Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

92 II 66

92 II 66

Rubrum

10. Urteil der I. Zivilabteilung vom 18. Januar 1966 i.S. Gantner gegen Schweizerische Kreditanstalt.

Regeste

Berufung. Erfordernis eines Antrags und einer Begründung. Art. 55 Abs. 1 lit. b und c OG. Tragweite von Art. 55 Abs. 2 OG.

Sachverhalt

A.

- Alfred Gantner erhob am 3. Dezember 1964 gegen die Schweizerische Kreditanstalt, Lugano, Klage auf Aberkennung einer Wechselforderung von Fr. 12'000.-- nebst Zinsen und Kosten, für die der Beklagten am 23. November 1965 provisorische Rechtsöffnung erteilt worden war.

B.

- Das Zivilgericht und das Appellationsgericht von Basel-Stadt wiesen die Klage ab.

C.

- Gegen das Urteil des Appellationsgerichts vom 10. Dezember 1965 hat der Kläger am 3. Januar 1966 Berufung an das Bundesgericht eingelegt. Seine Eingabe enthält weder einen Antrag noch eine Begründung, sondern nur das Gesuch um Ansetzung einer Frist für die Begründung und die Erklärung, dass an den Begründungen und Beweismitteln der beiden vorhergehenden Verfahren festgehalten werde.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Nach Art. 55 Abs. 1 lit. b OG muss die Berufungsschrift die genaue Angabe enthalten, welche Punkte des kantonalen Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden; es sind also bestimmt gefasste Berufungsanträge erforderlich. Art. 55 Abs. 1 lit. c OG verlangt sodann eine Begründung der Anträge. Diese Formvorschriften sind zwingend. Wird ihnen nicht genügt, so ist die Berufung ungültig. Da die Eingabe des Klägers weder einen Antrag noch eine Begründung enthält, kann somit auf die Berufung nicht eingetreten werden.

Dem Begehren des Klägers, es sei ihm eine Frist zur Begründung seiner Berufung anzusetzen, kann nicht entsprochen werden, weil die Berufungsfrist des Art. 54 OG eine gesetzliche Frist ist, die nach Art. 33 Abs. 1 OG nicht erstreckt werden kann. Der blosse Hinweis auf im kantonalen Verfahren gestellte Anträge und Ausführungen genügt nicht (BGE 84 II 110, BGE 89 II 414).

Art. 55 Abs. 2 OG sieht zwar vor, dass eine Berufungsschrift, deren Begründung den Vorschriften des Abs. 1 nicht entspricht, zur Verbesserung zurückgewiesen werden könne. Diese Bestimmung ist hier jedoch nicht anwendbar. Sie lässt nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut die Rückweisung nur zur Heilung von Mängeln der Begründung zu. Eine Rückweisung zur Verbesserung von Mängeln des Antrages ist somit ausgeschlossen. Aber auch eine Rückweisung zur Verbesserung der Begründung ist nach der Rechtsprechung nicht statthaft, wenn überhaupt jede Begründung fehlt (BGE 71 II 35).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, Art. 33, Art. 54 und Art. 55 — der Erlass wurde am 1. März 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. März 2001, 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. August 2002, 1. Januar 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Mai 2004, 1. Februar 2005 und 1. Juli 2006 erneut konsolidiert.

Zitiert in