BGE 79 IV 179
178 Strassenverkehr. N° 43.
des blesses, il doit o:ffrir son assistance, pourvoir aux 1 Verfahren. No 44.
pour ecarter le. reproche que lui adresse l'arret attaque
secours et aviser le poste de police le plus proche, ell illdi- d'avoir cherche a eluder ses responsabilites. quallt }e lieu de Süll domicile et de Sejour; s'il ll'y a que Kübli a remarque qu'il renversait un des hommes qui des degats materiels, il est tenu d'aviser immediatemellt accompagnaient les chevaux. Aussi devait-il supposer qu'il le lese ou le poste de police le plus proche et de donner y avait un blesse. Il lui incombait des lors non seulement les memes indicatiolls (art. 36 LA). L'art. 60 al. l LA de s'arreter, mais encore d'offrir soll assistance, de pourvoir reprime la violation de ces obligations d'une amende de aux secours et d'aviser le poste de police le plus proche. 1000 fr. au plus ; dans les cas graves ou s'il y a recidive, II ne s'est acquitte d'aucull de ces devoirs. Or, il su:ffit la peine est, d'apres l'al. 2 combine avec l'art. 333 al. 2 CP, d'enfreindre un seul d'elltre eux pour etre punissable ; les arrets de deux mois au plus ou l'amende de 2000 fr. la violation de plusieurs est evidemment un facteur d'ag- au maximum. La notion du cas grave ne peut pas etre gravation. definie de fa9on rigide, une fois pour toutes ; en l'inter- Au surplus, les art. 36 et 60 LA visent deja le conducteur pretallt, le juge du fond jouit llecessairemellt d'une cer- d'une automobile qui est simplement (( impliquee dans un taine latitude. Le Tribunal föderal doit en tenir compte accident »; ces mots n'ont aucun rapport avec la culpa- ell contrölant l'application de la loi (RO 73 IV 113). bilite (rem. a l'art. 28 de l'avant-projet de 1930). Si le La Cour neuchateloise a estime le cas de Kübli analogue. conducteur ll'a pas pu ne pas se rendre compte que sa a celui qui fait l'objet de l'arret cite. Le recourant objecte respollsabilite etait engagee, Oll est en presence, sauf cir- qu'il a ete interroge par la police peu apres l'accident, constances exceptionnelles, d'un cas grave au sens de alors que, dans cette affaire, le coupable n'avait ete decou- f) l'art. 60 al. 2, du moins lorsque, sachant qu'il a pu blesser vert que quatre jours plus tard. C'est Ia que reside, a Süll un tiers, il ne prend aucune des mesures prescrites par avis, le point decisif : l'infraction serait grave lorsque, l'art. 36. n ell est precisement ainsi en l'occurrence. Les
ayant laisse s'ecouler plusieurs jours SallS reagir, l'auteur juridictions cantonales ont donc eu raison d'appliquer a revele la volonte de se soustraire a ses responsabilites. l'al. 2 de l'art. 60 LA. S'il n'est pas utilise pour donner l'avis prescrit par l'art. 36 LA, l'ecoulemellt du temps est assurement une circons- tance qui aggrave le cas de l'auteur. On ne saurait toute- fois en faire le critere de distinction entre les deux premiers alineas de l'art. 60, car le conducteur que la police decouvre IV. VERFAHREN quelques heures apres l'accident ne tomberait jamais sous le coup de l'art. 60 al. 2, des lors qu'il nierait s'etre enfui PROCEDURE dans le dessein d'echapper aux consequences de son acte. En l'espece Kübli a ete interroge par la police a Süll arrivee 44. Entscheid der Anklagekammer vom 9. Dezember 1953 i. S. a Mötiers, non parce qu'il se serait presente spolltanement Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt gegen General- direktion der Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltung. au poste, mais parce que, des temoins de l'accident ayant llOte le numero de ses plaques de contröle, la gendarmerie Aufhebung des Postgeheimnisses im Interesse der Strafrechtspfiege. l. Bei den Massnahmen, welche die PTT-Verwaltung nach Art. 6 de Mötiers a ete immediatement alertee. II lle peut donc Abs. 3 PVG und Art. 7 Abs. 1 TVG auf Ersuchen der Strafver· pas tirer argument de la date de son premier interrogatoire folgungsbehörden zu treffen hat, handelt es sich um Rechtshilfe
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im Sinne von Art. 352 ff. StGB, über deren Gewährung im Streit- fall das Bundesgericht entscheidet (Erw. 1, 2). l Verfahren. No 44.
