Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 11 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

BGE 79 II 305

304 Obligationenrecht. N° 51. Obligationenrecht. N° 52. 305 Ist aber von der erwähnten Willensmeinung der Par- 2. Aufl. S. 561 ).Da der vom Berufungskläger nachgesuchte teien auszugehen, so erweist sich die Auffassung des Be- Nachlassvertrag zur Stunde noch nicht bestätigt ist, der rufungsklägers, es seien ihm aus der Lieferungsverzögerung ~uchsteller also nicht wieder aufrechtstehend geworden Schadenersatzansprüche gegenüber dem Verkäufer er- 1St (vgl. BURCKlIA.RDT a.a.O.), ist er grundsätzlich zur wachsen und er dürfe gestützt auf sie ohne Bezahlung der SichersteIlung der Prozesskosten verpflichtet. früheren Teillieferungen weitere solche verlangen, als offen- Durch die Kostenversicherungspflicht nach Art. 150 sichtlich unbegründet. Entgegen der Ansicht des Beru- Abs. 2 OG soll jedoch eine Pro2lesspartei vor Auslagen fungsklägers kann auch nicht angenommen werden, eine bewahrt werden, wenn die Ersatzmöglichkeit seitens der Berechtigung der letzteren Art stehe ihm auf Grund einer Gegenpartei zweifelhaft erscheint. Daraus ergibt sich stillschweigenden Vereinbarung mit dem Verkäufer zu. zwingend, dass eine solche Kostenversicherung dann nicht Richtig ist allerdings, dass dieser - wie schon bei früheren mehr in Frage kommt, wenn im Zeitpunkt, in dem das Geschäften - Zahlungsverzögerungen geduldet hat. Der- Gesuch gestellt wird, die Kosten schon erwachsen sind. Da artige Duldung ist jedoch nicht einer vertraglichen Ab- auf die vorliegende Berufung das schriftliche Verfahren zur machung gleichzusetzen. Eine solche ist aber zwischen den Anwendung gelangt und die Sache gestützt auf Art. 60 Parteien nicht getroffen worden, wie die Vorinstanz für Abs. 2 OG im Zirkulationsweg erledigt wird, war die Pro- das Bundesgericht verbindlich feststellt durch den Hin- zesstätigkeit der Berufungsbeklagten mit der Einreichung weis darauf, dass der Berufungskläger auch nicht einmal der schriftlichen Berufungsantwort abgeschlossen. Infolge- ernsthaft behauptet habe, mit der Bezahlung von Teil- dessen ist das Kostenversicherungsgesuch gegenstandslos. lieferungen durchschnittlich 4 Monate zuwarten zu dürfen. Unstichhaltig ist auch der Einwand des Berufungsklä- Demnach erkennt das Bundesgericht: gers, dem Verkäufer habe, da er vorleistungspflichtig ge- wesen sei, die Berechtigung gefehlt, dem mit den Zahlungen Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

in Rückstand gekommenen Käufer weitere Lieferungen gerichts des Kantons Thurgau vom 19. Februar 1953 wird nur noch Zug um Zug zu machen. Denn das hat der Ver- bestätigt. käufer - im Unterschied von dem in der Berufung erwähn- ten Entscheid BGE 52 II 139 - gar nicht gefordert, son- dern er machte nur die weitere Belieferung von der Lei- 52. Urteil der I. Zivilabteilnng vom ,7. Juli 1953 stung der rückständigen Zahlungen abhängig, wozu er nach i. S. Interchemical Corporation gegen Interchemie A.-G. Art. 82 OR befugt war. Die Berufung erweist sich somit Inte;nationaler Schutz des Handelsnamens. Pariser Verbandsüber- als unbegründet. e~ft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen 3. - Zu dem von der Berufungsbeklagten gestellten Kostenversicherungsbegehren ist zu bemerken, dass zwar Zahlungsunfähigkeit im Sinne des Art. 150 Abs. 2 OG an + j Eigentums, Art. 2 Abs. 1, Art. 8. Der .;n~cht ~ schweizerischen Handelsregister eingetragene Auge. horlge emes andern Ve~ba:r;dsstaates hat nur. Anspruch auf den Schutz, den das schweIZerIsche Recht der mcht eingetragenen Firma gewährt (Änderung der Rechtsprechung) (Erw. 1). sich gegeben ist, wenn eine Prozesspartei ein Gesuch um Unlauterer Wettbewerb. Art. 7, Art. 2 Abs. 1 lit. d UWG. Ver- Nachlaßstundung stellt, da sie damit ihre Insolvenz ein- j~g oder Verwirkung des Klagerechts ? Anglewhung an ausländische Firma als eine Verwechslungsgefahr gesteht (vgl. über die entsprechende Rechtslage im An- begründende Massnahme? (Erw. 2). wendungsgebiet von Art. 59 BV Kommentar BURCKHARDT, Na;menssChutz, Art. 29 ZGB, Anwendbarkeit auf Handelsnamen (Erw. 3). 20 AS 79 II - 1953

