Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

BGE 79 I 252

252 Verwaltungs. und Disziplinarrecht. J Registersachen. N° 46. 253

fochtene Entscheid aufzuheben und der Marke in der Schweiz der Schutz zu gewähren. IL REGISTERSACHEN Das Amt beantragt Abweisung der Beschwerde. REGISTRES

Erwägungen

1. - Nach Art. 6lit. B PVU, auf den Art. 5 des Madrider

46. Urteil der I. ZiviJabteiluug vom 13. Oktober 1953 (/ zurückweisen « 3) Marken, welche gegen die guten Sitten 1llarkenrecht. Schut4unjähigkeit einer ?:nternationalen L"'flarke in der Schweiz wegen Täuschungsgefahr in Bezug auf das Ursprungs- oder gegen die öffentliche Ordnung verstossen, namentlich land der ·Ware. Pariser Verbandsübereinkunft Art. 6 lit. B solche, welche geeignet sind, das Publikum zu täuschen. » Ziff. 3; Madrider Abkommen Art. 5; M8ehG Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2. Die von der PVU vorgesehene Regelung deckt sich also mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts zu a.rque8 d!3 /abrique ..Re/u8, de p,rotection en Suis8e d'une marque d ongme. ConventlOn d Umon de Paris, art. 6 lettre B eh. 3 ; von jeher als gegen die guten Sitten verstossend betrachtet Arrangement de Madrid, art. 5; LMF, art. 14 al. 1 eh. 2. hat (BGE 77 I 79 und dort erwähnte Entscheide). Es ist Marche di jabb1'ica. Rifiuto di protezione in I8vizzera d'una marca internazionale a motivo d'u.."fJ. risehio di eonfusione relativamente somit zu prüfen, ob die streitige Marke geeignet ist, beim al paese. d'origine. Conv~nzione d'Unione di Parigi, art. 6, Durchschnittskäufer in der Schweiz nach irgendwelcher l~tt. B, mfra 3 ; Aeeordo dl Madrid, art. 5 ; LMF, art. 14, ep. 1, cifra 2. Richtung hin irrtümliche Vorstellungen hervorzurufen.

2. - Die in der Marke enthaltenen Worte « Schweizer A. - Der in Uetersen (Holstein, Deutschland) ansässige Gruss », die soviel besagen wie « Gruss aus der Schweiz», Gärtner und Rosenzüchter Tantau liess gestützt auf das weisen nach durchschnittlichem Sprachempfinden auf Madrider Abkommen von 1891/1934 betr. die internatio- etwas hin, das aus der Schweiz, aus einem Geschäft in der nale Eintragung von Fabrik- oder Handelsmarken am Schweiz kommt. Es dürfte sich mit ihnen also nach der 5. Mai 1952 im internationalen Markenregister die für Lebenserfahrung die Vorstellung verknüpfen, man habe Rosen bestimmte Wortmarke « Schweizer Gruss syn. Red es bei den damit bezeichneten Rosen mit solchen oder einer Favorit)) eintragen. Art von solchen zu tun, die aus der Schweiz stammen, sei Das eidgenössische Amt für geistiges Eigentum wies am es, dass sie erstmals dort gezüchtet wurden, sei es, dass sie 29. April 1953 unter Hinweis auf Art. 6 lit. B Ziff. 3 der nach erfolgter Verbreitung vom Ausland her in der Schweiz Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerb- in beträchtlichem Mass gepflanzt werden. Nun ist die so lichen Eigentums (PVU) von 1883/1934, sowie Art. 14 bezeichnete Rosenart aber tatsächlich im Ausland, in Abs. I Ziff. 2 MSchG die Marke für die Schweiz zurück Norddeutschland gezüchtet worden, und dass sie in der weil sie geeignet sei, das Publikum in den Glauben zu ver~ Schweiz irgendwie verbreitet sei, insbesondere bei schwei- setzen, die damit bezeichneten Rosen stammen aus der zerischen Rosenzüchtern tatsächlich und allgemein bezogen Schweiz, während sie in Wirklichkeit aus Deutschland werden könne, behauptet der Beschwerdeführer selber kämen. nicht. Das Amt hat deshalb die streitige Marke mit Recht B. - Mit der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Be- als irreführend erachtet. schwerde verlangt der Beschwerdeführer, es sei der ange- 3. - Die Beschwerde macht allerdings geltend, auf dem

