Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

BGE 79 I 272

272 Verwaltungs. und Disziplinarrecht. I Registersachen. N° 50. 273 Interessen zu wahren (Art. 1 EGG). Die Anwendung des Registre foncier. Droit de preemption sur le8 exploitation8 agricole8. bisherigen, keine ähnlichen Bestimmungen enthaltenden En cas de vente d'un immeuble appartenant ades coproprietaires, on ne doit pas refuser de proceder selon les art. 13 et 14 de la Rechts auf die vor dem 1. Januar 1953 abgeschlossenen, aber erst nachher zur Eintragung angemeldeten Kaufver- r loi federale sur le maintien de la propriete fonciere rurale, du 12 juin 1951 (LPFR) en invoquant le fait que les dispositions de la loi relatives au droit de preemption ne seraient pas appli- träge führt Jedoch nicht zu einem mit der öffentlichen cables. Attributions des autorites chargees de la tenue et de la Ordnung oder Sittlichkeit unverträglichen Ergebnis. Hie- surveilIance du registre foneier par rapport a eelles des tribunaux ordinaires. von könnte selbst dann nicht die Rede sein, wenn anzu- nehmen wäre, das Erfordernis der Genehmigung nach Reg'i8tro fondiario ; diritto di prelazione 8ulle aziende agricole. In caso di vendita d'un immobile in comproprieta non si deve BMB sei für die Verträge, über deren Genehmigung oder rifiutare di procedere secondo gli art. 13 e 14 della legge federale Nichtgenehmigung am 1. Januar 1953 noch nicht ent- 12 giugno 1951 sulla conservazione della proprieta fondiaria agrieola, invocando ehe le disposizioni della legge relative al schieden war, mit dem Ausserkrafttreten dieses Noter- diritto di prelazione non sarebbero applicabiJi. Attribuzioni Iasses am 1. Januar 1953 dahingefallen. Wie es sich damit delle autorita incaricate della tenuta edella vigilanza deI registro fondiario e attribuzioni dei tribunali ordinari. verhalte, braucht also in diesem Zusammenhang nicht geprüft zu werden (und ist, da der streitige Kaufvertrag A. - Franz Müller, die Erben von Josef Renggli und am 20. Juli 1953 in Anwendung des BMB genehmigt wurde, Alfred Ackermann waren Miteigentümer zu je 1/3 des für die Behandlung der vorliegenden Grundbuchanmeldung landwirtschaftlichen Heimwesens « Ober Blattegghüsli » in auch sonst nicht mehr von Belang). Entlebuch. Auf Grund einer Vereinbarung der Miteigen- Da somit angenommen werden muss, dass die Bestim- tümer wurde diese Liegenschaft am 7. März 1953 öffentlich

mungen des EGG über das Vorkaufsrecht für vor dem versteigert. Dabei wurde sie zum Preise von Fr. 62,500.- 1. Januar 1953 abgeschlossene Kaufverträge nicht gelten, dem Miteigentümer Alfred Ackermann zugeschlagen. ist zu billigen, dass der Grundbu<lhverwalter im vorliegen- Am 20. März 1953 wurde der Steigerungskauf der den Falle die Durchführung des Verfahrens nach Art. 13/14 Hypothekarkanzlei Entlebuch zur Eintragung gemeldet EGG abgelehnt hat. und ins Tagebuch eingetragen. Der Gemeinderat Entlebuch hatte am 14. März 1953 ein Verzeichnis der Personen Demnach erkennt das Bundesgericht: erstellt, « welche zufolge öffentlicher Versteigerung der Die Beschwerde wird abgewiesen. Liegenschaft Ober Blattegghüsli ... gemäss BG über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes vom 12. Juni 1951 (EGG) für diese Liegenschaft ein gesetzliches Vor- kaufsrecht besitzen ». Das Verzeichnis führt 55 Personen 50. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 10. Dezember 1953 auf, nämlich 9 Verwandte des Franz Müller, 42 Verwandte i. S. l\'lüller gegen Luzern, Justizkommission. der Erben Renggli und 4 Verwandte des Alfred Ackermann. Grundbuch. Bäuerliches Vorkaufsrecht. Beim Verkauf einer im Mit Zirkular vom 26. März 1953, das die überschrift Miteigentum stehenden Liegenschaft darf die Durchführung « Anzeige an die Vorkaufsberechtigten (Art. 13 Abs. 3 des Verfahrens gemäss Art. 13/14 des BG über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes vom 12. Juni 1951 (EGG) nicht EGG)) trug, brachte die Hypothekarkanzlei diesen 55 Per- mit der Begründung abgelehnt werden, dass in einem solchen sonen den Steigerungskauf und dessen Anmeldung zur Falle die Bestimmungen des EGG über das Vorkaufsrecht nicht anwendbar seien. Kognition der Grundbuchbehörden und der Kenntnis und eröffnete ihnen: « Falls Sie vom Vorkaufs- ordentlichen Gerichte. recht Gebrauch machen wollen, haben Sie dies binnen 18 AS 79 I - 1953

