Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 13 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

BGE 79 II 155

164 Obligationenrecht. N° 26.

26. Extrait deo l'arrft de la Ire Cour eivile du 9 juin 1953 dans la cause Meyer de Stadelhofen contre Odermatt. , Obligationenrecht. N° 27.

declaration particuliere disant que le passif est aussi repris n'est pas n~cessaire. Mais cela ne signifie pas que

n'importe quel avis suffise, si vague et si general soit-il. OessWn d'un fO'fl,ds de commerce, art. 181 CO. Apres un certain delai, les creanciers perdent tout droit Des conditions que doit remplir l'avis aux creanciers. a l'egard de leur ancien debiteur (art. 182 a1. 2 CO), sans Abtretung eines Geschäfts, Art. 181 OR. qu'ils soient intervenus au contrat. Pour qu'ils puissent Anforderungen an die Mitteilung der Übernahme an die Gläubiger. sauvegarder leurs interets et agir en temps utile, il faut Oessione d'un'azienda, art. 181 CO. donc que la communication soit suffisamment explicite Condizioni che deve soddisfare l'avviso ai creditori. et, en particulier, qu'elle ne laisse aucune incertitude sur Denise Demely a cede a Walter Odermatt le « milk- le sort du passif de l'entreprise cedee. Sans doute une bar» qu'elle exploitait a Geneve. A cette occasion, elle mention expresse n'est-elle pas necessaire, mais il doit a fait paraitre l'avis suivant dans la Feuille d'avis offi- ressortir clairement de l'avis que le reprenant a pris la cielle : place du cooant tant comme debiteur qu'en qualite de creancier et de proprietaire; il faut qu'un tiers puisse «Mme Denise Demely informe las interesses qu'elle remet, des le 12 novembre 1951, son milk-bar .,. a M. Walter Odermatt, conclure sans aucun doute a la re}?rise complete du fonds qu'elle recommande. Las productions sont a adresser avant le de commerce. 10 novembre 1951 aMme Demely.» Cette condition n'est pas remplie en l'espece. L'avis Henri Meyer de Stadelhofen, qui avait preM 7000 fr. publie dans la Feuille d'avis officielle signale simplement a Denise Demely pour lui faciliter l'exploitation de son que dame Demely c( remet » son bar a Odermatt, expres- bar, a actionne Odermatt en restitution de cette somme, sion qui peut se rapporter aussi bien a une cession da en se fondant sur l'art. 181 CO. Il a eM deboute par les l'actif qu'a une reprise de l'actif et du passif. En outre, juridictions cantonales et le Tribunal f6deral a rejete son la publication indique que les productions doivent etre recours en reforme. adressees a dame Demely ; cette mention permet d'admet- tre que le reprenant n'assume pas les dettes car, s'il en Extrait des motifs : repondait, c'est plutöt lui ou un mandataire qui recevrait La reprise de dette de l'art. 181 CO est subordonnee les productions. L'avis n'est donc pas assez explicite

a deux conditions : il faut que le reprenant acquiere un pour que l'intime soit devenu responsable des dettes de patrimoine ou un fonds de commerce et qu'il communique l'entreprise. cette acquisition aux creanciers (cf. RO 60 II 103 et 75 II 302). Il devient alors responsable des dettes envers ces derniers, bien qu'ils n'aient pas ete parties au contrat. 27. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilnng vom 31. März 1953 i. S. Friek gegen von Arx. Selon la jurisprudence du Tribunal fooeral (RO 75 JI 302), l'avis exige par l'art. 181 CO doit simplement Kauf von Aktien, Gewährleistung, Irrtum. contenir l'annonce que le reprenant a pris' la place de Gewährleistung, Art. 197 OR. Bei Wertpapieren kommen als Sachmängel nur Mängel der Ur- l'ancien debiteur a la tete de l'entreprise ; il suffit donc kunde als solcher in Betracht. Für den wirtschaftlichen Wert von Wertpapieren haftet der Ver- d'une communication permettant a un tiers de conclure käufer nur, wenn er dafür besondere Zusicherungen abgegeben de bonne foi a la reprise complete de l'affaire et une hat (Erw. 3).

