Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

78 IV 95

25. Urteil des Kassationshofes vom 13. Juni 1952 i. S. Gut gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.

Art. 217 Ziff. 2 StGB.

a) Nicht nur die Behörden des die Armenunterstützung lelstenden Gemeinwesens, sondern auch jeùe des Kantons, in dem die Unterstützungspflicht zu erfüllen ist, können den Strafantrag stelten, 6) Die Kantone können das Antragsrecht auch einer Vormundschaftsbehörde einräumen.

Art. 217 ch. 2 OCP.

a) Peuvent porter plainte non seulement les autorités du canton qui fournit l’assistance publique, mais aussí celles du canton où lobligation d’entretien devrait être exécutée.

bd) Les cantons peuvent conférer le droit de porter plainte à une autorité tutélaire.

Art. 217 cifra 2 OP.

a) Possono sporgere querela non soltanto le autorità del Cantone che prests l’assistenza pubblica, ma anche quelle del Cantone in cui dovrebbe essere adempito l’obbligo di assíistenza.

96 Strafgesetzbuch. N° 25.

b) I Cantoni possono conferire il diritto di sporgere querela anche ad un’autorità tutoria.

Sachverhalt

A. — Feinrich Gut, Bauarbeiter, ist verheiratet und Vater zweier Kinder, von denen das eine im September 1948, das andere im Oktober 1949 geboren wurde. Seit Anugust 1948 wohnte er im Hause seiner Schwiegereltern in Unterehrendingen (Aargau). Im August 1949 verliess er seine Familie und begab sich nach Oberweningen (Zürich) und späüter in den Kanton Neuenburg. Heute lebt er in Zürich-Afoltern. An den Unterhalt der Familie leistete er seit seinem Weggange nichts mehr. Frau und Kinder werden von seiner Heimatgemeinde Zürich unterstützt.

Am 7. März 1950 verurteilte das Bezirksgericht Baden Gut wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflicht zu zwei Monaten Gefängnis. Er verbüsste sie vom März bis Mai 1950, Gut bezahlte weiterhin nichts. Der Gemeinderat von Unterehrendingen als Vormundschaftsbehörde beantragte daber am 10. August 1951, Gut sei erneut zu bestrafen.

B. — Das Bezirksgericht Baden entsprach dem Antrag mit Urteil vom 22. November 1951, indem es Gut wegen Vernachblässigung der Unterhaltspflicht zu fünf Monaten Gefängnis verurteilte.

Gut erhob Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau. Er machte in erster Linie geltend, der Gemeinderat von Unterehrendingen sei nicht berechtigt, Strafantrag zu stellen, denn dieser stehe nur den Behörden jenes Kantons zu, der durch die Nichterfüllung der Unterhaltspflicht geschädigt worden sei, indem er Armenunterstützung habe leisten müssen. Die Unterstützung sei durch das Fürsorgeamt der Stadt Zürich geleistet worden, weshalb nur dieses Strafantrag stellen könne, Das Obergericht des Kantons Aargau wies am 21. März 1952 die Beschwerde ab. Es hielt den Gemeinderat von Unterehrendingen als örtlich zuständige Vormundschaftsbehörde für befugt, Strafantrag zu stellen.

C. — Gut führt gegen dieses Utteil Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP mit dem Antrag, es sei aufzuheben und die Sache zur Freisprechung an das Obergericht zurückzuweisen.

Er macht geltend, es sei richtig, dass nach aargauischem Recht ausser der Justizdirektion auch die Vormundschaftsbehörde den Strafantrag gemäss Art. 217 Ziff. 2 StGB stellen könne. Dieser Antrag stehe hier aber nicht den aargauischen, sondern den zürcherischen Behörden zu, weil der Kanton Aargau keine materiellen Interessen im Spiele habe ; der Kanton Zürich müsse für die Armenunterstützung allein aufkommen. Nur die Behörden eines betroffenen und materiell geschädigten Kantons seien antragsberechtigt, denn nur sie verträten ein verletztes Gemeinwesen. Art. 217 könne das Antragsrecht auch nicht mehreren Kantonen geben wollen. Eine solche Regelung wäre mit dem Sinn des Antragsrechts nicht vereinbar. Dieser verlange, dass das Antragsrecht nur einem materiell Geschädigten zustehe, denn sonst wäre das Offizialverfahren beibehalten worden.

D. — Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragt, die Nichtigkeitsbeschwerde sei abzuweisen.

Erwägungen

1. Der Beschwerdeführer bestreitet den Straftatbestand des Art. 217 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht und auch nicht die Zuständigkeit der aargauischen Behörden zu seiner Verfolgung und Beurteilung. Da Erfüllungsort für die Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers Unterehrendingen ist, wo seine Familie wohnt, sind dafür in der Tat die Behörden des Kantons Aargau zuständig (BGE 69 IV 129). Das Urteil des Obergerichts wird einzig angefochten mit der Begründung, die aargauischen Behörden seien nicht befugt, den Strafantrag zu stellen. Damit wird nicht eine Frage des interkantonalen Gerichtsstandes aufgeworfen, die nach Art. 264 BStP von der ÁAnklagekammer des Bundesgerichts zu beurteilen gewesen wäre, T AS 78 IV — 1962 98 Strafsgesetzbuch. N° 25.

sondern es wird geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer mangels gültigen Strafantrages nicht verfolgt und verurteilt werden dürfe, d. h. dass Art. 217 Ziff. 2 rev. StGB verletzt sei. Diese Rüge war mit der Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP beim Kassationshof des Bundesgerichtes zu erheben.

2. Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers sind nicht bevormundet. Art. 28 Abs. 2 StGB, wonach für Bevormundete ausser dem gesetzlichen Vertreter auch die Vormundschaftsbehörde den Strafantrag stellen kann, ist daher nicht anwendbar. Falls die Vormundschaftsbehörde von Unterehrendingen antragsberechtigt war, konnte sie es nur auf Grund von Art. 217 Ziff. 2 rev. StGB in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Regie- .Tungsrates des Kantons Aargau vom 20. April 1951 über die bei Vernachlässigung von Unterstützungspflichten antragsberechtigten Behörden sein, der das Antragsrecht der Direktion des Innern und den Armen- und Vormundechaftsbehörden der Gemeinden zuerkennt.

3. Die Vernachlässigung von Unterstützungepflchten wurde durch Bundesgesetz vom 5. Oktober 1950 betreffend Abänderung des schweizerischen Strafgesetzbuches zum Antragsdelikt gemacht, damit der Beschuldigte nicht auch dann verurteilt werden müsese, wenn er inzwischen die Sache mit dem Unterhalts- oder Unterstützungsberechtigten in Ordnung gebracht hat und dieser die Strafverfolgung nicht mehr wünscht. Man war jedoch der Meinung, dass diese neue Ordnung insofern unbefriedigend sei, als oft unterhalts- oder unterstützungsberechtigte Frauen unter dem Drucke des säumigen Schuldners sich nicht getrauen, gegen diesen vorzugehen, oder dass sie auch bloss aus Gleichgültigkeit oder irgendwelchen anderen Überlegungen zum Nachteil der Kinder den Strafantrag unterlassen (StenBull. StB 1949 652, NatR 2950 206). Aus diesen Gründen, nicht weil man das Gemeinwesen als « verletzt » betrachtet hätte, wurde in Art. 217 Ziff. 2 rev. StGB das Antragsrecht « auch den vom Kanton bezeichneten Behörden » zuerkannt. Diese Bestimmung Strafgesetzbuch. N® 25, 99 will nicht ausschliesslHich dem für die Armenunterstützung aufkommenden Gemeinwesen die Möglichkeit geben, gegen den Unterhalts- oder Unterstützungspflichtigen strafrechtlich vorzugehen, um dem Rückgriffsrecht Nachdruck zu verleihen. Die Auffassung des Berichterstatters im Ständerat, dass das Ántragsrecht wohl jener Behörde zustehe, die wegen Vernachlässigung der Unterstützungspflicht Leistungen erbringen musste und dadurch ebenfalls , geschädigt * worden sei, wurde denn auch dahin richtiggestellt, dass nicht nur eine Armenbehörde als Vertreterin der geschädigten Kasse, sondern auch eine Vormundschaftsbehörde solle als antragsberechtigt erklärt werden können (StenBull. StR 1949 616). Um das zu verdeutlichen und den Kantonen freie Hand zu geben, wurde die ursprünglich vom Ständerat beschlossene Fassung : « Das Antragsrecht steht auch der Behörde zu », durch folgenden Wortlaut ersetzt : « Das Antragsrecht steht auch den vom Kanton bezeichneten Behörden zu » (StenBull. StR 1949 651, Votum Bundesrat von Steiger).

