Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 5 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

BGE 79 I 278

278 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. l Wasserrecht. N° 51.

l'autoriM cantonale, mais il n'en est pas de meme d'une exten- sion du droit intervenue ulterieurement (art. 4, 74 LUFH)

Demnach erkennt das Bundesgericht: (consid. 4, 5). Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass Contestazione sorta tra il concessionario e l'autorita concedente der Entscheid der Justizkommission des Kantons Luzern sui diritti e obblighi derivanti dalla concessione (art. 71 cp. 1 vom 17. Juli 1953 aufgehoben und der Hypothekarschreiber LUFI). 1. I~ Tribunale federale deve sindacare anche l'applicazione deI von Entlebuch angewiesen wird, das Verfahren nach diritto processuale cantonale da parte della prima istanza ? Art. 13/14 EGG zu Ende zu führen. i (consid. 1). 2. La decisione presa dalla competente autorita amministrativa sulla questione relativa aHa validita d'una concessione vincola r il tribunale amministrativo ? (consid. 3). 3. Un diritto d'acqua accordato ad una corporazione di diritto pubblico prima deI 25 ottobre 1908 e semplicemente adattato, dopo l'entrata in vigore della LUFI, alle forme previste da IH. WASSERRECHT questa legge evalido anche senza l'approvazione deH'autorita cantonale, non invece un'estensione deI diritto posteriore a tale data (art. 4 e 74 LUFI) (consid. 4, 5). FORCES HYDRAULIQUES A. - J. Gisler betreibt in der Gemeinde Seedorf eine Sägerei auf eigener Liegenschaft, welche er im Jahre 1919 51. Auszug aus dem Urteil vom 11. Juni 1953 i. S. Gisler gegen Korporation Uri, Gemeinde Seedorf und Obergericht samt dem Betrieb von J. Infanger übernommen hat. Die- des Kantons Uri. ser meldete anlässlich der Bereinigung der Dienstbarkeiten ein Wasserrecht am Gygenbach für den Sägereibetrieb Streitigkeit zwischen dem Beliehenen und der Verleihungsbehörde über die aus dem Verleihungsverhältms entspringenden Rechte zu Lasten des Gebietes der Korporation Uri an. Gemäss und Pflichten (Art. 71 Abs. 1 WRG). einem vor Kreisgericht Uri am 29. Juli 1916 abgeschlos- 1. Hat das Bundesgericht auch die Anwendung des kantonalen Prozessrecht,s durch die erste Instanz zu überprüfen? (Erw. 1). senen Vergleich wurde « die Benützung des Gygenbaches 2. Ist der Entscheid der zuständigen Verwaltungsbehörde über zum Betriebe der Säge in bisheriger Weise von der Korpo- die Frage, ob ein gültiges Verleihungsverhältnis bestehe, für das Verwaltungsgericht verbindlich? (Erw. 3). ration als dauernde Bewilligung anerkannt )). Auf Begehren 3. Ein Wasserrecht, welches von einer öffentlich-reehtlichen Kor- Gislers ersetzte der Engere Korporationsrat mit Beschluss

poration vor dem 25. Oktober 1908 eingeräum.t und nach dem Inkrafttreten des WRG zunächst lediglich dessen Formen ange- vom 3. Mai 1921 die Bewilligung durch eine Wasserrechts- passt wurde, ist ohne Genehmigung der kantonalen Behörde verleihung. Dabei stellte er fest, dass es sich nicht um eine gültig, nicht aber eine Erweitenmg des Rechts, welche später vorgenommen wurde (Art. 4, 74 WRG) (Erw. 4, 5). neue Verleihung, sondern um die Umwandlung einer alten Contestation entre le concessionnaire et l'autoriM concedante au Bewilligung - für die Ausnützung des aus dem Kuchi- sujet des droits et obligations decoulant de la concession (art_ 71 und Gygenbach gespiesenen Bolzbaches - handle und a1. 1 LUFH). dass der einen Bestandteil der Verleihung bildende Be- 1. Le Tribunal federal a-t-il egalement a revoir l'application que la juridiction de premiere instance a faite du droit de procedure schrieb des Wasserwerkes der bisherigen Auffassung und cantonal ? (consid. 1). Ableitung des Wassers entspreche. Nach dem Beschrieb 2. La decision rendue par l'autoriM administrative competente sur la question de I'emtence d'une concession valable lie-t-elle wurde das Wasser ca. 50 m oberhalb des Isenthalerweges le tribunal administratif? (consid. 3). dem Bolzbach entnommen und betrug die Wasserkraft je 3. Un droit d'eau qui a eM constitue par une corporation de droit public anterieurement au 25 octobre 1908 et qui apres I'entree nach Wassermenge 1- 3 Yz PS, durchschnittlich 1,8 PS. en vigueur de la LUFH a eM simplement adapte aux formes Am 19. September 1931 wurde die Verleihung im Grund- prevues par cette loi est valable meme sans l'approbation de