156 Obligationenrecht. N0 27. Obligationenrooht. N° 27. 157

Grundlagenirrtum, Art. 24 Ziff. 4 OR. am 29. Januar 1947 nach verschiedenen Richtungen hin Die Anfechtung des Aktienkaufs wegen Irrtums über den wirt. schaftlichen Wert der Aktien ist unter besonderen Umständen abänderte. Diese bereinigte Offerte nahm Dr. von Arx zulässig. mit Schreiben vom 31. Januar 1947 an. Gemäss dem so Achat d'actians . . Garant~e. Erreur. zustandegekommenen Vertrag erwarb Dr. von Arx von Garantie, art. 197 CO. S'il s'agit de papiers-valeurs, seuls peuvent etre consideres comme Dr. Frick Aktien der Elwa im Nominalbetrag von IUl-meme. sen, welche die Gruppe Frick der Elwa gewährt hatte, zum Le vendeur n'est tenu de garantir l'acheteur en raison de la valeur economique de papiers-valeurs que s'il a donne des assurances Preis von Fr. 360,000.-. Hievon wurden Fr. 160,000.- speciales a ce sujet (consid. 3). sofort bezahlt; die restlichen Fr. 200,000.- waren bis Oas d'erreur de l'art. 24 eh. 4 00. On peut dans certaines circonstances demander la revocation d'un Ende 1947 zu begleichen. Im Anschluss an diesen Vertrag achat d'actions pour cause d'erreur sur leur valeur economique. trat Dr. Frick als Verwaltungsratspräsident der Elwa Oampera di azioni. Garanzia. Errare. zurück. Garanzia, art. 197 CO. Se si tratta di cartevalori possono essere considerati come difetti Im Oktober 1947 focht Dr. von Arx den Vertrag wegen della cosa soltanto quelli ehe concernono il titolo. come tale. Grundlagenirrtums an, weil sich herausgestellt habe, dass Il venditore e obbligato a garantire il compratore circa il valore economico di cartevalori soltanto se ha fornito assicurazioni die amerikanischen Patente mit Rücksicht auf die Beteili- speciali a questo riguardo (consid. 3). gung Müllers als feindliches Eigentum beschlagnahmt Errare essenziale (art. 24, ei/ra 4 00). In ~e~e c:ircostanze si .puo .d0mandare la revoca d'una compera seien. Der vom Beklagten erhobene Einwand, die Bestim- d aZlonl per errore Circa il loro valare economico. mungen über die Anfechtung wegen Irrtums seien über- haupt nicht anwendbar, wurde von den Gerichten des A U8 dem Tatbe8tand : Kantons Zürich und vom Bundesgericht zurückgewiesen. Dr. VV. Frick war Verwaltungsratspräsident der Elwa Elektro A.-G., die zur Ausbeutung von Erfindungen des A U8 den Erwägungen: deutschen Staatsangehörigen Ing. Müller gegründet wor- 3. - Die Berufung bezeichnet es als Verletzung von

den war. Die Elwa erwirkte für einen von Müller erfun- Bundesrecht, dass die Vorinstanz die speziellen Vorschrif- denen elektrischen Autoheber und eine elektrische Hebe- ten über die Gewährleistung beim Kauf nicht angewendet, bühne Patente in verschiedenen Ländern, u.a. auch in den sondern ausschliesslich auf die allgemeinen Bestimmungen Vereinigten Staaten von Amerika. Am Aktienkapital von über die Anfechtung wegen Irrtums abgestellt habe. Eine Fr. 225,000.- waren Dr. Frick und eine durch ihn ver- solche Rechtsanwendung sei aber neben der Gewährlei- tretene Gruppe mit Fr. 175,000.- beteiligt. Wegen Diffe- stung für Mängel nicht zulässig. Der Richter hätte daher renzen mit Dr. Frick zog Müller Fürsprech Dr. von Arx zunächst prüfen müssen, ob ein Fall von Gewährleistung als Berater zu. Dieser wünschte als Vertreter eines Kon- vorliege, was zu verneinen wäre. sortiums die in der Hand von Dr. Frick und seiner Gruppe Nach der Auffassung des Beklagten würde somit eine befindlichen Aktien zu erwerben, um die Herrschaft über Gewährleistung ausser Betracht fallen. Dann ist es aber das Unternehmen zu erlangen. Er trat darüber mit Dr. unerfindlich, wie die Vorinstanz durch Nichtanwendung Frick in Verhandlungen, im Anschluss an welche Dr. Frick der Gewährleistungsbestimmungen gegen Bundesrecht ver- am 19. November 1946 ihm eine einlässliche schriftliche stossen haben könnte. Die Streitfrage, ob sich der Ver- Offerte unterbreitete, die er nach weiteren Verhandlungen käufer auf die Bestimmungen über den Irrtum berufen

