angefochtenen Entscheides an.
Mit der Berufungsantwort hat die Kligerin 5 neue Aktenstiicke eingereicht zum Beweis dafir, dass sie am 1. Juni 1951 (im Anschluss an die Urteilsfàllung der Vorinstanz) den streitigen Betrag bezahlt hat durch Einlosung des Akkreditivs, das sie im Auftrag der Minmetal zu Gunsten der Firma Morava eròffnet hatte.
Das Bundesgericht zieht in Erwdgung :
1. — a) Die Litisdenuntiatin Cotramet ist geméiss Art. 53 Abs. 1 OG zur Berufung legitimiert ; denn aus dem angefochtenen Urteil erhellt, dass ihr nach dem kantonalen Prozessrecht Parteirechte zukommen, und sie hat tatsichlich am Verfahren teilgenommen.
b) Die von der Klégerin mit der Berufungsantwort eingereichten Aktenstiicke sind neu und daher nach Art. 55 Abs. 1 Hit. c OG unzulissig. Sie betreffen entgegen der Behauptung der Klagerin nicht das Prozessverhàltnis als solehes, sondern, wie die Kligerin selber anerkennt, die Frage der Aktivlegitimation, also eine Frage des materiellen Rechts, und bezwecken damit eine Einflussnahme auf die materielle Entscheidung des Rechtsstreites.
c} Da der Streit der Parteien mit einem Geschàft des internationalen Handelsverkehrs zusammenbhingt, das Bundesgericht als Berufungsinstanz aber nur die Anwendung des eidgenòssischen Rechts iiberpriifen kann (Art. 43 OG), ist vor dem Eintreten auf die Sache selbst von Amteswegen die Frage des anwendbaren Rechts abzuklaren.
Die Parteien haben ohne weiteres das schweizerische Recht als massgebend betrachtet, und die Vorinstanz ist 4 ibnen darin gefolgt. Diese Auffassung trifft in der Tat zu. ” Streitig ist ein Forderungsverhàltnis zwischen zwei schweizerischen Banken, némlich das Verhiltnis zwischen der Beklagten, welche das erste Akkreditiv eréffnet, und der Kligerin, welche auf Ersuchen und im Auftrag der Beklagten als zweite Bank das Akkreditiv bestàtigt hat. Fir diese als Deckungsverhàltnis zu qualifizierende Beziehung ist es vom Gesichtspunkt des massgeblichen Rechts aus ohne Belang, dass der erste Auftraggeber und Akkreditivsteller, die Cotramet Anstalt, seinen Gesellschaftssitz im . Ausland, néimlich in Vaduz, hat, und dass der aus dem Akkreditiv Begiinstigte eine New-Yorker Firma ist.
— 2. — Im Verhàiltnis der beiden als Prozessparteien auftretenden Banken sind fir Akkreditivgeschifte der vorliegenden Art gemiiss allseitig anerkannter Auffassung und ausdriicklicher Feststellung der Vorinstanz die von der internationalen Handelskammer im Jahre 1933 aufgestellten « Einheitlichen Richtlinien und Gebràuche fiir Dokumentenakkreditive » massgebend. Zwar enthalten diese Richtlinien, abgesehen von Art. 10 Abs. 2 (Pflicht des Auftraggebers zur Annahme von akkreditivgemissen Dokumenten, die von einer damit beauftragten Bank honoriert worden sind) keine besondern Bestimmungen uber das interne Verhàltnis zwischen erster und zweiter Bank, wie es sich beim bestàtigten Akkreditiv ergibt, wenn die erste Bank ein unwiderrufliches Akkreditiv eròffnet und die zweite Bank ersucht, dieses dem Begiinstigten gegeniiber zu bestàtigen. Aus dem erwihnten Art. 10 Abs. 2 und dem Institut der Bestitigung des Akkreditivs im Sinne der Richtlinien ergeben sich jedoch auch die nòtigen Gesichtspunkte zur Lòsung von Einzelfragen, die sich im internen Verhaltnis der beiden Banken etwa erheben kénnen.