280 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. Wasserrecht. N° 51. 281

buch eingetragen. Am 23. Juni 1934 wurde sie durch die Demgemäss sei der Eintrag eines selbständigen und dauernden 'Vasserrechtes im Grundbuch zu Recht erfolgt. Beteiligten in einem Nachtrag abgeändert und ergänzt; 2) Ebenfalls sei gerichtlich festzustellen, dass die Abänderung und es wurde festgelegt, dass das Wasser nun ca. 320 m ober- Ergänzung (technisch) der Verleihung vom 23. Juni 1934 der Beklagten gegenüber rechtswirksam ist, dass diese durch gut- halb des Isenthalerweges gefasst werde, wodurch die gläubigen Besitz während 10 Jahren von Seiten des Klägers « Wassermenge » auf ca. 20 PS erhöht werde. Am 19. De- ersessen wurde. 3) Eventuell es sei gerichtlich festzustellen, dass der Kläger zember 1944 wurde die Berechtigung als « selbständiges, gemäss 'Vasserrechtsverleihung vom 3. J\Iai 1921 berechtigt ist, dauerndes Wasserrecht am Gygenbach, Korporationsge- das Wasser des Bolzbaches, der aus dem Kuchi- und Gygenbach gespiesen wird, zu fassen und abzuleiten zum Betriebe der biet, im Bolzbach, Seedorf, umfassend Bolzbach, Kuchi- Sägerei Bolzbach. Demgemäss sei der Eintrag der 'Vasser- bach und Gygenbach» im Grundbuch eingetragen. rechtsverleihung vom 19. September 1931 im Grundbuch zu Recht erfolgt. Die Einwohnergemeinde Seedorf wollte das Wasser aus 4) Subeventuell es sei gerichtlich festzustellen, dass dem Kläger dem Quellgebiet des Kuchi- und des Gygenbaches für ihre gemäss Vermittlung vom 29. Juli 1916 zwischen JosefInfanger, Trinkwasserversorgung verwenden. Auf ihr Gesuch hin Säge, Bolzbach, Seedorfund der Korporation Uri die Benützung des Bolzbaches, der aus dem Kuchi- und Gygenbach gespiesen erklärte der Regierungsrat von Uri am 16. Mai 1946 die wird, als dauernde Bewilligung zusteht. )) Wasserrechtsverleihungen der Korporation vom 3. Mai Die Korporation und die Einwohnergemeinde Seedorf 1921 und 23. Juni 1934 an Gisler für ungültig, weil dafür (als Nebenintervenientin) beantragten Abweisung der seine Genehmigung nicht eingeholt worden sei. Einen Klage. Rekurs Gislers hiegegen wies der Landrat am 26. Februar O. - Mit Urteil vom 26./27. Juni 1952 wies das Ober- 1947 im Sinne der Erwägungen ab. Er stellte fest, dass die gericht die Klagebegehren 1-3 ab und hiess das Klage- Verleihung von 1921 als blosse Umwandlung der bisherigen begehren 4 im Sinne der Erwägungen gut. Den Erwägun-

