Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 11 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

79 I 113

21, Auszug aus dem Urteil vom 8. Juli 1953 i. S. Steiner gegen Stebler und Bezirksgeriehtspräsident zu Arlesheim.

Art. 265 Abs. 2 und 3 SchKG ; Willkür.

Als « nenes Vermögen » darf auch der das zur Führung eines standesgemässen Lebens Notwendige übersteigende Arbeitserwerb des Schuldners betrachtet werden, und zwar unter Berücksichtigung des Emkommens seiner Ehefrau (Erw. 3).

Der Entecheid darüber, inwieweit Kapital und Einkommen des Schuldners « neues Vermögen » darstellen, seteht dem Richter zu und darf von ihm nicht dem Betreibungsgamte überlassen werden (Erw. 4).

Art. 265 al. 2 et 3 LP ; arbitraire.

On peut considérer que le débiteur est revenu à mellleure fortune loreque son gain, en tenant compte également des revenus de SON éÉPouse, est suPpérieur à ce qui lui est nécessaire pour vivre selon sa condition (consid. 3).

C’est au juge qu’il appartient de dire dans quelle mesure on peut saisir le capital et le revenu du débiteur revenu à melleure fortune ; il ne peut déléguer cette compétence à l'office des poursuites (cons1ld. 4).

Art. 265 cp. 2 e 3 LEF ; arbitrio.

Si può ammettere che il debitore ha « acquistato nuovi beni » quando il suo guadagno, tenendo conto anche dei redditi di sua moglie, sgupera quanto gli è necessario per vivere secondo il su0 stato (consid. 3).

Incombe al giudice dichiarare se il capitale e il reddito del debitore rappresentano « nuovi beni»; il giudice non può delegare questa competenza all’ufficiale d’esecuzione (consìid. 4).

Sachverhalt

A. — Der Beschwerdeführer Albert Steiner war unbeschränkt haftender Teilhaber der Kommanditgesellschaft 8 AS 79 I — 1953 114 Stastsrecht.

A. Steiner & Co, Zentralheizungen. Nachdem diese Firma und der Beschwerdeführer selber im Jahre 1946 in Konkurs geraten waren, eröffnete seine Ehefrau ein Geschäft gleicher Art, in welchem der Beschwerdeführer als Prokurist angestellt und tätig ist. Als solcher bezog er im Jahre 1952 Fr. 7468.80 Lohn, während die Ehefrau in diesem Jahre einen Reingewinn von Fr. 25,125.80 erzielte.

Am 9. Juni 1952 leitete Pius Stebler auf Grund eines Konkursverlustscheines über Fr. 26,541.65 Betreibung ein gegen Albert Steiner. Dieser bestritt, zu neuem Vermögen gelangt zu sein, worauf Stebler Klage erhob. Der Bezirksgerichtspräsident zu Arlesheim hiess diese durch Urteil vom 24. April 1953 dahin gut, dass er in Betreibung No. 19625 vom 9. Juni 1952 festatellte, der Beklagte sei zu neuem Vermögen gekommen. Die Begründung dieses Urteils lässt sich wie folgt zusammenfassen :

Einkommen könne, selbst wenn es noch nicht kapitalisiert sei, als neues Vermögen im Sinne von Art. 265 Abs. 2 SchKG betrachtet werden, sofern und soweit es das zur Führung eines standesgemässen Lebens Notwendige übersteige. Im vorliegenden Falle komme nicht nur der verhält-- nismässIg geringe YVerdienst des Beklagten, sondern auch das sehr gute Finkommen der Ehefrau in Betracht. Dem Einwand, dass die Ehefrau Geschäftsfrau (Art. 167 ZGB) und ihr Geschäftsgeinkommen Sondergut sei (Art. 191 ZGB), sei entgegenzuhalten, dass der Beklagte von ihr einen Beitrag an die ehelichen Lasten verlangen könne (Art. 246 und 159 Abs. 3 ZGB). Durch diese Beitragspflicht erhöhe sich sein Emkommen wesentlich, sodass ein gewisser Betrag - « als zur Kapitalbildung geeignet » für die Gläubiger frei werde und das Vorliegen von neuem Vermögen zu bejahen gel... Die Klage sei daher gutzuheissen. « Eine Begrenzung auf irgendeinen Maximalbetrag erfolgt nicht, da keine konkreten Anhaltspunkte für die genaue Höhe des „neuen Vermögens’ vorhanden sind ».

B. — Gegen dieses Urteil hat Albert Steiner rechtzeitig staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Antrag, es sei aufzuheben. Als Beschwerdegrund wird Verletzung von Art. 4 BV (Rechteverweigerung und Willkür) geltend gemacht. Die Begründung dieser Rüge ist, soweit wesentlich, aus den nachstehenden Erwägungen ersichtlich.