Post-, Telegraphen- und Telephonzensur über Z. zu ver-
2. Überprüfungsbefugnis der PTT-Verwalturig inbezug auf Rechts- hängen, d.h. sämtliche von ihm aus- und bei ihm einge- hilfegesuche, die von kantonalen Strafverfolgungsbehörden henden Telephongespräche inhaltlich zu registrieren sowie gestützt auf Art. 6 Abs. 3 PVG und Art. 7 Abs. l TVG gestellt werden (Erw. 3.). allfällige Telegramme und Postsendungen abzufassen und 3. Voraussetzungen, unter denen die PTT-Verwaltung verpflichtet an die Sicherheits- und Kriminalpolizei der Stadt Bern ist, das Postgeheimnis im Interesse der Strafrechtspflege auf- zuheben (Erw. 4). weiterzuleiten. Die Generaldirektion der PTT-Verwaltung Exceptions au secret postal en favewr de l'administration de la wies das Gesuch mit Schreiben vom 14. Juli 1953 ab, da fustice penale. es an den gesetzlichen Voraussetzungen fehle. Der Unter- 1. Les mesures que l'administration des PTT est tenue de prendre a l'egard des autorites penales en vertu des art. 6 al. 3 LSP et suchungsrichter wandte sich hierauf mit Eingabe vom 7 al. l LCT, sont des mesures d'entraide judiciaire au sens des 16. Juli 1953 an den Vorsteher des Eidg. Post- und Eisen- art. 352 ss CP, sur l'execution desquelles le Tribunal fäderal statue en cas de litige (consid. 1, 2). bahndepa.rtementes, wurde aber gleichfalls abgewiesen. 2. Pouvoir d'examen de l'administration des PTT en ce qui con- B. - Gegen diesen Bescheid reichte der Untersuchungs- cerne les requetes d'entraide judiciaire emanant d'autorites penales des cantons et fondees sur les art. 6 al. 3 LSP et 7 richter 3 Bern am 22. Juli 1953 beim Bundesrat eine Be- al. l LCT {consid. 3). schwerde gemäss Art. 124 ff. OG ein mit dem Antrag, die 3. Conditions auxquelles l'administration des PTT est tenue de lever le secret postal dans l'interet de l'administration de la Generaldirektion der PTT-Verwaltung sei anzuweisen, dem justice penale (consid. 4). Gesuch vom 13. Juli 1953 Folge zu geben und die Post-, Eccezioni all'obbligo del segreto postale nell'interesse della giustizia Telegramm- und Telephonkontrolle im gewünschten Um- penale. 1. Le misure, ehe l'amministrazione delle PTT deve prendere fange über Z. zu verhängen. a richiesta delle autorita penali in virtu dell'art. 6 cp. 3 della Der Bundesrat nahm an, es handle sich um eine Be- legge sul servizio delle poste e dell'art. 7 cp. l della legge sulla schwerde nach Art. 99 Ziff. XI OG, und überwies sie des-
corrispondenza telegrafica e telefonica, rientrano nell'assistenza dovuta fra autorita {art. 352 sgg. CP). Sull'obbligo di prestare halb gestützt auf Art. 96 Abs. 1 OG dem Bundesgericht. quest'assistenza decide, in caso di contestazione, il Tribunale G. - Das Eidg. Post- und Eisenbahndepartement bean- föderale (consid. l e 2). 2. Sindacato dell'amministrazione delle PTT per quanto riguarda tragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, da in der le domande di assistenza presentate dalle autorita penali can- tonali in virtu dell'art. 6 cp. 3 LSP e 7 cp. l LCT (consid. 3). Sache weder ein Entscheid des (hiezu auch gar nicht 3. Condizioni alle quali l'amministrazione delle PTT e tenuta di zuständigen) Departementes noch ein solcher der (nach aprire il segreto postale nell'interesse della giustizia penale Art. 23 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bun- (consid. 