Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 41 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

85 II 22

85 II 22

Rubrum

5. Urteil der I. Zivilabteilung vom 13. April 1959 i.S. Ember gegen Meier.

Regeste

Art. 33 Abs. 3 OR. Stillschweigende Kundgabe gegenüber dem Schuldner, die Ehefrau des Gläubigers sei ermächtigt, die Zahlung des Kapitals anzunehmen. Massgebend ist der Sinn, den der Schuldner dem Verhalten des Gläubigers nach Treu und Glauben beilegen durfte und tatsächlich beilegte.

Sachverhalt

A.

- Emil Meier kaufte dem Georg Schaffner, geb. 1871, am 22. Dezember 1947 die im Grundbuch Bruggen verzeichneten Parzellen Nr. 1538 und 1539 ab. Er blieb Schaffner Fr. 10'000.-- schuldig, die ab 1. Januar 1948 zu 4% zu verzinsen waren. Um die Schuld sicherzustellen, liess er am 2. Januar 1948 jede Parzelle mit einer Grundpfandverschreibung von Fr. 5000.-- belasten. Die halbjährlich fällig werdenden Zinsen zahlte er gemäss Anweisung des Gläubigers jeweilen an dessen Ehefrau Johanna Schaffner geb. Probst. Schaffner hatte ihm zu diesem Zwecke Einzahlungsscheine zugestellt, die auf das Postcheckkonto der Frau Schaffner lauteten. Von der am 1. Januar 1949 fällig werdenden Rate liess Emil Meier immerhin die Hälfte unmittelbar dem Gläubiger zukommen.

Am 28. Januar 1950 erlitt Schaffner einen Schlaganfall. Er war von da an pflegebedürftig. Er überwarf sich mit seiner Ehefrau und verliess Ende Oktober 1950 die eheliche Wohnung. Emil Meier, der hievon keine Kenntnis hatte, zahlte am 22. Dezember 1950 zwecks Tilgung seiner Schuld gegenüber Schaffner Fr. 10'000.-- an Frau Schaffner. Diese händigte ihm dafür die beiden über die Grundpfandverschreibungen bestehenden Grundbuchauszüge aus.

Am 8. Dezember 1952 starb Schaffner, nachdem er am 21. Juni 1951 und 4. Juni 1952 letztwillig seine Ehefrau enterbt und als Willensvollstrecker Maximilian Ember, den Sohn seiner Tochter aus erster Ehe Frieda Ember geb. Schaffner, bezeichnet hatte. Emil Meier ersuchte in der Folge Ember um Bewilligung der Löschung der beiden Grundpfandverschreibungen. Da er am 27. Januar 1955 die Parzellen Nr. 1538 und 1539 an Johannes Meier verkaufte, erneuerte er das Begehren am 28. Januar 1955. Weder Ember noch Frieda Ember geb. Schaffner, die Erbin Schaffners, willigte ein. Frau Ember machte geltend, die Schuld von Fr. 10'000.-- sei durch die Zahlung an Frau Schaffner geb. Probst nicht untergegangen, da diese nicht Vollmacht gehabt habe, das Geld anzunehmen.

B.

- Im Vermittlungsvorstand vom 23. Oktober 1957 erklärte sich Frau Schaffner, nicht aber Frau Ember mit der Löschung der Grundpfandverschreibungen einverstanden. Johannes Meier und Emil Meier klagten daher am 18. November 1957 gegen Frau Ember mit dem Begehren, sie sei zu verpflichten, die Löschung zu bewilligen.

Das Bezirksgericht St. Gallen wies die Klage ab, das Kantonsgericht von St. Gallen, an das die Kläger appellierten, hiess sie dagegen am 20. November 1958 gut. Es kam zum Schluss, Emil Meier habe nach Treu und Glauben annehmen dürfen, Frau Schaffner sei zur Entgegennahme des Kapitals ermächtigt, weil Schaffner die Zinszahlungen seit Jahren an sie hatte leisten lassen und Frau Schaffner unverzüglich in der Lage war, auf die Zahlung des Kapitals hin die über die Grundpfandverschreibungen bestehenden Beweisurkunden herauszugeben.

