Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

88 II 48

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Rubrum

7. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 30. Januar 1962 i.S. The Roy Export Company Establishment und Chaplin gegen Kaufmann.

Regeste

Zerstörung urheberrechtsverletzender Werkexemplare, Art. 54 Abs. 1 lit. a URG. Der Kinoinhaber, der blosser Mieter des von ihm vorgeführten, unter Verletzung des Urheberrechts hergestellten Films ist, ist für das Zerstörungsbegehren passiv legitimiert (Erw. 3). Zerstörung nur des Films oder auch des Reklamematerials für diesen? (Erw. 4, 5).

Sachverhalt

Aus dem Tatbestand:

Der Kinoinhaber Kaufmann in Zürich führte einen Chaplin-Film vor, den er vom Verleiher Marzocchi in Lugano erhalten hatte. Dieser Film war (was Kaufmann nicht wusste) ohne Zustimmung des Urhebers Chaplin und der Inhaberin der Verwertungsrechte, der Roy Export Company Establishment, durch Kopierung verschiedener Originalfilme zusammengestellt und durch Beifügung von Begleitmusik und eines gesprochenen Begleittextes vom Stummfilm zum Tonfilm umgestaltet worden.

Auf Begehren der Kläger verfügte der Einzelrichter die vorsorgliche Beschlagnahme des vom Beklagten vorgeführten Films nebst zugehörigem Reklamematerial (Standbilder usw.). Das Obergericht Zürich schützte das von den Klägern gestellte Begehren um Feststellung der vom Beklagten begangenen Urheberrechtsverletzung; den Antrag auf Zerstörung des Films und des Reklamematerials wies es dagegen ab und verfügte lediglich die definitive Beschlagnahme.

Das von den Klägern aufrecht erhaltene Zerstörungsbegehren wird vom Bundesgericht in Bezug auf den Film geschützt, für das Reklamematerial hingegen abgewiesen, auf Grund der folgenden

Erwägungen

3.

Der Beklagte bestreitet seine Passivlegitimation hinsichtlich des Begehrens um Zerstörung des beschlagnahmten Films mit der Begründung, dieser stehe im Eigentum des Verleihers Marzocchi; passiv legitimiert könne aber nur der Eigentümer des Films sein.

Dieser Einwand ist unbegründet. Es steht fest, dass der Beklagte den streitigen Film in seinem Kino öffentlich vorgeführt und damit die Urheberrechte der Kläger verletzt hat. Er war daher für die Verletzungsklage passiv legitimiert. Ebenso steht ausser Zweifel, dass das Begehren um vorsorgliche Beschlagnahme gemäss Art. 52 URG gegen den Beklagten gerichtet werden konnte, da er auf Grund des Filmmietvertrages den Film in seinem Besitz hatte. Denn Art. 52 URG bezweckt, weiteren Verletzungshandlungen vorzubeugen, und zu diesem Zweck muss der Film dort beschlagnahmt werden können, wo man seiner habhaft wird, d.h. bei dem Kinoinhaber, der ihn vorgeführt hat. Unter diesen Umständen ist es schon aus Gründen der Zweckmässigkeit geboten, auch den Entscheid über das endgültige Schicksal der urheberrechtsverletzenden Werkexemplare dem Verfahren zuzuweisen, in welchem die Feststellung der Urheberrechtsverletzung erfolgt. Auch die endgültige Einziehung, Zerstörung oder Unbrauchbarmachung im Sinne von Art. 54 Abs. 1 URG dient dem Ziel, weitere Urheberrechtsverletzungen mit den in Frage stehenden Werkexemplaren ein für allemal zu verunmöglichen. Das lässt sich aber am einfachsten und sichersten erreichen, wenn diese Massnahmen im Verletzungsprozess gegen den Besitzer angeordnet werden können. Andernfalls könnte die Bestimmung unter Umständen überhaupt nicht durchgesetzt werden, so z.B. wenn der Eigentümer der rechtsverletzenden Werkexemplare im Auslande wohnt. Es verhält sich in diesem Punkte gleich wie bei der im Strafrecht (Art. 58 StGB) vorgesehenen Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben. Auch diese Einziehung setzt nicht voraus, dass die betreffenden Gegenstände Eigentum des Täters sind, sondern es kann z.B. auch die Einziehung der Mordwaffe angeordnet werden, die einem Dritten gehört, da die Massnahme nicht Strafcharakter hat, sondern nur verhindern soll, dass die Gegenstände zur Begehung weiterer Verbrechen verwendet werden können (THORMANN/v. OVERBECK, StGB Art. 58 N. 2; LOGOZ, StGB Art. 58 Ziff. 4 b Abs. 2).

