BGE 78 III 17
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 5. J7
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nennen (wozu übrigens in der Regel der Schuldner noch 5. Auszug aus dem Entscheid vom 8. Januar 1952 i. S. Maurer. angehört werden müsste). War es doch Sache des Gläubi- Nachlas8'OO1'trag im Konkurs (Art. 317 SohRG). Behandlung eines gers, den Wechsel nicht nur dem Betreibungsamte zu nach der zweiten Gläubigerversammlung gemachten Vorsohlags übergeben (was er nach dem Amtsberichte getan hat), (Art. 255 SohKG). sondern auch im Betreibungsbegehren als Forderungstitel Ooncorda,t dans la procM,ure de faillite. (art. 317 LP). Maniere de anzurufen. traiter un projet elabore apres la seoonde assemblee des orean- oiers (art. 255 LP). Nur wenn zufällig aus den Akten ersichtlich wäre, dass der Schuldner einer nähern Orientierung gar nicht bedurfte Concordato ndla procedura di /allimento (art. 317 LEF). Modo di trattare una proposta fatta dopo la seoonda adunanza dei oder dass sie ihm während der Rechtsvorschlagsfrist noch creditori (art. 255 LEF). _ so rechtzeitig und vollständig zuteil wurde, dass er in der Wahrung seiner Rechte nicht behindert war, könnte Das Konkursamt Feuerthaien teilte Maurer, dem unbe- eine andere Entscheidung in Frage kommen (vgl. BGE schränkt haftenden Gesellschafter, und dessen Ehefrau, 49 III 155, betreffend einen vom Schuldner tatsächlich der Kommanditärin der am 12. Januar 1949 in Konkurs eingesehenen Wechsel, der immerhin im Zahlungsbefehl gefallenen Kommanditgesellschaft Maurer & Cie. am als « effet de change accepte») bezeichnet worden war)_ 25. September 1951 mit, es könne auf das Begehren, wei- Für einen solchen Sachverhalt bieten jedoch die vor- tere Schritte zur Behandlung des von ihnen geplanten liegenden Akten keinen Anhaltspunkt. Insbesondere ist Nachlassvertrags zu tun, nicht eingehen; die Werkstatt- dem Amtsbericht nicht etwa zu entnehmen, dass der räumlichkeiten (die Frau Maurer seit der Konkurserö:fl- Schuldner auf dem Amte vorgesprochen und den Wechsel nung für den Betrieb eines Baugeschäfts auf ihren Namen eingesehen hätte oder dass er sich auf andere Weise über benutzt hatte) seien bis zum 10. Oktober 1951 zu räumen. dessen Inhalt hätte unterrichtep. lassen. • Demgegenüber beantragten die Eheleute Maurer in einem des Gläubigers war, welches das Betreibungsamt zu seinem Frau Maurer so lange als Mieterin in der Liegenschaft zu
fehlerhaften Vorgehen veranlasst hat, besteht kein zurei- belassen, bis feststehe, dass ein Gesuch der Gemeinschuld- chender Grund auszusprechen, das Betreibungsamt habe nerln um Bewilligung eines Nachlassvertrags verwirkt oder dem verbesserten bezw. einem neuen Betreibungsbegehren rechtskräftig abgelehnt worden sei. Die kantonale Auf- ohne neues Entgelt Folge zu geben (Art. 17 des Geb.T.). sichtsbehörde erkannte, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten. Das Bundesgericht tritt auf den Rekurs der
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Eheleute Maurer aus formellen Gründen nicht ein und Der Rekurs wird gutgeheissen und der Zahlungsbefehl fügt bei: in der Wechselbetreibung Nr. 1004 des Betreibungsamtes Das Konkursamt ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Bern vom 14./15. Januar 1952 (Stutz-Loser gegen Chasan) gehalten war, sich mit Maurer in lange Diskussionen aufgehoben. darüber einzulassen, ob Aussicht auf Annahme und Be- stätigung des Nachlassvertrags bestehe, und bis zum Abschluss dieser Auseinandersetzung von Verwertungs- massnahmen abzusehen. ! AS 78 III - 1952