274 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. Registersachen. N0 50. 275

Monatsfrist seit dieser Mitteilung gegenüber der unter- Müller beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde zeichneten Amtsstelle zu erklären )). Innert nützlicher Frist eingereicht mit den Anträgen: machten darauf zwei minderjährige Söhne des Franz « 1) Der Entscheid des Obergerichtes des Kantons Luzern vom Müller, Julil1s und Rudolf Müller, in deren Namen Bei- 17. Juli 1953 sei aufzuheben. 2) Es sei zu erkennen, dass Julius und Rudolf Müller ein Vor- stände handelten, und drei weitere Personen das Vorkaufs- kaufsrecht nach Art. 6 EGG zust-eht an der ganzen Liegenschaft recht nach Art. 6 EGG durch Eingaben an die Hypothekar- Ober Blattegghüsli, eventuell am frühern Miteigentumsanteil ihres Vaters emd zwar zum Vorzugspreis nach Art. 12 EGG in Bezug kanzlei geltend. auf den Miteigentumsanteil ihres Vaters. B. - Am 2. April 1953 führte Alfred Ackermann bei 3) Eventuell sei zu erkennen, dass den Verwandten der bishe- rigen Miteigentümer an Ober Blattegghüsli ein Vorkaufsrecht nach der Justizkommission des Obergerichtes des Kantons Art. 6 EGG zusteht. )) Luzern als der kantonalen Aufsichtsbehörde in Grundbuch- sachen « gegen die Einleitung des Vorkaufsverfahrens nach Die Justizkommission und Alfred Ackermann bean- Art. 6 ff. EGG, insbesondere gegen die Anzeigen an die tragen die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Verwandten gemäss Art. 13 Abs. 3 EGG)) Beschwerde mit Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement be- den Anträgen, es sei festzustellen, dass in Bezug auf die fürwortet in seiner Vernehmlassung die Aufhebung des Versteigerung der Liegenschaft Ober Blattegghüsli die angefochtenen Entscheides, weil der Hypothekarschreiber Bestimmungen des EGG über das Vorkaufsrecht nicht zur richtig vorgegangen sei. Anwendung kommen, und der Hypothekarschreiber sei