1ö8 Obligationenrecht. N0 27. ObIigationenrecht. N° 27. 159

könne, soweit der Tatbestand der Gewährleistung gegeben Aktien von massgebendem Einfluss sein. Beim Aktienkauf ist oder war, braucht indessen nicht entschieden zu werden. greift jedoch die spezifische gesetzliche Haftung des Ver- Denn Gewährleistungsansprüche des Klägers kommen im käufers für den vorausgesetzten wirtschaftlichen Wert des vorliegenden Fall, wie der Beklagte zutreffend geltend Unternehmens (Rentabilität und sonstige tatsächliche macht, überhaupt nicht in Betracht, so dass sich die Frage Verhältnisse) nicht Platz (STAUB HGB Anm. 4 zu § 381 ; nach dem Verhältnis der beiden Anspruchsarten nicht CARRY in Festschrift für Prof. Guhl S. 188); denn die stellt. Beschaffenheit des Vermögens einer Vereinigung mit Hinsichtlich der abgetretenen Forderungen scheidet Rechtspersönlichkeit bildet keine Eigenschaft des einzelnen nämlich eine Gewährleistung nach den Grundsätzen des Mitgliedschaftsrechtes (PISKO im Kommentar KLANG zum Kaufrechtes zum vorneherein aus, da sich bei der For- österr. BGB II 2 S. 530). Dagegen können wirtschaftliche derungsabtretung die Gewährleistung ausschliesslich nach Verhältnisse, somit auch Ertragsfaktoren, zum Gegenstand den besonderen Vorschriften von Art. 171 ff. OR richtet von Zusicherungen gemacht werden. Dann hat der Ver- (BGE 78 II 219 f.). Ansprüche dieser Art stehen aber nicht käufer für ihr Vorhandensein im Sinne einer zugesicherten in Frage. Eigenschaft nach Art. 197 OR einzustehen (BGE 63 Ir 79, Mit Bezug auf die Aktien, für welche allein eine Gewähr- 45 II 445). Der Kläger macht denn auch geltend, es sei leistung nach dem Recht des Kaufvertrags in Frage kom- ihm für den Bestand der Hauptaktiven der Firma, näm- men könnte, greift die Gewährspflicht nach Art. 197 OR, lich der Patente, garantiert worden. Ob er sich damit abgesehen von Zusicherungen, Platz für körperliche oder auf Zusicherung von Eigenschaften der Kaufsache gemäss rechtliche Mängel, welche den 'Wert oder die Tauglichkeit Art. 197 OR oder auf ein darüber hinausgehendes beson- der Kaufsache aufheben oder erheblich mindern. Als deres Garantieversprechen stützen will, mag offen bleiben. typische Sachmängel gelten aber bei Aktien, wie bei Wert- Denn von der Übernahme einer solchen Garantie durch papieren überhaupt, nur Mängel der Urkunde als solcher, den Beklagten kann ernstlich überhaupt nicht die Rede