4). desverwaltung allein zuständigen) Mittelinstanz, nämlich A. - Der Untersuchungsrichter 3 Bern hat gegen X. des Generaldirektors PTT, ergangen sei. Eventuell sei die und Y., beide flüchtig und zur Verhaftung ausgeschrieben, Beschwerde als materiell unbegründet abzuweisen. ein Strafv~rfahren wegen Betruges, Urkundenfälschung D. - Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, und Veruntreuung eröffnet. Er hat Anhaltspunkte dafür, die schon vor Einleitung des Verfahrens in Bern eine Straf- dass die beiden mit einem Z. in Verbindung stehen. In der untersuchung gegen X. und Y. eingeleitet hatte, übernahm Erwartung, dadurch die Aufenthaltsorte des X. und des Y. jenes Verfahren in der Folge und trat an Stelle des Unter- zu finden, ersuchte er am 13. Juli 1953 gestützt auf Art. 6 suchungsrichters 3 Bern in das von diesem eingeleitete des Postverkehrsgesetzes (PVG) und Art. 7 des Telegra- Beschwerdeverfahren gegen das Eidg. Post- und Eisen- phen- und Telephonverkehrsgesetzes (TVG) die General- bahndepartement. Sie ersucht das Bundesgericht, sich auf direktion der PTT-Verwaltung, mit sofortiger Wirkung die Grund des Art. 99 Ziff. XI OG, eventuell des Art. 357 StGB,
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als zuständig zu erklären und die PTT-Verwaltung anzu- Verwaltungsgerichtsbeschwerde, mit welcher der sich auf weisen, die nachgesuchte Post-, Telegramm- und Telephon- das PVG und TVG stützende Rechtshilfeanspruch eben- zensur zu gewähren. falls vor Bundesgericht geltend gemacht werden kann E. - Nach Durchführung eines Meinungsaustausches (Art. 99 Ziff. XI OG ), erfüllt sind oder nicht. zwischen der Verwaltungsrechtlichen Kammer und der 2. - Die den Bundesbehörden nach Art. 352 Abs. 1 StGB Anklagekammer des Bundesgerichtes über die Frage der gegenüber kantonalen Strafverfolgungsbehörden obliegende internen Zuständigkeit hat die Anklagekammer die Be- Pflicht zur Rechtshilfe gilt für die Organe der PTT nicht handlung der Sache übernommen. (i unbeschränkt, sondern wegen des in Art. 36 Abs. 4 BV gewährleisteten Postgeheimnisses nur soweit, als Art. 6 Die AnkTagekammer zieht in Erwägung: Abs. 3 PVG und Art. 7 TVG Ausnahmen von diesem Ge- 1. - In Strafsachen, auf welche das Strafgesetz buch heimnis zulassen. Nach Art. 6 Abs. 3 PVG ist die Postver- anwendbar ist, sind nach Art. 352 Abs. 1 StGB nicht nur waltung dann zur Auslieferung von Postsendungen usw. die Kantone unter sich, sondern auch der Bund und die sowie zur Auskunfterteilung über den Postverkehr be- Kantone gegenseitig zur Rechtshilfe verpflichtet. Rechts- stimmter Personen verpflichtet, wenn sie von einer zustän- hilfe im Sinne dieser Vorschrift ist jede Massnahme, um digen Justiz- oder Polizeibehörde darum schriftlich ersucht die eine Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit in einer wird und << es sich um eine Strafuntersuchung oder um die hängigen Strafverfolgung für die Zwecke dieser Verfolgung Verhinderung eines Verbrechens oder Vergehens handelt)). ersucht wird. Dazu gehört auch die Fahndung, sei es nach Unter den gleichen Voraussetzungen ist die Telegraphen- einem unbekannten Täter, sei es nach einem bekannten, () verwaltung nach Art. 7 Abs. 1 TVG zur Auslieferung von dessen Aufenthaltsort unbekannt ist, mit allen Nachfor- Telegrammen und von dienstlichen Aufzeichnungen über schungen und Erhebungen, die dafür geeignet sind. Die den Telephonverkehr sowie zur Auskunftserteilung über Massnahmen, die im vorliegenden Falle von der PTT-Ver- den Telegramm - und Telephonverkehr bestimmter Per- waltung verlangt werden, fallen unbestrittenermassen in sonen verpflichtet.