306 Obligationenrecht. N° 52. Obligationenrooht. N° 52. 307

Protection internationale du nom commeroial. Art. 1 a1. 2, art. 8 gerin. In rechtlicher Beziehung berief sich die Klägerin de la convention d'Union de Paris du 20 mars 1883 pour la auf Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 der Pariser Verbandsüberein- protection de la propriete industrielle. Le ressortissant d'un autre Etat de I'Union, qui n'est pas inscrit kunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums vom au registre suisse du commerce, n'a droit qu'a la protection 20. März 1883, letztmals revidiert am 2. Juni 1934 (PVUe), que le droit suisse accorde aux firmes non inscrites (change- ment de jurisprudence) (consid. 1). sowie auf Art. 951 ff. OR, Art. Aha 1. 2 lit. d UWG und Concurrence deloyale. Art. 7 et 2 a1. 1 litt. d LCD. Prescription Art. 28 und 29 ZGB. ou peremption du droit d'action ? Le fait de choisir une raison de commerce qui peut etre assimil6e Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage. a une raison de commerce etrangere est-il un procede pouvant B. - Das Handelsgericht Zürich wies mit Urteil vom donner naissance a un danger de confusion ? (consid. 2). Protection du nom. Art. 29 CC, son application au nom commer- 19. Dezember 1952 die Klage ab. cial. O. - Mit der vorliegenden Berufung hält die Klägerin Protezione internazionale del nome commerciale. Art. 1, cp. 2, art. 8 an ihren Klagebegehren fest. della Convenzione d'Unione di Parigi conclusa il 20 marzo 1883 per la protezione della proprieta industriale. Die Beklagte beantragt Abweisung der Berufung und L'attinente d'un altro Stato dell'Unione che non e iscritto nel Bestätigung des angefochtenen Entscheides. registro svizzero di commercio ha diritto soltanto alla prote- zione che il diritto svizzero accorda alla ditta non iscritta

Erwägungen

Concorrenza sleak. Art. 7 e 2, cifra 1, lett. d LCS. Prescrizione 0 perenzione deI diritto alI'azione ? 1. - a) Die Schweiz und die USA sind Vertragsstaaten TI fatto di scegliere una ditta commerciale che puo essere assi- der PVUe, die in Art. 1 Abs. 2 auch den Handelsnamen als milata ad una ditta di commercio estera costituisce un proce- dimento che faccia sorgere un pericolo di confusione ? (consid. 2). zum gewerblichen Eigentum gehörend bezeichnet ; Art. 2 Protezione del norne. Art. 29 CC, sua applicazione al nome commer- Abs 1 bestimmt: ciale. Die Angehörigen eines jeden der vertragschliessenden Länder A. - Mit Sitz in New-York besteht seit 1928 eine Ge- geniessen in allen andern Ländern des Verbandes in Bezug auf den Schutz des gewerblichen Eigent.ums alle Vorteile, welche die sellschaft, die sich mit der Herstellung und dem Vertrieb betreffenden Gesetze den Einheimischen gegenwärtig gewähren chemischer Produkte befasst und seit 1937 die Firma oder in Zukunft gewähre:!].. werden, und zwar unbeschadet der durch die gegenwärtige Ubereinkunft besonders vorgesehenen « Interchemical Corporation )) führt. Rechte. Demgemäss haben sie Anspruch auf den gleichen Schutz Im Jahre 1943 wurde in Zürich die Firma « Interchemie wie die Einheimischen und auf dieselben gesetzlichen Rechtsmittel gegen jeden Eingriff in ihre Rechte, unter Vorbehalt der Erfüllung A.-G., Interchimie S.A., Interchemical Co Ltd., Inter- der Förmlichkeiten und Bedingungen. welche die innere Gesetz- gebung den Einheimischen auferlegt. chemical Inc., Interquimica S.A. » ins Handelsregister ein- <