Der Einwand des Beklagten, es gehe nicht an, über das Eigentum des am Verfahren nicht beteiligten Filmverleihers Marzocchi zu verfügen, ist übrigens um so weniger stichhaltig, als dieser auf Grund der an ihn ergangenen Streitverkündung sich am Prozess hätte beteiligen können, von dieser Möglichkeit aber keinen Gebrauch gemacht hat.

Aus Überlegungen der oben dargelegten Art wurde offenbar bei Art. 54 URG davon abgesehen, die Eigentumsverhältnisse an den verletzenden Werkexemplaren überhaupt zu erwähnen. In dieser Hinsicht unterscheidet sich Art. 54 URG von den entsprechenden Bestimmungen des deutschen Rechts, nämlich von § 42 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst (LUG) und § 37 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG); diese Vorschriften bezeichnen als Gegenstand der Vernichtung die Exemplare, "welche sich im Eigentum der an der Herstellung oder Verbreitung Beteiligten ... befinden"; weiter wird bestimmt, die Vernichtung habe zu erfolgen, "nachdem dem Eigentümer gegenüber rechtskräftig darauf erkannt" sei. Wegen dieser Verschiedenheit des Wortlauts lässt daher Art. 54 URG keinen Raum für den im deutschen Schrifttum bestehenden Meinungsstreit, ob nur der Eigentümer für ein Vernichtungsbegehren passiv legitimiert sein könne (so MARWITZ-MÖHRING, Urheberrecht, 1929, S. 290; ALLFELD, Urheberrecht, 2. Aufl. 1928, S. 346 f.), oder ob ein solches Begehren auch gegen den blossen Besitzer gerichtet werden könne, der mit der Verwendung der betreffenden Werkexemplare eine Urheberrechtsverletzung begangen hat (so GOLDBAUM, Urheberrecht und Urhebervertragsrecht, 3. Aufl. 1961, S. 198, Anm. 3 zu § 42 LUG; ULMER, Urheber- und Verlagsrecht, 2. Aufl. 1960, S. 397 Ziff. 2; BERTHOLD-HARTLIEB, Filmrecht, 1957, S. 131).

Unbehelflich ist sodann auch der Hinweis des Beklagten darauf, dass sein mietweiser Besitz mit Ablauf des Filmmietvertrages am 27. Juli 1959, d.h. am Abend des Beschlagnahmetages, untergegangen sei und somit im Zeitpunkt der Klageeinreichung vom 18. September 1959 längst nicht mehr bestanden habe. Massgebend ist allein, dass er im Zeitpunkt der vorsorglichen Beschlagnahme unstreitig am Film ein Besitzrecht hatte.

Der Beklagte wendet schliesslich ein, er sei hinsichtlich des Zerstörungsbegehrens so wenig passiv legitimiert, wie es die SBB wären, welche den Film von Lugano nach Zürich beförderten und somit ebenfalls einmal vorübergehend derivativen Besitz daran gehabt hätten. Dieser Einwand geht am Kern der Sache vorbei. Der Beklagte ist für das Zerstörungsbegehren nicht darum passiv legitimiert, weil er den Film in seinem Besitz hatte, sondern weil er den in seinem Besitz befindlichen, die Urheberrechte der Kläger verletzenden Film in seinem Kino öffentlich vorführte; diese massgebende Voraussetzung trifft aber auf die SBB nicht zu.

Die Passivlegitimation des Beklagten ist daher gegeben.

4.

Gemäss Art. 54 URG kann der Richter die Zerstörung von Werkexemplaren anordnen, welche das Urheberrecht des Klägers verletzen. Das Gesetz stellt diese Massnahme somit dem Ermessen des Richters anheim.

