Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

87 I 513

87 I 513

Rubrum

81. Auszug aus dem Urteil vom 22. November 1961 i.S. Stächelin & Co. und Musfeld gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt.

Regeste

Art. 4 BV; Kündigungsschutz. Eine Kündigung, die im Hinblick auf einen Hausabbruch ausgesprochen worden ist, kann ohne Willkür unzulässig erklärt werden, wenn für den Neubau noch keine Baubewilligung vorliegt.

Erwägungen

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vermag der Eigentümer mit der Kündigung durchzudringen, wenn die Liegenschaft, welche die Mieträumlichkeiten birgt, in baulicher Hinsicht abbruchreif oder doch umbaubedürftig ist, oder wenn sie keinen angemessenen Ertrag abwirft, durch den Umbau oder Neubau sich aber ein solcher erzielen liesse; die kantonalen Behörden können die Kündigung dagegen ohne Willkür als ungerechtfertigt erklären, wenn der Umbau oder Neubau nur dazu dienen soll, aus einer Liegenschaft, die sich in annehmbarem baulichen Zustand befindet und die einen angemessenen Ertrag abwirft, einen höheren Gewinn zu ziehen (ZBl 1961 S. 254 Ziff. II lit. a mit Verweisungen). Es liegt auf der Hand, dass dabei nur Projekte berücksichtigt werden dürfen, deren baldige Verwirklichung in rechtlicher und in wirtschaftlicher Hinsicht gesichert ist; denn dem aktuellen Interesse des Mieters an der Fortsetzung des Mietverhältnisses kann nur ein ebenso aktuelles Interesse des Eigentümers an der Räumung der Liegenschaft entgegengehalten werden, nicht indes ein Vorhaben, das möglicherweise überhaupt nicht oder doch erst nach Jahr und Tag zur Ausführung gelangt. In diesem Sinne lässt es sich entgegen den erhobenen Einwendungen durchaus mit dem Sinn und Geist des Art. 31 der VMK vom 28. Dezember 1956 vereinbaren, dass die kantonalen Mieterschutzbehörden in den Fällen, da eine Liegenschaft im Hinblick auf einen Neubau geräumt werden soll, die Vorlegung einer Baubewilligung für dieses Bauvorhaben (oder eines verbindlichen Vorentscheides darüber) verlangen; lässt sich doch in der Regel erst auf Grund dieser Unterlagen feststellen, ob dem Projekt in öffentlichrechtlicher Hinsicht nichts entgegenstehe und ob es dementsprechend ernsthafte Aussicht auf Verwirklichung habe.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 4 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.

Zitiert in