Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

BGE 79 I 256

256 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. Registersachen. N0 47. 257 vorliegenden Falle, wo eine neue, dem Publikum noch l'~xpiration de la duree maximum de protection prevue par la 101. nicht bekannte Sorte von Rosen in Frage steht, ist jedoch die von einem norddeutschen Rosenzüchter gewählte Be- Brevetti d'invenzione. Accordo concluso il 19 luglio 1952 con la Germania circa il ripristinamento dei diritti di proprieta indu- zeichnung « Schweizer Gruss») und eine Marke dieses Wort- striale. lauts irreführend. Daran ändert entgegen der Meinung des Non si puo chiedere che siano ripristinati brevetti d'invenzione estinti nell'intervallo in seguito aHa scadenza della durata Beschwerdeführers nichts, dass die Marke neben dem zu .massima di protezione prevista dalla legge. beanstandenden Teil auch noch den Zusatz « syn. Red Favorit» aufweist. Es genügt, dass ein wesentlicher Be- A. - Die Vereinigten Leichtmetallwerke GmbH (VLW) standteil der Marke geeignet ist, zu Täuschungen Anlass in Bonn war Inhaberin des am 7. September 1937 ange- zu geben, um sie als unzulässig erscheinen zu lassen. Diese meldeten Schweizer Patents Nr. 201351. Infolge Nicht- Lösung drängt sich um so mehr auf, als das Bundesgericht bezahlung der Jahresgebühren ab 7. September 1945 in seiner Rechtsprechung gegenüber irreführenden Anga- erlosch das Patent gemäss Art. 17 PatG mit dem genannten ben insbesondere über die geographische Herkunft der Datum. markengeschützten Produkte stets einen strengen Mass- Am 13. Juli 1953 beantragte die VLW beim eidg. Amt stab angelegt hat (vgl. die Zusammenstellung in BGE 76 für geistiges Eigentum, das Patent sei « als wieder in Kraft I 171). gesetzt worden zu erklären». Zur Begründung dieses Be- 4. - Dass die streitige Marke in Deutschland und gehrens berief sich die Gesuchstellerin auf Art. 2 Abs. 1 Österreich zugelassen wurde, ist ohne Belang. Wie in Ziff. 1 des Abkommens vom 19. Juli 1952 zwischen der BGE 76 I 169 ausgeführt wurde, befindet jedes der PVU Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepu- beigetretene Land über die Zulässigkeit einer Marke unter blik Deutschland über die Wiederherstellung gewerblicher dem hier entscheidenden Gesichtspunkt selbständig. Schutzrechte (AS 1953 S. 413), wonach auf Antrag wieder in Kraft gesetzt werden

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht: « die vor dem 1. Januar 1948 in der Schweiz erworbenen Schutz- Die Beschwerde wird abgewiesen. rechte deutscher Staatsangehöriger, die !lich dem 16. Februar 1945 auf andere Weise als durch Ablauf der gesetzlichen Höchst- dauer oder durch Verzichterklärung erloschen sind. ))

B. - Das Amt wies mit Verfügung vom 13. Juli 1953

47. Urteil der I. Zivilabteiluug vom 24. Oktober 1953 das Begehren der VLW ab, weil mit Bezug auf ein im i. S. Vereinigte Leiehtmetallwerke GmbH Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens (22. April gegen Eidg. Amt für geistiges Eigentum. 1953) bereits durch Ablauf der gesetzlichen Höchstdauer Patentrecht. Abkommen mit Deutschland vom 19. Juli 1952 betr. erloschenes Patent eine Wiederherstellung ausgeschlossen die Wiederherstellung gewerblicher Schutzrechte. sei. W~ederherste~lung ka;nn. nicht verlangt werden für PatentB, die m der ZWIschenzeIt mfolge Ablaufs der gesetzlichen Höchst- a. - Mit der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Be- dauer erloschen sind. schwerde beantragt die VLW, das Patent Nr. 201 351 vom BrevetJS d'·invention. Accord avec l'Allemagne du 19 juillet 1952 7. September 1937 sei für die Zeit vom 7. September 1945 concernant le retablissement de droits de propriete industrielle. On ne peut demander le retablissement de brevets d'invention bis 7. September 1952 wieder in Kraft zu setzen. qui sont tombes en decheance dans l'intervalle par suite de Das Amt beantragt Abweisung der Beschwerde. 17 AS 79 I - 1953

