Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

79 IV 49

12, Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 29. Mai 1953 i. S. N. N. gegen Staatsanwaltschafîft des Kantons Aargau, Ari, 6 Ziff. 1 StGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 11 Auslieferungsgeseiz vom 22. Januar 1892. Darf ein des Betruges Beschuldigter, dessen Handlung auch Fiskaldelikt ist, an die Tschechoslowakieche Republik ausgeliefert werden ?

Art. 6 ch. 1 CP, art. fer al. 1 ct art. 11 de la loi sur Pextradition. Une personne inculpée d’escroquerie et dont l’acte constitue en outre un délit fiscal peut-elle être livrée à la Tchécoslovaquie ?

Art. 6 cifra 1 CP, art. 1 CP 1 e art. 11 della legge 22 gennaio 1892 sulla esiradizione. Una persona richiesta per truffa e il cui atto costituisce inoltre un reato fiscale può essere estradata alla Cecoslovacchia ?

Der Schweizer N. N. hielt sich in den Jahren 1948 und 1949 in der Tschechoslowakei auf Die Mittel zur Bestreitung seines kostspieligen Lebens verschaffte er sich dadurch, dass er sieben Personen zur Übergabe von insgesamt rund 500,000 Tschechenkronen bestimmte, indem er ihnen versprach, den vereinbarten Gegenwert im Ausland zur Verfügung zu stellen. Dabei war er sich bewusst, dass er seine Zahlungsvereprechen nie werde halten können. Tatsächlich hielt er sie nicht.

Nachdem er in die Schweiz zurückgekehrt war, wurde er im Kanton Aargau in Anwendung des milderen tschechischen Rechts wegen Betruges verurteilt. Mit Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts machte er unter anderem geltend, nach Art. 6 StGB se1l die Verurteilung nur zulässig, wenn das schweizerische Recht die Auslieferung zulasse, Die kantonale Instanz habe nicht untersucht, ob diese Voraussetzung erfüllt sei. 4 AS 79 IV — 1953 50 Strafgesetzbuch, N° 12.

Erwägungen

Nach der vom Bundesgericht nicht zu überprüfenden und vom Beschwerdeführer übrigens nicht angefochtenen Auslegung des tschechoslowakischen Rechts durch die Vorinstanz sind die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Handlungen nach dem Rechte des Begehungsortes als Betrug strafbar. Gemäss Art. 6 Ziff. I des schweizerischen Strafgesetzbuches kann der Beschwerdeführer, der Schweizer ist und sich in der Schweiz befindet, in sgeiner Heimat dafür aber nur verfolgt werden, wenn das schweizerische Recht für ein solches Verbrechen die Anuslieferung zulässt ; denn die Bestrafung in der Schweiz ist Ersatz für die Nichtauslieferung des Schweizers und darf deshalb, damit dieser nicht schlechter gestellt sei als der Ausländer, nicht stattfinden, wenn das schweizerische Recht die Auslieferung des Ausländers verbietet (vgl. BGE 76 IV 214).

Einen Auslieferungsvertrag mit der Tschechoslowakei hat die Schweiz nicht abgeschlossen, und der AuslHeferungsvertrag, der am 10. März 1896 zwischen der Schweiz und Österreich-Ungarn zustande gekommen ist, kann, wie der Bundesrat im Jahre 1920 anlässlich eines Auslieferungsbegehrens erklärt hat, auf die Teschechoslowakei als Nachfolgestaat nicht ohne weiteres angewendet werden (BBI 1921 IT 350). Darauf kommt indessen nichts an, wie auch unerheblich ist, ob die Gegenrechtserklärung, welche die tschechoslowakische Regierung dem Bundesrat im erwähnten Falle abgegeben hat, heute noch bindet. Denn gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Januar 1892 betreffend die Auslieferung gegenüber dem Auslande kann der Bundesrat, wenn die im Gesetz aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind, den Ausländer auch an einen Staat ausliefern, mit dem kein Auslieferungsvertrag besteht, und das ausnahmsweise auch ohne Vorbehalt des Gegenrechts. Ob er es tun will, is seinem FErmessen anheimgegeben, wobei er auch das Interesse der Schweiz, Strafgesetzbuch, N° 13. öl sich verbrecherischer oder des Verbrechens verdächtiger Ausländer zu entledigen, berücksichtigen soll (Botschaft zum Entwurf des Auslieferungsgesetzes, BBI 1890 III 329). Wie er von diesem Ermessen in einem Falle wie dem vorliegenden Gebrauch machen würde, ist unerheblich. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 Ziff. 1 StGB ist bloss entscheidend, ob das schweizerische Recht die AusHieferung an sich zulässt. Das aber trifft gemäss Art. 3 Ziff. 22 des Auslieferungsgesetzes in Fällen von Betrug zu. Selbss wenn Handlungen wie die des Beschwerdeführers nach tschechoslowakischem Recht auch den Tatbestand eines Devisenvergehens erfüllen, ist die Auslieferung zulässig. Zwar darf gemäss Art. 11 Abs. 1 des Auslieferungsgesetzes wegen Übertretung fiskalischer Gesetze nicht ausgeliefert werden. Wie in BGE 78 I 245 Erw. 4 entschieden worden ist, schliesst jedoch Idealkonkurrenz des Auslieferungsdeliktes mit einem Fiskaldelikt die Auslieferung für ersteres nicht aus ; die Auslieferung wird in einem solchen Falle an die Bedingung geknüpft, dass die Übertretung des fiskalischen Gesetzes weder bestraft noch strafschärfend berücksichtigt werde (Art. 11 Abs. 2 Ausleferungegesetz).

Art. 6 Ziff. 1 StGB steht daher der Bestrafang des Beschwerdeführers nicht im Wege.

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