getragen; sie betreibt Handel mit chemischen Roh- und Art. 8 PVUe sodann lautet: Fertigprodukten. Der Handelsname soll in allen Verbandsländem, ohne Ver- Im Jahre 1951 erhob die amerikanische Gesellschaft pflichtung zur Eintragung oder Hinterlegung, geschützt werden, gleichviel, ob er Bestandteil einer Fabrik- oder Handelsmarke gegen das schweizerische Unternehmen Klage auf Unter- bildet oder nicht. sagung des weiteren Gebrauchs seiner Firma und Löschung derselben im Handelsregister mit der Begründung, dass die Das Bundesgericht hat in seiner bisherigen Rechtspre- Firmabezeichnung der Beklagten insbesondere in ihren chung Art. 8 PVUe dahin ausgelegt, dass die einem Ver- Fassungen englischer Sprache zu Verwechslungen mit der tragsstaat angehörende ausländische Firma, selbst wenn Firma der Klägerin Anlass gebe, zumal die Beklagte weit- sie in der Schweiz nicht im Handelsregister eingetragen ist, gehend auf demselben Sachgebiet tätig sei wie die Klä- hier den gleichen fumenrechtlichen Schutz geniesst wie

308 Obligationenrooht. N° 52. Obligationenrecht. No 52. 309

eine eingetragene schweizerische Firma (BGE 37 II 49, trages zusteht, hätte es der Ausländer kraft der Befreiung 52 II 397, 76 II 86). durch Art. 8 PVUe ohne Eintrag. Fehl geht auoh die Bei dieser Auslegung hat sich das Bundesgericht im Berufung der Beklagten auf BGE 66 11 263, wonach nur wesentlichen von den folgenden "überlegungen leiten las- die im Handelsregister eingetragene Firma als Firma im sen: Art. 2 Abs. 1 PVUe gewähre den Angehörigen der Reohtssinn gilt und den firmenreohtliohen Rechtsschutz Vertragsstaaten den gleichen Schutz wie den Einheimischen geniesst. Das gilt für die schweizerisohe Firma ; diejenige unter Vorbehalt der gleichen Bedingungen und Förmlich- des Angehörigen eines andern Vertragsstaates ist eben keiten, welche die innere Gesetzgebung den Einheimischen kraft Art. 8 PVUe ohne Eintragung als Firma im Rechts- auferlege. Kraft dieser Gleichstellung müsste die auslän- sinne anerkannt und geniesst gemäss Art. 2 Abs. 1 densel- dische Firma, um des Rechts auJ Aussohliesslichkeit gemäss ben Rechtssohutz wie die schweizerisohe. Art. 951 Abs. 2 OR teilhaftig zu werden, in der Sohweiz Als nicht haltbar erweist sioh die bisherige Auslegung im Handelsregister eingetragen sein. Nun behalte aber vielmehr deshalb, weil sie von einer unzutreffenden Voraus- Art. 2 Abs. 1 die duroh die "übereinkunft besonders vorge- setzung ausgeht, indem sie als feststehend annimmt, dass sehenen Rechte vor, und um ein solohes handle es sioh die Vorschrift des Art. 8 PVUe, der ausländische Handels- bei der Vorsohrift von Art. 8 PVUe, der die ausländische name solle auch ohne Eintrag gesohützt werden, bedeute, Firma von der Erfüllung der Förmlichkeit des Eintrages er solle wie ein im Inland eingetragener geschützt werden. im Handelsregister befreie. Diese Deutung wäre richtig, wenn der einheimische nioht b) Diese Auslegung hält jedoch erneuter Prüfung nioht eingetragene Handelsname schutzlos wäre. Allein das ist stand. Zwar nicht deshalb, wie die Vorinstanz meint, weil er nicht. Die nicht eingetragene Firma wird vielmehr in darin nicht bloss die von der PVUe vorgeschriebene Gleich- der Schweiz aus dem Gesichtspunkt des unlauteren Wett- stellung mit den Einheimisohen, sondern eine Bevorzugung bewerbs geschützt (BGE 23 S. 1757, 52 II 398) ; überdies vor ihnen läge. Denn sofern Art. 8 PVUe dem Ausländer lässt sich der tatsächliche Gebrauoh der Firma, der indi-