d.h. des Papiers, wie Fälschungen, Beschädigungen, das sein. Der Kläger will eine solche Übernahme erblicken in Fehlen von Bestandteilen, wie Talons, Coupons usw. (vgl. Ziffer 8 Abs. 2 der Offerte vom 19. November 1946, worin STAUB/KoENIGE, HGB 12./13. Auflage § 381 Anm. 4). der Beklagte erklärte: (( Ich bestätige Ihnen gleichzeitig Derartige Mängel werden nicht behauptet; vielmehr ist ausdrücklich, dass irgendwelche Rechts- oder sonstige die ordnungsgemässe Leistung der veräusserten Aktien Ansprüche Dritter auf die Erwerbung von Auslandslizen- anerkannt. zen für die Hebebühne und den Elektro-Autoheber nicht Aber auch das Vorliegen rechtlicher Mängel steht nicht mehr bestehen, sodass deren Vergebung mit Ausnahme in Frage. Die Sperrmassnahmen der Vereinigten Staaten, der Hebebühnelizenz für die Schweiz in der ganzen Welt wegen welcher der Kauf angefochten wird, beziehen sich frei ist. ») Diese Garantie bezieht sich aber unmissverständ- nicht auf die dem Kläger verkauften Aktien, sondern auf lich nur auf das Nichtbestehen von Lizenzrechten und der Gesellschaft zustehende Patentrechte. Bei einer Gesell" erstreckt sich nicht auf staatliche Massnahmen, wie Sper- schaft, die wie gerade die Elwa die Ausbeutung von Erfin- ren, Beschlagnahmen und dergleichen. Der Kläger selbst dungen bezweckt, kann allerdings die Verfügungsmacht hat die Klausel in seinen Schreiben vom 15./16. Januar über Patente auf den von der Ertragsfähigkeit abhängen- 1947 an den Beklagten in einer ausführlichen Interpreta- den Wert des Unternehmens und damit auf den Wert der tion im Sinne einer blossen Zusicherung der Freiheit von

160 Obligationenrecht. N0 27. Obligationenrecht. N0 27. 161 Auslandslizenzen ausgelegt. Es verstösst daher gegen Treu delt.habe. Der übergang der Patente sei nur die Folge des und Glauben, wenn er der Klausel heute eine grössere Trag- Aktmnkaufs gewesen. Dieser habe den Charakter einer weite beimessen will. Spekulation gehabt, so dass ein Irrtum über den Wert

4. - a) Der Entscheidung der Vorinstanz, dass der der gekauften Aktien höchstens einen unbeachtlichen Vertrag wegen Grundlagenirrtums für den Kläger unver- Mo~ivirrt~m darstellen würde. Die Festsetzung des Kauf- bindlich sei, hält der Beklagte entgegen, der Kläger könne preISes seI denn auch nicht auf Grund einer Bewertung der sich auf Irrtum überhaupt nicht berufen, da nach Ziff. 5 Patente erfolgt, sondern ausschliesslich unter dem Ge- der bereinigten Offerte vom 29. Januar 1947 die Erhebung sichtspunkt der Investierungen der einzelnen Aktionäre. irgendwelcher Einreden ausgeschlossen sein sollte. aa) Sofern die Bezeichnung des Geschäfts als « reiner Die genannte Vertragsbestimmung lautet, die Zahlung Wertschriftenkauf » in Ziffer 2 Abs. 1 der Offerte vom der ersten Rate von Fr. 160,000.-, des Restkaufpreises ]9. November 1946 als Regelung der Frage der Gewähr- von Fr. 200,000.- und des vereinbarten Zinses habe unter leistungspflicht zu verstehen sein sollte, so wäre damit, Verzicht auf jede Einrede oder Verrechnung zu erfolgen. soweit durch die Klausel die Gewährleistung bzw. Garantie Die Erwähnung des Einredeverzichts in unmittelbarem als abgelehnt zu gelten hätte, eine Irrtumsanfechtung in Zusammenhang mit der Festlegung der Modalitäten für der Tat ausgeschlossen. Eine deutliche Ablehnung jeglicher die Zahlung des Kaufpreises lässt jedoch darauf schliessen, Gewährspflicht ist jedoch aus der gewählten Ausdrucks- dass die Parteien dabei lediglich Einreden im Auge hatten, weise nic~t herauszulesen. Daher kann die Berufung auf die sich auf den Kaufpreis, auf dessen Höhe und Fällig- Irrtum mcht wegen Ausschlusses jeglicher Gewährleistung keit und dergleichen bezogen. Hätte es die Meinung gehabt, von vorneherein als unzulässig erachtet werden. dass auch Einreden gegen die Gültigkeit des Vertrages Mit der Wendung, es handle sich um einen reinen Wert- wegbedungen sein sollten, so wäre dies wohl zum Inhalt schriftenkauf, sollte lediglich klargestellt werden, dass einer besonderen Vertragsbestimmung gemacht oder doch Kaufgegenstand nicht das Unternehmen, sondern eine zum mindesten in Ziffer 5 ausdrücklich gesagt worden. Für bestimmte Anzahl von Aktien sei. Eine solche KlarsteI- die Behauptung, dass im Laufe der Vertragsverhandlungen lung lag deshalb nahe, weil neben der Veräusserung von die Parteien übereinstimmend der Verzichtsklausel den von