48 Obligationenrecht. N° 8.
3. — Wie in Schrifttum und Rechtsprechung allgemein anerkannt ist, stellt das Akkreditiv seinem Wesen nach ein Anweisungsverhàltnis gemaàss Art. 466 ff. OR dar (BGE 49 II1.199, 54 II 176 ; nicht publizierte Urteile der I. Zivilabteilung vom 2. Juni 1948 i. S. Schweiz. Bankverein c. A. Giinther & Co. sowie vom 29. Mai 1951 i, S. Klein c. Union Handelsgesellschaft A.-G. ; OseR-ScHONENBERGER OR Art. 466 N. 14 und 13, sowie Vorbem. zu Art. 407-411, N.3; GAFNER, Das Dokumentenakkreditiv, S. 20). Dabei ist der Akkreditivsteller der Anweisende, die Akkreditivbank der Angewiesene und der Akkreditierte der Anweisungsempfinger. Neben diesem Anweisungsverhiltnis besteht in der Regel noch ein Auftragsverhàltnis (Deckungsverhéltnis) zwischen Anweisendem (Akkreditivsteller) und Angewiesenem (Akkreditivbank).
Im vorliegenden Falle hat die Cotramet als KaAuferin and Akkreditivstellerin die Beklagte als Akkreditivbank ungewiesen, zu Gunsten der Verka4uferin Minmetal als. Akkreditierter ein unwiderrufliches Akkreditiv zu erOffnen ; dies ist seitens der Beklagten mit Schreiben vom 29. September 1950 an die Klagerin geschehen.
Sofern der Kiufer seine Bank beauftragt, selber und allein dem Verkàufer das Akkreditiv zu eròffnen und die Kròfinung dem Verkéufer unmittelbar oder im Sinne von Art. 6 der Richtlinien durch Vermittlung einer andern Bank anzuzeigen, hat es bei diesem einzigen Akkreditivverhiltnis sein Bewenden.
Hier hat nun aber die Bekiagte mit Schreiben vom 30. September 1950 die Kligerin um Bestatigung des Akkreditivs ersucht, und demzufolge hat die Klagerin mit Schreiben vom gleichen Tage der Minmetal zur Kenntnis gebracht, dass sie im Auftrag der Beklagten « wegen Cotramet Vaduz » einen bestitigten unwiderruflichen Kredit zu Gunsten der Minmetal eròffnet habe. Dies bildete die handelsiibliche Form der Bestitigung des unwiderruflichen Akkreditivs, das die Beklagte zu Gunsten der Minmetal eròffnet hatte.
Damit war der in Art. 7 der Richtlinien geregelte Sachverhalt erfillt, der « eine eigene rechtliche Verpflichtung der andern (d. h. der das von der ersten Bank eròffnete Akkreditiv bestaàtigenden zweiten) Bank gegenilber dem Begiinstigten » entstehen lisst. Im Gegensatz zu dem oben erwàhnten Fall, wo die vom Kdàufer beauftragte Bank allein ein Akkreditiv zu Gunsten des Verkàufers eròffnet, sind beim bestétigten unwiderruflichen Akkreditiv im Sinne der juristisch-technischen Definition der Akkreditivbestàtigung gemàss Art. 7 der Richtlinien zwei Akkreditive vorhanden. Wihrend, wie oben dargelegt, beim ersten Akkreditiv der K&ufer Anweisender und die von ibm beauftragte Akkreditivbank Angewiesener ist, hat beim zweiten Akkreditiv die erste Bank die Stellung des Anweisenden und die zweite Bank diejenige des Angewiesenen. Begiinstigter (Anweisungsempfàanger) ist bei beiden Akkreditiven der Verkàufer.
Die gemiss Art. 7 der Richtlinien bestehende eigene rechtliche Verpflichtung der zweiten Bank gegeniiber dem Begiinstigten ist gleicher Art wie die von der ersten Bank eingegangene, die durch die zweite Bank dem Begiinstigten angezeigt und bestàtigt wird. Sowohl bei der Verpflichtung der zweiten Bank (hier der Kligerin) als auch bei derjenigen der ersten Bank (hier der Beklagten), die nach Art. 5 der Richtlinien ohne Zustimmung aller Beteiligten weder abgesindert noch aufgehoben werden kann, handelt es . sich um die durch die Annahme entstehende Verpflichtung des Angewiesenen gegeniiber dem Anweisungsempfinger, also um eine Verpflichtung, der gegeniiber Einreden nur in dem gemàss Art. 468 Abs. 1 OR beschrinkten Ausmass statthaft sind.