den firmenrechtlichen Sohutz ohne Eintragung im Inland vidualisierend wirkt, im Sinne eines Persönlichkeitsrechts gewährt, wäre die Besserstellung eben die notwendige gegen Störung verteidigen (BGE 40 11 605 f., 52 II 398, Folge des von Art. 2 Abs. 1 ausgesprochenen Vorbehalts 6611 263). Die Berufung wendet zwar ein, im Jahre 1883, der in der PVUe vorgesehenen besonderen Rechte. Auch als die Schweiz der PVUe beitrat, habe es noch kein ZGB das weitere Argument des Handelsgerichts, Art. 8 schaffe mit seinem Art. 28 und noch keinen Art. 48 OR gegeben, eine Ausnahme von dem gemäss Art. 2 Abs. 1 grundlegen- so dass nur der spezifische Firmenschutz nach Art. 865 ff. den Territorialitätsprinzip und sei als solche einschränkend aOR habe geboten werden können. Die Klägerin lässt auszulegen, könnte nicht dazu führen, dem ausländischen jedoch ausser acht, dass damals die entsprechenden Vor- Handelsnamen den in der Ausschliessliohkeit gemäss schriften der kantonalen Zivilgesetzbücher bestanden, die Art. 951 Abs. 2 OR liegenden spezifisohen Firmenschutz kraft der "übereinkunft zu Gunsten der Angehörigen ande- abzusprechen. Denn in Vertragsstaaten, wo der einhei- rer Vertragsstaaten anzuwenden waren, und ferner gab es mische Handelsname den Vorteil der Ausschliesslichkeit Art. 50 aOR, von dem später Art. 48 rev. OR lediglich als ohne Eintrag geniesst, wird der ausländische dessen schon Spezialvorschrift abgespalten wurde. Selbst wenn aber der auf Grund von Art. 2 Abs. 1 PVUe teilhaftig; wo aber Einwand der Berufung für den Zeitpunkt des Beitritts der dem Einheimischen dieses Reoht nur auf Grund des Ein- Sohweiz zur PVUe zuträfe, so wäre für die Beurteilung des

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310 Obligationenrecht. N° 52. Obligationenrecht. N° 52. 3n

vorliegenden Falles der gegenwärtige Rechtszustand mass- in Zürich. Das anerkennt die Klägerin für Deutschland, gebend, da Art. 2 Abs. 1 PVUe ausdrücklich feststellt, dass das allgemein nur die Ausschliesslichkeit am Ort und für auch die Vorteile aus der zukünftigen ~setzgebung den die ~meinde kennt (HGB § 30). Wenn aber der auslän- Angehörigen anderer Vertragsstaaten zu Gute kommen dische Handelsname in der ~stalt der Personen firma sollen. mangels Eintrags am Ort die auf den Ort begrenzte Aus- Wird aber in der Schweiz neben dem eingetragenen schliesslichkeit nicht beanspruchen kann, so ist nicht Handelsnamen auch der nichteingetragene - wenn auch ersichtlich, wie der ausländische Handelsname in der ~­ nicht genau im gleichen Ausmasse - geschützt, so leuchtet stalt der Sachfirma der auf das ~biet der Schweiz ausge- ein, dass mit der internationalen Vorschrift des Schutzes dehnten Ausschliesslichkeit gemäss Art. 951 Abs. 2 OR des nicht eingetragenen Ausländers nichts entschieden ist teilhaftig sein sollte. Wollte man dies annehmen, so müsste über die Frage nach der Art des zu gewährenden Schutzes. doch logischerweise die ausländische Personenfirma auch c) Der durch den speziellen Firmenschutz des schwei- für jeden Ort in der Schweiz die Ausschliesslichkeit begrün- zerischen Rechts gewährte Anspruch auf Ausschliesslich- den. Denn wenn sie die Voraussetzungen des schweizeri- keit der Firma nach Art. 951 Abs. 2 und 956 OR setzt nun schen Firmenrechts erfüllt, obschon sie nicht eingetragen aber notwendig den Eintrag im Register voraus. Denn ist, so ist nicht einzusehen, wieso diese Voraussetzung nicht gemäss seinem Inhalt bewirkt er, dass eine mit einer an jedem Ort, der Schweiz, nicht bloss für die ganze Schweiz älteren Firma kollidierende neue Firma unbefugt (Art. 956 erfüllt sein sollte. Diese überlegung bestätigt, dass sich Abs. 2 OR), also ab initio rechtswidrig ist und nicht etwa die spezifischen Rechte, wie sie der Eintrag im Handels- bloss zur Folge hat, dass der Inhaber der jüngeren Firma register zur Entstehung bringt, nicht auf den Nichteinge- von der Entdeckung der Kollision an zur Unterlassung tragenen zur Ausübung vom Ausland her übertragen lassen. ihres weiteren Gebrauches verpflichtet ist. Rechtswidrig- Im weiteren fällt ins ~wicht, dass das Ergebnis, das