Aktien auch eine Abtretung von Guthaben gegenüber der ihm im Prozess vertretenen umfassenden Sinn beigelegt Elwa erfolgte, also Passiven des Unternehmens beglichen hätten, hat der Beklagte nach der verbindlichen Feststel- wurden. lung der Vorinstanz den Beweis nicht zu erbringen ver- bb) Die Anfechtung eines Aktienkaufs wegen Irrtums mocht. Ist danach die Verzichtserklärung nur im oben über den Wert der erworbenen Aktien ist entgegen der erwähnten, eingeschränkten Sinne zu verstehen, so erüb- Meinung des Beklagten nicht schlechthin ausgeschlossen. rigt sich eine Stellungnahme zu der Streitfrage, ob ein zum Das Bundesgericht hat zwar den Irrtum über den Wert voraus erklärter vertraglicher Verzicht auf die Geltend- an der Börse gekaufter, kursfähiger Papiere grundsätzlich machung eines allfälligen Irrtums überhaupt statthaft sei. als nicht wesentlich erklärt, weil bei solchen Geschäften b) Die Berufung nimmt weiter den Standpunkt ein, die der Erwerber mit der Möglichkeit rechnen müsse, dass dem Anfechtung des Geschäfts wegen Irrtums sei ausgeschlos- Papier der Wert, der ihm vorher im allgemeinen auf Grund sen, weil es sich um eine als Wertschriftenkauf und reines bekannter Unterlagen beigelegt wurde, in Wirklichkeit Forfaitgeschäft getätigte Veräusserung von Aktien gehan- abgehe oder dass es sogar wertlos sei (BGE 41 II 575 11 AB 79 II - 1953