C. — Der Bezirksgerichtspräsident zu Arlesheim und der Beschwerdegegner Pius Stebler beantragen die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1./2. —

3. Während früher angenommen worden ist, der Arbeitsverdienst des Schuldners stelle ers dann neues Vermögen im Sinne von Art. 265 Abs. 2 SchKG dar, wenn er kapitalisiert und so zu eigentlichem Vermögen geworden sei (BGE 25 I 374, JaxGER N. 8 zu Art. 265 SchKG), wird er heute von den kantonalen Gerichten allgemein schon insoweit zum neuen Vermögen gerechnet, als er das zur Führung eines standesgemässen Lebens Notwendige übersteigt und Ersparnisse zu machen erlauben würde (JAEGERDAENIKER N. 8 zu Art. 265 SchKG und dort angeführte Entscheide). Der Beschwerdeführer behauptet, diese auch im angefochtenen Entscheid vertretene Auffassung widerspreche Wortlaut und Sinn des Gesetzes, macht aber — mit Recht — nicht geltend, sie sei offensichtlich unhaltbar, geradezu willkürlich.

Dass ein gewisser Betrag des Einkommens des Beschwerdeführers neues Vermögen darstelle, hat der Bezirksgerichtspräsident nicht schon wegen der Höhe dieses Einkommens, das im angefochtenen Entscheid selber als relativ bescheiden bezeichnet wird, angenommen, sondern ausschliesslich deshalb, weil die Ehefrau des Beschwerdeführers über ein sehr gutes Einkommen verfüge und daraus gemäss Art. 246 ZGB Beiträge an den Beschwerdeführer zu leisten habe. In der Beschwerde wird hiegegen eingewendet, dass die Ehefrau auf Grund von Art. 246 ZGB nur verpflichtet sei, an die ehelichen Lasten beizutragen, nicht dagegen an die Tilgung alter Verlustscheinsforderungen.

i16 Staatarecht.

Der Beschwerdeführer bezeichnet jedoch die Berücksichtigung auch des Einkommens der Ehefrau nur als unrichtig und macht nicht geltend, dass sie unhaltbar, willkürlich sei. Dieser Vorwurf wäre übrigens unbegründet. Da das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, dass bei Bestimmung der pfändbaren Lohnquote ausser dem eigenen Verdienst des Schuldners der Beitrag der Ehefrau an die ehelichen Lasten gemäss Art. 246 bzw. 192 ZGB in Rechnung zu stellen sei, und zwar ohne Rückgicht darauf, ob es sich um eine Betreibung für Haushaltsoder für andere Schulden des Ehemannes handelt (BGE 63 ITT 108, 65 IIT 26, 73 ITT 129, 78 ITI 123), Tässt sich sehr wohl der Standpunkt vertreten, dass diese Beitragspflicht der Ehefrau auch in Betracht falle beim Entscheid darüber, ob das Einkommen des Mannes s0 hoch sel, dass ein Teil davon als neues Vermögen im Sinne von Art. 265 Abs. 2 SchKG anzusprechen sel.

4. Als unhaltbar erweist sich der angefochtene Entscheid dagegen deshalb, weil er das Vorliegen von neuem Vermögen bejaht, ohne dessen Höhe festzusetzen. Wenn der Schuldner durch Rechtsvorschlag bestreitet, zu neuem Vermögen gelangt zu sein, kann die Betreibung nicht fortgesetzt werden, bis vom Richter festgestellt worden ist, dass und inwieweit der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist (vgl. BGE 45 III 21, 53 III 26; JAEGER N. 11 zu Art. 265 SchKG). Der Entscheid darüber, welches Kapital (Reinvermögen) des Schuldners und welcher Teil seines Arbeitsverdienstes neues Vermögen darstellt, steht aussgchliesslich dem Richter zu (BGE 45 III 21, 53 ITI 26), kann von diesem also0 nicht dem Betreibungsamte überlassen werden. Die Betreibung kann nur für den vom Richter als neues Vermögen festgesetzten Betrag fortgesetzt werden und nur zur Pfändung von soviel Vermögen und Lobn des Schuldners führen, als der Richter neues Vermögen angenommen hat. Der Einwand des Bezirksgerichtspräsidenten, im vorliegenden Falle werde kein Maximalbetrag festgesetzt, weil « keine konkreten Anhaltspunkte für die genaue Höhe des neuen Vermögens vor- #

handen » seien, is6 unbehelflich. Die Festsetzung des Betrages ist unerlässlich und hat, sofern eine genaue Bestimmung nicht möglich ist, im Wege der Schätzung zu erfolgen auf Grund der dem Richter bekannten Tatsachen und der ihm von den Parteien unterbreiteten Beweismittel.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten zu Arlesheim vom 24. April 1953 aufgehoben.

IT. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT LIBERTÉ DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

Zitiert in