Erwägungen

anzuweisen, das Verfahren einzustellen und die an die Verwandten erlassenen Anzeigen zu widerrufen. 1. - Die Beschwerdeführer behaupten, an der Liegen- Die Justizkommission fand, es empfehle sich, die Frage schaft Ober Blattegghüsli stehe ihnen ein Vorkaufsrecht der Anwendung oder Nichtanwendung von Art. 6 ff. EGG nach Art. 6 ff. EGG zu. Sie erheben also einen zivilrecht- im Beschwerdeverfahren zu beantworten, weil es sich um lichen Anspruch. Ob dieser bestehe, haben im Streitfalle eine reine Rechtsfrage handle und die Beteiligten in diesem nicht die Grundbuchbehörden, sondern die ordentlichen Verfahren genügend zu "\Vort gekommen seien, sodass die Gerichte festzustellen. Das ergibt sich unabhängig von Durchführung des ordentlichen Prozessverfahrens « nur Art. II Abs. 3 EGG, den das Eidg. Justiz- und Polizei- eine Verzögerung und bedeutende Kosten zur Folge hätte )). departement analog anwenden möchte, aus der allgemeinen In der Sache selbst kam sie zum Schlusse, jene Bestim- Regelung der Zuständigkeit der in Frage stehenden Be- mungen seien im hier gegebenen Falle des Verkaufs einer hörden. Es bedarf keiner nähern Begründung, dass der im Miteigentum stehenden Liegenschaft nicht anwendbar, Grundbuchverwalter nicht über streitige Privatrechte zu m.a.W. es bestehe in diesem Falle kein bäuerliches Vor- urteilen hat, und es ist auch klar, dass in dieser Hinsicht kaufsrecht. Demgemäss hat sie mit Entscheid vom 17. Juli für die Beschwerdeinstanzen, d.h. für die kantonale Auf- 1953 in Gutheissung der Beschwerde « das zur Feststellung sichtsbehörde und das Bundesgericht als Verwaltungs- von Vorkaufsberechtigteneingeleitete Verfahren nach EGG gericht in Grundbuchsachen, das gleiche gelten muss. aufgehoben)) und den Hypothekarschreiber angewiesen, Dabei bleibt es auch, wenn mit den Funktionen der kan- « das in Frage stehende Kaufsgeschäft entsprechend zu tonalen Aufsichtsbehörde eine richterliche Behörde betraut behandeln» (d.h. es einzutragen). ist (was nicht in allen Kantonen zutrifft), und wenn im a. - Gegen diesen Entscheid haben Julius und Rudolf konkreten Falle der Entscheid über das streitige Recht

276 Verwaltungs. und Disziplinarrecht. I Regisrersachen. N0 50. 277

ausschliesslich von der Beurteilung einer reinen Rechts- leitung jenes Verfahrens daher abzulehnen, wenn diese frage abhängt. Es geht nicht an, aus blossen Zweckmässig- r Möglichkeit nach den ihm vorgelegten Akten nicht ernst- keitsgrÜllden die gesetzliche Abgrenzung der Zuständig- I lich in Betracht fällt (vgL BGE 79 I 270). In allen andern keiten zu durchbrechen. Ein Verzicht auf die Inkompetenz- Fällen hat er dagegen das erwähnte Verfahren durchzu- einrede, wie die Beschwerdeführer ihn vor Bundesgericht führen, damit kein möglicherweise vorkaufsberechtigter ausgesprochen haben, ist ohne Bedeutung, weil die sach- Verwandter die Gelegenheit zur Ausübung des Vorkaufs- liche Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen ist. Soweit I rechts versäumt und die Vertragsparteien möglichst bald die Beschwerde Ackermanns an die kantonale Aufsichts- erfahren, ob und gegebenenfalls von wem das Vorkaufs- r behörde und die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwer- recht geltend gemacht wird. Es kann also keine Rede de auf die Feststellung des Nichtbestehens bzw. Bestehens davon sein, das die Einleitung des Verfahrens gemäss eines Vorkaufsrechts nach EGG gerichtet sind, erweisen Art. 13/14 EGG vom Ergebnis einer freien Vorprüfung sie sich demnach als unzulässig. Der angefochtene Ent- der materiellen Rechtslage abhängig gemacht werden scheid ist wegen sachlicher Unzuständigkeit der kantonalen dürfe. Aufsichtsbehörde aufzuheben, soweit diese damit end- Im vorliegenden Falle hat man es unstreitig mit dem gültig feststellen wollte, dass kein bäuerliches Vorkaufs- Verkauf eines landwirtschaftlichen Gewerbes zu tun, das recht bestehe. im Miteigentum des Vaters der Beschwerdeführer, des