C.

- Die Beklagte hat die Berufung erklärt. Sie beantragt dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen, die Berufung sei abzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

Vollmacht wird durch Rechtsgeschäft zwischen dem Vollmachtgeber und dem Ermächtigten erteilt. Gibt der Vollmachtgeber sie dem Dritten bekannt, so beurteilt sich ihr Umfang diesem gegenüber aber nicht auf Grund der Vereinbarung zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem, sondern nach Massgabe der erfolgten Kundgebung (Art. 33 Abs. 3 OR). Emil Meier konnte daher seine Kapitalschuld gegenüber Schaffner nicht nur dann durch Zahlung an dessen Ehefrau tilgen, wenn Schaffner diese ermächtigt hatte, die Fr. 10'000.-- anzunehmen, sondern auch dann, wenn Schaffner dem Emil Meier kundgegeben hatte, sie sei hiezu ermächtigt. Die Kundgabe konnte nicht nur ausdrücklich, sondern auch "tatsächlich", d.h. durch schlüssiges Verhalten Schaffners erfolgen (vgl. Art. 34 Abs. 3 OR). Massgebend ist dabei nicht der Wille, den der Vollmachtgeber hatte, sondern der Sinn, den Emil Meier dem Verhalten Schaffners nach Treu und Glauben beilegen durfte und tatsächlich beilegte (vgl.BGE 31 II 672f.,BGE 49 II 215f.,BGE 74 II 151f.,BGE 76 I 351).

2.

Der Beklagten ist darin beizupflichten, dass die Vollmacht, die Zinsen eines Kapitals einzuziehen, nicht ohne weiteres auch die Ermächtigung in sich schliesst, die Zahlung des Kapitals anzunehmen. Je nach Umständen darf aber der Schuldner aus jener Befugnis des Vertreters dennoch schliessen, der Vertretene habe diesem auch erlaubt, das Kapital anzunehmen. Ein besonderer Umstand, den der Schuldner im vorliegenden Falle in guten Treuen als Anzeichen einer dahin gehenden Ermächtigung auslegen durfte, bestand darin, dass Frau Schaffner mit dem Gläubiger verheiratet war. Es kommt häufig vor, dass der Mann die Ehefrau zu Rechtshandlungen ermächtigt, die über die Fürsorge für die laufenden Bedürfnisse des Haushaltes hinausgehen (vgl. Art. 166 ZGB). Insbesondere ist es nichts Ungewöhnliches, dass er ihr gestattet, an seiner Stelle auch erhebliche Geldbeträge anzunehmen, die ihm ein Dritter schuldet. Wer in geordneter Ehe lebt, pflegt eine fällige Zahlung, die ihm angeboten wird, nicht zurückzuweisen mit der Begründung, die Forderung stehe dem anderen Ehegatten zu; er nimmt das Geld im stillschweigenden Einverständnis des Berechtigten an und leitet es an diesen weiter. Wenn Schaffner eine solche Einmischung in seine Geschäfte seitens der Ehefrau nicht dulden wollte, hatte er seinen Schuldner aufzuklären. Hiezu bestand Anlass, weil er Emil Meier unter Zustellung von Einzahlungsscheinen angewiesen hatte, die Zinsen auf das Postcheckkonto der Frau Schaffner zu zahlen. Er musste sich sagen, Meier könnte sich für berechtigt halten, auch die Hauptschuld durch Zahlung an Frau Schaffner zu tilgen. Sein Schweigen durfte vom Schuldner um so mehr als Kundgabe einer so weitgehenden Ermächtigung ausgelegt werden, als Schaffner ein Alter erreicht hatte, in dem der Ehemann häufig in geschäftlichen Dingen vermehrt die Hilfe der jüngeren Ehefrau in Anspruch nimmt. Dazu kam, dass Frau Schaffner in der Lage war, Emil Meier unverzüglich die über die Grundpfandverschreibungen bestehenden Grundbuchauszüge herauszugeben.