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Gebiet der Rosenzüchtung beständen besondere Verhält- « Monte Carlo » dagegen mangels Unterscheidungskraft ab- nisse. Es sei in allen Ländern allgemein üblich, zur Be- gelehnt; « Cannes-Festival» endlich wurde zugelassen, nennung von Rosensorten Bezeichnungen zu wählen, wel- weil das Zeichen für einen französischen Rosenzüchter ein- che auf Länder, Gegenden, Staaten oder auf bekannte Per- getragen und daher nicht als täuschend betrachtet wurde. sönlichkeiten hinweisen, wie sich aus einer der Beschwerde Aus dieser Praxis des Amtes kann somit der Beschwerde- beigelegten Liste ergebe. Solche Rosen könnten nicht nur führer nichts zu seinen Gunsten ableiten. in den Ländern bezogen werden, auf welche die Namen Hinsichtlich der übrigen geographischen Bezeichnungen hindeuten, sondern auch in andern Ländern. Diese Ver- (j für Rosennamen gibt das Amt zu, dass die Rosenzüchter hältnisse brächten es mit sich, dass das Publikum niemals I - wie auch eine Umfrage bei den Fachverbänden ergeben der Auffassung sei, Rosen mit den Namen « La France », hat - die Gepflogenheit haben, derartige Bezeichnungen « Ville de Brest )}, « Ville de Saverne » kämen aus Frankreich I für Rosenarten zu verwenden, ohne sie jedoch als Marken und könnten nur von dort bezogen werden, oder dass für ein bestimmtes Unternehmen zu beanspruchen. Sofern « Quebec », « Alaska», « Stern von Prag I), « Weisser Gruss aber diese Namen in der Regel eine Art, eine Sorte von aus Aachen I), « Gloria di Roma» von den betreffenden Rosen bezeichnen, und sofern es gemäss der Behauptung Orten stammten; am deutlichsten zeige dies die Bezeich- des Beschwerdeführers die Meinung hat, dass diese Gat- nung « Pöle Nord )}. Die Verwendung solcher Bezeichnungen tungen auch in andern Ländern gepflanzt werden sollen, sei derart üblich geworden, dass das Publikum sie als so müsste man sich mit dem Amt fragen, ob es sich dann Sortenbezeichnungen und· nicht als Hinweis auf die Her- nicht um Gattungsbezeichnungen ohne kennzeichnenden kunft betrachte; es seien Phantasienamen, die vom Charakter (Gemeingut) handle, denen aus diesem Grunde Publikum auch als solche gewertet würden. Die vom Amt in der Schweiz der Rechtsschutz versagt werden müsse behauptete Täuschungsgefahr bestehe daher nicht. (PVU Art. 6 lit. B Ziff. 2, MSchG Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2).

Soweit es sich um die Bezeichnung von Rosenarten mit Nun haben aber die vom Amt befragten Fachverbände Personennamen handelt «( Queen Mary», « General Gui- weiter erklärt, dass die Rosenzüchter in der Regel und mit san }» oder gar um entsprechende Marken «( HeUme de Vorliebe für eine neue Rosenart Bezeichnungen wählen, Roumanie ») braucht der Frage hier nicht nachgegangen die auf das Land hinweisen sollen, in welchem diese Rosen- zu werden. Für diese anerkennt auch das Amt in seiner art geschaffen und gezüchtet wurde, und dass nur ganz Vernehmlassung, dass das Publikum nicht auf den Ge- selten ein Name gewählt wird, der auf das Land hinweisen danken komme, die so bezeichneten Erzeugnisse stammten soll, in welchem man den Absatz dieser Sorte besonders aus dem Land, in welchem diese Personen gelebt haben anstrebt. Verhält sich das aber so, dann ist die Marke oder leben. Eine Irreführung ist hier also ausgeschlossen. « Schweizer GruSS» eben doch täuschend; denn die frag- Von den in der Beschwerde aufgeführten zahlreichen y liche Rosenart ist in Norddeutschland « erfunden », d.h. Bezeichnungen geographischer Art oder mit geographi- I gezüchtet worden, und von dort aus wird sie einstweilen schem Anklang sind nur drei als internationale Marken ! als Pflanze und als Blume vertrieben werden. eingetragen worden, nämlich die Marken « Super Congo », Möglich ist, dass bei einzelnen älteren Bezeichnungen, « Cannes-Festival» und « Monte Carlo ». Von diesen wurde wie « Etoile de Hollande» und « Gloria di Roma)} nicht die Marke « Super Congo » vom Amt wohl mit Recht als mehr die Vorstellung besteht, es handle sich dabei um nicht irreführende Phantasiebezeichnung zugelassen, ursprünglich holländische oder italienische Rosen. Im

256 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. I Registersachen. N0 47. 257 vorliegenden Falle, wo eine neue, dem Publikum noch l'~xpiration de la duree maximum de protection prevue par la