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Will der Gemeinschuldner nach der zweiten Gläubiger- versammlung einen Nachlassvertrag vorschlagen, so soll 6. Entscheid vom 24. Januar 1952 i. S. Kesselringund ihm die Konkursverwaltung unverzüglich eine kurze Frist Scheidhauer. zur Leistung eines Vorschusses für die Kosten einer ausser- Betreibung für Lohnforderungen während der ~achlassstunrl.:ng ordentlichen Gläubigerversammlung ansetzen (BGE 48 III (Art. 297 Abs. 2 SchKG). 135 f. ; für das summarische Verfahren vgl. Art. 96 lit. a Während der Nachlassstundung ist Betreibung auf Prandung für Lohnforderungen der in Art. 219 I lit. a-c genannten Arten KV). Dass eine Mehrheit der Gläubiger dem Entwurfe zulässig, die während der Stundung oder im letzten Jahr bezw. bereits zugestimmt habe (BGE 38 I 323 = Sep.ausg. 15 Halbjahr bezw. Vierteljahr vor ihrer Bewilligung entstanden sind. S. 142, vgl. auch BGE 48 III 136 Mitte), kann seit der Auf- Hat ein der Konkursbetreibung unterliegender Schuldner eine hebung von Art. 293 Abs. 2 SchKG durch das Bundes- Verfügung des Konkursrichters im Sinne von Art. 173 a SchKG (Aussetzung des Konkurserkenntnisses wegen Hängigkeit eines gesetz vom 3. April 1924 nicht mehr als Voraussetzung für Nachlassstundungsgesuchs) erwirkt, so können ihn die privile- die Einberufung einer solchen Versammlung gelten. Ferner gierten Lohngläubiger schon vom Erlass dieser Verfügung an auf Prandung betreiben, und zwar für den im letzten Jahr ist es der Konkursverwaltung seit der Revision von Art. 306 bezw. Halbjahr bezw. Vierteljahr vor diesem Zeitpunkte und SchKG durch das Bundesgesetz vom 28. September 1949 für den nachher verdienten Lohn. Übergang von einer durch Erlass der Konkursandrohung fortge- kaum mehr gestattet, dem Entscheid der Nachla"Ssbehörde setzten Betreibung zur Betreibung auf Pfändung. _ über die Bestätigung des Nachlassvertrags dadurch vorzu- Poursuite en payement de salaires duram le sursis concordataire greifen, dass sie das Vorhaben,einen Nachlass.vertrag her. (art. 297 aI. 2 LP). beizuführen, wegen Unwürdigkeit des Gememschuldners Peuvent faire l'objet d'une poursuite par voie de saisie durant le sursis les creances de salaire visees a l'art. 219 I lettres a 8. als von vornherein aussichtslos bezeichnet; denn Art. 306 c qui ont pris naissance durant le sursis ou, respectivement,
schliesst die Bestätigung des Nachlassvertrags nicht mehr dans l'annee, les six ou trois mois qui ont precede l'octroi du sursis. schlechthin aus, wenn der Schuldner zum Nachteil seiner Lorsque le debiteur sujet a la poursuite par voie de faillite a Gläubiger unredliche oder sehr leichtfertige Handlungen obtenu du juge de la faillite l'ajournemem du jugement de faillite en raison de l'introduction d'une demande de sursis concor- begangen hat, sondern bestimmt nur noch, die Bestätigung dataire, selon l'art. 173 leJjtre aLP, lescreanciers de salaire könne in diesem Falle verweigert werden. privilegies ont le droit de le poursuivre par voie de saisie des le jour ou cette decision a eM prise et cela pour le salaire de Tritt die Konkursverwaltung in der angegebenen Weise l'annee, respectivement, des six ou trois mois qui ont precede auf das Nachlassgesuch des Gemeinschuldners ein, so ce moment ainsi que pour le salaire acquis ulterieurement., Passage d'une poursuite suivie d'une commination de faillite braucht sie deswegen die Verwertung nicht einzustellen. a. une poursuite par voie de saisie. Hiezu ist die Konkursverwaltung, wie aus Art. 81 KV her- Esecuzione pet pagamento di salari durante la 'I1WTatoria concor- vorgeht, erst verpflichtet, nachdem die Gläubigerversamm- dataria (art. 297 cp. 2 LEF). lung den Nachlassvertrag angenommen hat. Bis dahin ist Possono fare l'oggetto di un'esecuzione in via di pignoramento durante la moratoria concordataria i crediti per salari di' cui die Verwaltung (unter Vorbehalt von Art. 238 Aba. 2 all'art. 219 I Jett. a-c sorti durante la moratoriao, rispettiva- SehKG) an der Verwertung nicht gehindert. mente, nell'anno, nei sei 0 tre mesi che hanno preceduto Ja concessione delIa moratoria. - . Durch Befolgung dieser Grundsätze lässt sich Ver- Quando un debitore, da escutersi in via di falIimento, ha ottenuto schleppungsmanövern rascher und wirksamer begegnen als da! giudice il differimento. della decisione sulla domanda di fallimento a motivo dell'inoltro' di una domanda di moratoria durch ein Vorgehen; wie das Konkursamt es hier gewählt conoordataria (art. 173 lett. a LEF), i creditori di salario privi- legat i hanno il diritto di procedere contro il debitore in via di hat. pignoramento a contare dal giorno in cui e stata press. questa decisione e cio pel salariodell'anno, rispettivamente 'dei sei