ihre Zuständigkeit und dienen der Verfolgung nach dem 3. - Wird die PTT-Verwaltung gestützt auf diese Be- StGB strafbarer Handlungen. Es handelt sich somit um stimmungen von kantonalen Justiz- oder Polizeibehörden Rechtshilfe im Sinne voii Art. 352 ff. StGB. um Herausgabe von Postsendungen, Auskunfterteilung Der Streit darüber, ob eine Bundesbehörde gegenüber usw. ersucht, so hat sie nicht zu prüfen, ob diese Massnah- einer kantonalen Behörde zur Rechtshilfe verpflichtet sei, men nach dem massgebenden kantonalen Strafprozessrecht ist nach Art. 357 StGB vom Bundesgericht zu entscheiden, zulässig, noch ob sie, a~s dem Gesichtspunkt der in Frage und zwar kann das Bundesgericht, da der Verkehr in stehenden Strafuntersuchung, zweckmässig und notwendig Rechtshilfesachen unmittelbar von Behörde zu Behörde () seien. Sie hat in dieser Beziehung auf die Angaben der
stattfindet (Art. 353 Abs. 1 StGB), schon im Anschluss ersuchenden Behörde abzustellen, die dafür allein verant- an die ·weigerung der ersuchten Bundesbehörde jederzeit wortlich ist. Die PTT-Verwaltung hat, wie das Eidg. Post- ohne Bindung an eine Frist angerufen werden. Auf das vor- und Eisenbahndepartement in seiner Vernehmlassung liegende Gesuch ist daher, nachdem die dafür zuständige übrigens selber ausführt, die Gesuche der kantonalen Justiz- PTT-Verwaltung die verlangte Rechtshllfe abgelehnt hat, und Polizeibehörden nur auf ihre formelle Zulässigkeit, einzutreten, gleichgültig ob auch die Voraussetzungen der d.h. daraufhin zu prüfen, ob die ersuchende Behörde
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zuständig und der angegebene Grund gesetzmässig sei geheimnis auch im Interesse einer Strafuntersuchung nur (vgl. dazu StenBull StR 1908 S. 161 ff., NatR 1909 S. 723; gegenüber dem Angeschuldigten durchbrochen werden SALis-BURCKHARDT, Bundesrecht Nr. 3261 II und 3264 IV; dürfe. Für diese enge Auslegung besteht indessen kein BusER, Postverkehrsgesetz, S. 55; TUASON, Recht der Grund. Nach dem Wortlaut der Bestimmungen ist nur PTT-Verwaltung S. 11 Anm. 2). Die Berufung des Eidg. erforderlich, dass « es sich um eine Strafuntersuchung Post- und Eisenbahndepartementes auf Vorschriften des handelt)), Dass beim Vorliegen einer solchen das Post- bernischen Prozessrechts ist daher unbehelflich, ebenso der geheimnis nur gegenüber dem Angeschuldigten aufgehoben Einwand, die PTT-Verwaltung dürfe einem Auskunfts- (.· werden darf, sagt das Gesetz nicht. Ebensowenig ergibt begehren nur entsprechen, wenn eine bestimmte Person sich dies aus der Entstehungsgeschichte. Art. 6 Abs. 3PVG <<dringend der Tat verdächtig >) sei, ein << blass geringfügiger geht zurück auf Art. 9 Abs. 4 des Postgesetzes vom 5. April Verdacht>) genüge nicht. Es ist nur zu prüfen, ob die in 1910. Diese Bestimmung war in der Bundesversammlung Art. 6 Abs. 3 PVG und Art. 7 Abs. 1 TVG aufgestellten Gegenstand eingehender Beratung. Während der Ständerat formellen Voraussetzungen erfüllt sind. Ausnahmen vom Postgeheimnis zugunsten aller Justiz- und 4. - Die PTT-Verwaltung wird im vorliegenden Falle Polizeibehörden mit Einschluss der Zivilgerichte ohne um "Überwachung des gesamten Post-, Telegramm- und nähere Umschreibung der Voraussetzungen zulassen wollte Telephonverkehrs eines Z. ersucht. Es ist nicht streitig, (StenBull StR 1908 S. 87, 161 ff., 1909 S. 84, 116 ff.), dass diese gegen eine bestimmte Person gerichtete Mass- herrschte im Nationalrat die Auffassung vor, dass nur das nahme nach den genannten Bestimmungen an sich zulässig öffentliche Interesse an der Strafverfolgung für Offizial- ist. Das Begehren wurde vom Untersuchungsrichter 3 Bern (: delikte eine Durchbrechung des Postgeheimnisses recht- schriftlich gestellt und in der Folge von der Staatsanwalt- fertige (StenBull NatR 1909 S. 301 ff., 424 ff., 721 ff.). schaft Basel-Stadt übernommen, geht also unbestrittener- Diese Auffassung drang schliesslich durch und führte zu