Die beim bestatigten unwiderruflichen Akkreditiv vorhandenen zwei Akkreditive sind ein- und demselben Zweck zu dienen bestimmt, némlich der Befriedigung des Verkiufers, d. h. des Anweisungsempfingers und Begiinstigten. Dieser soll nicht nur den K&ufer (aus Kaufvertrag) und dessen ihm oft gar nicht bekannte Bank (aus dem 50 Obligationenrecht. N° 8.
ersten Akkreditiv) als Schuldner haben, sondern auch noch eine ihm genehme, hiufig sogar in seinem Lande ansAssige und darum leicht belangbare Bank als zweiten, selbstàndig verpflichteten Akkreditivschuldner. In dieser doppelten Sicherung des Verkiufers besteht ja gerade, vor allem im internationalen Handel, der Sinn und Zweck des Instituts des bestitigten Akkreditivs.
Ob man das Verhéltnis der dem Akkreditierten (d. h. dem Verkàufer als Anweisungsempfinger und Begiinstigtem) zustehenden zwei Forderungen rechtlich als Fall der Anspruchskonkurrenz ansehen will oder als Solidarschuld (sei es von Anfang an, sei es infolge Schuldbeitritts durch die Bestàtigung), ist hier unerheblich. Sicher ist auf jeden Fall, dass zwar jede der beiden Banken dem Akkreditierten zur Zahlung gegen Ùbergabe der Dokumente verpflichtet ist, dass aber anderseits der Anweisungsempfanger,
D. h. der Verkiufer, nur einmal die Leistung erhalten soll. Ebenso braucht fir die Entscheidung des vorliegenden Falles nicht eròrtert zu werden, ob man die Verpflichtung der bestàtigenden Bank als primàr, diejenige der ersten Bank nur als subsidiàr zu betrachten hat (so GAFNER S. 74, S. 17). Es geniigt die Feststellung, dass der Ausdruck « Bestàtigung », der friiher im Akkreditivgesch&ft und in der juristischen Literatur mit sehr verschiedener Bedeutung gebraucht wurde (vgl. z. B. DÙURINGER-HACHENBURG Band 4, Anhang V zu $ § 363/65 HGB, Anm. 31 ff.), mit den Richtlinien von 1933 die oben dargelegte, ganz bestimmte juristisch-technische Bedeutung erhielt.
4. — Im vorliegenden Fall ist nun aber nicht das Verhaltnis der beiden Akkreditivbanken gegeniiber dem Akkreditierten streitig, sondern das interne Verhàltnis zwischen den beiden Banken, d. h. das Deckungsverhàltnis. Bei diesem Verhàltnis hat man es mit einem Auftrag zu tun, wobei die erste Bank (die Beklagte) die Auftraggeberin und die zweite Bank (die Klagerin) die zur Akkreditivbestàtigung Beauftragte war. Dieses Verhàltnis ist grundsatzlich von glieicher Art wie das interne Verhàltnis zwiObligationenrecht. N° 8. 51 schen der Kéuferin (Litisdenuntiatin) und der Beklagten, das zur Entstehung gelangte mit dem Auftrag der ersteren an die letztere zur Zahlung eines der Kaufsumme entsprechenden Betrages vermittelst Dokumentenakkreditivs.
Zu entscheiden ist, ob und in welchem Zeitpunkt die Kligerin von der Beklagten Ersatz verlangen kann fiir das, was sie in Erfillung des Auftrages zur Akkreditivbestàtigung aufzuwenden hatte, ferner ob und wann sie von der beklagten Auftraggeberin ein Entgelt fiir die Besorgung des Akkreditivgeschifts fordern kann.
Dies ist ein Sachverhalt, wie er in Art. 402 Abs. 1 OR unter dem Marginale « Verpflichtungen des Auftraggebers » geregelt ist. Nach dieser Bestimmung ist der Auftraggeber schuldig, dem Beauftragten die Auslagen und Verwendungen zu ersetzen und ihn von den eingegangenen Verbindlichkeiten zu befreien. Damit verpflichtet das OR den Auftraggeber zum Verwendungsersatz.
