BGE 79 II 56
Sachenrecht. N° 9. Sachenrecht. N° 9. 57
gen. Selbst wenn man aber eine solche Klage grundsätzlich il faut que cet interet se soit reduit depuis 111. constitution de 111. servitude au point qu'il est disproportionne avec les charges zulassen wollte, könnte dies doch höchstens unter der imposees au fonds servant. Voraussetzung geschehen, dass mit Sicherheit übermässige Servitu Jondiaria, cancellazione ad opera deI giudice, art. 736 ce. Einwirkungen auf die geplante Baute zu erwarten wären Non basta che l'onere sia diventato piu grave e che 111. servitu und überdies zum voraus gesagt werden könnte, welche abbia soltanto un interesse limitato per l'avente diritto; oecorre ehe quest'interesse si sm ridotto, dall'epoea della costi- Massnahmen der Nachbar treffen muss, um Abhilfe zu t~one deDa servitu, in modo tale ehe ne risulti una spropor- schaffen. Diese Voraussetzung ist hier offensichtlich nicht ZlOne.
erfüllt. Der Oberexperte Staub hält es für möglich, dass die Einwirkungen auf die geplanten Wohnräume an der (Die Klägerin verlangt Löschung einer Dienstbarkeit, Grenze gegenüber der Liegenschaft der Beklagten bei die eine über die bestehende hinausgehende "Überbauung üblicher Bauweise das erträgliche Mass nicht überschreiten verbietet, weil ohne solche "Überbauung die städtebaulich werden. Selbst wenn aber mit Sicherheit übermässige wünschbare Neugestaltung der belasteten Liegenschaft Einwirkungen auf diese Räume vorauszusehen wären, wirtschaftlich nicht tragbar sei. liesse sich auf jeden Fall heute noch nicht mit der erfor- Das Bundesgericht pflichtet den Vorinstanzen darin bei, derlichen Bestimmtheit sagen, was dagegen vorzukehren dass das Interesse der berechtigten Eigentümer am Fort- sei. Die Klage muss daher auch insoweit abgewiesen bestehen der Servitut noch das gleiche, erhebliche ist wie werden, als sie sich auf das Bauvorhaben des Klägers zur Zeit der Errichtung.) fltützt. Dem Kläger bleibt vorbehalten, nach Ausführung Hinsichtlich der Frage anderseits, ob die Belastung der dieses Projektes nötigenfalls von neuem zu klagen. klägerischen Liegenschaft infolge der festgestellten weit- gehenden Änderung der Verhältnisse ungleich viel schwerer
Dispositiv
Demnach erkennt rJmJ Bundesgericht : geworden sei, worüber die Auffassungen der beiden Vor- instanzen auseinandergehen, ist dem Zivilgericht beizu- Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des pflichten. An der Belastung des dienenden Grundstücks Obergerichtes des Kantons Aargau vom 19. Dezember hat sich nichts geändert. Sie besteht nach wie vor darin, 1952 bestätigt. dass auf dem Grundstück nur ein Hauptgebäude von den Ausrnassen des bestehenden und allenfalls kleine Neben- gebäude bis 4 m Höhe gebaut werden dürfen. Was sich geändert hat, sind die Bodenpreise und infolgedessen der
9. Auszug aus dem Urteil der 11. ZivUabteilung vom 7. AprU Wert, zu dem das Grundstück dem Eigentümer anliegt, i. S. Neuweilerplatz A.-G. gegen Kaiser. letzteres insbesondere wegen des Kaufes zu dem höheren Grunddienstbarkeit, Ablösung durch den Richter, Art. 736 ZGB. Bodenpreis durch die Klägerin. Das berührt aber nicht Kann nicht schon deshalb verlangt werden, weil die Belastung die Belastung des Grundstücks, sondern nur das Interesse, schwerer geworden und das Interesse des Berechtigten an sich geriItgfiigig sei, sondern nur wenn dieses Interesse sich seit das der Eigentümer hat, die Belastung loszuwerden. Art. der Errichtung so vermindert hat, dass jetzt ein Missverhältnis 736 Abs. 2 ZGB spricht denn auch gar nicht von einer vorliegt. Änderung der Belastung, die er als gleichbleibend voraus- Servitude Janciere, radiation par 1e juge, art. 736 ce. setzt, sondern (mit dem Worte « noch}» nur von einer n ne suffit pas que les charges soient devenues plus lourdes et que 111. servitude n'ait qu'un interet limite pour 1'ayant droit ; Minderung des Interesses des Berechtigten als Voraus-
