Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

BGE 79 IV 91

, 90 Verfahren. No 21. Verfahren. No 22. 91

letzt (Art. 269 Abs. l BStP), wenn ein Urteil bloss falsch begründet ist, sondern nur, wenn das Ergebnis der Urteils- findung, d.h. die Rechtsfolge, die der Urteilsspruch an den i oder er sie zurücknimmt, im Urteil oder in einer anderen Urkunde eine entsprechende Feststellung zu treffen hat, will ausschliesslich dem Ehrgefühl des Verletzten entgegen- Tatbestand knüpft, vor dem Gesetz nicht standhält (BGE kommen und seinen Ruf wiederherstellen, nicht dem Be- 69 IV ll3, 150; 70 IV 50, 72 IV 188, 75 IV 180, 77 IV 61, schuldigten ein Übel zufügen {vgl. Botschaft des Bundes- 94; 78 IV 130). Auf eine Nichtigkeitsbeschwerde, die nur rates, BBl 1949 I 1269; Sten. Bull. NatR 1950 201). Die auf .Änderung der Urteilsgründe, nicht auch der Rechts- Feststellung allein, dass die Äusserung unwahr oder unbe- folgen abzielt, kann daher nicht eingetreten werden. Das wiesen sei oder dass der Beschuldigte sie als unwahr hat der Kassationshof z.B. entschieden in bezug auf die zurückgenommen habe, belastet diesen deshalb nicht. Er Nichtigkeitsbeschwerde eines Angeklagten, der (( freige- kann sie daher nicht ri::tit der Nichtigkeitsbeschwerde an- sprochen)) werden wollte, nachdem ihn der kantonale Rich- fechten, wenn ihn das Gericht trotz der Feststellung frei- ter in Anwendung von Art. 33 Abs. 2 Satz 2StGB (Über- gesprochen hat, weil er ernsthafte Gründe hatte, seine schreitung der Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Äusserung in guten Treuen für wahr zu halten (Art. l 73 Aufregung) <<straflos erklärt>> hatte (BGE 73 IV 262), Ziff. 2 StGB}, oder wenn es ihn in Anwendung von Art. 173 ferner in bezug auf die Nichtigkeitsbeschwerde eines Ange- Ziff. 4 StGB von Strafe befreit hat. Ob die Feststellung den klagten, der Freisprechung beantragte, nachdem er gemäss Kostenspruch zu ungunsten des Beschuldigten beeinflusst Art. 173 Ziff. 4 StGB (Rücknahme einer ehrverletzenden hat, ist unerheblich ; denn die Kostenauflage untersteht Äusserung} (( von Strafe befreit >> worden war (nicht ver- dem kantonalen Prozessrecht, dessen Anwendung der öffentlichtes Urteil vom l. Mai 1953 i.S. von Roten c. Kassationshof nicht zu überprüfen hat. Karlen). Umsoweniger kann auf die Nichtigkeitsbeschwerde eines Angeklagten eingetreten werden, der vom Vorwurf Demnach erkennt der Kassationshof: der Verleumdung und üblen Nachrede freigesprochen wer- Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

den möchte, weil er die ehrenrührige Äusserung als wahr bewiesen habe, während er bereits freigesprochen ist, weil er sich nicht wider besseres vVissengeäussert {Art. l 74StGB) bzw. weil er ernsthafte Gründe gehabt hat, die Äusserung 22. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 28. Sep- in guten Treuen für wahr zu halten (Art. 173 Ziff. 2 StGB). tember 1953 i. S. llartin gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Freisprechung bleibt Freisprechung, werde sie auf die eine Thurgau. oder auf die andere Weise begründet. Art. 273 Abs. 2 BStP. Die Nachfrist des Art. 273 Abs. 2 BStP reichten Beschwerdeschrift enthaltenen unzulässigen Anbrmgen nicht eingetreten werden, als sie sich gegen die in den auszumerzen. Sie kann nicht dazu benützt werden, die Be- Urteilsspruch aufgenommene Feststellung richtet, der Be- schwerde durch Anbringen zu ergänzen, die binnen ?-er gesetz- lichen Begründungsfrist des Art. 272 Abs. 2 BStP mcht unter- schwerdeführer habe die Wahrheit seiner ehrverletzenden breitet worden sind. Äusserung nicht bewiesen. Die durch Bundesgesetz vom Art. 273 al. 2 PPF. Le delai supplementaire de l'a:i;t. 273 al. 2 PPF 5. Oktober 1950 in Art. 173 StGB eingefügte Ziffer 5, permet uniquement l'elimination des ~oyens 1rrecevables que cpntient le memoire depose en temps ut1le. Le recourant ne peu~ wonach der Richter, wenn der Beschuldigte den Wahrheits- l'utiliser pour completer son memoire par des arguments qm beweis nicht erbracht hat, seine Äusserungen unwahr sind n'ont pas ete invoques dans le delai de l'art. 272 al. 2 PPF.