dauernden Bewilligung der Genehmigung des Regierungs- gen ist zu entnehmen : . rates nicht bedurft habe, wohl aber die Erweiterung von Da der Nachtrag von 1934 die Verleihung von 1921 1934 ; die Beurteilung materieller Streitfragen, die sich im wesentlich erweitert habe, hätte er durch den Regierungs- Zusammenhang mit der Verleihung von 1921 und der rat genehmigt werden müssen (Art. 4 WRG, § 3 kant. VV). nicht genehmigten Vereinbarung von 1934 ergäben, sei Mangels Genehmigung sei er ungültig, und daher bestehe nicht Sache der Verwaltungsbehörden, sondern des Rich- das Wasserrecht nicht in dem Umfang des heutigen Grund- ters. In der Folge gestattete die Korporation Uri der bucheintrags, der die Erweiterung einschliesse. Weil diese Gemeinde Seedorf, dem Kuchibach Wasser für ihre Trink- vor weniger als 10 Jahren im Grundbuch eingetragen wor- wasserversorgung zu entnehmen, und am 4. Dezember den sei, könne der Kläger sich auch nicht auf Ersitzung 1948 bewilligte der Regierungsrat vorsorglich das Enteig- berufen. nungsrecht für deren Erstellung. Im Jahre 1931 sei nicht eine neue Verleihung, sondern B. - Am 20. Januar 1950 reichte Gisler beim Ober- diejenige von 1921 im Grundbuch eingetragen worden; gericht Uri gegen die Korporation Uri Klage ein mit den übrigens sei dieser Eintrag gelöscht und falle daher ausser Rechtsbegehren : Betracht. Auch die Verleihung von 1921 hätte schon « 1)Es sei gerichtlich festzustellen, dass der Kläger gemäss deshalb einer Genehmigung bedurft, weil durch sie eben- Grundbuch ein selbständiges und dauerndes Wasserrecht am falls eine Erweiterung eines schon bestehenden Wasser- Bolzbach, Kuchibach und Gygenbach hat und demgemäss berechtigt ist, das 'Vasser dieser Bäche vollständig zur Betrei- werkes gestattet worden sei, nämlich die Ersetzung des bung der Sägerei Bolzbach etc. abzuleiten und zu benützen. bisher betriebenen Wasserrades durch eine Turbine und

282 Verwaltungs- und Disziplinarrecht_ Wasserrecht. No 51. 283

die Ausnützung des aus Kuchi- und Gygenbach gespie- Auch durch den Nachtrag vom 23. Juni 1934 sei das senen Bolzbaches, nicht nur des Gygenbaches, von wel- Wasserrecht des Klägers nicht auf eine neue Basis gestellt chem im Vermittlungsakt von 1916 allein die Rede sei. worden; er habe seither lediglich das gleiche Wasser und Selbst wenn. eine Erweiterung nicht anzunehmen wäre, das gleiche Gefälle besser ausnützen können. Nach Art. 74 so wäre diese Verleihung doch ungültig, weil das im WRG Abs. 2 WRG gelte bei der Erweiterung alter Wasserrechte vorgeschriebene Verfahren nicht eingehalten, insbesondere das neue Gesetz nur bezüglich der dafür zu entrichtenden weder die erforderliche Genehmigung erteilt noch das Ein- I wiederkehrenden Leistungen; also habe kein Genehmi- sei. Damit sei auch dem Eintrag eines selbständigen und \ Nachtrags erforderlich gewesen, so wäre es Sache der Kor- dauernden Rechts im Grundbuch die Grundlage entzogen. I poration, nicht des gutgläubigen Klägers gewesen, sie Dagegen stehe dem Kläger unbestritten eine Befugnis einzuholen oder nachholen zu lassen; es sei daher ein aus dem Rechtsakt von 1916 zu. Die dauernde Bewilligung, Rechtsmissbrauch, wenn die Beklagte sich auf das Fehlen welche er danach besitze, erlaube ihm etwas, das sonst der Genehmigung berufe. Auch bezüglich des Nachtrags nicht gestattet wäre; er habe etwas mehr als die anderen, werde Ersitzung geltend gemacht. aber kein wohlerworbenes Recht. Mit Recht sei das Wasserrecht des Beschwerdeführers D. - Mit verwaltungsrechtlicher Beschwerde beantragt im Jahre 1944 auf Grund der Verleihung von 1921 und des Gisler, dieses Urteil aufzuheben und die Klage zu schützen. Nachtrags von 1934 als selbständiges und dauerndes Recht Er wirft dem Obergericht Verletzung des kantonalen I im Grundbuch eingetragen worden. Auf jeden Fall habe es Prozessrechts vor. als solches im Umfange der Konzession von 1921 Bestand. Sodann macht er geltend, durch den Entscheid des Land- Der Beschwerdeführer besitze auch auf Grund der dau- rates vom 26. Februar 1947 sei für den Richter verbindlich ernden Bewilligung ein wohlerworbenes Recht, für dessen festgestellt, dass die Verleihung von 1921 keiner Genehmi- Entziehung er voll zu entschädigen sei. gung des Regierungsrates bedurft habe; der Richter könne 1 E. - Das Obergericht, die Korporation Uri und die Ein-