2. - Die Grundbuchbehörden haben dagegen zu ent- AlfredAckermann und der Erben Renggli stand. Die im scheiden, ob der Grundbuchverwalter in einem gegebenen Verzeichnis nach Art. 13 Abs. 1 EGG aufgeführten Per- Falle das in Art. 13/14 EGG vorgesehene Verfahren einzu- sonen stehen nach den in diesem Verzeichnis enthaltenen leiten habe, d.h. ob er den Personen, die in den Verzeich- Angaben zu Miteigentümern in Verwandtschaftsverhält- nissen gemäss Art. 13 Abs. 1 und 2 EGG aufgeführt sind, nissen von der in Art. 6 Abs. 1 EGG vorausgesetzten Art, die Anmeldung eines Kaufvertrags mitzuteilen und sie d.h. es handelt sich dabei um Nachkommen und Ehegatten darauf hinzuweisen habe, dass sie binnen einem Monat von Miteigentümern. Ob beim Verkauf einer im Miteigen- seit Erhalt dieser Mitteilung durch eine an ihn gerichtete turn stehenden Liegenschaft die Verwandten der Miteigen- Erklärung das Vorkaufsrecht geltend machen können. tümer ein Vorkaufsrecht haben, ist eine Frage des mate- Dabei haben sie die Frage, ob ein Vorkaufsrecht nach EGG riellen Rechts, über die sich streiten lässt. Es kann daher bestehe, in beschränktem Umfange als Vorfrage zu prüfen. nicht gesagt werden, die Möglichkeit, dass den im Ver- Es kann nicht der Sinn von Art. 13/14 EGG sein, dass der zeichnis nach Art. 13 Abs. 1 EGG aufgeführten Personen Grundbuchverwalter das hier geregelte Verfahren ohne ein Vorkaufsrecht zusteht, falle nicht ernstlich in Be- jede Rücksicht darauf durchzuführen habe, ob mit dem tracht. Unter diesen Umständen hat der Hypothekar- Bestehen eines solchen Anspruchs zu rechnen sei oder schreiber mit Recht das Verfahren nach Art. 13/14 EGG nicht. Als selbstverständliche Voraussetzung für die Ein- eingeleitet. Indem die kantonale Aufsichtsbehördedieses leitung des Verfahrens nach Art. 13/14 EGG, das der Aus- Verfahren aufhob, hat sie die eben genannten Bestimmun- übung des bäuerlichen Vorkaufsrechts dienen soll, hat viel- gen verletzt. Daher ist ihr Entscheid in Gutheissung des mehr zu gelten, dass es zum mindesten als möglich er- ersten Beschwerdebegehrens auch in diesem Punkte auf- scheint, dass den in Frage stehenden Personen ein solcher zuheben und hat der Hypothekarschreiber das eingeleitete Anspruch zusteht. Der Grundbuchverwalter hat die Ein- Verfahren zu Ende zu führen.

278 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. I Wasserrecht. N° 51. 279 l'autoriM cantonale, mais il n'en est pas de meme d'une exten· sion du droit intervenue ulMrieurement (art. 4, 74 LUFH)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht: (consid. 4, 5). Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass Contestazione sorta tra il concessionario e l'autorita concedente der Entscheid der Justizkommission des Kantons Luzern sui diritti e obblighi derivanti dalla concessione (art. 71 cp. 1 vom 17. Juli 1953 aufgehoben und der Hypothekarschreiber LUFI).

1. I~ Tribunale federale deve sindacare anche l'applicazione deI von Entlebuch angewiesen wird, das Verfahren nach diritto processuale cantonale da parte della prima istanza ? Art. 13/14 EGG zu Ende zu führen. (consid. 1). i 2. La decisione presa dalla competente autorita amministrativa sulla questione relativa aHa validita d'una concessione vincola I il tribunale amministrativo ? (consid. 3).