Verwendung im Sinne dieser Bestimmung ist jede durch die richtige Ausfiilhrung des Auftrages begriindete Aufwendung, bestehe sie nun in der Ausgabe von Geld, in der Ùbernahme von Verpflichtungen oder in irgend welcher andersgearteten Verminderung des Vermògens des Beauftragten. Die Art des Verwendungsersatzes ist je nach der Art der gemachten Aufwendung verschieden. Aufwendungen im engeren Sinne sind in Geld zu vergiiten ; von eingegangenen Verpflichtungen dagegen hat der Auftraggeber den Beauftragten zu befreien, d. h. es steht diesem der sog. Liberationsregress gegen jenen zu. Dabei nimmt das Gesetz als selbstverstindlich an, — weil dies dem Sinn und Zweck der Vorschrift am besten entspricht —, dass der Beauftragte Befreiung verlangen kann, sobald seine Verbindlichkeit gegeniiber dem Dritten entstanden ist (vergl. OseR-ScHONENBERGER Art. 402 N. 2-9).
Art. 402 Abs. 1 OR ist in allen erwihnten Punkten nachgiebiges Recht. Es ist in der Tat nicht einzusehen, weshalb gerade diese Bestimmung zwingend und eine abweichende Regelung den Parteien verwehrt sein sollte.
52 Obligationenrecht. N° 8, So kònnen die Parteien insbesondere auch die Falligkeit der verschiedenen Anspriiche auf Verwendungsersatz besonders umschreiben, gegeniiber der gesetzlichen Regelung vorverlegen oder hinausschieben (z. B. Vorausdeckung, sog. « Anschaffung » vorsehen). Solche abweichende Abrede kann ausdriicklich getroffen werden oder sie kann stillschweigend erfolgen, d.h. nach den Umstanden von beiden Teilen als selbstverstàndlich gewollt gelten, z. B. weil dies sich aus dem Zweck eines bestimmten Geschéftes oder aus der damit verbundenen Ùbung ergibt.
Beim Akkreditivgeschàft ist es — zumal unter Handelsbanken, wie sie hier in Frage stehen — begriffsmàssig und erfahrungsgemiss stets Inhalt und Sinn des Dokumentenakkreditivs, dass die Akkreditivbank, welche die akkreditivgemissen Dokumente hereinnimmt, damit ohne weiteres und sofort das Recht erlangt, ihrerseits vom Auftraggeber die « Aufnahme » dieser Dokumente, wie die Geschiàftssprache sagt, d. h. die Abnahme gegen Zahlung (oder gegen gleichwertige vereinbarte Gutschrift usw.) zu verlangen und das vereinbarte oder iibliche Entgelt fiir die Besorgung des Akkreditivgeschéfts zu fordern. Das wird in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinien klar gesagt. Genau so wie der Akkreditierte gegen Vorlage der vorgeschriebenen Dokumente vom Angewiesenen sofortige Zahlung (oder Gutschrift oder allenfalls Verwendung zur Verrechnung und dergleichen) verlangen kann, hat gemàss bekannter und unter Geschàftsleuten selbstverstiàndlicher Regel der Auftraggeber die von ihm beauftragte Akkreditivbank augenblicklich bei Vorlegung der Dokumente fiir die Akkreditivsumme und fiir das Entgelt (hier die Auszahlungskommission) zu befriedigen. «Zahlung gegen Dokumente » ist der Grundsatz, auf dem das ganze Dokumentenakkreditivgeschift beruht.
Es steht nun fest und wird auch von der Beklagten anerkannt, dass die Kligerin am 6. Januar 1951 vormittags die im Akkreditiv vorgeschriebenen Dokumente vorgelegt hat, mit Ausnahme des Qualitàtszertifikats, das die Beklagte unbestritten von Dr. Meyer, dem Vertreter der Litisdenuntiatin, direkt erhielt. Wenn diese unter Berufung auf diesen letzteren Umstand die Vollstàndigkeit der Dokumente bestreitet, so verstésst das offensichtlich gegen Treu und Glauben und ist daher nicht zu beriicksichtigen. Damit war am 6. Januar 1951 vormittags, noch vor dem Vollzug des Arrestes bei der Beklagten, der Anspruch der Kligerin gegeniiber der Beklagten auf Verwendungsersatz geméss Auftragsrecht im eingeklagten, d.h. in dem heute allein noch streitigen Betrage entstanden und fallig. Damit ist das Schicksal des Prozesses besiegelt.