nur noch entscheiden, welche rechtliche Wirkung dieser wohnergemeinde Seedorf tragen auf Abweisung der Be- Verleihung zukomme. Entsprechendes gelte für den Nach- schwerde an. trag von 1934, welcher vom Landrat nur für den Regie- I

Erwägungen

den sei. Dass der Grundbucheintrag von 1931 bei der Um- wandlung von 1944 gelöscht worden sei, nehme ihm seine I 1. - Das Bundesgericht ist gemäss Art. 71 WRG zu- ständig, die Klage des Beschwerdeführers in zweiter Instanz Bedeutung nicht, da gestützt auf ihn die Konzession von 1921 schon 1941 ersessen gewesen sei. 1921 sei das Wasser- 1 zu beurteilen (BGE 77 I 170 H.). Seine Überprüfungsbe- fugnis ist in dieser Sache nach dem Gesetz nicht auf die recht des Klägers nicht erweitert worden; dieser habe nach \ Beobachtung des Bundesrechts beschränkt, sondern er- wie vor das gleiche Gefälle und gleich viel Wasser aus- streckt sich auch auf die Anwendung des kantonalen nützen können. Dass bald vom Gygen- und bald vom Rechts, jedenfalls soweit dieses für die materielle Beur- Bolzbach gesprochen werde, sei unerheblich; denn das teilung massgebend ist (BGE 48 I 207 ; 49 I 173, 574). Ob Wasser sei stets unterhalb des Zusammenflusses des Gygen- im Verfahren nach Art. 71 WRG der Entscheid der ersten und Kuchibaches zum Bolzbach gefasst worden. Instanz auch wegen Verstosses gegen Vorschriften des

284 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. Wasserrecht. N° 51. 285

kantonalen Prozessrechts angefochten werden könne, even- früher verschieden beurteilt und zuletzt offen gelassen tuell wenigstens dann, wenn es sich um Mängel handelt, (BGE 74 I 164 Erw. 9). Anderseits hat es entschieden welche auf das Urteil Einfluss haben könnten, mag hier (S. 166 daselbst, Erw. 10), dass jedenfalls einem Verwal- dahingestellt . bleiben; denn die vom Beschwerdeführer tungsgericht, zu dessen Hauptaufgaben die Überprüfung erhobenen prozessualen Rügen erweisen sich als unbe- von Entscheiden und Verfügungen der Verwaltungsbe- gründet ... . hörden gehört, das Recht, diese Überprüfung auch vor-