101. nicht bekannte Sorte von Rosen in Frage steht, ist jedoch die von einem norddeutschen Rosenzüchter gewählte Be- Brevetti d'invenzione. Accordo concluso il 19 luglio 1952 con la Ge~ania circa il ripristinamento dei diritti di propriet.a indu- zeichnung « Schweizer Gruss » und eine Marke dieses Wort- strmle. lauts irreführend. Daran ändert entgegen der Meinung des Non si puo chiedere che siano ripristinati brevetti d'invenzione estinti nell'intervallo in seguito aHa scadenza deHa durata Beschwerdeführers nichts, dass die Marke neben dem zu .massima di protezione prevista dalla legge. beanstandenden Teil auch noch den Zusatz « syn. Red Favorit)l aufweist. Es genügt, dass ein wesentlicher Be- A. - Die Vereinigten Leichtmetallwerke GmbH (VLW) standteil der Marke geeignet ist, zu Täuschungen Anlass in Bonn war Inhaberin des am 7. September 1937 ange- zu geben, um sie als unzulässig erscheinen zu lassen. Diese meldeten Schweizer Patents Nr. 201351. Infolge Nicht- Lösung drängt sich um so mehr auf, als das Bundesgericht bezahlung der Jahresgebühren ab 7. September 1945 in seiner Rechtsprechung gegenüber irreführenden Anga- erlosch das Patent gemäss Art. 17 PatG mit dem genannten ben insbesondere über die geographische Herkunft der Datum. markengeschützten Produkte stets einen strengen Mass- Am 13. Juli 1953 beantragte die VLW beim eidg. Amt stab angelegt hat (vgl. die Zusammenstellung in BGE 76 für geistiges Eigentum, das Patent sei « als wieder in Kraft I 171). gesetzt worden zu erklären». Zur Begründung dieses Be-

4. - Dass die streitige Marke in Deutschland und gehrens berief sich die Gesuchstellerin auf Art . .2 Abs. 1 Österreich zugelassen wurde, ist ohne Belang. Wie in Ziff. 1 des Abkommens vom 19. Juli 1952 zwischen der BGE 76 I 169 ausgeführt wurde, befindet jedes der PVU Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepu- beigetretene Land über die Zulässigkeit einer Marke unter blik Deutschland über die Wiederherstellung gewerblicher dem hier entscheidenden Gesichtspunkt selbständig. Schutzrechte (AS 1953 S. 413), wonach auf Antrag wieder in Kraft gesetzt werden

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht: « die vor dem 1. Januar 1948 in der Schweiz erworbenen Schutz- Die Beschwerde wird abgewiesen. rechte deutscher Staatsangehöriger, die nach dem 16. Februar 1945 auf andere Weise als durch Ablauf der gesetzlichen Höchst- dauer oder durch Verzichterklärung erloschen sind. ))

B. - Das Amt wies mit Verfügung vom 13. Juli 1953

47. Urteil der I. Zivilabteilung vom 24. Oktober 1953 das Begehren der VLW ab, weil mit Bezug auf ein im i. S. Vereinigte Leiebtmetallwerke GmbH Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens (22. April gegen Eidg. Amt für geistiges Eigentum. 1953) bereits durch Ablauf der gesetzlichen Höchstdauer Patentrecht. Abkommen mit Deutschland vom 19. Juli 1952 betr. erloschenes Patent eine Wiederherstellung ausgeschlossen die Wiederherstellung gewerblicher Schutzrechte. sei. \Viederherstellung kann nicht verlangt werden für Patente, die in der Zwischenzeit infolge Ablaufs der gesetzlichen Höchst- O. - Mit der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Be- dauer erloschen sind. schwerde beantragt die VLW, das Patent Nr. 201 351 vom Brevet8 d'invention. Accord avec l'Allemagne du 19 juillet 1952 7. September 1937 sei für die Zeit vom 7. September 1945 concernant le retablissement de droits de propriete industrielle. On ne peut demander le retablissement de brevets d'invention bis 7. September 1952 wieder in Kraft zu setzen. qui sont tombes en decheance dans l'intervalle par suite de Das Amt beantragt Abweisnng der Beschwerde. 1 17 llS 79 I -- 1953

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Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Erfindungspatente, Art. 17 — der Erlass wurde am 1. Mai 1999, 1. Januar 2001, 1. Juli 2002, 1. Januar 2005, 1. März 2005, 1. Januar 2007, 13. Dezember 2007, 1. Mai 2008, 1. Juli 2008, 1. September 2008, 1. Juli 2009, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2017, 1. Januar 2019, 1. April 2019, 1. Januar 2022, 1. Juli 2023 und 1. Juli 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Art. 6 — der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. Juli 2002, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2008, 1. August 2008, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Januar 2017, 1. April 2019, 1. Dezember 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2023 und 1. Juli 2025 erneut konsolidiert.

Zitiert in