92 Verfahren. No 22. J Verfahren. N° 23. 93 permette um~ment~ d1 ~lim~re le allegazioni irricevibili con~nute nell atto ,di mot1vaz10ne presentato in tempo utile. Il ncorri:nte non p~o profittame per completare la motivazione l Begründungsfrist des Art. 272 Abs. 2 BStP nicht unter- breitet worden sind (Urteil des Kassationshofes vom con degli argomenti ehe non aveva addotti nel termine previsto dall'art. 272 cp. 2 PPF. 7. Dezember 1949 i. S. Kreuzer).

Mit Verfügung vom 20. Juli 1953 hat der Präsident des Kassationshofes gestützt auf Art. 273 Abs. 2 BStP die Rechtsschrift, die Martin zur Begründung seiner Nichtig- 23. Urteil des Kassationshofes vom 12. Juni 1953 keitsbeschwerde einreichen liess, dem Vertreter des Be- i. S. Bundesanwaltschaft gegen Baeriswyl. schwerdeführers zurückgegeben, weil sie durch Art. 273 Art. 339 BStP. Fiskalische Bundesgesetze im Sinne dieser Bestim- Abs. 1 lit. b BStP ausdrücklich als unzulässig erklärte mung sind die in Art. 279 BStP aufgezählten. Ausführungen gegen die Tatbestandsfeststellung der Vor- Art. 339 PPF. Les lois fiscales de la Confederation au sens de instanz enthielt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer cette disposition sont enumerees a l'art. 279 PPF. Frist bis 5. August 1953 gesetzt, um an Stelle der zurück- Art. 339 PPF. Le leggi fiscali della Confederazione a' sensi della norma citata sono enumerate dall'art. 279 PPF. gewiesenen eine neue Beschwerdeschrift einzureichen die sich auf die allein zulässige Darlegung beschränke, U:wie- A. - Canisius Baeriswyl wurde am 1. November 1950 fern und weshalb das angefochtene Urteil, auch wenn von von der eidgenössischen Alkoholverwaltung wegen Wider- dem darin angenommenen Tatbestande ausgegangen werde, handlung gegen Art. 53 und 54 des Bundesgesetzes vom gegen eidgenössisches Recht im Sinne von Art. 269 Abs. 1 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz) BStP verstosse. Für den Fall der Nichtbeachtung dieser und Art. 8 des Bundesratsbeschlusses vom 19. August 1949 N1chtemtreten auf die Beschwerde angedroht. zu Fr. 100.- .Busse verurteilt. Das eidgenössische Finanz- In der daraufhin eingereichten neuen Eingabe wird zwar und Zolldepartement wies eine Beschwerde, die der Ver- die in der Rückweisungsverfügung beanstandete Aus- urteilte gegen diese Strafverfügung führte, am 13. Februar setzung an der vorinstanzlichen Tatbestandsfeststellung 1951 ab. weggelassen, dafür aber wenn nicht ausschliesslich so doch Weil Baeriswyl die Busse nicht bezahlte, wandelte der zum grössten Teile eine neue, in der ursprünglichen Be- Kassationshof des Kantons Freiburg sie am 1. Dezember schwerdeschrift noch nicht enthaltene Begründung gege- 1952 in teilweiser Abänderung eines Entscheides des Poli- ben, nämlich geltend gemacht, die Geschwindigkeit des zeirichters des Saanebezirks vom 3. Oktober 1952 in An-

Beschwerdeführers sei nicht übersetzt gewesen und seine wendung der Art. 66 des Alkoholgesetzes und Art. 49 Ziff. 3, Fahrlässigkeit nur eine leichte, sowie die Strafzumessung 333 StGB in zehn Tage Haft um, unter Anrechnung von beanstandet. Auf diese Vorbringen ist nicht einzutreten. drei Tagen Untersuchungshaft, schob den Vollzug der Die Nachfrist des Art. 273 Abs. 2 BStP ist ausschliesslich Umwandlungsstrafe bedingt auf und setzte dem Verur- dazu bestimmt, die fristgemäss eingereichte Beschwerde- teilten zwei Jahre Probezeit. schrift zu <<verbessern)), d.h. die darin enthaltenen unzu- B. - Die Bundesanwaltschaft führt gegen diesen Ent- lässigen Anbringen auszumerzen. Sie kann nicht dazu scheid, soweit er den Vollzug der Umwandlungsstrafe benützt werden, die Beschwerde durch Anbringen zu

, bedingt aufgeschoben und Baeriswyl unter Bewährungs-

Zitiert in