2. - .... . frageweise vorzunehmen, nicht abgesprochen werden kann,

3. - Der Beschwerdeführer stützt seine Ansprüche in es wäre denn, der in Frage stehende Verwaltungsakt habe erster Linie auf die Verleihung von 1921 und deren Ergän- rechtsgestaltende Wirkung oder sei nach gesetzlicher Vor- zung von 1934. Das Obergericht betrachtet diese Rechts- schrift von den Gerichten als Tatbestand hinzunehmen. titel als ungültig, weil seit dem 1. Januar 1918 Wasser- An dieser Auffassung ist festzuhalten. Die Verbindlichkeit rechte nur noch nach dem WRG hätten verliehen oder der Verwaltungsentscheide für den Zivil- und Strafrichter erweitert werden können, das dort vorgeschriebene Ver- lässt sich mit der Überlegung begründen, dass die Beur- fahren aber nicht eingehalten und insbesondere die erfor- teilung der öffentlichrechtlichen Vorfrage durch ihn in derliche Genehmigung durch den Regierungsrat nicht Wahrheit einen Eingriff in das Erkenntnisgebiet der erteilt worden sei. Der Landrat von Uri hat am 26. Februar Verwaltungsbehörde bedeute, der nur aus Zweckmässig- 1947 entschieden, dass die im Jahre 1934 vorgenommene keitsgriinden geschehe und sich nicht rechtfertigen lasse, Erweiterung des Wasserechts der Genehmigung des Regie- wo diese Zweckmässigkeitsgründe infolge der bereits rungsrats bedurft hätte, die Verleihung von 1921 als blosse getroffenen Regelung durch die zuständige Behörde nicht Umwandlung der bisherigen dauernden Bewilligung dage- bestehen und die neue Prüfung der Frage praktisch auf gen nicht. Es fragt sich, ob dieser Entscheid der zustän- eine Kontrollierung der Entscheidung der Verwaltungs- digen Verwaltungsbehörde für die Gerichte verbindlich behörde hinausliefe (LEucH, Komm. der bern. ZPO, sei. 2. Aufl., Art. 1, N. la Abs. 1 ; vgl. BGE 74 I 165). Dieser Nach der in der schweizerischen Lehre und Rechtspre- Gesichtspunkt kann einem Verwaltungsgericht, dem ohne- chung herrschenden Auffassung, welche auch in Art. 96 hin die Kontrolle über Entscheidungen von Verwaltungs- Abs. 3 OG zum Ausdruck kommt, sind die Behörden be- behörden zusteht, grundsätzlich nicht entgegengehalten fugt, zur Begriindung ihrer Entscheidungen auch solche werden. Rechtsfragen zu lösen, die dem Erkenntnisgebiet einer Das WRG überhaupt und die in dessen Art. 71 erwähn- anderen Behörde angehören, über die sie selber also nicht ten Streitigkeiten über die aus einem Verleihungsverhält-

einen an der Rechtskraft der Entscheidung teilnehmenden i nis entspringenden Rechte und Pflichten insbesondere Spruch fällen können. Dieser Grundsatz ist allgemein nur " gehören dem öffentlichen Rechte an. Die zur Beurteilung für den Fall anerkannt, dass die präjudizielle Rechtsfrage dieser Streitigkeiten zuständigen Gerichtsbehörden han- durch die an sich zuständige Behörde noch nicht entschie- deln als Verwaltungsgerichte und sind daher an bereits den ist. Ob der Zivil- und der Strafrichter an eine bereits ergangene Entscheidungen der Verwaltungsbehörden jeden- ergangene Entscheidung eines öffentlichrechtlichen Prä- falls dann nicht gebunden, wenn nicht einer der in BGE judizialpunktes durch die zuständige Verwaltungsbehörde 74 I 165 f. vorbehaltenen Fälle vorliegt. Im vorliegenden gebunden sei, ist streitig. Das Bundesgericht hat die Frage Verfahren sind daher auch die Fragen frei zu prüfen, die

Wasserrecht. No 51. 286 Verwaltungs. und Disziplinarrecht. J 287

schon vom Landrat im Entscheid vom 26. Februar 1947 sätzlieher Wasserkraft gestattet worden wäre. Eine solche - welcher nicht unter jenen Vorbehalt fällt - behandelt Erweiterung wäre einer neuen Verleihung gleichzustellen wurden, soweit sie für den nun zu treffenden Entscheid (vgL WRG Art. 74 Abs. 2, Schlußsatz; ferner das Kreis- als Vorfragen beantwortet werden müssen. Das trifft zu schreiben des Bundesrates vom 28. März 1918 betreffend für die Frage nach Bestand und Grundlage des Verlei- die Einsendung der Pläne der anzulegenden Wasserwerke, hungsverhältnisses, da sie untrennbar zusammenhängt mit BBl 1918 I S. 494). Sie fiele daher ohne Einschränkung derjenigen nach seinem Inhalt und Umfang, nach den unter die Vorschriften der neuen Wasserrechtsgesetzge- daraus entspringenden Rechten und Pflichten (vgl. BGE 77 II72f.). t bung ; insbesondere wäre die Genehmigung des Regierungs- rates erforderlich gewesen (Art. 4 WRG, § 3 der zugehöri-