keit ab initio ist aber nur denkbar, wenn der Handelnde die Gleichstellung des im schweizerischen Handelsregister in der Lage ist, sie zu erkennen, und diese Möglichkeit nicht eingetragenen Angehörigen eines anderen Vertrags- verschafft nur das Register. Die firmenrechtliche Aus- staates mit dem darin Eingetragenen zeitigen würde, zu schliesslichkeit kann sich begriffsnotwendig nur im Re- unvernünftig wäre, um als Absicht der Vertragschliessenden gisterbereich auswirken. Schon das schliesst die Zuer- gelten zu können. Der Gründer einer Firma müsste danach , kennung des spezifischen Firmenschutzes an den nicht wenn er sicher gehen wollte, eine rechtsbeständige Firma eingetragenen Ausländer aus. zu wählen, nicht nur das schweizerische Handelsregister Zum selben Ergebnis führt auch die folgende über- zu Rate ziehen, um sich zu vergewissern, ob nicht eine legung: Handelt es sich um eine Einzelfirma oder die gleichlautende oder ähnliche Firma bereits bestehe son- Firma einer Personengesellschaft, für welche der Anspruch ti dern er müsste sich auch noch in den Vertragsstaa~n der auf Ausschliesslichkeit auf den Ort der Niederlassung I ganzen Welt umsehen, von denen die wenigstens die Re- beschränkt ist (Art. 946, 951 Abs. 1 OR), so ist einleuch- gisterpflicht kennen (LADAS, La protection internationale tend, dass Art. 8 PVUe einem entsprechenden auslän- de la propriete industrielle, S. 723). Das wäre praktisch ein dischen Handelsnamen nicht den spezifischen Firmen- Ding der Unmöglichkeit, so dass eine Firma ständig der ~fahr ausgesetzt bliebe, von einer älteren ausländischen schutz zu verschaffen vermöchte. X. Brothers in New-York vermöchte gegen die gleichlautende Firma ~brüder X. Firma mit der Löschungsklage belangt zu werden. Wohl in Bern sowenig auszurichten wie die Firma ~brüder X. würde eine solche Klage, wie jede andere auch, ein Inte-

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312 Obligationenrecht. N0 52. Obligationenrecht. N° 52. 313