Wie nicht mehr streitig ist, handelt es sich bei dem vom Beklagten vorgeführten Film um eine widerrechtlich hergestellte Verarbeitung mehrerer Originalfilme Chaplins zu einem einzigen Film. Kopien dieses Films waren schon im Februar 1957 in Italien beschlagnahmt worden. Trotzdem kam er im Mai 1957 im Kino Etoile in Zürich wieder zur Vorführung (die dann allerdings auf Begehren der Kläger eingestellt wurde), und im Juli 1959 wurde er (auf Grund eines Filmmietvertrages vom 27. Januar 1957) neuerdings im Kino des Beklagten gezeigt. Diese unrechtmässig hergestellten Filmstreifen tauchten also trotz allen Massnahmen immer wieder im Verkehr auf. Das rechtfertigt die Anordnung der von den Klägern begehrten Zerstörung des beschlagnahmten Films; denn nur so kann mit Sicherheit seine weitere Verleihung durch den Eigentümer Marzocchi verhindert werden.

5.

Die Kläger halten an ihrem Begehren fest, dass auch das zum Film gehörige Reklamematerial zu zerstören sei. Sie sind der Meinung, dieser Anspruch lasse sich ebenfalls aus Art. 54 URG ableiten. Das ist jedoch nicht der Fall. Die genannte Bestimmung sieht die Zerstörung lediglich vor für die Exemplare eines Werkes, die unter Verletzung des Urheberrechts hergestellt oder in Verkehr gebracht worden sind, sowie für die Gegenstände, die ausschliesslich zur rechtswidrigen Herstellung solcher Werkexemplare dienen. Eine Zerstörung des Reklamematerials könnte auf Grund von Art. 54 URG somit nur angeordnet werden, wenn die Klägerin 1 durch die der Reklame für den Film dienenden Gegenstände, wie Photos, Wiedergabe von Einzelbildern der Chaplin-Filme usw., in den ihr zustehenden Werknutzungsrechten verletzt würde. Das haben die Kläger aber im kantonalen Verfahren nicht geltend gemacht. Nach ihrer Darstellung hat der Beklagte einzig durch die Vorführung von Ausschnitten aus den verschiedenen Chaplin-Originalfilmen die ausschliesslichen Werknutzungsrechte der Klägerin 1 verletzt.

Man könnte sich fragen, ob allenfalls der Kläger 2 einen Anspruch auf Zerstörung des Reklamematerials aus den Bestimmungen über den Schutz der Persönlichkeit (Art. 28 ZGB), die in Art. 44 URG ausdrücklich vorbehalten werden, ableiten könnte. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, weil ein solches Begehren hier auf jeden Fall wegen Fehlens eines rechtlichen Interesses des Klägers 2 abgewiesen werden müsste. Denn ein solches wäre nur gegeben, wenn die Gefahr weiterer Verletzungshandlungen bestünde. Solche sind aber nicht zu befürchten, weil eine weitere Verwendung des Reklamematerials nicht mehr in Betracht kommt, wenn der Film, auf den es sich bezieht, selber zerstört wird und somit seine weitere Aufführung nicht mehr möglich ist.

Aber selbst wenn man berücksichtigt, dass das Reklamematerial in der Regel vom Kinoinhaber mit dem Film an den Verleiher zurückgeht, so wäre im vorliegenden Falle seine weitere Verwendung durch den Filmverleiher für die Anspreisung allenfalls noch vorhandener weiterer Filmkopien ausgeschlossen; denn das in Frage stehende Reklamematerial ist bereits beschlagnahmt; diese Beschlagnahme bleibt gemäss Dispositiv 1 des vorinstanzlichen Urteils trotz der Abweisung des Zerstörungsbegehrens der Berufung aufrecht.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 58 — der Erlass wurde am 1. Januar 1995, 1. Februar 1997, 1. September 1997, 1. Januar 1998, 1. April 1998, 1. Januar 1999, 1. März 2000, 1. Mai 2000, 1. Juli 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 28 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Art. 44, Art. 52 und Art. 54 — der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. August 2002, 1. April 2004, 1. Januar 2007, 1. Juli 2008, 1. Januar 2011, 1. Januar 2017, 1. April 2020, 1. Januar 2022, 1. Juli 2023 und 1. Juli 2025 erneut konsolidiert.

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