4. - Nach Art. 74 WRG finden auf die schon vor dem gen kant. VV). . 25. Oktober 1908 begründeten Wasserrechte alle Vor- Das Obergericht hat - im Gegensatz zum Landrat - schriften des zweiten Abschnittes (Benutzung der Gewäs- die Genehmigungspflicht für die Verleihung von 1921 ser), aber nur einige wenige, im öffentlichen Interesse bejaht in der Annahme, dadurch sei das Wasserrecht des erlassene Artikel des ersten und dritten Abschnittes (Ver- Klägers erweitert, auf eine neue Basis gestellt worden. fügung über die Gewässer, Verleihung von Wasserrechten) Richtig ist, dass im Vermittlungsakt von 1916 nur vom Anwendung. Aus dei Bestimmung ergibt sich, dass der Gygenbach, in der Verleihungsurkunde von 1921 dagegen Bestand der schon früher begründeten Wasserrechte durch vom «Bolzbach, der aus dem Kuchi- und Gygenbach das Inkrafttreten des WRG nicht berührt wurde, dass aber gespiesen wird», die Rede ist. Indessen ergibt sich trotz neue Rechte seither nur noch nach Massgabe des neuen dieser Abweichung aus der zweiten Urkunde klar, dass im Gesetzes begründet werden konnten. Jahre 1921 das bestehende Recht in keiner Weise erwei- Wie in Erw. 2 ausgeführt, wurde durch die Verleihung tert wurde; dass der darin als Bestandteil der Verleihung von 1921 kein neues Wasserrecht begründet, sondern erklärte Beschrieb mit Plan das Wasserwerk so darstellt, lediglich das bestehende Recht des Beschwerdeführers den wie es bis dahin auf Grund der dauernden Bewilligung Formen des neuen Gesetzes angepasst. Dass die Verord- betrieben worden war. Laut Ziff. 1 der Urkunde wurde nung des Korporationsrates über Allmendbewilligungen « die Bewilligung für die Nutzbarmachung des Bolzbaches

vom 1. Februar 1919 die Umwandlung der bestehenden mit der bisherigen Auffassung und Ableitung laut obigem Bewilligungen für die Nutzbarmachung von Wasserkraft Beschrieb» in eine Verleihung umgewandelt. Das beweist, in gesetzliche Verleihungen vorbehält, ändert am rein dass schon die Bewilligung sich auf das Wasser des verei- formellen Charakter solcher Anpassung nichts. Die Um- nigten Bolzbaches bezog. Dies wird zudem bestätigt durch wandlung wäre nicht notwendig gewesen, wie das eidg. die Zeugenaussagen, mich denen von jeher das Wasser des Amt für Wasserwirtschaft zutreffend bemerkt hatte; das Bolzbaches genutzt wurde. Auch die in der Urkunde von Recht hätte auch ohne sie auf Grund der dauernden Be- 1921 festgehaltenen Angaben über Stauweiher, Kanäle, willigung mit dem gleichen Inhalt fortbestanden. Auf die Gefälle, « Minimalwasser » und Wasserkraft beziehen sich bloss formelle Anpassung eines bestehenden Rechts sind auf das schon V'orher vorhandene, der Bewilligung entspre- die Vorschriften über neue Verleihungen nicht anwendbar. chende 'Vasserwerk. Durch die ebenda erteilte Erlaubnis, Anders wäre es, wenn gleichzeitig das Wasserrecht des das Wasserrad durch eine Turbine zu ersetzen, wurde an Beschwerdeführers erweitert, diesem die Ausnützung zu- jenen Faktoren, die den Inhalt und Umfang des Wasser-