Gewiss waren das nicht Wertpapiere, deren Herausgabe der zahlende Schuldner verlangen konnte, wie es für Schuldbrief und Gült zutrifft (vgl. Art. 826 im Gegensatz zu Art. 873 ZGB). Die Tatsache, dass Frau Schaffner die Beweisurkunden über die Grundpfandrechte zur Hand hatte, musste aber den Schuldner dennoch in der Meinung bestärken, der Gläubiger lasse die Rechte aus dem Schuldverhältnis durch seine Ehefrau ausüben. Schaffner selber bezeichnete die fraglichen Schriftstücke in Klagebeilage 11 als "Schuldbriefe". Auch Emil Meier legte ihnen ähnliche Bedeutung bei wie Pfandtiteln, sonst hätte er sie nicht herausverlangt. Dass Frau Schaffner sich die beiden Urkunden eigenmächtig zum Nachteil ihres kranken Ehemannes angeeignet habe, wie die Beklagte geltend macht, ist eine durch nichts belegte Behauptung, die zudem unerheblich ist. Massgebend ist der Sachverhalt, wie ihn der Schuldner sah und in guten Treuen sehen durfte. Nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz wusste Emil Meier nicht, dass Schaffner sich mit seiner Ehefrau entzweit hatte. Sache Schaffners wäre es gewesen, beim Verlassen der ehelichen Wohnung die beiden Grundbuchauszüge einzuschliessen oder mitzunehmen oder seinem Schuldner mitzuteilen, dass Frau Schaffner nicht ermächtigt sei, die Zahlung des Kapitals anzunehmen.

3.

Die Beklagte macht geltend, die Kläger hätten gar nicht behauptet, Emil Meier sei in guten Treuen der Meinung gewesen, Frau Schaffner habe Vollmacht. Vielmehr hätten sie vorgebracht, Schaffner habe die Forderung an seine Ehefrau abgetreten und der Schuldner habe sich auf diese Abtretung verlassen. Die angebliche Abtretungserklärung (photokopiert als Klagebeilage 11) sei aber von Schaffner nicht unterschrieben worden, sei deshalb ungültig und dürfe nicht in eine Vollmacht umgedeutet werden.

Das angefochtene Urteil hält auch vor diesem Einwand stand. Die Beklagte gibt die Anbringen der Kläger unvollständig wieder. Diese nahmen in der Klage den Standpunkt ein, Emil Meier habe an jene Stelle gezahlt, die: "a) der Gläubiger als berechtigt bezeichnet hatte, b) im Besitz der Dokumente war, c) sich als berechtigt bezeichnete". Sie fügten bei: "Die Zahlung an Frau Johanna Schaffner erfolgte absolut gutgläubig, und zwar zu Lebzeiten Schaffners, der nie einen Widerruf seiner Weisung erlassen hatte." Die Kläger behaupteten also dem Sinne nach, sie hätten nach den Umständen angenommen und in guten Treuen annehmen dürfen, Frau Schaffner sei berechtigt, nicht nur die Zinsen, sondern auch die Zahlung des Kapitals anzunehmen. Unter welchem Rechtstitel nach ihrer Auffassung Frau Schaffner berechtigt gewesen sei, führten sie nicht aus. Dass sie sich dann in der Replik auch noch auf Abtretung beriefen, ändert nichts. Damit nahmen sie nur einen zusätzlichen Standpunkt ein, durch den sie ihre in der Klage gegebene Hauptbegründung nicht fallen liessen. Sie erklärten in der Replik ausdrücklich, dass sie an den Ausführungen der Klage festhielten. Die Beklagte nahm denn auch den neuen Standpunkt der Kläger gar nicht ernst, wendete sie doch ein, es sei ihr unverständlich, wie die Kläger die in Klagebeilage 11 wiedergegebene Urkunde als Abtretungserklärung hinzustellen vermöchten, da sie nicht unterzeichnet sei und den Abtretungswillen nicht erkennen lasse.

4.

Da die grundpfandversicherte Forderung Schaffners durch die Zahlung vom 22. Dezember 1950 getilgt worden ist, hat die Beklagte die Löschung der Pfandrechte zu bewilligen (Art. 826 ZGB). Die Klage ist daher zu Recht gutgeheissen worden.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 20. November 1958 bestätigt.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 33 und Art. 34 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 166 und Art. 826 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in