massen von zuständigen Justiz- und Polizeibehörden aus der weiten Fassung, die dann - von der Beschränkung auf (vgl. Art. 6 VV I zum PVG, Art. 7 VV I zum TVG). Als Offizialdelikte abgesehen - später ins PVG übernommen Grund der verlangten "Überwachung des Z. wird nicht wurde. Dass Ausnahmen vom Postgeheimnis zugunsten geltend gemacht, dass diese Massnahrne die Verhinderung der Strafrechtspflege nur gegenüber dem Angeschuldigten eines Verbrechens bezwecke, wenn auch - worauf insbe- zulässig sein sollten, nicht aber gegenüber Drittpersonen, sondere die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt wurde bei der Gesetzesberatung von keiner Seite gefordert. verwiesen hat - nicht ausgeschlossen sein mag, dass sich Selbst diejenigen, welche die Durchbrechung des Post- bei der "Überwachung ergeben könnte, dass X. und Y. geheimnisses lediglich für die Ermittlung des Täters eines neue Verbrechen planen. Der Postverkehr des Z. soll viel- Offizialdeliktes zulassen wollten, schlugen Fassungen vor, mehr überwacht werden, um den Aufenthaltsort von X. welche allgemein vom (( Postverkehr bestimmter Personen » und Y. ausfindig zu machen, die wegen verschiedener straf- sprachen, die Auskunftspfilcht der Post also nicht auf den baren Handlungen verfolgt werden und mit Z. in Bezie- Postverkehr des Angeschuldigten beschränkten (StenBull hung standen und vielleicht noch stehen. NatR 1909 S. 424/5). Das Eidg. Post- und Eisenbahndepartement hält eine Ist demnach anzunehmen, dass Art. 6 Abs. 3 PVG und solche Überwachung von Drittpersonen für unzulässig, Art. 7 Abs. 1 TVG Ausnahmen vom Postgeheimnis sowohl da nach Art. 6 Abs. 3 PVG und Art. 7 Abs. 1 TVG das Post- gegenüber dem Angeschuldigten als auch gegenüber Dritt-
186 Verfahren. N° 44. 1 i personen zulassen, wenn es sich um eine Strafuntersuchung handelt, so heisst das nicht, dass die PTT-Verwaltung ver- pflichtet wäre, der mit einer Strafuntersuchung befassten kantonalen Behörde über den Postverkehr jedes beliebigen PERSONENVERZEICHNIS Dritten oder doch aller Personen, die mit dem Angeschul- digten je einmal in Beziehung standen, ohne weiteres Aus- N:· B. - Bei den publizierten Entscheiden ist die Seite, kunft zu erteilen. Es muss zwischen dem Dritten und der bei den nicht publizierten das Datum. angegeben. Strafuntersuchung ein Zusammenhang bestehen, den die (.'
Strafverfolgungsbehörde in ihrem schriftlichen Gesuch an Datum Seite die PTT-Verwaltung kurz darzulegen hat. Welcher Art dieser Zusammenhang sein kann, braucht hier nicht im A. c. B. 58 Aargau, Staatsanwaltschaft c. von Arx 11. Sept. einzelnen geprüft zu werden; denn nach den Angaben - - c. Bachmann. 21. Okt. der Strafverfolgungsbehörden, die als richtig hinzunehmen - - c. Baselland, Staatsanwaltschaft 22. Okt. sind, besteht jedenfalls vorliegend ein hinreichender Zu- - - c . Bick 6.Nov. sammenhang zwischen dem zu überwachenden Z. und der - - c . Erne 24.Juli Strafuntersuchung gegen X. und Y., da diese mit Z. in - - c . Felix 23. Febr. Verbindung standen und vielleicht noch stehen und die - - c . Gosteli 12. Januar
- c . Grimmer 27. März Überwachung daher als geeignet erscheint, den unbekann-
- c . Grossen. 13. Nov. ten Aufenthaltsort der flüchtigen Angeschuldigten aus- <;i - - c. Hagenbucher 28. August findig zu machen. - - c . Kym 26. März
- c . L. 6
Dispositiv
Demnach erkennt die Anklagekammer : - - c . Meier. 25. April Dem vom Untersuchungsrichter 3 Bern gestellten, von --c.- 25. Sept. der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt übernommenen Ge- - - c . Meili 5. Sept. such wird entsprochen und die Generaldirektion der PTT- - - c . Müller 6. Nov.
- c . N.N .. 49 Verwaltung angewiesen, dem vom Untersuchungsrichter 3 13. :Niärz
- c . Pfammatter . Bern mit Eingabe vom 13. Juli 1953 gestellten Begehren - - c. Pfister 16. Febr. um Verhängung der Post-, Telegramm- und Telephonzen- - - c . Ramel 27. März sur über Z. Folge zu leisten. - - c. Schärer . 9
- c . Schatlowski 24. Sept. Cr,I„ - - c . Schmid 18. Nov. --c.- 3. Dez.
- c . Schubiger . 5. Okt.
- c . Spieser 2. Okt.
- c . Weber 16. Febr.
- c. Wegmann . 20. Okt.
- c . Wey 19. August
- c. Zumbach 133
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