288 Verwaltungs. und Disziplinarrecht. Wasserrecht. N° 51. 289 rechts bestimmen, nichts geändert, dieses weder erweitert grössert wurde. Die beiden Komponenten sind darin zwar noch auf eine neue Basis gestellt. Ebenso unverändert nicht zahlenmässig, aber doch dem Grundsatz nach fest- blieb die Regelung seiner Dauer, worauf in Ziff. 4 der gehalten: Indem das Wasser dem Bolzbach, statt wie Urkunde noch ausdrücklich hingewiesen wurde. bisher 50 m, nunmehr 320 m oberhalb des Isenthalerweges Bei der Verleihung von 1921 brauchten somit die im entnommen wurde, erhöhte sich das ausgenützte Gefälle WRG für neue Verleihungen vorgesehenen Formen nicht um die Höhendifferenz, dieder Distanz von 270 m zwischen beachtet zu werden. Für die blosse - zudem überflüssige der alten und der neuen Fassungsstelle entspricht. Dass - Anpassung der Form musste keine Genehmigung des dadurch die Wassermenge, namentlich im Winter, bedeu- Regierungsrates eingeholt und auch kein Einsprachever- tend erhöht wurde, ist in dem Nachtrag ausdrücklich fest- fahren durchgeführt werden; sie berührte weder öffentliche gestellt, auch wenn die beigefügte Angabe der Anzahl PS Interessen noch private Interessen Dritter. nicht die Wassermenge, sondern die Wasserkraft betrifft. Ist die Verleihung von 1921 mithin rechtsgültig zustande Entscheidend ist aber gerade die starke Erhöhung der letz- gekommen, so ist auch der darauf gestützte Grundbuch- tern, die nach dem Betrieb von 1921 « je nach Wasser- eintrag vom 19. September 1931 zu Recht erfolgt. Damit menge 1- 3 % PS, durchschnittlich 1,8 PS» betrug, nach entfällt die Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer dem Nachtrag von 1934 jedoch « ca. 20 PS ». Selbst wenn das darin umschriebene Recht durch Ersitzung erworben berücksichtigt wird, dass das 'Vasserwerk des Be~chwerde­ habe; sie würde sich nur stellen, wenn der Grundbuchein- führers in der eidg. \Vasserrechtsstatistik im Jahre 1928 trag ungerechtfertigt wäre. mit 3 PS im Winter und 10 PS im Sommer aufgeführt ist Das Obergericht beruft sich darauf, dass der Grund- - also damals offenbar eine über die Verleihung von 1921 bucheintrag von 1931 gelöscht worden sei. Er wurde jedoch hinausgehende Nutzung stattfand - , wurde die Wasser- nicht schlechthin gelöscht, sondern ersetzt durch den Ein- kraft durch den Nachtrag sogar gegenüber dieser tatsäch-

trag vom 19. Dezember 1944, durch welchen das vorher lichen Nutzung mindestens verdoppelt. Gegenüber der wie eine Dienstbarkeit behandelte, auf den Blättern des massgebenden Umschreibung in der Verleihungsurkunde berechtigten und des verpflichteten Grundstücks einge- von 1921 wurde sie vervielfacht. Damit wurde das bisher tragene Wasserrecht ein anderes Blatt erhielt als selbstän- bestehende Wasserrecht bedeutend erweitert, auf eine diges, dauerndes Recht. Darin wird es bezeichnet als neue Basis gestellt. Das konnte, wie in Erw. 4 ausgeführt, « entstanden aus dem Wasserrechtseintrag vom Jahre nur noch auf Grund des WRG geschehen. Weil die dort 1921 », und als Rechtsgrund wird angegeben « das Wasser- vorgeschriebene Genehmigung der kantonalen Behörde verleihungsrecht der Korporation Uri vom 3. Mai 1921 ». nicht erteilt wurde, ist der Nachtrag von 1934 ungültig Dieser Grundbucheintrag ist an die Stelle desjenigen von und kann der Beschwerdeführer daraus kein Recht her- 1931 getreten und besteht im gleichen Umfange zu Recht leiten. wie dieser, d.h. soweit sich das \Vasserrecht aus der Ver- Dass die Korporation heute, nachdem das Wasser des leihung von 1921 ergibt. Kuchibaches für die Trinkwasserversorgung der Gemeinde

5. - Dagegen wurde das Wasserrecht des Beschwerde- Seedorf beansprucht wird und das Recht des Beschwerde- führers durch den Nachtrag von 1934 materiell abgeändert führers streitig geworden ist, die Ungültigkeit des Nach- und ergänzt, indem sowohl das ausgenützte Gefälle als auch trages von 1934 geltend macht, obwohl sie selbst dabei die Wassermenge erhöht und damit die 'Wasserkraft ver- mitgewirkt und den Mangel nicht bemerkt hatte, verstösst