Inwiefern der Sinn des Antragsrechtes verlangte, dass es nur einem materiall Geschädigten zustehe, ist nicht einzusehen. Der Strafantrag dient nicht der Eintreibung einer Forderung, sondern soll den Anstoss zur Sühne für geschehenes Unrecht geben und kann daher an sich von einer Behörde, die über fremde Interessen zu wachen hat, sogut gestellt werden wie vom Geschädigten selbst. Auch verirägt es sich. mit dem Wesen des Strafantrages, dass er mehreren Personen oder den Behörden mehrerer Kantone zustehe.

Dient somit Art. 217 Ziff. 2 rev. StGB nicht ausschliesslich und nicht einmal in erster Linie den Interessen der Armenkazsse, sondern den Unterhalts- oder Unterstützungsberechtigten selber, s0 sind nicht bloss die Behörden des die Armenunterstützung leistenden Gemeinwesens antragsberechtigt, sondern auch die Behörden des Kantons, in welchem die Unterhalts- oder Unterstützungspflicht zu erfüllen ist, insbesondere also die Behörden des Wohnortes der Unterhalts- oder Unterstützungsberechtigten. Die 100 Strafgesetzbuch. N° 25.

Behörden dieses Ortes sind denn auch am besten in der Lage zu entscheiden, ob der Strafantrag sich rechtfertige, ob die Berechtigten diesen Schutz nötig haben oder ob es besser sei, die Strafverfolgung zu unterlassen, damit der Friede in der Familie nicht gestört werde. Das Antragsrecht stand daher den Behörden des Kantons Aargau sogut zu wie jenen des Kantons Zürich.

4. Dass der Antrag, wenn er von den Behörden des Kantons Aargau gestellt werden durfte, von einer Vormundschaftsbehörde ausgehen konnte, wie $ I der Verordnung des Regierungsrates vom 20. April 1951 vorsieht, bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Mit Recht nicht. Aus Zweck und Entstehungsgeschichte ergibt sich, dass Art. 217 Ziff. 2 rev. StGB den Kantonen nicht verbietet, das Antragsgrecht einer Vormundschaftsbehörde einzuräumen. Eine solche ist zur Wahrung der Interessen des Unterhalts- oder Unterstützungsberechtigten am besten berufen. Die Fürsorge für bevormundete Berechtigte obliegt den vormundschaftlichen Organen schon nach dem Zivilgesetzbuch (Art. 398 ff., 420 ff.), und auch bei pflichtwidrigem Verhalten der Eltern, also gerade bei Niehterfüllung ihrer Unterhaltspflicht, haben sie zum Schutze der Kinder Massnahmen zu treffen (Art. 283 ZGB). Daher liegt er nahe, der Vormundschaftsbehörde auch das Strafantragsrecht nach Art. 217 Ziff. 2 StGB zuzuweisen. Wenn dies schon zu Gunsten der Bevormundeten und Kinder geschehen kann, ist nicht einzusehen, warum es nicht allgemein möglich sein sollte. In den häufigen Fällen, wo nach Scheidung oder Trennung für Frau und Kinder gegen den säumigen Ehemann und Vater vorgegangen werden muss, ist im Gegenteil wünschbar, dass von einer und derselben Behörde ein gemeinsamer Strafantrag für die ganze Familie gestellt werden kann, nicht für die Ehefrau eine zweite Behörde eingreifen muss.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 28 und Art. 217 — der Erlass wurde am 1. Januar 1995, 1. Februar 1997, 1. September 1997, 1. Januar 1998, 1. April 1998, 1. Januar 1999, 1. März 2000, 1. Mai 2000, 1. Juli 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 283 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in