rasse des Klägers voraussetzen, und dieses würde weitere nend ist sodann auch, dass die internationale Handels- Gegebenheiten bedingen als die blosse Existenz zweier kammer in ihrem Vorschlag für einen neuen Text von verwechselbarer Firmen in verschiedenen Ländern oder Art. 8 PVUe den Schutz des Handelsnamens davon abhän- gar Erdteilen; unter diesen Gegebenheiten aber fiele in gig machen will, dass dieser in dem Lande, wo der Schutz erster Linie das Zusammentreffen auf dem Markt in Be- nachgesucht wird, allgemein bekannt sei (vgl. OSTERTAG, tracht. Allein diese Konkurrenz könnte sich auch erst 80.80.0. S. 173 Spalte 2). Das bestätigt, dass der Ausschliess- nachträglich, nach jahrelangem Bestand der einen wie der lichkeitsanspruch, wie ihn die Klägerin verficht, keinem andern Firma, einstellen, sei es, weil die ausländische Firma, Bedürfnis entspricht, sondern dass es genügt, den Schutz die bisher keine Geschäftsverbindung mit der Schweiz bei solchem Bekanntsein im Lande zu gewähren, wozu die hatte, ihre Geschäfte auf diese ausdehnt, sei es, weil die erwähnten Rechtsbehelfe des Nichteingetragenen nach schweizerische Firma dazu übergeht, sich auch im Ausland schweizerischem Recht völlig ausreichen. zu betätigen. Alsdann könnte der ausländischen Firma Soweit die Berufung sich gegen die Verweigerung des das Interesse, sich kraft ihres längeren Bestehens auf die spezifischen Firmenschutzes durch die Vorinstanz wendet, Ausschliesslichkeit zu berufen, nicht abgesprochen werden. ist sie somit unbegründet. Ebenso würde eine solche nachträgliche räumliche Aus- 2. - a) Das Begehren auf Untersagung der beklagti- dehnung der Geschäftstätigkeit genügen, um die Beein- schen Firma aus dem Grunde des unlauteren Wettbewerbs trächtigung im Sinne von Art. 956 Abs. 2 OR geltend hat das Handelsgericht wegen Verjährung abgewiesen. Wie machen zu können. jedoch die Berufung mit Recht geltend macht, beginnt der d) Auf Grund der vorstehenden Erwägungen ist mit der Unterlassungsanspruch gemäss Art. 2 Abs. I lit. b UWG Vorinstanz anzunehmen, dass Art. 2 Abs. I in Verbindung erst mit der Einstellung der widerrechtlichen Handlung zu mit Art. 8 PVUe dem im schweizerischen Handelsregister verjähren, also erst mit der Aufgabe der beanstandeten nicht eingetragenen Handelsnamen der Angehörigen der Firma. Das anerkennt auch die Beklagte, die sich vor der

andern Vertragsstaaten nur den Schutz zusichert, den das Vorinstanz nicht auf Verjährung, sondern auf Verwirkung schweizerische Recht für den nicht eingetragenen Handels- des Löschungsanspruches berufen hat, mit der Begrün- namen kennt, nicht dagegen auch den speziellen Firmen- dung, dass es seitens der Klägerin rechtsmissbräuchlich sei, schutz der Ausschliesslichkeit. Diese Auslegung findet denn die Klage erst 6 Jahre nach Kenntnis der F~a der Be- auch Stützen in der Literatur. So begründet OSTERTAG klagten angestellt zu haben, in welcher Zeit diese gutgläu- {Du regime international de 180 propriete industrielle, in big einen wertvollen Besitzstand daran erworben habe. « La Propriete industrielle ", 1942, S. 172 Spalte 3) das' Die Klägerin hält dem entgegen, dass sie die Beklagte seit Fehlen des Anspruches auf Ausschliesslichkeit damit, dass 1948 zweimal verwarnt, und als sich dies als nutzlos Art. 8 PVUe nichts über die Mittel des Schutzes bestimme, erwies, den Prozess angehoben habe, für den vorerst das welche die Vertragssta.a.ten bereitzustellen haben. Ihm Material mühsam zusammengesucht werden musste. schliesst sich TROLLER an (Das internationale Zivil- und Neben einer gesetzlich vorgesehenen Verjährung des Zivilprozessrecht im gewerblichen Rechtsschutz, S. 136) Anspruchs, wie dies in Art. 7 UWG der Fall ist, darf eine Ebenso ist nach GUHL (OR 4. Auflage S. 620 IV lit. 80 Verwirkung durch Zeitablauf nur mit grösster Zurück- letzter Satz) dem ausländischen Gewerbetreibenden auf haltung in Erwägung gezogen werden. Im vorliegenden Grund der PVUe nur der Schutz zuzuerkennen, den auch Falle besteht für die Annahme einer solchen kein genü- die nicht eingetragene Schweizer Firma geniesst. Bezeich- gender Grund. Denn es ist verständlich, wenn die ameri-