258 Verwaltungs- lmd Disziplinarrecht. Registersachen. N0 47. 259 t Für den Lizenznehmer ist keine von Art. 6 und 8 des Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Abkommens abweichende Regelung vorgesehen, und eine Nach dem Wortsinn von Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1 des Ab- kommens erscheint die Wiederinkraftsetzung eines Pa- I solche versteht sich auch, entgegen der Absicht der Be- schwerdeführerin, nicht von selbst; denn auch für den tentes für die Vergangenheit keineswegs von vorneherein Lizenznehmer war das Patent erloschen. Zu Unrecht als ausgeschlossen. Aus Art. 3 Abs. 2 des Abkommens, glaubt die Beschwerdeführerin etwas zu ihren Gunsten wonach bei Gutheissung des Antrags der Zustand wieder ableiten zu können aus den Bemerkungen der Botschaft hergestellt wird, welcher bei rechtzeitiger Handlung ein- des Bundesrates zum Abkommen, S. 6 Ziff. 3, « Lizenzen ». getreten wäre, ergibt sich, dass die Inkraftsetzung jeden- Die dortigen Ausführungen betreffen lediglich die Frage falls auch für die Vergangenheit wirksam sein soll. Dass des Inkrafttretens früher abgeschlossener Lizenzverträge eine solche nur für die Vergangenheit nicht gemeint sein im Anschluss an die Wiederherstellung des Patentes für könne, muss demnach aus ausseI'halb des Wortlauts lie- die Zukunft; mit dem Schicksal des Lizenzvertrages genden Anhaltspunkten abgeleitet werden können. während der Zeit, da das Patent vorübergehend erloschen Das ist in der Tat der Fall. So ist in erster Linie auf war, befassen sie sich dagegen nicht. Es wäre auch gar Art. 6 des Abkommens hinzuweisen, wonach die Wirkun- nicht einzusehen, wieso der Lizenznehmer für die Vergan- gen des wieder in Kraft gesetzten Patentes nicht eintreten genheit Lizenzgebühren schulden sollte, wo neben ihm gegenüber Dritten, die es nach dem Erlöschen in der Zeit jedermann in der Benützung der Erfindung frei war und zwischen dem 16. Februar 1945 und dem 19. Juli 1952 für diese vergangene Zeit nach Art. 6 und 8 des Abkom- I in der Schweiz benützt haben; lediglich bei Weiterbe- ? mens auch bei 'Wiederherstellung des Patents keine Ent- nützung desselben haben solche Dritte gemäss Art. 8 des schädigung schuldet. Abkommens vom Tage der Wiederinkraftsetzung an dem Wenn sowohl die bundesrätliche Botschaft als auch die Patentinhaber eine Entschädigung zu entrichten. Ange- deutsche Denkschrift zu Art. 1 des Abkommens bemerken,

sichts dieser Regelung ist nicht ersichtlich, welches Inte- dass Schutzrechte, deren gesetzliche Höchstdauer abge- resse an einer Inkraftsetzung ausschliesslich für die Ver- laufen ist, von der Wiederherstellung ausgeschlossen seien, gangenheit bestehen könnte. Art. 6 macht die Rechte der so bestätigen sie also nur eine Folgerung, die angesichts Mitbenutzung während der Zeit, da das Patent erloschen der getroffenen Ordnung allein sinnvoll ist. Dieser überein- war, entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht stimmenden Bestätigung der beiderseitigen vertragschlies- vom Erfordernis des guten Glaubens abhängig. Hievon senden Behörden kommt übrigens bei einem Staatsvertrag wurde, "rie das Amt in seiner Vernehmlassung unter Hin- naturgemäss für die Auslegung schon an und für sich weis auf die Denkschrift der Deutschen Bundesregierung grösseres Gewicht zu, als etwa Ansichtsäusserungen in zum Abkommen (Beilage 5 zur Vernehmlassung) ausführt, Botschaften an die gesetzgebende Behörde zu einer von bewusst und absichtlich abgesehen, um der Tatsache Rech- ihr erst noch endgültig zu gestaltenden Gesetzesvorlage. nung zu tragen, dass deutsche Schutzrechte in der Schweiz schon vor ihrem Erlöschen in Benutzung genommen wor- Demnach erkennt das Bundesgericht: den waren, weil man zunächst davon ausging, dass sie Die Beschwerde wird abgewiesen. gemäss dem Washingtoner Abkommen vom 25. Mai 1946 liquidiert würden.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Erfindungspatente, Art. 17 — der Erlass wurde am 1. Mai 1999, 1. Januar 2001, 1. Juli 2002, 1. Januar 2005, 1. März 2005, 1. Januar 2007, 13. Dezember 2007, 1. Mai 2008, 1. Juli 2008, 1. September 2008, 1. Juli 2009, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2017, 1. Januar 2019, 1. April 2019, 1. Januar 2022, 1. Juli 2023 und 1. Juli 2025 erneut konsolidiert.

Zitiert in