Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

80 I 383

80 I 383

Rubrum

63. Urteil der I. Zivilabteilung vom 9. Dezember 1954 i.S. Oberwalliser Kreisspital gegen Justizdepartement des Kantons Wallis.

Regeste

Handelsregister; Art. 52 HRegV. Registerzweck. Gewerbebegriff. Eintragungspflicht eines Spitals mit öffentlichrechtlichem Charakter.

Sachverhalt

Das Oberwalliser Kreisspital in Brig war im Handelsregister als Verein eingetragen. Am 18. Februar 1940 beschloss die Generalversammlung mittels Statutenänderung die Umwandlung in eine öffentlichrechtliche Körperschaft. In der Folge verlangte das Handelsregisteramt die Eintragsberichtigung. Das Kreisspital bestritt, weiterhin eintragungspflichtig zu sein. Sein daheriges Löschungsbegehren wurde vom Handelsregisteramt verworfen. Das Justizdepartement des Kantons Wallis als Aufsichtsbehörde bestätigte mit Entscheid vom 22. Juli 1954. Die vom Kreisspital erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde weist das Bundesgericht ab.

Erwägungen

Das Handelsregister bezweckt nicht nur, wie die Beschwerde zu unterstellen scheint, die Auskunftsvermittlung über Namen und Firmen der Geschäftsleute, Zusammensetzung der Gesellschaften und Vermögensstand, sondern daneben und sogar hauptsächlich auch die Klarlegung der Haftungsverhältnisse (vgl. BGE 80 I 274; WIELAND, Handelsrecht I S. 217, 220). Letztere gehören mit zu den auf "die kaufmännischen Betriebe... bezüglichen rechtserheblichen Tatsachen", von denenBGE 75 I 78spricht.

Eintragungspflichtig ist gemäss Art. 52 HRegV u.a., wer ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, wobei als Gewerbe eine selbständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit gilt. Dass diese einen Gewinn anstrebe oder tatsächlich ergebe, ist nach der Rechtsprechung kein unerlässliches Merkmal des Gewerbebegriffes. In Hinsicht auf die Eintragungsbedürftigkeit genügt die Ausübung einer organisierten, auf Dauer angelegten und die Wirtschaft beschlagenden Betätigung, die einen bestimmten Umsatz mit sich bringt und im weiteren nach Natur und Umfang einen kaufmännischen Betrieb mit geordneter Buchhaltung erfordert (vgl.BGE 68 I 110,BGE 63 I 95). Alle Voraussetzungen sind beim Oberwalliser Kreisspital teils schon wesensmässig und im übrigen laut vorinstanzlicher Feststellung gegeben.

Fragen lässt sich alsdann einzig, ob der Charakter einer öffentlichrechtlichen Körperschaft, den das Oberwalliser Kreisspital für sich in Anspruch nimmt, von der Eintragungspflicht entbinde. Auch das ist indessen nach Massgabe des bundesrätlichen Kreisschreibens vom 13. März 1883 und dem darauf fussendenBGE 57 I 315zu verneinen, was bereits im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt ist.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Handelsregisterverordnung, Art. 52 — der Erlass wurde am 1. Februar 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. April 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Februar 2018, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. März 2024, 10. Juli 2024 und 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.

Zitiert in