5. — Die Beklagte und die Litisdenuntiatin machen demgegeniiber geltend, der Anspruch der Kligerin auf Verwendungsersatz sei erst entstanden mit der tatsàchlichen Zahlung der Akkreditivsumme an die akkreditierte Minmetal, und die Gutheissung der Klageforderung setze den von der Kligerin zu erbringenden Nachweis tatsàchlicher Zahlung voraus oder zum mindesten eine entsprechende Erklàrung der Kligerin, die im vorliegenden Fall fehle.
Diese Auffassung trifft nicht zu. Sie ist unvereinbar mit dem Zweck und der Funktion des Dokumentenakkreditivs und mit dem normalerweise damit einhergehenden Auftragsverhàltnis zwischen dem Anweisenden (zugleich Auftraggeber) und dem Angewiesenen (zugleich Beauftragtem im Deckungsverhàltnis), d. h. beim bestàtigten unwiderruflichen Akkreditiv mit dem Verhùltnis zwischen der ersten und der zweiten (bestitigenden) Bank. Denn auch in diesem internen Verhàltnis ist das Versprechen enthalten, Zug um Zug zu zahlen, d. h. gegen ÙUbergabe der Dokumente, welche das Verfiigungsrecht iber die Ware verschaffen.
Das ergibt sich iibrigens auch aus der bereits erwihnten Bestimmung von Art. 10 Abs. 2 der Richtlinien sowie aus der in Art. 402 Abs. 1 OR getroffenen Ordnung des Verwendungsersatzes, falls die Verwendung des Beauftragten in der Eingehung einer Verpflichtung gegeniiber einem Dritten besteht. Die Verpflichtung der Akkreditivbank, und zwar auch diejenige der das Akkreditiv bestàtigenden 54 Obligationenrecht. N° 8.
zweiten Bank, hier also der Kligerin, ist zunichst gegeniiber dem Akkreditierten bedingt. Die Bedingung, von der die Erfiillung des Zahlungsversprechens der bestitigenden Bank abhàngig gemacht ist, besteht in der ordnungsgemissen Vorlegung der im Akkreditiv aufgezahlten Dokumente. Diese Bedingung wurde von der akkreditierten Minmetal erfiilit, wie nicht bestritten ist; der Beweis liegt ja darin, dass die Kliàgerin diese Dokumente hereinnahm und sie am 6. Januar 1951 an die Beklagte weitergab. Mit der Entgegennahme der von der Minmetal vorgelegten akkreditivgemissen Dokumente wurde die Zahlungspflicht der Klagerin jener gegeniber zur unbedingten. Damit war die Verwendung der Kligerin im Sinne des Auftragsrechts eingetreten, ihr Vermògen mit einer entsprechenden Schuld belastet, und zwar mit einer grundsàtzlich sofort falligen und unbedingten Schuld. Der Kligerin stand also grundsàtzlich der Liberationsregress zu, und kraft diesem hat sie einen Befreiungsanspruch. Beim Akkreditivgeschéft besteht die Besonderheit dieses nach friiher Gesagtem im allgemeinen sofort filligen Befreiungs- und Dekkungsanspruches einzig darin, dass er erst fàllig wird und geltend gemacht werden kann mit der Vorlegung der Dokumente durch den Beauftragten an den Auftraggeber ; denn es ist der Sinn des Dokumentenakkreditivs, dass der Beauftragte dem Auftraggeber gegen Zahlung der Verwendungen die Verfiigung iiber die Ware zu verschaffen hat, was eben durch Ubergabe der Dokumente geschieht. Diese Voraussetzung hat die Kligerin aber am Vormittag des 6. Januar 1951 gegeniiber der Beklagten erfiillt.