162 Obligationenrecht. N° 27. ObJigationenreeht. No 27. 163

Erw. 5). Ebenso wurde der Irrtum über den Wert von Käufer bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes den Ver- Aktien als Kaufsgegenstand in einem späteren Entscheid trag nicht oder nicht zu den vereinbarten Bedingungen (BGE 43 II 493) grundsätzlich als unwesentlich erklärt, abgeschlossen hätte. Das muss auch gelten für Patente, die Irrtumsanfechtung dagegen zugelassen mit Rücksicht über die zu verfügen letzten Endes das Ziel des Aktien- auf die besonderen Umstände des Falles, nämlich weil es erwerbes bildet. sich um Aktien einer Bank handelte, die drei Tage nach Im vorliegenden Falle übermittelte der Beklagte am Vertragsschluss in Konkurs geriet. Ähnlich wie das Bundes- 3. Juni 1946 dem Kläger « Richtlinien», welche er « als gericht liess auch das deutsche Reichsgericht beim Kauf Diskussionsgrundlage für eine gegebenenfalls zwischen kotierter Pfandbriefe die Berufung auf Grundlagenirrtum Herrn Müller und mir zu erzielende Gesamtverständigung wegen besonderer Verhältnisse zu in einem Falle, wo der entworfen» habe. In diesen Richtlinien ist in Bezug auf wirkliche Kurs des Papiers das Tausendfache des berech- den « Komplex Elwa Elektro A.-G. )} eine Lösung skizziert, neten Kurses betrug (RGZ 116 S. 18). Nach diesen Grund- die in grossen Zügen der im späteren Vertrag getroffenen sätzen ist somit davon auszugehen, dass der Irrtum über entspricht: Es wird zunächst die übernahme der Aktien den Wert gekaufter Aktien ausnahmsweise zur Anfechtung des Beklagten und seiner Gruppe durch Müller vorgesehen des Vertrages berechtigen kann. (Ziff. 1 und 2), so dann das Ausscheiden des Beklagten und ce) Das hier in Frage stehende Geschäft weist nun zweier weiterer Mitglieder seiner Gruppe aus dem Ver- insofern gewisse Besonderheiten auf, als die Parteien damit waltungsrat (Ziff. 3), und in Ziff. 4 wird dann « festgestellt, nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz den dass mit Erfüllung von Ziff. 1-3 W. Müller alleiniger Eigen- Zweck verfolgten, dem Kläger die Verfügung über die tümer der Elwa Elektro A.-G. mit allen darin enthaltenen Elwa und die dieser gehörenden Patente zu verschaffen. Rechten an der Oolumbus-Hebebühne und am Autoheber Allerdings wurden daneben auch Guthaben abgetreten, ist ... }) aber auch das erfolgte zur Bereinigung der Situation bei Am 3. September 1946 ersuchte der Kläger den Beklag-

der Elwa, um dem Käufer der Aktien die freie Verfügung ten unter Bezugnahme auf eine vorausgegangene Bespre- über die Gesellschaft und deren Aktiven zu ermöglichen. chung u.a. um Zusendung von Photokopien Darauf war der ganze Vertrag angelegt. Weil die Elwa « 2 ... des Vertrags betreffend Einlage der fatente über die Ausbeutung von Erfindungen bezweckte, musste die die Hebebühne Columbus in die Elwa Elektro A.-G., durch den Aktienerwerb angestrebte Verschaffung der 3. .. des amerikanischen Patentes über die Hebebühne Herrschaft über die Gesellschaft mit der unbeschränkten Columbus, Verfügungsmöglichkeit über die Patente gleichbedeutend 4. .. des englischen Patents über den kleinen Auto- sein. Es verhält sich damit nicht anders als beim Kauf der heber. }) sämtlichen Aktien einer Immobiliengesellschaft zum Zweck, Diesem Begehren entspr~ch der Beklagte gleichentags die rechtliche Verfügungsmacht über die der Gesellschaft durch Zustellung der amerikanischen Patente für die gehörenden Grundstücke zu erlangen. Dort wird ein Irr- Hebebühne und den Autoheber. Auf Grund einer weiteren tum über Eigenschaften des Grundstücks, die offensicht- Besprechung übersandte er ihm sodann am 4. September lich als Grundlage für die Berechnung des übernahme- 1946 u.a. ein Verzeichnis sämtlicher im Besitz der Elwa preises der Aktien gedient haben, als wesentlich ange- stehenden Patente für Hebebühne und Elektroheber. Im sehen, wenn vernünftigerweise anzunehmen ist, dass der Schreiben vom 3. September 1946 hatte der Kläger ferner