290 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. Post, Telegraph und Telephon. N0 52. 291 nicht gegen Treu und Glauben und begründet keinen Rechtsrnissbrauch. Sie hatte weder an dem Nachtrag, IV. POST, TELEGRAPH UND TELEPHON durch den der jährliche Wasserzins von Fr. 10.- auf Fr. 20.- erhöht wurde, ein erhebliches Interesse, noch hat POSTES, TELEGRAPHES ET TELEPHONES sie ein solches an dessen Aufhebung. Hieran interessiert ist freilich die Gemeinde Seedorf, welche das Wasserrecht 52. Urteil vom 13. September 1953 i. S. Industrielle Betriebe des Beschwerdeführers für ihre Trinkwasserversorgung ent- der Stadt Zürich gegen Generaldirektion der Post-, Telegra- eignet und diesen dafür zu entschädigen hat. Ihr gegen- phen- und TelephonverwaItung. über kann aber erst recht von einem Rechtsmissbrauch nicht die Rede sein, wenn sie sich darauf beruft, dass das r Telegraphen- und Telephonregal : Eine Telephon- und Signalein- richtung, die nach der Art eines « Haustelephons » ausschliess- lieh einen örtlich geschlossenen Betrieb bedient, ist vom Regal Wasserrecht des Beschwerdeführers mangels gültiger Be- ausgenommen. gründung und Erweiterung überhaupt nicht oder nicht in Regale des Mlegraphes et des telephones: N'est pas soumise a la dem behaupteten Umfang zu Recht bestehe. regale l'installation pour les transmissions te16phoniques et les transmissions de signaux qui ne sert - a la maniere d'un tele-

6. - (Ersitzung hinsichtlich der im Jahre 1934 vorge- phone domestique - qu'aux besoins exclusivement d'une nommenen Erweiterung des 'Vasserrechts verneint.) exploitation concentree en un lieu unique. Privativa dei telegrafi e dei telefoni: Non e soggetto aHa privativa l'impianto per le trasmissioni telefoniche e la trasmissione di segnali ehe serve - come un telefono domestico - esclusiva-

Dispositiv

Demnach erkennt da8 Bunde8gericht : mente ai bisogni d'un esercizio concentrato in un luogo unico.

1. - Die Beschwerde wird teilweise geschützt und das A. - Die Bauleitung des Juliawerkes Marmorera der angefochtene Urteil aufgehoben. Stadt Zürich hat zwischen der Zentrale Tinizong und dem

2. - In teilweiser Gutheissung des Klagebegehrens 1 Ende des Druckstollens (Apparatenkammer) eine Montage- wird festgestellt, dass der Kläger und Beschwerdeführer Seilbahn errichtet, die der Verlegung der Druckleitung gemäss Grundbuch ein selbständiges, dauerndes Wasser- dient, und längs dieser Seilbahn eine Signal- und Telephon- recht am Bolzbach im Umfange der Verleihung vom 3. Mai leitung erstellt, welche die Talstation der Bahn mit der 1921 hat und berechtigt ist, das Wasser des Baches gemäss Bergstation verbindet. Bahn und Telephonleitung ver- dem jener Verleihung beigelegten Beschrieb abzuleiten laufen im wesentlichen im Raume einer für die künftige und für den Betrieb der Sägerei Bolzbach zu benützen. Druckleitung ausgehauenen Schneise in Gemeindewäldern

3. - Das Klagebegehren 2 wird abgewiesen. von Tinizong und Savognin. Im Gebiete der Gemeinde Tinizong ist die Stadt Zürich Eigentümerin des für .die Kraftwerkanlagen erforderlichen Bodens, in der Gemeinde Savognin nutzt sie den Boden auf Grund eines im Grund- buch eingetragenen Baurechts. Nach dem bei den Akten liegenden Plan wird die Waldschneise wiederholt von Wegen gekreuzt. B. - Mit Entscheid vom 12. Juli 1953 hat die General- direktion der PTT die Telephon- und Signaleinrichtung als konzessionspflichtig erklärt und die Telephondirektion ) !

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte, Art. 4, Art. 71 und Art. 74 — der Erlass wurde am 1. Mai 1997, 1. Januar 2000, 1. Februar 2003, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2011, 1. Juli 2012, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2023, 1. August 2025 und 1. April 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in