Aus diesem Grunde ist es daher unhaltbar, ja widersinnig, die Falligkeit oder gar die Entstehung des Anspruches auf Verwendungsersatz vom Nachweis tatsàchlicher Zahlung der Klagerin an die Minmetal abhéingig machen zu wollen. Denn normalerweise erhélt die bestitigende (zweite) Bank die Dokumente nur gegen Zablung oder gegen eine diese ersetzende, zwischen ihr und dem AkkKkreditierten besonders vereinbarte andere Verwendung des bei ihr mit ten Guthabens des Akkreditierten. Ob die zweite Bank daher dieses Guthaben mit einer Schuld des Akkreditierten verrechnet oder es anderswie in dessen Interesse verwendet (z. B. zur Zahlung eines Unterakkreditivs), ist eine interne Angelegenheit zwischen zweiter Bank und : Akkreditiertem. Das beriihrt in keiner Weise das Deckungsverhiltnis zwischen erster und zweiter Bank und damit auch nicht den Anspruch der zweiten Bank gegeniiber der ersten Bank auf Verwendungsersatz ; dieser ist eigenen Regeln unterworfen, nimlich den Regeln des Auftragsrechts gemiiss Gesetz, mit den Besonderheiten, die sich nach Handelsiibung aus der Besorgung eines Akkreditivgeschéfts zwischen Auftraggeber und Beauftragtem ergeben. Dasselbe gilt fir das Auftragsverhéltnis zwischen der Kàuferin (Litisdenuntiatin) und ihrer Bank, also der Beklagten. In allen diesen Fallen ist der rechtmàissige Besitz der Dokumente eben gleichbedeutend mit geleisteter Zahlung der Akkreditivsumme.
Es ergibt sich somit schon aus rechtlichen Griinden, dass der Anspruch auf Verwendungsersatz mit der Vorlage der Dokumente fillig ist. Das muss aber auch aus praktischen Griinden so sein : Wiirde man von der zweiten Bank den ihr von der Beklagten zugemuteten Nachweis tatsichlicher Zahlung (an den Anweisungsempfinger oder, was héufiger vorkommt, an dessen Unterakkreditierten,
D. h. an dessen eigenen Lieferanten) verlangen, so wiirden damit die geschàftlichen Beziehungen des Verkàufers abgedeckt, was unertriglich wire und praktisch eine schwerwiegende Beeintrichtigung des Akkreditivgeschéfts zur Folge hatte.
6. — Der von der Kàuferin (Litisdenuntiatin) erwirkte und am. 6. Januar 1951 vollzogene Arrest hat fiir die vorliegenden Klageforderung keine Bedeutung. Verarrestiert wurden bei der Beklagten Guthaben der Minmetal ihr gegeniiber. Diese kòonnten hòchstens auf einer Forderung der Minmetal aus dem von der Beklagten selber zu Gunsten der Minmetal eròffneten Akkreditiv beruhen. Ob eine solche Forderung im Zeitpunkt der Arrestlegung noch 56 Obligationenrecht. N° 8.
bestand oder nicht, hat das Bundesgericht heute nicht zu entscheiden. Denn diese Forderung (aus Anweisungsrecht) ist etwas anderes als die heute eingeklagte Forderung (aus Auftragsrecht, nimlich auf Verwendungsersatz), deren Gliubigerin die Kligerin ist. Diese letztere Forderung war nicht verarrestiert und konnte, weil sie der Kligerin zustand, von der K&uferin (Litisdenuntiatin) gar nicht mit Beschlag belegt werden fiir eine angebliche Schadenersatzforderung gegeniiber der Minmetal aus einem andern Geschéòft.
Die eingeklagte Forderung (aus Auftragsrecht, nimlich auf Verwendungsersatz) hat rechtlich auch nichts zu tun mit der Forderung, die der Minmetal gegeniber der Kligerin aus dem bestàtigten Akkreditiv zustand. Ob diese letztere Forderung im Zeitpunkt der Arrestlegung noch bestand oder nicht, hat das Bundesgericht heute ebenfalls nicht zu entscheiden. Was die Kligerin heute gegeniiber der Beklagten geltend macht, ist eine eigene Forderung, gerichtet auf Verwendungsersatz und gestiitzt auf Auftragsrecht. Es liegt nach dem friiher Gesagten auf der Hand dass — entgegen der Auffassung der Litisdenuntiatin — die Klagerin nicht eine Forderung der Minmetal geltend macht und daher nicht etwa als Vertreterin der Minmetal klagt.
Alle Folgerungen, welche die Beklagte und die Litisdenuntiatin — unmittelbar oder mittelbar — aus dem Arrest ableiten wollen, entbehren somit der Begriindung.
7. — Aus dem Gesagten ergibt sich ohne weiteres, dass die von der Beklagten und der Litisdenuntiatin in ibren Berufungen vorgebrachten Gesichtspunkte unzutreffend sind. Das hat die Abweisung beider Berufungen zur Folge.
Demnack erkenni das Bundesgerichi :
Beide Berufungen werden abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts Zirich vom 31. Mai 1951 wird bestatigt.