164 Obligationenrooht. N° 27. Obligationenrooht. N0 28. 165 den Beklagten ersucht, inzwischen keine Lizenzverhand- lungen zum Abschluss zu bringen oder weiterzuführen. 28. Auszug aus dem Urteil der I. ZivilabteiluDg vom 4. .Juli Dem wurde während der Dauer der Verhandlungen nach- 1953 i. S. Intra-Handels A.-G. gegen Perry. gelebt. Internationale8 Privatrecht, Kauf, Akkreditiv. Damit war der durch das abzuschliessende Geschäft Bestimmung des anwendbaren Rechts bei Kauf; rnassgebend das angestrebte Erfolg unmissverständlich festgelegt. Unter Recht des engsten räumlichen Zusannnenhangs (Erw. 1). Mit- teilung der AkkreditivsteIlung als Inverzugsetzung des Ver- diesen Umständen und bei Mitberücksichtigung des Wort- käufers? (Erw. 2). lauts der nachherigen endgültigen Vertragsofferten drängt Droit international prive, vente, aecreditif. sich daher der Schluss auf, dass beide Parteien die unum- Determination du droit applicable a un contrat de vente; est applicable la 10i du pays avec lequel le contrat est dans le schränkte Verfügungsmöglichkeit über die Patente im rapport territorialle plus etroit (consid. 1). La connnunication Prinzip als notwendige Vertragsgrundlage betrachteten. de l'ouverture de l'accreditif met·elle le vendeur en demeure ! (consid. 2). Ein Nichtvorliegen dieses gemeinsam unterstellten Sach- Diritto internazwnale privato, vendita, aecreditivo. verhaltes ist daher an sich geeignet, die Grundlage für eine Quale e il diritto applicabile a un contratto di vendita.; deter- Irrtumsanfechtung abzugeben, wenn angenommen werden minante e la legge deI paese col quale il contratto e nel phI stretto rapporto territoriale (consid. 1). La comunicazione kann, dass der Vertragsschluss bei Kenntnis d~s Klägers dell'apertura dell'a.ccreditivo costituisce in mora il .venditore ? (consid. 2). vom wahren Sachverhalt unterblieben wäre. Der Einwand des Beklagten, ein Irrtum des Klägers Aus dem Tatbestand : hinsichtlich der freien Verfügungsmöglichkeit über die Die Klägerin hatte den Beklagten auf Schadenersatz Patente der Elwa wäre nicht als Grundlagenirrtum anzu- wegen Nichterfüllung eines Kaufgeschäfts belangt; Das sehen, weil er sich nicht auf die Kaufsache, d.h. auf die . Obergericht Zürich wies die Klage ab mit der Begründung, Aktien, beziehe, geht fehl. Notwendige Grundlage des Ver- die Klägerin sei mangels Inverzugsetzung des Beklagten

trages kann jeder nach Treu und Glauben im Geschäfts- zum Verzicht auf die Erfüllung nicht befugt gewesen. Das verkehr dafür in Betracht kommende bestimmte Sachver- Bundesgericht weist die Berufung der Klägerin gegen halt bilden. Art. 24 Ziff. 4 OR hat sogar in erster Linie diesen Entscheid ab. gerade den Fall im Auge, dass sich der Irrtum nicht auf den Vertrag;inhalt bezieht, sondern auf einen Umstand, Aus den Erwägungen: der beim Vertragsschluss als gegeben vorausgesetzt wurde, 1. - Die kantonalen Instanzen haben den Streitfall und der derart wichtig ist, dass er bei objektiver Betrach- in Anwendung schweizerischen Rechtes entschieden. Es tung vom Standpunkt des loyalen Geschäftsverkehrs aus mag dahingestellt bleiben, ob es dabei nicht schon deshalb als unerlässlich erscheint, so dass ein Irrtum über ihn nicht sein Bewenden haben müsse, weil sich im kantonalen Ver- als blosser unbeachtlicher Motivirrtum angesehen werden fahren keine der Parteien auf ausländisches Recht beru- kann. In der neueren Rechtsprechung wurde dann ledig- fen hat. Denn auf jeden Fall hat schweizerisches Recht lich festgestellt, dass ein Grundlagenirrtum sich auch auf deshalb zur Anwendung zu gelangen, weil das Rechts- einen Vertragsbestandteil beziehen könne (BGE 56 II 425) ; verhältnis der Parteien den engsten räumlichen Zusammen- es wurde aber keineswegs erklärt, ein Sachverhalt komme hang mit der Schweiz aufweist. für die Irrtumsanfechtung nicht in Betracht, weil er nicht Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht 2ium Vertragsinhalt erhoben worden sei. beim Kauf der engste räumliche Zusammenhang in der

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 24, Art. 171, Art. 181 und Art. 197 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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