3. Un diritto d'acqua accordato ad una corporazione di diritto pubblico prima deI 25 ottobre 1908 e semplicemente adattato, dopo l'entrata in vigore della LUFI, alle forme previste da IH. WASSERRECHT questa legge evalido anche senza l'approvazione dell'autorita cantonale, non invece un'estensione deI diritto posteriore a tale data (art. 4 e 74 LUFI) (consid. 4, 5). FORCES HYDRAULIQUES A. - J. Gisler betreibt in der Gemeinde Seedorf eine Sägerei auf eigener Liegenschaft, welche er im Jahre 1919

51. Auszug aus dem Urteil vom 11. Juni 1953 i. S. Gisler gegen Korporation Uri, Gemeinde Seedorf und Obergericht samt dem Betrieb von J. Infanger übernommen hat. Die- des Kantons Uri. ser meldete anlässlich der Bereinigung der Dienstbarkeiten ein Wasserrecht am Gygenbach für den Sägereibetrieb Streitigkeit zwischen dem Beliehenen und der Verleihungsbehörde über die aus dem Verleihungsverhältnis entspringenden Rechte zu Lasten des Gebietes der Korporation Uri an. Gemäss und Pflichten (Art. 71 Abs. 1 WRG). einem vor Kreisgericht Uri am 29. Juli 1916 abgeschlos-

1. Hat das Bundesgericht auch die Anwendung des kantonalen Prozessrechts durch die erste Instanz zu überprüfen? (Erw. 1). senen Vergleich wurde « die Benützung des Gygenbaches

2. Ist der Entscheid der zuständigen Verwaltungsbehörde über zum Betriebe der Säge in bisheriger Weise von der Korpo- die Frage, ob ein gültiges Verleihungsverhältnis bestehe, für das Verwaltungsgericht verbindlich? (Erw. 3). ration als dauernde Bewilligung anerkannt ". Auf Begehren

3. Ein Wasserrecht, welches von einer öffentlich-rechtlichen Kor- Gislers ersetzte der Engere Korporationsrat mit Beschluss poration vor dem 25. Oktober 1908 eingeräumt und nach dem Inkrafttreten des WRG zunächst lediglich dessen Formen ange- vom 3. Mai 1921 die Bewilligung durch eine vVasserrechts- passt wurde, ist ohne Genehmigung der kantonalen Behörde verleihung. Dabei stellte er fest, dass es sich nicht um eine gültig, nicht aber eine Erweiterung des Rechts, welche später vorgenommen wurde (Art. 4, 74 WRG) (Erw. 4, 5). neue Verleihung, sondern um die Umwandlung einer alten Contestation entre Ie concessionnaire et l'autoriM concedante au Bewilligung - für die Ausnützung des aus dem Kuchi- sujet des droits et obligations decoulant de la concession (art. 71 und Gygenbach gespiesenen Bolzbaches - handle und al. 1 LUFH). dass der einen Bestandteil der Verleihung bildende Be-

1. Le Tribunal federal a-t·il egalement a revoir l'application que la juridiction de premiere instance a faite du droit de procooure schrieb des Wasserwerkes der bisherigen Auffassung und cantonal ? (consid. 1). Ableitung des vVassers entspreche. Nach dem Beschrieb

2. La decision rendue par l'autoriM administrative competente sur la question de I'existence d'une concession valable lie-t-elle wurde das Wasser ca. 50 m oberhalb des Isenthalerweges le tribunal administratif? (consid. 3). dem Bolzbach entnommen und betrug die Wasserkraft je

3. Un droit d'eau qui a eM constitue par une corporation de droit public anMrieurement au 25 octobre 1908 et qui apres I'entree nach vVassermenge 1- 3 % PS, durchschnittlich 1,8 PS. en vigueur de la LUFH a eM simplement adapM aux formes Am 19. September 1931 wurde die Verleihung im Grund- prevues par cette loi est valable meme sans I'approbation de

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte, Art. 4, Art. 71 und Art. 74 — der Erlass wurde am 1. Mai 1997, 1. Januar 2000, 1. Februar 2003, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2011, 1. Juli 2012, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2023, 1. August 2025 und 1. April 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in