58 Sachenrecht. N° 9. Sachenrecht. N° 10. 59 setzung der Ablösung der Dienstbarkeit. Allerdings ist Wollte man aber, entgegen dem Ausgeführten, noch das Bundesgericht in vereinzelten Entscheiden auf eine annehmen, das Interesse des Belasteten an der Beseitigung Abwägung zwischen dem Interesse des Berechtigten an der Dienstbarkeit als solches falle in Betracht, so wäre der Erhaltung der Servitut einerseits und dem Mehrwert, jedenfalls mitzuberücksichtigen, ob das Anwachsen der welcher dem belasteten Grundstück aus der Ablösung Belastung auf Ursachen innerhalb oder ausserhalb des erwachsen würde, eingegangen (BGE 50 II 466), hat Machtbereichs der belasteten Grundeigentümer beruht jedoch « die durch Geldschätzung gefundene Differenz (BGE 66 II 247, 70 II 100 f.). Hier beruht es aber zwischen den beidseitigen Interessen » als zur Begründung offensichtlich darauf, dass die Klägerin die Liegenschaft der gesetzlichen Ablösungspfiicht ungenügend erklärt: zu einem Preise gekauft hat, der wirtschaftlich nur « Das Gesetz spricht wohl absichtlich nicht einfach von zu verantworten wäre, wenn sie darauf unbeschränkt einem geringeren Wertverhältnis, sondern geht davon bauen könnte. Hat sie die Liegenschaft in Kenntnis der aus, dass die Dienstbarkeit von geringerer Bedeutung Servitut gekauft im Verlass darauf, dass die Ablösung geworden sei» (S. 467). Die Ablösungspfiicht beruht auf gütlich oder notfalls gerichtlich zu erreichen sein werde, dem Gedanken der Verhütung eines Rechtsmissbrauchs. und hat sie sich in dieser Spekulation getäuscht, so ist « Lediglich deshalb, weil die Belastung des dienenden das ihre Sache und nicht die der Beklagten. Grundstücks schwerer geworden ist, kann das Festhalten des Berechtigten an der Dienstbarkeit 'nicht als Rechts- missbrauch bezeichnet werden, es wäre denn, dass sein Interesse auch qualitativ ein weniger schutzwürdiges '" wäre » (BGE 66 II 248). An dieser Auslegung ist seither 10. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 17. März 1953 i. S. Bünzli gegen Obermüller. festgehalten worden (BGE 70 II 98 f.). Abwegig ist der Hinweis der Berufung darauf, dass die Servitut « unkünd- Erwerb einer beweglichen Sache (Auto) von einem Nichtberech- bar, praktisch auf unbeschränkte Zeit, ja sogar mit tigten. Guter Glaube ? Schadenersatzpflicht des bösgläubigen Erwerbers. (Art. 3 Abs. 2 und Art. 940 ZGB). zwangsläufiger Wirkung für alle Rechtsnachfolger be-
gründet werde ». Sie teilt diese Eigenschaften mit allen Acquisition d'une chose mobiliere (automobile) d'une personne n'ayant pas pouvoir d'en disposer. Bonne foi ? Obligation pour dinglichen Rechten. Daraus folgt aber nicht, dass die l'acquereur de mauvaise foi de reparer le dommage (art. 3 al. 2 et 940 CC). Abänderung durchgesetzt werden könne, wenn die Be- lastung für das dienende Grundstück gewachsen, das Acquisto d'una cosa mobiliare (automobile) da una persona ehe non ha i1 diritto di disporne. Buona fede ? Obbligo dell'acqui- Interesse des Berechtigten dagegen geringfügig sei. Es rente in cattiva fede di risarcire i1 danno (art. 3 cp. 2 e 940 CC). kommt nicht so sehr darauf an, ob dieses Interesse an sich geringfügig sei - das Gesetz erlaubt die Begründung A. - Leo Reichlin mietete am 25. Februar 1947 von einer Dienstbarkeit ohne Nachweis eines Interesses daran Hermann Obermüller in Zürich unter Hinterlegung von (BGE 66 II 248) - , sondern darauf, ob das Interesse sich Fr. 500.- ein Personenauto Marke Standard, das Ober- seit der Errichtung so vermindert habe, dass ein l\fissver- müller im September 1946 fabrikneu für Fr. 11,750.- hältnis vorliegt, - was hier eben, wie ausgeführt, nicht nebst Fr. 470.- Umsatzsteuer gekauft hatte. Am gleichen der Fall ist. Es liegt daher im Festhalten an der Dienst- Tage bot Reichlin dieses Auto zum Preise von Fr. 7000.- barkeit seitens der Beklagten kein Rechtsmissbrauch. dem Autooccasionshändler Camillo Martinelli in Basel an.