314 Obligationenrecht. No 52. Obligationenrecht. No 52. 315

kanische Firma, bevor sie den Prozess im fremden Land macht, nicht territorial begrenzt. Ebenso trifft zu, dass anhob, zunächst abwarten wollte, wie sich das Neben- nach der Rechtsprechung die das Handelsunternehmen einanderbestehen der beiden Firmabezeichnungen aus- kennzeichnende Firma in der Gestalt des Sachnamens, wirke. Und da sie die Beklagte, wie nicht bestritten ist, obwohl sich dessen Bedeutung im Gebiet des Vermögens- wiederholt verwarnte, konnte diese sich nicht in Sicherheit rechtes erschöpft, dem an sich für den natürlichen Namen wiegen, sondern musste mit der Möglichkeit eines gericht- geschaffenen Namensrecht des ZGB unterstellt wird (BGE lichen Vorgehens seitens der Klägerin rechnen. Daher 42 II 317 f.). Doch muss man sich dabei des Unterschiedes genügte die Verwarnung zur Wahrung der Rechte der bewusst bleiben, der besteht zwischen dem Namen der Klägerin. natürlichen Person, mit' dem diese geboren wird und der b) Nach Art. 1 Abs. 2 lit. d UWG begeht unlauteren mit ihr erlischt, und dem Sachnamen, den sich eine auf Wettbewerb, wer Massnahmen trifft, die geeignet sind, Erwerb ausgehende Unternehmung beilegt. Der letztere Verwechslungen mit dem Geschäftsbetrieb eines andern hat nur Bedeutung im Bereich der örtlichen Geschäfts- herbeizuführen. Darunter fällt die Angleichung einer Fir- tätigkeit. Darum fällt eine Verletzung der Firma in ihren mabezeichnung an eine schon bestehende Firma im Kon- persönlichen Verhältnissen völlig ausser Betracht, wenn kurrenzverhältnis. Auch die Angleichung an eine auslän- sich in einem andern Bereich jemand den gleichen, dem dische Firma fällt in Betracht, aber nur, wenn sie zu Ver- gemeinfreien Wortschatz der Sprache entnommenen Sach- wechslungen in der Schweiz Anlass geben kann. Denn das namen beilegt. Daraus folgt, dass der erste Träger eines schweizerische UWG will nur den unlauteren Wettbewerb Unternehmungsnamens den Schutz aus schweizerischem in der Schweiz unterdrücken. Darum ist Voraussetzung, Namensrecht nur beanspruchen kann, wenn der Bereich dass die ausländische Firma in der Schweiz bekannt ist, seiner Geschäftstätigkeit in der Schweiz liegt und er durch weil sie hier Geschäfte in nennenswertem Umfang betreibt, nennenswerte Betätigung in der Schweiz ein Gebrauchs- oder doch wegen ihrer Notorietät. Letztere behauptet die recht an seinem Namen erworben hat. Das trifft aber nach

Klägerin für das Gründungsjahr der Beklagten, 1943, selbst den Feststellungen der Vonnstanz auf die Klägerin für den nicht, und ersteres verneint die Vorinstanz verbindlich für Zeitpunkt der Gründung der Beklagten nicht zu. Hieran das Bundesgericht. Auch unter dem Gesichtspunkt des ändert Art. 8 PVUe nichts. Denn darnach ist der Handels- unlauteren Wettbewerbs erweist sich somit die Klage als namen nach dem schweizerischen Recht zu schützen, nach unbegründet. dem Gesagten also nur bei Führung in der Schweiz.

3. - Verletzung des Persönlichkeitsrechts im Sinne des Rechts auf den Namen fällt einzig für die englischen For- Demnach erkennt das Bundesgericht: men der Firma der Beklagten in Betracht; denn nur sie Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Han- stimmen mit dem Namen der Klägerin überein. Zulegung delsgerichtes des Kantons Zürich vom 19. Dezember 1952 . eines bloss ähnlichen Namens ist nicht Anmassung des wird bestätigt. Namens eines andern, und ein anderes Persönlichkeitsrecht, das durch Verwechselbarkeit des Namens berührt würde, Vgl. auch Nr. 54. - Voir aussi n° 54. ist (entgegen BGE 66 II 264) nicht ersichtlich; Art. 29 ZGB ordnet den Namensschutz abschliessend. Das Persön- lichkeitsrecht ist zwar, wie die Klägerin mit Recht geltend

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 48, Art. 82, Art. 946, Art. 951 und Art. 956 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 28 und Art. 29 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 59 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Art. 1, Art. 2 und Art. 7 — der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. Januar 2003, 1. Juli 2006, 1. April 2007, 1. Januar 2011, 1. April 2012, 1. Juli 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2014, 31. Dezember 2015, 1. Juli 2016, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Dezember 2022, 1. September 2023 und 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, Art. 150 — der Erlass wurde am 1. März 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. März 2001, 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. August 2002, 1. Januar 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Mai 2004, 1. Februar 2005 und 1. Juli 2006 erneut konsolidiert.

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