Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 5 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

90 IV 134

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Rubrum

28. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 1. Oktober 1964 i. S. Wehrli gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn.

Regeste

Art. 254 Abs. 1 StGB. Beiseitegeschafft oder entwendet im Sinne dieser Bestimmung ist eine Urkunde erst, wenn sie dem Berechtigten nicht mehr zugänglich ist.

Sachverhalt

A.

- a) Wehrli besorgte während zwei Jahren als Angestellter und von 1950 an als Inhaber des Treuhandbureau Fiscuna AG im Auftragsverhältnis die Buchhaltung der Firma Vogt AG Im Juni 1958 ging das Treuhandbureau Fiscuna AG an Studer über. Im Übernahmevertrag vereinbarten Wehrli und Studer, dass sämtliche Buchhaltungsunterlagen aus früheren Jahren im Gewahrsam der Fiscuna AG bleiben sollen. Wehrli behielt in der Folge zahlreiche Buchhaltungsbelege, die ihm die Firma Vogt AG übergeben hatte, darunter solche, die er im Juli 1958 in Abwesenheit des neuen Inhabers in den Räumen der Fiscuna AG abgeholt hatte, bei sich zurück und weigerte sich, sie der Firma Vogt AG bzw. der Fiscuna AG herauszugeben, da sie nach seiner Auffassung geeignet waren, Steuerhinterziehungen seiner früheren Auftraggeberin zu beweisen und bei einer Auseinandersetzung mit dieser als Druckmittel zu dienen.

b) Wehrli erhielt in den Jahren 1957 und 1958 von der Firma Vogt AG zwei Darlehen im Gesamtbetrag von Fr. 150 000.--, doch leistete er nur eine der monatlichen Rückzahlungen, zu denen er verpflichtet war. Zur gleichen Zeit verkaufte er der Firma Vogt AG in der Höhe der beiden Darlehen Aktien, die ihm gehörten; dieser Kauf soll jedoch simuliert gewesen sein. Als Studer mit einem neuen Begehren um Rückgabe der Akten an Wehrli gelangte, antwortete ihm dieser mit Schreiben vom 14. September 1962, dass die Einleitung einer Strafuntersuchung gegen ihn oder die Geltendmachung der Darlehensforderung unweigerlich eine Untersuchung gegen die Firma Vogt AG wegen Steuerhinterziehung zur Folge hätte.

B.

- Das Obergericht des Kantons Solothurn nahm an, Wehrli habe die Buchungsbelege zu seinem Vorteil teils beiseitegeschafft, teils, soweit er sie nach seinem Ausscheiden aus der Fiscuna AG bei dieser abgeholt hatte, entwendet. Es verurteilte ihn am 6. Dezember 1963 wegen Urkundenunterdrückung (Art. 254 Abs. 1 StGB) und wegen Erpressungsversuches (Art. 156 Ziff. 1 Abs. 2 und 22 Abs. 1 StGB) zu zwölf Monaten Gefängnis mit bedingtem Strafvollzug und zu Fr. 800.-- Busse.

C.

- Wehrli führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, er sei von der Anklage der Urkundenunterdrückung freizusprechen.

D.

- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1.

Wegen Urkundenunterdrückung macht sich strafbar, wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Art. 254 Abs. 1 StGB).

Beiseitegeschafft ist eine Urkunde nicht schon jedesmal, wenn sie dem Berechtigten oder Mitberechtigten vorenthalten, sondern erst, wenn ihm der Gebrauch der Urkunde als Beweismittel verunmöglicht wird. Das muss schon daraus geschlossen werden, dass das Gesetz das Beiseiteschaffen dem Beschädigen und Vernichten der Urkunde gleichstellt, also voraussetzt, dass auch die Beiseiteschaffung für den Berechtigten die Wirkung der Unbenützbarkeit der Schrift als Beweismittel habe. Der gleiche Schluss ergibt sich aus der französischen Wendung "faire disparaître". Wer eine Sache, die er mit Wissen des Berechtigten besitzt, verschwinden lassen will, beschränkt sich nicht darauf, deren Herausgabe zu verweigern, sondern er verbringt sie an einen Ort, wo sie dem Berechtigten nicht mehr zugänglich ist (Urteile des Kassationshofes vom 9. Dezember 1955 i.S. Graubünden gegen Attenhofer und vom 19. Juni 1959 i.S. Käppeli gegen Zug). Etwas anderes folgt auch nicht aus dem italienischen Text, der für beiseiteschaffen (faire disparaître) den Ausdruck "sopprimere" verwendet. Unterdrücken hat einen engeren Sinn als vorenthalten oder entziehen. Unterdrückt ist eine Urkunde erst, wenn der Berechtigte ausserstande ist, von ihr als Beweismittel Gebrauch machen zu können, sei es, dass die Schrift ganz oder teilweise zerstört, sei es, dass sie dem Berechtigten unzugänglich gemacht wurde. Letzteres trifft aber nicht zu, wenn ihm ein Dritter bloss die Urkunde nicht herausgeben will. Der Berechtigte hat es in der Hand, die unrechtmässig verweigerte Herausgabe auf dem Rechtswege zu erzwingen. In solchen Fällen die Verletzung der Herausgabepflicht als Beiseiteschaffen nach Art. 254 StGB zu bestrafen, kann auch in Hinsicht auf die Strafdrohung, Zuchthaus oder Gefängnis, nicht dem Sinn des Gesetzes entsprechen.

Der Beschwerdeführer hat demnach die ihm übergebenen Buchhaltungsbelege nicht beiseitegeschafft, denn er behielt sie weiterhin bei sich und weigerte sich bloss, sie der Berechtigten zurückzugeben. Da die Auftraggeberin wusste, wo sich die Urkunden befanden, hatte sie jederzeit die Möglichkeit, ihr Eigentum gerichtlich herauszuverlangen.

2.

Dem Beschwerdeführer kann auch nicht eine Entwendung im Sinne des Art. 254 StGB vorgeworfen werden. Den Auftrag zur Besorgung der Buchhaltung hatte er von der Firma Vogt AG persönlich erhalten, und es scheint, dass er ihn auch während der Zeit, da er das Treuhandbureau Fiscuna AG leitete, im eigenen, nicht im Namen dieser Firma ausgeführt hat. Die Buchungsbelege waren ihm also persönlich anvertraut, und er konnte infolgedessen, auch wenn er sie erst nach der Übergabe des Treuhandbureau dort abgeholt hat, an ihnen keine Entwendung begehen. Davon abgesehen war der Vogt AG bekannt, dass sich auch diese Urkunden im Gewahrsam des Beschwerdeführers befanden; nichts hinderte sie, sich mittels Klage ihren Besitz zu verschaffen. Die Urkunden wurden somit, selbst wenn sie vom Beschwerdeführer unrechtmässig an sich genommen worden sein sollten, der Berechtigten auf jeden Fall nicht unzugänglich gemacht.

3. .....

4. .....

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird dahin gutgeheissen, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 6. Dezember 1963 aufgehoben und die Sache zur Freisprechung des Beschwerdeführers von der Anklage der Unterdrückung von Urkunden und zu neuer Beurteilung der Strafe an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 22, Art. 156 und Art. 254 — der Erlass wurde am 1. Januar 1995, 1. Februar 1997, 1. September 1997, 1. Januar 1998, 1. April 1998, 1. Januar 1999, 1. März 2000, 1. Mai 2000, 1. Juli 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.

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